Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 974/2013

Korruptionsstrafrecht, Revision, Schreiben an das EJPD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2013

974. Revision des Korruptionsstrafrechts (Vernehmlassung)

Erwägungen

Die Schweiz gehört zu den Ländern, die am wenigsten von der Korruption betroffen sind, und sie verfügt grundsätzlich über ein wirksames Korruptionsstrafrecht. Vor allem im Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen bei der Organisationsvergabe sportlicher Grossanlässe zeigten sich jedoch Schwächen bei der Privatbestechung. Weil diese Straftat nur auf Antrag verfolgt wird, wird dieser Straftatbestand äusserst selten verfolgt. Zurzeit ist die Privatbestechung nur strafbar, wenn sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb führt. Fehlt jedoch eine klassische Konkurrenzsituation, ist korruptes Handeln unter Privaten straflos. Dieser Umstand wurde in letzter Zeit insbesondere im Zusammenhang mit der Strafbarkeit von Bestechungshandlungen in internationalen Sportverbänden diskutiert. Neu soll deshalb die Privatbestechung im Strafgesetzbuch geregelt werden und nicht mehr von einer Konkurrenzsituation abhängig sein. So sind künftig beispielsweise auch Bestechungshandlungen bei der Vergabe grosser Sportanlässe strafbar. Im geltenden Recht wird die Privatbestechung nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Die neue Regelung als Offizialdelikt soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine konsequente Verfolgung der Privatbestechung im Interesse der Gesamtbevölkerung liegt. Denn die Privatbestechung kann z. B. der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit schaden, wenn in diesen Bereichen korrupte Geschäfte abgeschlossen werden. Neben den Änderungen im Bereich der Privatbestechung schlägt der Bundesrat eine Präzisierung bei der Bestechung von Amtsträgerinnen und Amtsträgern vor. Künftig soll korruptes Verhalten in jedem Fall auch dann strafbar sein, wenn nicht die Amtsträgerin oder der Amtsträger selbst, sondern eine dritte Person, wie beispielsweise ein Sportverein, das Bestechungsgeld erhält. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlage im Zusammenhang mit den Empfehlungen steht, welche die Staatengruppe GRECO (Groupe d’Etats contre la Corruption) der Schweiz Ende 2011 gemacht hatte.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Bundesrain 20, 3003 Bern: Wir danken für die Einladung zur Vernehmlassung und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorgeschlagenen Neuerungen im Korruptionsstrafrecht und erlauben uns ergänzend folgenden Hinweis: Mit der Ausgestaltung der Privatbestechung als Offizialdelikt erfüllt die Vorlage eine Forderung der Europaratskommission GRECO. Die Privatbestechung hat in der Rechtsprechung bisher keine Rolle gespielt. Ob sich die Erwartung auf eine verstärkte Anwendung durch die Aufgabe des Antragserfordernisses erfüllt, wird sich zeigen. Durch die Aufhebung der Verknüpfung zwischen Privatbestechung und unlauterem Wettbewerb sollen vor allem Strafbarkeitslücken des Anwendungsbereichs der Privatbestechung auf Angehörige bzw. Funktionärinnen und Funktionäre von NGOs behoben werden, was grundsätzlich zu begrüssen ist. Da in der Schweiz mit dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC), der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), der Fédération Internationale de Ski (FIS) usw. bedeutende internationale Sportverbände angesiedelt sind, die regelmässig weltweit beachtete, grosse Sportanlässe zu vergeben haben, können mit der Neugestaltung der Privatbestechung bisher bestehende Auslegungsschwierigkeiten im Korruptionsstrafrecht behoben werden. Auch wenn die Bestimmungen befürwortet werden, ist auf die Probleme der Durchsetzbarkeit hinzuweisen. Insbesondere wenn die Bestechungshandlungen im In- und Ausland begangen wurden, sind die Verfahren mit erheblichen verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Weiter ist davon auszugehen, dass Verfahren wegen Privatbestechung heikle und ressourcenintensive Verfahren sein werden.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi