RRB Nr. 976/2023
Postulat Hans Egli, Steinmaur, betreffend Einfache Stab- und Drahtantennen im Anzeigeverfahren bewilligen, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 188/2023
Sitzung vom 23. August 2023
976. Postulat (Einfache Stab- und Drahtantennen im Anzeigeverfahren bewilligen)
Erwägungen
Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, hat am 8. Mai 2023 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird gebeten, dafür zu sorgen, dass einfache Stab- und Drahtantennen im vereinfachten Verfahren bewilligt werden. Für die Bewilligung von Amateurfunkantennen sind die Vorgaben der Verordnung über den Schutz von nichtionisierender Strahlung (NISV) massgebend. Der Unterhalt oder der Ersatz einer Antenne durch eine ähnlich grosse Antenne ist nicht bewilligungspflichtig. Begründung Uns allen wurde in den letzten Monaten klar vor Augen geführt, dass Versorgungssicherheit, aktuell besonders im Bereiche der Stromversorgung, keine Selbstverständlichkeit ist. Versorgungssicherheit ist ein Resultat guter Rahmenbedingungen, guter, vorausschauender Planung und konsequenten Handelns. Sollte es zu Stromausfällen kommen, dann wird die Kommunikation über Mobiltelefon und Internet nach wenigen Stunden komplett ausgefallen sein. In solchen besonderen Lagen leistet der Amateurfunk sehr wertvolle Dienste. Leider wird den Amateurfunkern das Ausüben ihrer Tätigkeit immer schwerer gemacht, weil das Errichten selbst einfachster, absolut harmloser Antennen, erschwert und verhindert wird. Dabei wäre es aber wichtig, dass dieses technische Hobby wieder Aufwind erhalten würde. Es wäre gut in der Schweiz wieder vermehrt Fachleute zu haben, die in der Lage sind, dann noch kommunizieren zu können, wenn alle kommerziellen Systeme ausgefallen sind. Eine einfache Drahtantenne kostet CHF 50.–. Das Einholen einer Baubewilligung für das Abspannen dieses einfachen Drahtes kostet CHF 650.– und dauert Monate. Wie soll sich eine Schülerin, ein Lehrling oder eine Studentin für ihr Hobby so eine Bewilligung leisten können? Das kostet ja mehr als Antenne und Funkgerät zusammen! Dabei bräuchte er nur von seinem Balkon aus einen Draht in den nächsten Baum gespannt zu haben, natürlich mit dem Einverständnis der Nachbarn. Diesen Draht kann man dann auch leicht wieder entfernen (Umzug, Nichtgebrauch etc.).
Für einfache Antennen (keine Masten, keine Richtantennen), also einfache Drahtantennen, und einfache vertikale Antennen, die wie ein Fahnenmast aussehen, sollen vereinfachte Bewilligungsverfahren gelten! Das eidgenössische Parlament anerkennt im FMG, dass staatlich geprüften Funkamateuren wichtige Rollen sowohl im Bereich der MINT- Förderung als auch bei der Sicherstellung von Backup-Kommunikation im Fall eines Ausfalls von Elektrizität und Kommunikation zukommen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zum Postulat Hans Egli, Steinmaur, wird wie folgt Stellung genommen: Nach dem geltenden Recht müssen Amateurfunkanlagen im Kanton Zürich grundsätzlich im ordentlichen Baubewilligungsverfahren beurteilt werden, wenn sie eine Sendeleistung von mehr als sechs Watt aufweisen und die einzelnen Empfangs- oder Sendeantennen länger als 80 cm sind. Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren wird das Bauvorhaben publiziert und öffentlich aufgelegt; dies im Gegensatz zum Anzeigeverfahren. Amateurfunkanlagen werden häufig in Wohngebieten errichtet. Die Abstände der Antennen zu umliegenden Wohnungen sind oft gering. Eine Amateurfunkanlage kann deshalb in der näheren Umgebung wesentlich zur Belastung durch hochfrequente Strahlung beitragen und es kann zu Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes (IGW) kommen. Die Einhaltung des IGW schützt vor negativen Gesundheitsauswirkungen und muss daher an allen Orten eingehalten werden, an denen Menschen sich auch nur kurzfristig aufhalten. Ausserdem können auch einfache Stabantennen beträchtliche Höhen von über 10 m erreichen. Es ist daher wichtig, dass solche Anlagen vor dem Erstellen publiziert und öffentlich aufgelegt werden, sodass sich die Nachbarinnen und Nachbarn, die durch die Strahlung und allenfalls auch durch das Erscheinungsbild der Antenne betroffen sind, frühzeitig informieren und allenfalls ein Rechtsmittel ergreifen können. Wenn im Einzelfall aufgrund der räumlichen Situation ausgeschlossen ist, dass Nachbarinnen und Nachbarn betroffen sind, oder wenn die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn ihr Einverständnis abgeben, können einfache Stab- und Drahtantennen bereits nach geltendem Recht im Anzeigeverfahren beurteilt werden, auch wenn sie eine Sendeleistung von mehr als sechs Watt oder eine Antennenlänge von mehr als 80 cm haben.
Der Kanton Zürich verfügt damit über eine differenzierte und zweckmässige Regelung des Bewilligungsverfahrens, die sowohl den Anliegen der Funkamateurinnen und -amateure als auch dem Informationsbedürfnis von Drittbetroffenen angemessen Rechnung trägt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 188/2023 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli