RRB Nr. 981/2020
Anfrage Beat Huber, Buchs, Martin Farner, Stammheim, und Rochus Burtscher, Dietikon, betrefffend Zeitnahe Rechnungstellung der Quellensteuer, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 253/2020
Sitzung vom 21. Oktober 2020
981. Anfrage (Zeitnahe Rechnungstellung der Quellensteuer) Die Kantonsräte Beat Huber, Buchs, Martin Farner-Brandenberger, Stammheim, und Rochus Burtscher, Dietikon, haben am 29. Juni 2020 folgende Anfrage eingereicht: Die Rechnungstellung ist entgegen der Auskunft des Quellensteueramts zum Teil immer noch bis zu 15 Monate in Verzug. Die Folgen der Corona-Krise sind Konkurse von Firmen, die quellensteuerpflichtige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigen. Damit aber diese Firmen ihre Steuern, in diesem Fall Quellensteuern bezahlen, ist es nötig, dass diese vom Quellensteueramt zeitnah eingefordert wird. Gerne möchten wir folgen Fragen vom Regierungsrat beantwortet haben:
Erwägungen
1. Bis wie lange ist die längste ausstehende Rechnungsstellung des Quellensteueramts?
2. Wie hoch beziffert der Regierungsrat die Ausstände?
3. Mit wie viel Abschreibungen (Verluste) der Quellensteuerguthaben muss gerechnet werden?
4. Was wird der Regierungsrat unternehmen, dass das Einfordern der Quellensteuer auf maximal 1 Monat Ausstand begrenzt wird.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Beat Huber, Buchs, Martin Farner-Brandenberger, Stammheim, und Rochus Burtscher, Dietikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Verfahren zur Abrechnung der Quellensteuer ist in der Weisung der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 22. April 2016 (LS 631.422) geregelt. Im Abrechnungsverfahren werden im kantonalen Steueramt verschiedene Prozessschritte durchlaufen, bis die Rechnungsstellung an den Schuldner der steuerbaren Leistung erfolgen kann. Die Schuldner der steuerbaren Leistung können ihre Abrechnungen auf drei verschiedenen Kanälen einreichen. Für Arbeitgeber, die über ein elektronisches Lohn- meldeverfahren (ELM-Quellensteuer) verfügen, ist eine direkte elektronische Abrechnung mit den Daten aus der Lohnsoftware möglich. Kleineren Arbeitgebern, insbesondere KMU, steht mit dem Webportal eQuest des kantonalen Steueramts eine einfache elektronische Abrechnungsmöglichkeit zur Verfügung. Schliesslich kann die Abrechnung auch auf einem Formular eingereicht werden. Diese Formulare werden im kantonalen Steueramt gescannt. Die Abrechnungen können dabei je nach Situation monatlich, quartalsweise oder jährlich erfolgen (vgl. dazu die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 255/2019 betreffend Unsinnige Änderung des Quellensteuer Melderhythmus). Für alle Einreichungsarten wird der Eingang der Abrechnung registriert. Auf den Jahreswechsel 2019/2020 wurden als letzte Realisierungseinheiten des Programms «ZüriPrimo» die neuen Applikationen für die Veranlagung, den Bezug und die Buchhaltung der Quellensteuern in Betrieb genommen. Aufgrund dieser Inbetriebnahme bestehen für die einzelnen Einreichungsarten noch unterschiedliche Arbeitsvorräte. Mitte September umfasste der Vorrat an eingegangenen Abrechnungen, die von der Quellensteuerabteilung noch nicht formell und materiell geprüft wurden, bei den ELM-Abrechnungen sechs Monate, bei den Abrechnungen über das Webportal eQuest wenige Tage und bei den Abrechnungen mittels Formular zwei Monate. Das entspricht den Angaben, die bisher auf entsprechende Anfragen gemacht wurden. Im Rahmen der Prüfung der Arbeitgeberabrechnungen müssen jedoch
auch Abklärungen beim Arbeitgeber und/oder bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Rückfragen bei Sozialversicherungseinrichtungen und anderen Kantonen vorgenommen werden. Diese Abklärungen sind teilweise zeitintensiv und können zu älteren offenen Arbeitgeberdeklarationen führen. Dies trifft auf rund 5% der Abrechnungen zu. Bei einer geringen Anzahl von Abrechnungen von Arbeitgebern mit sehr vielen Mitarbeitenden erwiesen sich sodann noch technische Bereinigungsarbeiten nach Inbetriebnahme für die vollumfängliche Verarbeitung als erforderlich. Zu Frage 2: Der Forderungsbestand gegenüber den abrechnungspflichtigen Arbeitgebern kann nach Rechnungsstellung ausgewiesen werden. Er betrug Ende August 2020 rund 22 Mio. Franken. Zu Frage 3: Die Zahlungsausfälle bei den Quellensteuern bewegen sich seit Jahren auf einem tiefen Niveau und liegen unter den Zahlungsausfällen bei den ordentlichen Staatssteuern von rund 0,5% (vgl. die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 293/2019 betreffend Zahlungserinnerungen zur Verminderung von Steuerausfällen). Auch die Insolvenzquote ist mit rund
1% tief, wobei die grössten abrechnungspflichtigen Arbeitgeber mit sehr hohen Quellensteuerbeträgen kaum insolvenzgefährdet sind. Verschiedene Arbeitgeber leisten sodann Akontozahlungen, was das Ausfallrisiko ebenfalls vermindert. Das Volumen der Akontozahlungen beträgt gegenwärtig rund 51 Mio. Franken. Aufgrund der Corona-Krise hat der Regierungsrat den Verzugszins für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 von 4,5% auf 0,25% reduziert (Änderung des Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern; LS 631.611). Inwieweit dies bei den Arbeitgebern zu einer verzögerten Begleichung der Quellensteuerrechnungen führt, kann noch nicht abgeschätzt werden. Zu Frage 4: Mit der vollständigen Inbetriebnahme der neuen Applikationen für die Veranlagung sowie den Bezug und die Buchhaltung der Quellensteuer fand eine grundlegende Umstellung von mehrheitlich manueller zu überwiegend elektronisch unterstützter Verarbeitung der Quellensteuerabrechnungen statt. Mit einer solchen Ablösung sind regelmässig technische Bereinigungsarbeiten in der Einführungsphase verbunden. Diese konnten nun weitgehend abgeschlossen werden. Dieser bedeutende Digitalisierungsschritt ist aber auch mit der Anpassung von Abläufen im kantonalen Steueramt und im Verhältnis zu den abrechnungspflichtigen Arbeitgebern verbunden. Damit die neuen Systeme die Bearbeitung der Abrechnungen elektronisch unterstützen können, findet mit der neuen Veranlagungsapplikation für die Quellensteuer insbesondere eine vertiefte Qualitätssicherung statt. Dies führt in der Anfangsphase zu erhöhtem Prüfungs- und Bereinigungsaufwendungen, in die auch die Arbeitgeber einbezogen sind, wirkt sich danach jedoch beschleunigend auf das Verfahren aus. Es ist somit davon auszugehen, dass nach der technischen Bereinigung und der Etablierung der neuen Abläufe und Anforderungen die Arbeitsvorräte reduziert werden können und vorbehältlich Abklärungsbedarfs eine zeitnahe Rechnungsstellung innert zwei bis drei Monaten erfolgen kann.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli