RRB Nr. 974/2022
Anfrage Monika Wicki und Judith Stofer, Zürich, sowie Mark Anthony Wisskirchen, Bülach, betreffend Umsetzung der Leistungsgruppen GEBS und GEBH in den Zürcher Spitälern, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 199/2022
Sitzung vom 6. Juli 2022
974. Anfrage (Umsetzung der Leistungsgruppen GEBS und GEBH in den Zürcher Spitälern) Die Kantonsrätinnen Monika Wicki und Judith Anna Stofer, Zürich, sowie Kantonsrat Mark Anthony Wisskirchen, Kloten, haben am 13. Juni 2022 folgende Anfrage eingereicht: Das Postulat KR-Nr. 91/2015 führt zur Stärkung der hebammengeleiteten Geburtshilfe (HGGh) im Kanton Zürich. Zur Umsetzung des Postulates ist nun eine Stärkung der HGGh im Spitalumfeld geplant. Dabei soll auch die Errichtung von Geburtshäusern im engen Spitalumfeld, z. B. auf dem Spitalareal, durch die Schaffung eines neuen Leistungsauftrages GEBS, «Hebammengeleitete Geburtshilfe am/im Spital», unterstützt werden. Zudem soll den bereits bestehenden Modellen der HGGh in bereits vorhandenen Gebärabteilungen Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Welche Spitäler haben sich für einen solchen Leistungsauftrag beworben?
2. Welche Spitäler werden neu den Leistungsauftrag HGGh, bzw. GEBS aufbauen?
3. Welche Modelle (Geburtshäuser, hebammengeleitete Abteilungen, hebammengeleitete Geburten innerhalb der geburtshilflichen Abteilungen oder Beleghebammen) werden von den verschiedenen Spitälern angeboten?
4. Welche Raumvorgaben sind für die HGGh in und um das Spital zwingend vorgesehen?
5. Wie wird das Einhalten minimaler Anforderungen an die HGGh (z. B. Wahlmöglichkeiten, Kontinuität, 1:1 Betreuung und vermeiden unnötiger Interventionen) sichergestellt?
6. Ist vorgesehen, die Vergabe der Leistungsaufträge allenfalls an das Anerkennungsverfahren Hebammengeleitete Geburtshilfe des Schweizerischen Hebammenverbandes zu knüpfen?
7. Inwiefern ist eine Koordination/Knowhow-Transfer unter den Kliniken mit den Hebammenteams vorgesehen?
8. Wie wird gewährleistet, dass sich die Arbeitsbedingungen der angestellten Hebammen nicht verschlechtern, da sie evtl. mehr Arbeit auf Abruf zu leisten haben?
9. Wie wird sichergestellt, dass hebammengeleitete Angebote insbesondere in der Schwangerenvorsorge so abgerechnet werden können, dass sie gegenüber den ärztlichen Abrechnungsmöglichkeiten konkurrenzfähig und somit auch für Spitäler attraktiv sind?
10. Wie wird sichergestellt, dass die Angebote der verschiedenen Leistungsgruppen GEBH, GEBS und GEB1 wissenschaftlich evaluiert werden, damit die Outcomes verglichen werden können?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Monika Wicki und Judith Anna Stofer, Zürich, sowie Mark Anthony Wisskirchen, Kloten, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Folgende Spitäler haben sich im Rahmen des Bewerbungsverfahrens im Hinblick auf die Zürcher Spitalliste Akutsomatik 2023 für einen Leistungsauftrag «Hebammengeleitete Geburtshilfe am/im Spital» (GEBS) beworben (Provisorischer Strukturbericht, Vernehmlassungsversion vom März 2022, S. 61): Kantonsspital Winterthur, Stadtspital Zürich Triemli, Seespital Horgen, Spital Uster, GZO AG Spital Wetzikon, Spital Limmattal, Spital Bülach, Spital Zollikerberg und Spital Männedorf. Zu Fragen 2–5: Für die Beantwortung dieser Fragen wird auf den definitiven Strukturbericht und die Festsetzung der Spitallisten mit Anhängen durch den Regierungsrat, die für Ende August 2022 geplant sind, verwiesen. Zu Frage 6: Dies ist zurzeit nicht vorgesehen. Zu Fragen 7 und 8: Dies liegt in der Zuständigkeit der Leistungserbringer mit entsprechendem Leistungsauftrag. Zu Frage 9: Die Abrechnung von Leistungen sowohl durch ärztliches Personal als auch durch Hebammen richtet sich nach Bundesrecht.
Zu Frage 10: Eine wissenschaftliche Evaluation wird durch die Gesundheitsdirektion nicht ausdrücklich gefordert. Für die Leistungsqualität sind grundsätzlich die Leistungserbringer verantwortlich. Darüber hinaus gelten die generellen und leistungsspezifischen Anforderungen an die Leistungserbringer gemäss den Anhängen der Spitallisten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli