RRB Nr. 99/2013
Energiestrategie 2050, Schreiben an das UVEK
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Januar 2013
99. Energiestrategie 2050 (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 28. September 2012 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Vorlage für einen Umbau des Energiesystems bis 2050 zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Unterlagen umfassen die Energiestrategie des Bundesrates mit langfristigen energie- und klimapolitischen Zielen, die bis 2050 erreicht werden sollen. Die Umsetzung dieser Ziele soll in zwei Schritten erfolgen. In einem ersten Schritt wird ein Massnahmenpaket mit Gesetzesänderungen vorgeschlagen. In der Hauptsache bestehen diese in einer vollständigen Überarbeitung des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0). Insbesondere soll mit Fördermassnahmen die Energieversorgung umweltverträglicher gestaltet werden. Da das vorgeschlagene Massnahmenpaket als nicht genügend erachtet wird, um die langfristigen energie- und klimapolitischen Ziele zu erreichen, soll in einem zweiten Schritt nach 2020 eine Lenkungsabgabe auf sämtliche Energieträger mit Rückerstattung an Wirtschaft und Bevölkerung geprüft werden. Der Übergang vom bestehenden Förder- hin zu einem Lenkungssystem soll fliessend und innerhalb einer vertretbaren Übergangsfrist stattfinden.
Erwägungen
A. Energie- und klimapolitische Ziele bis 2050 des Bundesrates Der erläuternde Bericht enthält folgende Werte zu den energie- und klimapolitischen Zielen bis 2050 beim Energie- und Stromverbrauch sowie bei den CO2-Emissionen: Jahr 2010 2020 2035 2050 Energieverbrauch 234 TWh 204 TWh 152 TWh 125 TWh Stromverbrauch 59 TWh 58 TWh 55 TWh 53 TWh Diese Ziele sollen insbesondere mit der Umsetzung folgender Massnahmen erreicht werden: – Senkung des Energieverbrauchs insbesondere mit Effizienzmassnahmen, – Senkung des Anteils fossiler Energie an der schweizerischen Energiezusammensetzung,
– Erweiterung des Stromangebots durch Ausbau der Wasserkraft, der neuen erneuerbaren Energien und der Stromproduktion aus fossiler Energie mit Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) sowie zur Restbedarfsdeckung voraussichtlich durch die Inbetriebnahme von Gaskombikraftwerken, – Ausbau des Stromnetzes, – Verstärkung der Energieforschung, – Wahrnehmung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, – Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich.
B. Erster Schritt: Massnahmenpaket des Bundesrates mit Gesetzesänderungen Es liegen ein Entwurf für ein totalrevidiertes Energiegesetz (E-EnG, SR 730.0) sowie Änderungsvorschläge für folgende Bundesgesetze vor: – Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110), – CO2-Gesetz vom 8. Oktober 1999 (SR 641.71), – Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkten Bundessteuern (SR 642.11), – Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14), – Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 (SR 721.80), – Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1), – Elektrizitätsgesetz vom 26. Juni 1902 (SR 734.0), – Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (SR 734.7), – Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01). Die Gesetzesänderungen betreffen im Wesentlichen folgende Bereiche: Gebäude: – Mit einer Erhöhung der CO2-Abgabe sollen insbesondere die finanziellen Mittel für das Förderprogramm zur energetischen Sanierung der Gebäude aufgestockt werden. Dabei werden zwei Varianten für die Teilzweckbindung der CO2-Abgabe vorgeschlagen. – Steuerliche Abzüge für Investitionen, die dem Energiesparen dienen, sollen über drei Steuerperioden verteilt werden können, aber nur noch zulässig sein, wenn energetische Mindestanforderungen eingehalten werden. – Die Vorgaben an die kantonalen Energievorschriften für Gebäude sollen verschärft und ausgebaut werden.
Industrie und Dienstleistungen: – Über Zielvereinbarungen zwischen den Betrieben und dem Bund soll der Energiebedarf gesenkt werden. Im Gegenzug soll den Betrieben die CO2-Abgabe und der − insbesondere zur Finanzierung der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) erhobene − Netzzuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zurückerstattet werden. Mobilität: – Der CO2-Ausstoss von Fahrzeugen (insbesondere auch von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern) pro gefahrenen Kilometer soll gesenkt werden. Energieversorgung: – Den Energieversorgungsunternehmen sollen jährlich Vorgaben gemacht werden zur Steigerung der Energieeffizienz bei ihren Endkundinnen und Endkunden. Nicht erfüllte Vorgaben sollen durch den Kauf von Zertifikaten ausgeglichen werden. – Das Plangenehmigungsverfahren für neue Stromleitungen soll vereinfacht und beschleunigt werden. – Selbst erzeugter und genutzter Strom von Endkundinnen und Endkunden soll nicht mehr mit den Kosten für Netznutzung und Systemdienstleistungen belastet werden (Eigenverbrauchsregelung). Erneuerbare Energien: – Die Nutzung erneuerbarer Energien soll zu einem «nationalen Interesse» erklärt werden. – Der Kostendeckel für die KEV soll wegfallen, und für kleine Fotovoltaikanlagen soll ein vereinfachtes Förderprogramm eingeführt werden. Für Stromerzeugung aus Kehrichtverbrennungs- und Klärgasanlagen soll die KEV gestrichen werden. – Für kleine Wasserkraftanlagen soll ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren gelten. – Eignungsgebiete für Wasser- und Windenergie sollen auf Bundesebene koordiniert und in die Richt- und Nutzungsplanungen der Kantone aufgenommen werden. Nichterneuerbare Energien (fossile Energieträger und Kernenergie): – Für WKK-Anlagen soll ein Förderprogramm geschaffen werden. – Die Erstellung von Gaskombikraftwerken soll von einem Bedarfsnachweis abhängig gemacht werden. – Neue Rahmenbewilligungen für Kernenergieanlagen sollen verboten werden. – Die Ausfuhr und Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente soll verboten werden.
C. Allgemeine Beurteilung Eine langfristige energiepolitische Gesamtsicht auf Bundesebene ist zu begrüssen. Im Grundsatz deckt sich die Stossrichtung der Energiestrategie 2050 mit den Schwerpunkten der kantonalen Energiepolitik (Steigerung der Energieeffizienz, Förderung der erneuerbaren Energien und Verminderung des CO2-Ausstosses). Die angestrebten quantitativen Ziele bis 2050 sind jedoch ehrgeizig. So ist das Ziel eines CO2-Ausstosses von 1 bis 1,5 Tonnen CO2 pro Kopf und Jahr deutlich strenger als der in §1 lit. d des kantonalen Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.0) festgelegte Wert von 2,2 Tonnen CO2 pro Kopf und Jahr bis 2050. Soweit mit der Energiestrategie 2050 folgende Ziele verfolgt werden, kann ihr zugestimmt werden: – Eine deutliche Steigerung der Energieeffizienz soll einen namhaften Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten. – Dem Klimaschutz soll weiterhin eine hohe Priorität eingeräumt werden. – Der Ausbau der Wasserkraftnutzung soll vorangetrieben werden, da Wasser in der Schweiz der einzige Rohstoff mit wirtschaftlicher Bedeutung zur Energiegewinnung ist. In der Energiestrategie 2050 wird einseitig auf eine umweltverträgliche Energieversorgung gesetzt. Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit nehmen eine untergeordnete Rolle ein. Die Bundesverfassung verlangt hingegen, dass sich Bund und Kantone für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einsetzen (Art. 89 Abs. 1 BV, SR 101). Es herrscht Unklarheit über den Vollzug des zweiten Schrittes der Strommarktöffnung sowie über ein Energieabkommen mit der Europäischen Union. Durch die vorgesehenen Subventionen ist eine Verzerrung des Wettbewerbs zu erwarten, was zu vermeiden ist. Vorzuziehen ist eine Steuerung über eine staatsquotenneutrale CO2-Abgabe mit Rückerstattung an Bevölkerung und Wirtschaft. Nur so kann die notwendige Investitions- und Rechtssicherheit gewährleistet werden. Ausserdem sollte der Grundsatzentscheid über eine Lenkungsabgabe bereits vor dem Beschluss über den ersten Schritt der Energiestrategie 2050 erfolgen. In mehreren Punkten scheint die Verfassungsmässigkeit der vorgesehenen Massnahmen zweifelhaft. Diese Fragen sind zu klären. Der Bund will offenbar mit der Energiestrategie 2050 eine neue
Energiemarktordnung verankern. Die Vorlage sieht viele Staatseingriffe vor, die einen hohen Vollzugs- und Kontrollaufwand verursachen. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Kantone und die Stromversorger im Wesentlichen die Umsetzung der vom Bund festgelegten Massnahmen finanzieren und auch die Verantwortung für die Zielerreichung tragen sollen. Unter Missachtung des Subsidiaritätsprinzips werden im Entwurf zum Energiegesetz Sachbereiche geregelt, für die gemäss Bundesverfassung die Kantone zuständig sind und für die (teilweise) bereits kantonale Vorschriften bestehen, beispielsweise technische Vorgaben im Gebäudebereich. Der Vollzug würde erschwert.
D. Bemerkungen nach Bereichen Zu den vielen Einzelfragen im Massnahmenpaket sind folgende grundsätzliche Bemerkungen zu den einzelnen Bereichen anzubringen: Ziele Für den Strombereich muss der für eine sichere Versorgung der Schweiz mindestens erforderliche Grad der Selbstversorgung festgelegt werden. Erst wenn dieser nicht erreicht wird, sollen weiter gehende Massnahmen ergriffen werden. Gebäude, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe Die Massnahmen zur Effizienzsteigerung im Energiebereich sind zu unterstützen, sofern sie sich an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher richten bzw. mit den Anforderungen der EU an Geräte und Fahrzeuge abgestimmt sind. Beispielsweise könnten die heutigen Zielvereinbarungen der Kantone und des Bundes mit den Grossverbrauchern betreffend Effizienzsteigerung im Energiebereich auf weitere Verbraucher ausgedehnt werden. Die CO2-Abgabe ist in erster Linie ein staatsquotenneutrales Lenkungsinstrument und soll nicht dazu dienen, finanzielle Mittel für staatliches Handeln zu beschaffen. Somit sind alle Erhöhungen, die einem fiskalischen Zweck dienen, abzulehnen. Für die künftige Ausgestaltung der Teilzweckbindung ist die vorgeschlagene Variante 1 mit einer Erhöhung der CO2-Abgabe auf Fr. 60 pro Tonne CO2 (bisher Fr. 36) zu bevorzugen. Bei dieser Variante soll ein Drittel des Ertrags aus der CO2- Abgabe, höchstens aber 300 Mio. Franken pro Jahr, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet werden, vorausgesetzt, die Kantone beteiligen sich finanziell im gleichen Umfang. Variante 1 hat den Vorteil, dass sie eine klare Aufgabenzuteilung an die Kantone vornimmt. Damit kann der Vollzug gestrafft und vereinfacht werden. Es ist nicht zu erwarten, dass alle Kantone die von ihnen verlangte Beteiligung zur Ausschöpfung der Mittel aus der CO2-Abgabe aufbringen werden. Dass die von den Kantonen allenfalls nicht verwendeten Bundesmittel staatsquotenneutral an Einwohnerinnen und Einwohner bzw. an Betriebe rückerstattet werden sollen, ist zu begrüssen. Eine finanzielle Förderung durch den Staat soll grundsätzlich nur über ein Instrument erfolgen. Die Änderung des Steuerrechtes wird daher abgelehnt. Mobilität Für die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen darf beim Kanton kein erhöhter Vollzugsaufwand anfallen. Energieversorgung Es widerspricht der Idee eines liberalisierten Strommarktes, dass die
Elektrizitätslieferanten zur Effizienzsteigerung ihrer Endkundinnen und Endkunden verpflichtet werden sollen. Das vorgeschlagene Modell mit Zertifikaten führt zu einem unverhältnismässig grossen Aufwand. Zudem wird damit in den Zuständigkeitsbereich der Kantone eingegriffen, die gemäss Art. 5 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) Leistungsaufträge an die Netzbetreiber erteilen können. Effizienzvorgaben sollen sich unmittelbar an Endkundinnen und Endkunden richten bzw. sollen Anwendungen im Strombereich betreffen. Erneuerbare Energien Eine verstärkte Förderung der inländischen Stromproduktion mit dem Instrument der KEV ist nur gerechtfertigt, wenn der als mindestens erforderlich festgelegte Selbstversorgungsgrad nicht erreicht wird. Mit der KEV soll die Stromgewinnung aus allen einheimischen Rohstoffen gefördert werden, d. h., unter anderem sollen auch Grosswasserkraftwerke und die Stromerzeugung aus Abfallverbrennung gefördert werden. Der Fördersatz soll auf Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Technologie ausgerichtet werden. Die Rückerstattung des Netzzuschlages soll bei Erfüllung zusätzlicher Massnahmen nur an Betriebe mit hohen Stromkosten gemessen an ihrer Bruttowertschöpfung erfolgen. Für die Standortsicherung von Wasser- und Windkraftanlagen sind die bestehenden Raumplanungsinstrumente zu verwenden und die entsprechenden Vorgaben ins Raumplanungsgesetz aufzunehmen. Bestimmungen zur Raumplanung im Energiegesetz sind abzulehnen. Nichterneuerbare Energien (fossile Energieträger und Kernenergie) Sollten fossile Energieträger für die Stromerzeugung benötigt werden, ist der Technologieentscheid dem Markt zu überlassen. Die Anforderungen an einen wirksamen Klimaschutz sind in das CO2-Gesetz aufzunehmen. Auf eine besondere Förderung oder auf die Festlegung eines Ausbauziels für WKK-Anlagen ist zu verzichten.
