Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 984/2024

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Mitunterzeichnende betreffend Verhältnismässigkeit bei der Sanierung von Bushaltestellen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 201/2024

Sitzung vom 25. September 2024

984. Anfrage (Verhältnismässigkeit bei der Sanierung von Bushaltestellen) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, und Mitunterzeichnende haben am 10. Juni 2024 folgende Anfrage eingereicht: In der Gemeinde Steinmaur sorgt die geplante Aufhebung der Bushaltestelle Heitlig (auf halber Strecke zwischen Obersteinmaur und Bachs) für Diskussionen. Gemäss Auskunft des Gemeinderates soll diese Bushaltestelle auf Druck der Baudirektion aufgehoben werden, weil ein behindertengerechter Ausbau mit Kosten von mehreren hunderttausend Franken unverhältnismässig sei. In der Anfrage KR-Nr. 330/2014 führte der Regierungsrat aus, dass die Verhältnismässigkeit gemäss Behindertengleichstellungsgesetz im Einzelfall zu prüfen sei. Gemäss Ausführungen des Gemeinderates Steinmaur gibt es an dieser Haltestelle durchschnittlich einen Ein- oder Ausstieg pro Tag. In der Regel dürfte es sich um den einzigen Anwohner handeln sowie um Wanderer. Ein Halt erfolgt nur auf Verlangen und dauert vielleicht 5 Sekunden. Daher ist auch keine Notwendigkeit für eine Busbucht ersichtlich. Sollte eine Person mit Behinderung ein- oder austeigen, was vielleicht alle Schaltjahre einmal vorkommt, kann der Fahrer Hilfestellung mit der Ausklapprampe geben. Zudem kann selbst bei den neuen 22cm-Haltekanten eine Person in einem Rollstuhl nicht ohne ausgeklappte Rampe beim Postauto ein- oder aussteigen. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Gibt es seit der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 330/2014 Erfahrungszahlen, ab wann die Verhältnismässigkeit für die Anpassung einer Bushaltestelle unterschritten ist?

2. Gemäss Antwort des Regierungsrates auf die Anfrage 330/2014 sei eine Priorisierung der Sanierung von Bushaltestellen vorgesehen. Die Haltestelle Gemeindehaus mit einer wesentlich höheren Passagierfrequenz pro Tag ist zum Beispiel noch nicht saniert. Wie viele Bushaltestellen mit mehr als 10 Ein- und Aussteigenden sind im Kanton Zürich noch nicht saniert? Wie viele Bushaltestellen mit weniger als 10 Ein- und Aussteigenden sind im Kanton Zürich noch zu sanieren?

3. Erachtet es der Regierungsrat als zielführend, wenn wegen dem Behindertengleichstellungsgesetz Postautohaltestellen abgebaut werden, so dass Behinderte und Nicht-Behinderte Ausflugsziele nicht mehr erreichen können?

4. Wie viele Bushaltestellen wurden vom Kanton mit der Begründung des Behindertengleichstellungsgesetzes bereits aufgehoben?

5. Ist es denkbar, dass schwach frequentierte Haltestellen, wie im Behindertengleichstellungsgesetz vorgesehen, aus den Gründen der Verhältnismässigkeit nicht saniert und auch nicht aufgehoben werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer hindernisfreien Ausgestaltung von Bushaltestellen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG, SR 151.3) obliegt der Strasseneigentümerin bzw. dem Strasseneigentümer. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Grundsätze gemäss Art. 11 f. BehiG zu beachten, wonach die Sanierung einer Bushaltestelle als unverhältnismässig zu betrachten ist, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand, zu Interessen des Umwelt-, Natur- oder Heimatschutzes oder zur Verkehrs- und Betriebssicherheit steht. Für Haltestellen auf Staatsstrassen ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur ist das kantonale Tiefbauamt (TBA) zuständig. Gestützt auf Art. 11 f. BehiG hat das TBA Kriterien zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer hindernisfreien Ausgestaltung von Bushaltestellen auf Staatsstrassen definiert. In der Regel erachtet das TBA eine Sanierung im Sinne des BehiG als verhältnismässig, wenn die betreffende Haltestelle eine für Behinderte wichtige Institution bedient oder mindestens 50 ein- und aussteigende Fahrgäste pro Tag aufweist, falls die Kosten der Sanierung Fr. 500 000 nicht übersteigen und keine wesentlichen Schutzinteressen betroffen sind. In den anderen Fällen erfolgt eine detailliertere Beurteilung. Anhand dieser Kriterien schätzt das TBA, dass für etwa 10% der rund 800 Bushaltestellen auf Staatsstrassen ausserhalb von Zürich und Winterthur die Sanierung unverhältnismässig ist. Falls jedoch die Sanierung einer Staatsstrasse ohnehin ansteht, werden die sich darauf befindenden Bushaltestellen in der Regel nach BehiG saniert. Zu Frage 2: Auf dem gesamten Kantonsgebiet, einschliesslich der Städte Winterthur und Zürich, gibt es gegenwärtig etwa 2050 Bushaltestellen, die von mindestens zehn Fahrgästen pro Tag genutzt werden. Davon sind rund

720 noch nicht saniert. Zudem gibt es etwa 200 Bushaltestellen mit weniger als zehn Fahrgästen täglich, von denen rund 110 noch nicht saniert sind. Zu Frage 3: Nein. Würden die im BehiG verankerten Vorgaben tatsächlich zu einem Abbau von Haltestellen führen, würde dies auch zu einem schlechteren Zugang zum öffentlichen Verkehr für alle Fahrgäste führen. Dies stünde u. a. im Widerspruch zu der vom Kanton angestrebten Modalsplit-Verschiebung und zu den Zielen und Stossrichtungen, die in den Grundsätzen über die mittel- und langfristige Entwicklung von Angebot und Tarif im öffentlichen Personenverkehr (ZVV-Strategie) für die Jahre 2025 bis 2029 vom Kantonsrat am 25. März 2024 verabschiedet wurden (Vorlage 5918). Die Aufhebung der Bushaltestelle Heitlig in Steinmaur ist nicht wegen des BehiG geplant, sondern weil sie an einer unübersichtlichen, gefährlichen Stelle liegt. Gemäss Beobachtungen der Kantonspolizei werden auf der Kuppe haltende Busse durch Fahrzeuge überholt, obwohl die Sicht auf den Gegenverkehr zum Überholen nicht genügt. Zudem müssen Fahrgäste von Bussen in Richtung Obersteinmaur auf der Fahrbahn ein- und aussteigen. Ein Umbau oder eine Verschiebung der Haltestellen lässt sich aber aufgrund ihrer äusserst geringen Frequenz nicht rechtfertigen. Zu Frage 4: Aufhebungen von Haltestellen bilden die Ausnahme und es sind nur wenige Einzelfälle bekannt. Auf Staatsstrassen ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur wurden bisher keine Haltestellen mit der Begründung aufgehoben, ihre Sanierung im Sinne des BehiG sei unverhältnismässig. Zu Frage 5: Ja, das ist denkbar und kommt auch vereinzelt vor.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli