Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 988/2015

Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2015, Ermächtigung zur Durchführung der öffentlichen Auflage, Anhörung, Auftrag

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Oktober 2015

988. Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2015; Ermächtigung zur Durchführung der öffentlichen Auflage

Erwägungen

A. Ausgangslage Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (Art. 6 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG sind kantonale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Der kantonale Richtplan wurde letztmals von 2007 bis 2014 einer Gesamtüberprüfung unterzogen und schliesslich am 18. März 2014 vom Kantonsrat neu festgesetzt. Die Gesamtüberprüfung hat somit von Beginn der Vorbereitungsarbeiten bis zur Festsetzung rund sieben Jahre gedauert. In diesem Zeitraum haben sich die Verhältnisse zum Teil bereits wieder geändert. Um sicherzustellen, dass mit dem kantonalen Richtplan zeitgerecht auf neue Entwicklungen reagiert werden kann, erfolgt dessen Überprüfung und Nachführung in Zukunft mit sogenannten «Richtplanpaketen». Es werden somit häufigere, dafür aber kleinere Teilrevisionen durchgeführt, die in einem Zeitraum von jeweils fünf bis sechs Quartalen abgeschlossen werden sollen. Sie tragen dazu bei, die Komplexität der Verfahren zu verringern, die Richtplanvorlagen überschaubar zu halten und das rechtzeitige Schaffen von Planungsrecht zu gewährleisten. Diese kürzeren Verfahren erleichtern sowohl die Mitwirkung der nach- und nebengeordneten Planungsträger und der Bevölkerung als auch die Behandlung der Richtplanvorlagen im Kantonsrat. Im Interesse einer widerspruchsfreien Raumentwicklung ist dabei wesentlich, dass neue Richtplaninhalte immer im Gesamtzusammenhang mit den bestehenden Festlegungen des kantonalen Richtplans betrachtet werden. Unter Federführung des Amtes für Raumentwicklung und unter Einbezug der raumwirksam tätigen Ämter und Fachstellen verschiedener Direktionen wurde der Anpassungsbedarf des am 18. März 2014 vom Kantonsrat festgesetzten und am 29. April 2015 vom Bund genehmigten kantonalen Richtplans ermittelt. Es handelt sich somit nicht um eine grundlegende Überarbeitung des kantonalen Richtplans, wie sie im Rah- men der Gesamtüberprüfung stattgefunden hat. Die Gründe für die Teilrevision 2015 des kantonalen Richtplans sind vielfältig. Einerseits hat der

Bund im Rahmen der Genehmigung Aufträge erteilt. Anderseits wurden auch Anpassungen durch Gesetzesänderungen wie z. B. das revidierte Gewässerschutzgesetz nötig. Im Weiteren hat sich der Entwicklungsstand von Vorhaben im kantonalen Richtplan teilweise geändert oder es wurden inzwischen Gebietsplanungen abgeschlossen, die im kantonalen Richtplan Eingang finden sollen. Eine detaillierte Aufzählung der inhaltlichen Anpassungen erfolgt im Abschnitt B. Bei einer Anpassung des kantonalen Richtplans wird vorausgesetzt, dass vorgängig eine Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sowie eine öffentliche Auflage zur Mitwirkung der Bevölkerung (§ 7 Planungs- und Baugesetz, PBG, LS 700.1) durchgeführt werden. Um die Verfahrensdauer zu verkürzen, werden Anhörung und öffentliche Auflage gleichzeitig und in einem Schritt durchgeführt. Die Durchführung der öffentlichen Auflage setzt eine entsprechende Ermächtigung des Regierungsrates voraus.

B. Inhalte der Richtplanteilrevision 2015 Der kantonale Richtplan besteht aus Karte und Text und enthält verbindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Kapitel «Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr», «Versorgung, Entsorgung» und «Öffentliche Bauten und Anlagen» gegliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Die Vorlage der Teilrevision 2015 umfasst nur jene Teilkapitel des kantonalen Richtplans, in denen Änderungen vorgenommen wurden. Neue oder geänderte Textpassagen werden in der Vorlage rot dargestellt. Vorhaben, die seit der letzten Revision verwirklicht wurden, werden nicht mehr als Vorhaben aufgeführt. Ihre Darstellung in der Richtplankarte wechselt somit von «geplant» auf «bestehend». Neben den in der Vorlage ersichtlichen Änderungen sind folgende Vorhaben nachgeführt worden: – Durchmesserlinie, mit Durchgangsbahnhof Löwenstrasse (Pt. 4.3.2, Objekt Nr. 1) – Bahnhof Oerlikon, Ausbau um zwei zusätzliche Gleise (Pt. 4.3.2, Objekt Nr. 2) – Station Marthalen, Verlegung der Haltestelle (Pt. 4.3.2, Objekt Nr. 43) – Kantonsapotheke, Standortbezug in Schlieren (Darstellung in der Richtplankarte)

Folgende wesentliche Anpassungen werden mit der Teilrevision 2015 vorgenommen: Raumordnungskonzept Unter Pt. 1.2 wird auf Hinweis des Bundes im Rahmen des Genehmigungsberichts der Textabschnitt zur Bevölkerungsprognose mit den Beschäftigtenzahlen aus der langfristigen Raumentwicklungsstrategie (LaRES) des Kantons Zürich ergänzt. Siedlung Mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Revision des RPG und der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) werden Anforderungen an die Kantone bezüglich der Ausscheidung neuer Arbeitszonen gestellt. Art. 30a Abs. 2 RPV sieht vor, dass der Kanton in seinem Richtplan eine regionale Arbeitszonenbewirtschaftung einführt, welche die haushälterische Nutzung der Arbeitszonen insgesamt gewährleistet, und hält fest, dass die Schaffung neuer Arbeitszonen an diese regionale Bewirtschaftung gebunden ist. Gemäss Prüfungsbericht des Bundes sind die bisher im Zürcher Richtplan getroffenen Festlegungen im Hinblick auf das Ziel einer haushälterischen Bodennutzung in den Arbeitsplatzgebieten zweckmässig. Bisher fehlten allerdings ein ausdrücklicher Auftrag zur Arbeitszonenbewirtschaftung und die Festlegung der dafür zuständigen kantonalen Stelle. Mit der erfolgten Genehmigung des kantonalen Richtplans wurde der Kanton Zürich deshalb beauftragt, innerhalb rund eines Jahres den Richtplan mit einem Auftrag zur Arbeitszonenbewirtschaftung zu ergänzen und die dafür zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen. Die ergänzende Festlegung im kantonalen Richtplan sieht vor, dass die Aufgabe der Arbeitszonenbewirtschaftung im Kanton Zürich in erster Linie von den regionalen Planungsträgern wahrgenommen wird. Die zuständige kantonale Stelle (voraussichtlich im Amt für Raumentwicklung) stellt die Koordination sicher und übernimmt eine Aufsichtsfunktion. Für Bauten und Anlagen auf dem sogenannten Konzessionsland, ein fast durchgängiger Streifen entlang des Zürichseeufers, der im Laufe der Zeit durch Aufschüttungen zur Landgewinnung entstanden ist, bedarf es nach einem Entscheid des Bundesgerichts vom 28. März 2013 keiner kantonalen Bewilligung zur Gestaltung und Einordnung mehr. Mit der teilweisen gerichtlichen Aufhebung der seit 1995 angewandten Richtlinie der Baudirektion, die beispielsweise höchstzulässige Gebäudelängen zur Seeseite festlegte, geht die Verantwortung für das Bauen am Ufer an die

Seegemeinden über. Diese wurden mit einem Kreisschreiben der Baudirektion vom 23. Januar 2014 aufgefordert, ihre planungsrechtliche Situa- tion im Nahbereich des Zürichsees auf Regelungslücken zu prüfen, die eine unerwünschte Bebauung zulassen könnten. In Zusammenarbeit mit den Gemeinden wurden seither die fachlichen Grundlagen erarbeitet, um eine Regelung im kantonalen Richtplan und in den regionalen Richtplänen der jeweiligen Regionen zu ermöglichen, die den Anforderungen des Bundesgerichts entspricht. Im teilrevidierten Raumplanungsrecht des Bundes sieht Art. 18a RPG anders als in der bisherigen, bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung, im Grundsatz neu die Bewilligungsfreiheit von genügend angepassten Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen vor; solche Solaranlagen bedürfen lediglich einer Meldung an die zuständige Behörde. In Bezug auf Natur- und Kulturdenkmäler verlangt Art. 18a Abs. 3 RPG für Solaranlagen auf Denkmälern von kantonaler und nationaler Bedeutung stets eine Baubewilligung. Art. 32b RPV führt näher aus, was als Kulturdenkmal von kantonaler und nationaler Bedeutung gilt. Vorab werden die Kulturdenkmäler aufgelistet, die von bundesrechtlichen Instrumenten erfasst werden (Bst. a–e). Den Kantonen wird ergänzend die Möglichkeit gegeben, Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung zu bezeichnen (Bst. f). Bis zur Genehmigung einer entsprechenden Festlegung im kantonalen Richtplan durch den Bund, längstens aber bis zum 30. April 2019, hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 458/2015 eine befristete Übergangsregelung geschaffen. Mit dem nun vorzunehmenden Eintrag im kantonalen Richtplan wird diese Übergangsregelung abgelöst. Landschaft Gemäss Art. 41d der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) hat der Kanton Zürich dem Bund im Frühjahr 2015 eine Revitalisierungsplanung für die Fliessgewässer eingereicht. Die Revitalisierungsplanung ist nach Art. 38a des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20) bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Dementsprechend werden die Ergebnisse der kantonalen Revitalisierungsplanung unter Pt. 3.4.2 aufgenommen. Mit Ausnahme des gestrichenen Abschnitts Nr. 3 (Reppisch, Birmensdorf/Landikon), dessen Revitalisierung bereits abgeschlossen ist, werden die bisherigen Gewässerrevitalisierungen beibehalten, aufgrund der Revitalisierungsplanung jedoch teilweise in ihren räumlichen

Abgrenzungen angepasst. Entsprechend der Revitalisierungsplanung werden 15 weitere Abschnitte in den Richtplan aufgenommen. Die Abschnitte werden teilweise zusammengefasst (Anhäufung kleiner, nahe beieinanderliegender Abschnitte).

Neu wird das geplante Seerestaurant Bürkliplatz in der Stadt Zürich in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Damit wird der vom Kantonsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 260/2010 entsprochen, die den Bau eines Seerestaurants im Bereich Bürkliplatz verlangt. Für das Vorhaben wurden bereits eine Machbarkeitsstudie und ein Richtprojekt erarbeitet. Auf der Grundlage des Richtplaneintrags soll später ein kantonaler Gestaltungsplan für das Seerestaurant erarbeitet werden. Das Seerestaurant wird in der Teilrevision 2015 unter Pt. 3.5.3 aufgenommen. Die Frist für die Behandlung der Motion läuft am 28. Januar 2016 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Richtplanvorlage der Teilrevision 2015 noch nicht vom Regierungsrat an den Kantonsrat überwiesen werden, da bis dahin die Ergebnisse der öffentlichen Auflage noch nicht vorliegen werden. Dem Kantonsrat wird deshalb eine Fristerstreckung für die Berichterstattung und Antragstellung zur Motion von einem halben Jahr beantragt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Motion zusammen mit der Vorlage der Teilrevison 2015 des kantonalen Richtplans vom Regierungsrat an den Kantonsrat überwiesen werden kann. Im Rahmen des Projekts «Hochwasserschutz Sihl, Zürichsee, Limmat» ist als Massnahme für den Hochwasserschutz auf dem Gemeindegebiet von Thalwil ein Entlastungsstollen zwischen Sihl und Zürichsee vorgesehen. Die Massnahme soll dazu beitragen, insbesondere das Zentrumsgebiet der Stadt Zürich mit seinem grossen Schadenpotenzial besser vor Hochwasser zu schützen. Der geplante Entlastungsstollen wird neu unter Pt. 3.11.2 in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Verkehr In seinem Prüfungsbericht zum neu festgesetzten kantonalen Richtplan vom 15. April 2015 begrüsst der Bund die in der LaRES angelegten übergeordneten Festlegungen zur Abstimmung Siedlung und Verkehr sowie die Festlegung, dass die zukünftige Verkehrserschliessung ausdrücklich nach Handlungsräumen gemäss Raumordnungskonzept differenziert erfolgen soll. Insbesondere Zentrumsgebiete, verkehrsintensive Einrichtungen und grosse Siedlungsgebiete sollen schwerpunktmässig auf den öffentlichen Verkehr ausgerichtet werden (Leitlinie 2 des Raumordnungskonzeptes). In den Kapiteln Siedlung und Verkehr werden diese allgemeinen Aussagen der LaRES mit spezifischen Zielen und Massnahmen, unter anderem in Bezug auf die Erschliessungsanforderungen, ergänzt.

Aus Sicht des Bundes liegen für die verkehrsintensiven Einrichtungen genügende Anforderungen an die Verkehrserschliessung vor. Hingegen seien die Anforderungen an die Erschliessung der regionalen Arbeitsplatzgebiete sehr allgemein gehalten. Mit der Festlegung, diese seien «auf einen überdurchschnittlich hohen Anteil des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs auszurichten», fehlten präzise Anforderungen im kantonalen Richtplan. Der Bundesrat hat daher den Kanton Zürich beauftragt, im Rahmen einer nächsten Richtplananpassung den kantonalen Richtplan mit genauen Anforderungen an die Verkehrserschliessung von Arbeitsplatzgebieten zu ergänzen. Mit der beantragten Ergänzung des Richtplantexts in den Kapiteln Siedlung (Pt. 2.2.3 b) und Verkehr (Pt. 4.5.1 b) kommt der Kanton Zürich diesem Auftrag nach. Ver- und Entsorgung In den letzten Jahren wurden die drei Grundwasserschutzareale Weiacher Hard, Schanzen in Unterengstringen und Zelgli in Schlieren gestützt auf umfassende hydrogeologische Untersuchungen gewässerschutzrechtlich ausgeschieden. Die sich daraus ergebenden neuen Schutzarealperimeter werden im Richtplan angepasst. Die Grundwasserschutzzonen Langacker/Russacker und Schönenwerd im Limmattal gewinnen als Fassungsgebiete zunehmend an Bedeutung und werden daher neu in den Richtplan aufgenommen (vgl. Pt. 5.2.2). Für die im kantonalen Richtplan bezeichneten Materialgewinnungsgebiete werden jeweils Fläche und Abbauvolumen genannt (vgl. 5.3.2). Diese Zahlen sind unterdessen veraltet, weshalb sie gemäss dem Kies- Management- und Informationssystem KIMIS nachgeführt werden. Für die im kantonalen Richtplan bezeichneten Deponien werden jeweils die Fläche sowie das Deponie- und Restvolumen genannt (vgl. Pt. 5. 7.2). Diese Zahlen sind teilweise ebenfalls veraltet, weshalb sie gemäss dem Deponie-Management- und Informationssystem DEMIS nachgeführt wurden. Gemäss der «Standortstudie Aushubdeponien» vom Juli 2014 steht künftig einer hohen Aushubproduktion ein zunehmend kleineres Auffüllvolumen in Kiesabbaugebieten gegenüber. Im Kanton Zürich liegen die grossen Auffüllgebiete im nördlichen Kantonsteil. Der Aushub fällt aber vornehmlich in den Gebieten Zürich, Winterthur, Limmattal,

Oberland, Pfannenstiel und Zimmerberg an. Aus wirtschaftlichen Gründen wird zurzeit viel Aushubmaterial in angrenzenden Kantonen abgelagert, was zu zusätzlichem überregionalen Strassenverkehr und Leerfahrten führt. Daher sollen schwerpunktmässig im südlichen Kantonsteil neue örtliche Aushubdeponien geschaffen werden, die Kleinmengen an Aushub aus Baustellen aufnehmen können. Neu werden deshalb im kantonalen Richtplan ein Grundsatz und eine Massnahme zur Festlegung von Deponien für unverschmutzten Aushub eingefügt. Die Planungsregionen Oberland, Pfannenstil, Zimmerberg, Knonaueramt und Limmattal werden überdies ermächtigt, in ihren regionalen Richtplänen Standorte für Aushubdeponien festzulegen.

Öffentliche Bauten und Anlagen Die Gebietsplanungen Sihlquai Zürich, Universität Zürich-Irchel, Hochschulstandort Winterthur sowie die Entwicklung des Areals der Psychiatrischen Universitätsklinik in Rheinau sind mittlerweile abgeschlossen. Ihre Eckwerte werden in die Vorlage unter Pt. 6.2 aufgenommen. Innerhalb eines Perimeters besteht bei einer vorliegenden Gebietsplanung ein Anordnungsspielraum bezüglich der konkreten räumlichen Ausgestaltung der Vorhaben. Soweit Eckwerte der ausgearbeiteten Gebietsplanung im Richtplantext festgelegt werden, erübrigt sich die Festlegung der einzelnen Vorhaben. Infolgedessen sind beispielsweise die Einzelvorhaben von Berufsschulen, die im Perimeter der Gebietsplanung Sihlquai liegen, nicht mehr separat in der Tabelle 6.3.2 b) aufgeführt oder in der Richtplankarte verortet. Sie werden in den Eckwerten der Gebietsplanung Sihlquai berücksichtigt. Das Bildungszentrum für Erwachsene (BIZE) soll gemäss heutiger Planung vom heutigen Standort in Riesbach auf das Kasernenareal in die Militärkaserne umziehen. Der Richtplaneintrag für das BIZE auf dem Kasernenareal wird von der Gebietsplanung Kasernenareal entkoppelt und dient als Einzeleintrag der Standortsicherung unter Pt. 6.3.2 b). Mit dem Umzug des BIZE vom Standort Riesbach ins Kasernenareal wird das Schulhaus im Quartier Riesbach für eine neue Nutzung frei. Es soll künftig als Rochadeschulhaus genutzt werden, da bei den Mittelschulhäusern im Bereich Pfauen (Hohe Promenade, Rämibühl, Stadelhofen) umfassende Sanierungen anstehen. Die Kantonsschule Glattal (ehemaliger Standort in Dübendorf) ist neu in Uster neben dem Bildungszentrum angesiedelt und wird unter dem Namen Kantonsschule Uster geführt. Das bestehende Bildungszentrum Uster wird saniert und mit einem gemeinsamen Nutzungsbereich für beide Institutionen erweitert. Für die Kantonsschule Uster, die heute nur in provisorischen Pavillons untergebracht ist, wird ein Neubau neben dem Bildungszentrum erstellt. Die entsprechende Streichung des Kantonsschulstandorts in Dübendorf, die Erweiterung des Bildungszentrums Uster sowie der Neubau der Kantonsschule Uster werden in die Tabelle unter Pt. 6.3.2 b) und in die Richtplankarte aufgenommen. Ebenfalls neu als Vorhaben in die Tabelle unter Pt. 6.3.2 b) aufgenommen werden der

Neubau mit Turnhallen der Wirtschaftsschule in Wetzikon auf dem Busdepot der Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland (VZO) und der Neubau mit Turnhallen der Berufsfachschule in Winterthur. Unter Pt. 6.4.2 a), Somatische Akutversorgung, werden die Jahreszahlen in der Tabellenspalte «Realisierungshorizont» ersetzt durch die richtplanübliche Bezeichnung. Grundsätzlich gilt ein Realisierungshorizont von bis zu zehn Jahren als kurzfristig, ein Realisierungshorizont von 10– 20 Jahren als mittelfristig und ein Realisierungshorizont von über 20 Jahren als langfristig. Das Spital Uster soll auf dem Spitalgelände mit einer Rehabilitationsklinik erweitert werden, damit die Raumknappheiten des Akutspitals behoben und die wachsenden Anforderungen an eine moderne medizinische Versorgung erfüllt werden können. Die Erweiterung des Spitals Uster soll in Abstimmung mit dem geplanten Neubau der Rehabilitationsklinik der Höhenklinik Wald erfolgen. Die Stiftung Höhenklinik Wald plant einen Neubau ihrer Rehabilitationsklinik, der unmittelbar in der Nähe des heutigen Standorts liegen soll. Der Neubau der Rehabilitationsklinik in Wald ist vorgesehen, sobald die Rehabilitationsklinik in Uster in Betrieb ist. Auch die Spitalanlage Wetzikon steht vor einer umfassenden Erneuerung. Sie soll saniert und umgenutzt werden, um zusätzliche Kapazitäten für die medizinischen und diagnostischen Einheiten sowie für eine neue Bettenabteilung zu schaffen. Mit dem vorgesehenen Richtplaneintrag im Rahmen der Teilrevision 2015 und dem am 21. Mai 2015 im Sinne einer untergeordneten Abweichung festgesetzten kantonalen Gestaltungsplan wird langfristige Planungssicherheit geschaffen. Im Weiteren wird das Bettenhaus Triemli unter Pt. 6.4.2 a) aus der Liste mit den Vorhaben gestrichen, da es bereits erstellt ist. Unter Pt. 6.5.2, Karteneinträge Kultur, Sport, Messe und Kongresswesen, wird der Eintrag Nr. 3, Standortevaluation Kongresszentrum Zürich, aus der Vorlage zur öffentlichen Auflage für die Teilrevision 2015 entfernt, da gemäss Entscheid des Stadtrates von Zürich vom 26. Juni 2013 kein neues Kongresszentrum gebaut werden soll. Das bestehende Kongresshaus soll umgebaut und mit einem neuen Gartensaal und einer neuen Terrasse zum See hin erweitert werden. Das Vorhaben ist unter anderem richtplanrelevant, da es eine kantonale Freihaltezone berühren

wird. Der Eintrag wird unter Nr. 2, Kongresshaus Zürich, entsprechend abgeändert in «Umbau und Erweiterung». Unter Pt. 6.6.2, Karteneinträge weitere öffentliche Dienstleistungen, wird das Vorhaben «Erweiterung des Stützpunktes der Seepolizei und Schifffahrtskontrolle Oberrieden» neu aufgenommen. Der 1974 erstellte Seepolizei-Stützpunkt in Oberrieden muss erweitert und den heutigen Nutzungsbedürfnissen angepasst werden. Es wurde bereits eine Machbarkeitsstudie erarbeitet. Das geplante Vorhaben sieht einen teilweisen Umbau des bestehenden Gebäudes und einen strassenseitigen Anbau für die Aufnahme der zusätzlich geforderten Räume sowie eine Tiefgarage vor.

Einige Vorhaben erfüllen die Anforderungen zur Aufnahme in den kantonalen Richtplan noch nicht. Mehrheitlich ist dabei der Projektfortschritt nicht ausreichend oder es sind erforderliche Beschlüsse noch ausstehend. Diese Vorhaben werden für die Richtplanteilrevision 2016 vorgemerkt und dann erneut geprüft.

C. Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger, öffentliche Auflage und weiteres Vorgehen Die Vorlage zur Richtplanteilrevision 2015 wird von der Baudirektion den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur Anhörung unterbreitet (§ 7 Abs. 1 PBG). Gleichzeitig können sich im Rahmen der öffentlichen Auflage Interessierte schriftlich zu den Inhalten der Richtplananpassung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG). In Analogie zum Gesetzgebungsverfahren wird die öffentliche Auflage des Richtplanentwurfs bereits vor der Überweisung der Vorlage an den Kantonsrat durchgeführt. Dieses Vorgehen hat sich bewährt. Es ermöglicht dem Regierungsrat, in seiner Vorlage zuhanden des Kantonsrates Einwendungen aus der Bevölkerung zu berücksichtigen. Den Kommissionen des Kantonsrates wird zudem in den Beratungen neben dem Richtplantext und der Richtplankarte auch ein Erläuterungsbericht zu den Einwendungen zur Verfügung stehen. Die öffentliche Auflage und die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger werden voraussichtlich von Ende Oktober 2015 bis Anfang Januar 2016 durchgeführt. Im Anschluss soll dem Regierungsrat eine überarbeitete Richtplanvorlage unterbreitet werden, sodass die Überweisung an den Kantonsrat im zweiten Quartal 2016 erfolgen kann. Bei günstigem Verlauf könnte die Festsetzung der Richtplanvorlage durch den Kantonsrat 2016 erfolgen. Dieser Beschluss ist bei Beginn der öffentlichen Auflage zu veröffentlichen. Er hat eine wichtige Erläuterungsfunktion und wird zusammen mit ergänzenden Materialien während des Auflageverfahrens im Internet bereitgestellt (www.richtplan.zh.ch).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird beauftragt, die öffentliche Auflage der Teilrevision 2015 des kantonalen Richtplans durchzuführen. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Baudirektion gleichzeitig die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger durchführt.

II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat unter Würdigung der Ergebnisse der öffentlichen Auflage und der Anhörung eine entsprechende Richtplanvorlage zur Antragstellung an den Kantonsrat zu unterbreiten.

III. Dieser Beschluss ist bis zur öffentlichen Auflage der Richtplanvorlage nicht öffentlich.

IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Geschäftsleitung des Kantonsrates und an die Kommissionen für Planung und Bau sowie für Energie, Verkehr und Umwelt des Kantonsrates.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gewässerschutzverordnung, Art. 41d — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 2. Februar 2016, 7. Februar 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Juni 2018, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2023, 1. Februar 2023, 1. Januar 2025, 1. August 2025 und 1. Dezember 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 7 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 13. September 2016, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Raumplanungsverordnung, Art. 30a und Art. 32b — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Mai 2019, 1. Dezember 2019, 1. März 2020, 1. Juni 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2026, 20. Mai 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, Art. 38a — gelesen in der Fassung vom 8. September 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Februar 2023 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 9 und Art. 18a — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2026, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in