Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 977/2019

Anfrage Martin Farner, Stammheim, Martin Hübscher, Wiesendangen, und Josef Wiederkehr, Dietikon, betreffend Zustand des Zürcher Waldes / Geplante Massnahmen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 253/2019

Sitzung vom 30. Oktober 2019

977. Anfrage (Zustand des Zürcher Waldes / Geplante Massnahmen) Die Kantonsräte Martin Farner, Stammheim, Martin Hübscher, Wiesendangen, und Josef Wiederkehr, Dietikon, haben am 19. August 2019 folgende Anfrage eingereicht: Der Regierungsrat wird eingeladen, gestützt auf die kritische Situation in den Zürcher Wäldern, aufzuzeigen, welche Sofort- und Mittelfristmassnahmen vorgesehen sind. Die landesweite Menge des vom Borkenkäfer befallenen Fichtenholzes 2018, gegenüber dem Vorjahr, hat sich mehr als verdoppelt. Der Rekordwert von 2003 wurde jedoch bei weitem nicht erreicht. Dieser kleine Trost gilt allerdings nicht für den Kanton Zürich. Die Abteilung Wald der Zürcher Baudirektion meldete auf Anfrage: «Die Anzahl Befallsherde ist im Zürcher Wald praktisch gleich hoch wie 2003.» Besonders stark betroffen sind die Wälder in Winterthur und Umgebung, im Oberland, Unterland und im Weinland. 2018 meldeten die Zürcher Revierförster 1547 Käfernester. Darunter versteht man eine Baumgruppe mit mindestens zehn befallenen Bäumen mit einem Stammdurchmesser von mindestens 16 cm auf Brusthöhe. 2001 als Auswirkung des Orkans Lothar wurden 1319 Befallsherden geortet, im Hitzejahr 2003 1632. Landesweit waren es im vergangenen Jahr 9100 Befallsherde. In den Forstkreisen 4 (Winterthur und Umgebung) und 5 (Weinland) wurden gar absolute Rekordwerte verzeichnet: 2003 waren es dort 270 beziehungsweise 196 Käfernester, im letzten Jahr 374 und 348. Burglind und Hitzesommer Dass der Kanton Zürich besonders stark von den Schäden betroffen ist, hat damit zu tun, dass die Hitzewelle und Trockenheit in dieser Region ausgeprägter war als etwa in den Alpen oder in der Westschweiz. Tatsächlich wurde der Zürcher Wald zuerst vom Wintersturm Burglind gebeutelt, was lokal zu haufenweise Sturmholz führte. Zusätzlich gab es im Weinland bereits im Vorjahr lokal heftige Stürme und somit geeignetes Brutmaterial für den Käfer. Im Frühling stiegen dann die Temperaturen markant an und im Sommer war es ausnehmend heiss und trocken.

Diese Kombination machte zahlreiche Fichten anfällig für die Borkenkäfer und bot diesen Nahrung im Überfluss. Der Buchdrucker, eine Käferart aus der Unterfamilie der Borkenkäfer, konnte in den tieferen Lagen statt der üblichen zwei sogar drei Generationen anlegen. Die überwinternde Käferpopulation wurde dadurch grösser als in früheren Jahren. Bereits im vergangenen Sommer mussten verschiedene Waldbesitzer sogenannte Zwangsnutzungen durchführen, also Bäume ausser Plan fällen. Im Kanton Zürich waren das zwischen April und September über 80 000 Kubikmeter, nur etwa zwanzig Prozent weniger als im Rekordjahr 2003. Weitere solche notfallmässigen Fällaktionen werden derzeit vorgenommen. Sichtbar wurde dies unter anderem im Raum Winterthur, aber auch im Unterland und Weinland durch grosse Mengen von gefällten Fichtenstämmen, die ausserhalb des Waldes gelagert werden. Denn das Sturm- und Käferholz wurde aus den Zürcher Wäldern rasch und gezielt weggeräumt, gemäss kantonaler Strategie. Grobe Schätzungen gehen davon aus, dass 2019 im Kanton Zürich mit 250 000 Kubikmetern Fichtenkäferholz gerechnet werden muss. Eine neue Dimension. Im Gegensatz zu den Borkenkäferschäden an Fichten sind auch vertrocknende Buchen und Weisstannen zu beobachten. Waldeigentümer ohne Steuermittel, Korporationen, Privatwaldverbände und Kleinwaldeigentümer besitzen im Kanton Zürich 60% der Waldfläche. Sie sind nicht mehr in der Lage, mit eigener Kraft die Schäden zu bewältigen. Im Vergleich zu 2003 ist die Käferkalamität ein europäisches Problem, die Holzpreise sind abgestürzt. Die Zwangsnutzungen können nicht kostendeckend aufgerüstet werden. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist der Regierungsrat bereit, für die nächsten Jahre zusätzliche Mittel für die Wiederherstellung der Käferflächen sowie für die Bepflanzung sowie die Pflege von zukunftsfähigen und dem Klima angepassten Jungwäldern zu sprechen?

2. Ist der Regierungsrat bereit, die Revierbeiträge zur Beratung und Betreuung der Privatwald-Besitzer wieder einzuführen?

3. Können Nasslager im Kanton Zürich rasch und unbürokratisch errichtet werden?

4. Können für die Wiederherstellung von Käferflächen Zivildienstleistende angefordert werden?

5. Ist die Kantonale Verwaltung bereit, vermehrt Käferholz für öffentliche Bauten zu verwenden?

6. Wer übernimmt die Haftung für nicht gerodete Käferholzflächen der Waldbesitzer bei Unfällen von Waldbesuchern?

7. Können gefährliche Waldflächen für Waldbesucher vom Kanton gesperrt werden?

8. Ist der Kanton bereit, die Holzenergie vermehrt zu unterstützen und den Bau von Heizverbünden zu erleichtern?

9. Wie sieht die Koordination bezüglich Massnahmen und Vorgehen mit den Nachbarkantonen aus?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Martin Farner, Stammheim, Martin Hübscher, Wiesendangen, und Josef Wiederkehr, Dietikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im ordentlichen Budget des Amts für Landschaft und Natur (ALN), Abteilung Wald, sind für verschiedene Massnahmen finanzielle Mittel eingestellt, die sich auch für die Wiederherstellung von Käferflächen eignen. Solche Massnahmen sind insbesondere die Neubegründung von Eichenflächen (die Eiche hat neben ihrer positiven Wirkung für die Waldbiodiversität auch gute Chancen, bei wärmerem und trockenerem Klima zu gedeihen), die Jungwaldpflege und Wildschadenverhütungsmassnahmen. Das ALN wird in den nächsten Monaten prüfen, in welchem Umfang diese Mittel aufgestockt und allenfalls auf neue Fördertatbestände ausgeweitet werden müssen, um ausserordentliche Wiederbewaldungsmassnahmen zu ermöglichen. Zu Frage 2: Der Regierungsrat hat gestützt auf § 30 Abs. 3 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (LS 921.1) die rechtliche Grundlage, sogenannte Revierbeiträge auszurichten. Solche Beiträge wurden bis 2004 gemäss einem Verteilschlüssel nach der Grösse der Waldflächen an die Forstreviere bzw. die zuständigen Gemeinden geleistet. Im Zuge eines Sparprogramms wurden 2004 die Beiträge nicht mehr budgetiert. Mit sich verändernden Umweltbedingungen ist anzunehmen, dass der Aufwand zur Beratung und Betreuung der Privatwaldeigentümerinnen und -eigentümer und deren Bedeutung stark ansteigen wird. Zweifellos wird dies im Rahmen der Neubegründung von Käferflächen der Fall sein. Das ALN wird im Zusammenhang mit der Mittelaufstockung (siehe Frage 1) auch die Revierbeiträge prüfen. Zu Frage 3: Derzeit ist die Abteilung Wald des ALN mit einem umfassenden Projekt zur Vorsorge nach grösseren Schadereignissen befasst. In diesem Zusammenhang wird versucht, bei einem Bedarf an Nasslagern mit ver- schiedenen Fachstellen im Kanton möglichst günstige Voraussetzungen für deren Errichtung zu schaffen. Die entsprechenden Grundlagen werden im Verlauf des Jahres 2020 zur Verfügung stehen. Da die Nasslagerung von Holz viel Wasser benötigt, sind Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern notwendig. Dies erfordert grundsätzlich eine wasserrechtliche Konzession. Soweit möglich erteilt die Baudirektion diese im vereinfachten Verfahren. Auf ein Konzessionsverfahren kann nur dann verzichtet werden, wenn die Entnahme über ein bereits bestehendes Recht möglich ist.

Zu Frage 4: Für Fragen rund um Einsätze von Zivildienstleistenden im Kanton Zürich ist das Regionalzentrum Rüti zuständig. Bei diesem kann z. B. ein Forstbetrieb beantragen, als Einsatzbetrieb für Zivildienstleistende anerkannt zu werden. Zu beachten ist, dass nur Arbeiten ausgeführt werden können, die bezüglich Arbeitssicherheit unbedenklich sind. Infrage kommen Einsätze zur Flächenvorbereitung und Neophytenbekämpfung oder im Bereich Pflanzung oder Wildschutz. Zu Frage 5: Der Regierungsrat ist sich des starken Anstiegs der Borkenkäferpopulation bewusst und es ist auch bekannt, dass die damit verbundenen Käferholzmengen gut als Konstruktionsholz eingesetzt werden können. So weist Käferholz gegenüber «normalem» Holz keinerlei statische Nachteile auf. Sein Einsatzgebiet wird einzig durch optische Abweichungen – es weist sogenannte Verblauungen auf – eingeschränkt. Der Kanton ist jedoch aufgrund des Submissionsrechts nicht befugt, die Herkunft des Holzes in den Ausschreibungsunterlagen vorzugeben (vgl. Stellungnahme zur Einzelinitiative KR-Nr. 403/2016 betreffend Förderung des Einsatzes von Zürcher Holz und vermehrter Berücksichtigung von Zürcher Bauunternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen im Kanton Zürich [«Holzinitiative»], Vorlage 5493). Vielmehr darf nur die Qualität vorgegeben werden. Im Bereich der ökologischen Qualität verlangt der Kanton aktuell im Zusammenhang mit der verbindlichen Einhaltung der KBOB-Empfehlung «Nachhaltiges Bauen in Planer- und Werkverträgen» etwa, dass Holz mit FSC-Label verwendet werden muss. Alle Unternehmen verpflichten sich im Angebotsformular und – bei einem Zuschlag – im Werkvertrag, die Vorgaben der Empfehlung der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren einzuhalten. Die mit der Ausführung beauftragten Betriebe (etwa eine Zimmerei oder eine Schreinerei) sind dabei aber frei in der Entscheidung, woher sie das notwendige Holz beziehen.

Zu Frage 6: Es gilt der Grundsatz, dass Waldbesucherinnen und -besucher den Wald auf ihr eigenes Risiko hin betreten und für den ihnen entstandenen Schaden selber einstehen müssen. Haftungstatbestände können im Wald in besonderen Konstellationen greifen – jeder Einzelfall ist dabei gesondert zu betrachten. Da weder der Wald noch Bäume als Werke im Rechtssinne angesehen werden können, haftet die Grundeigentümerschaft bei heruntergefallenen Ästen oder umgestürzten Bäumen grundsätzlich nicht aus Werkeigentümerhaftung. Eine solche Haftung käme nur z. B. im Bereich von Waldstrassen oder Rastplätzen in Frage. Die Waldeigentümerschaft haftet den Waldbesucherinnen und -besuchern gegenüber nur dann, wenn ihr Widerrechtlichkeit und ein Verschulden vorgeworfen werden können (Verschuldenshaftung). Dies ist dann der Fall, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten nicht wahrgenommen und es unterlassen hat, Gefahren, die ihr bekannt waren, zu beseitigen. Zu Frage 7: Gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0) hat der Kanton für die allgemeine Zugänglichkeit des Waldes zu sorgen. Der Forstdienst kann gestützt auf § 4 des Kantonalen Waldgesetzes aus Gründen der Walderhaltung oder aufgrund von anderen öffentlichen Interessen die Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete einschränken. Werden Holzschläge durchgeführt, sind die Ausführenden für eine temporäre Sperrung des betreffenden Waldes verantwortlich. Werke wie Waldstrassen, die nicht innert nützlicher Frist von bekannten Gefährdungen befreit werden können, können Werk- oder Waldeigentümerschaften zeitlich befristet sperren lassen. Der Forstdienst ist jedoch – gerade in Bezug auf waldtypische Gefahren wie herunterfallende Äste und umfallende Bäume – mit der Erteilung von Verboten zur Betretung bestimmter Waldteile zurückhaltend, da diese teilweise schwierig durchzusetzen sind. Ausserdem soll nicht suggeriert werden, dass nicht gesperrte Waldteile gänzlich gefahrenfrei seien. Zielführender ist es, auf besondere Gefahren ausdrücklich hinzuweisen. Zu Frage 8: Der Einsatz von Holz aus nachhaltiger Bewirtschaftung als Brennstoff – z. B. Hackschnitzel – bildet einen wirksamen Beitrag zur Verringerung der Treibhausgase und ist grundsätzlich unterstützungswürdig. Bei einem Heizungsersatz von kantonalen Bauten werden unterschiedliche

Systeme, darunter auch die Nutzung von Holzenergie geprüft und hinsichtlich deren Investition, Wartung und Unterhalt, Energiekosten und externer Kosten verglichen. Mögliche Heizverbünde werden dabei berücksichtigt. Finanzielle Mittel für die Förderung von Holzwärmeverbünden stehen jedoch derzeit auf kantonaler Ebene keine zur Verfügung (vgl. Vorlage 5398). Die Gemeinden haben die Möglichkeit, in ihren behördenverbindlichen kommunalen Energieplanungen (vgl. § 7 Energiegesetz vom 19. Juni 1983, LS 730.1) Gebiete für Holzwärmeverbünde auszuscheiden. Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung erfolgt auf Gemeindeebene mittels Instrumenten gemäss Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1; vgl. §§ 69 ff. PBG: Arealüberbauungen, § 78a PBG: Zonen für erneuerbare Energien, §§ 79 ff. PBG: Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne, § 295 PBG: Anschlusspflicht). Die Stiftung Klimaschutz und CO2‑Kompensation (KliK) erfüllt im Auftrag von Mineralölgesellschaften, die fossile Treibstoffe in Verkehr bringen, deren gesetzliche Pflicht, einen Teil der bei der Nutzung der Treibstoffe entstehenden CO 2-Emissionen zu kompensieren. In diesem Zusammenhang fördert KliK den Bau, die Erweiterung sowie die Umstellung von Wärmeverbünden auf Abwärme und erneuerbare Energien. Zu Frage 9: Massnahmen in Zusammenhang mit der Borkenkäferbekämpfung und -prävention werden in der Konferenz der Kantonsförster (KOK) sowie mit den Nachbarkantonen (Regionale KOK) regelmässig thematisiert und koordiniert.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 69, Art. 78a, Art. 79 und Art. 295 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.