E. Beantwortung des Fragebogens Teil der Vernehmlassungsunterlagen bildet ein Fragebogen. Dieser erweist sich als unvollständig. Es geht nicht an, eine so gewichtige Vorlage lediglich mittels eines unvollständigen Fragebogens zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Vernehmlassungsantwort erfolgt daher in einem gesonderten Schreiben und auf die Beantwortung des Fragebogens wird verzichtet.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Sektion Energieeffizienz, 3003 Bern): Wir danken für die Einladung vom 28. September 2012, zur Energiestrategie 2050 (Vorlage vom 28. September 2012) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt:
Allgemeine Bemerkungen zur Energiestrategie 2050 Eine auf einen längeren Zeitraum ausgerichtete energiepolitische Gesamtsicht auf Bundesebene begrüssen wir. Die Stossrichtung der Energiestrategie 2050 deckt sich bezüglich Steigerung der Energieeffizienz, Förderung der erneuerbaren Energien und Verminderung des CO2-Ausstosses mit den Schwerpunkten der kantonalen Energiepolitik. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV (SR 101) hat sich die Energiepolitik für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einzusetzen. In der Energiestrategie 2050 werden diese umfassenden verfassungsmässigen Vorgaben, die, ganzheitlich betrachtet, der Förderung der Wohlfahrt dienen, aus unserer Sicht zu stark zugunsten einer umweltverträglicheren Energieversorgung umgesetzt. Eine wichtige Stellung in der Strategie nehmen auch erhöhte Anforderungen an den Klimaschutz ein. Hingegen spielen die Wirtschaftlichkeit und die Versorgungssicherheit, die für den Kanton Zürich als bevölkerungsreichster Kanton und bedeutender Wirtschaftsstandort von grosser Bedeutung sind, in der Energiestrategie 2050 eine untergeordnete Rolle. Wünschenswert wäre beispielsweise ein Zielwert, wie hoch der Grad der Selbstversorgung für die Schweiz im Strombereich mindestens sein sollte, um eine sichere Energieversorgung unter Berücksichtigung der sich verstärkenden internationalen Vernetzung zu gewährleisten. Die Forschung soll sich weiterhin breitgefächert mit den Möglichkeiten der Technologie der Stromversorgung beschäftigen.
Verschiedene Vorschläge aus dem ersten Massnahmenpaket werden begrüsst, wie etwa die höhere Gewichtung erneuerbarer Energien bei Interessenabwägungen, der Ausbau wettbewerblicher Ausschreibungen, die Verschärfung der Vorschriften für Geräte und Fahrzeuge, die Vereinfachung der Förderung kleiner Fotovoltaikanlagen oder die verstärke Unterstützung der Information, Beratung und Weiterbildung. Aus Sicht unseres Kantons von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass im Rahmen der Förderung erneuerbarer Energien die Stromerzeugung aus allen Arten von Anlagen, insbesondere auch aus Kehrichtverbrennungsanlagen und Kläranlagen, gefördert wird. Für die abschliessende Beurteilung der gesamten Energiestrategie 2050 ist wichtig, dass über den Vollzug des zweiten Schrittes der Strommarktöffnung entschieden wird. Ebenfalls erforderlich ist die Klärung des Verhältnisses der Schweiz zur Europäischen Union (EU) im Energiebereich (Energieabkommen). Ausserdem ist eine Verzerrung des Wettbewerbs zu erwarten durch die in der Energiestrategie 2050 vorgesehenen langfristig zu gewährenden Subventionen. Vorzuziehen ist eine Steuerung über eine staatsquotenneutrale CO2-Abgabe mit einer Rückerstattung an Bevölkerung und Wirtschaft, um die notwendige Investitions- und Rechtssicherheit besser zu gewährleisten. Indem über das Massnahmenpaket im ersten Schritt der Energiestrategie 2050 die Subventionstatbestände erweitert werden, ist eine erfolgreiche Umsetzung des ab 2020 geplanten zweiten Schrittes einer staatsquotenneutralen Lenkungsabgabe fraglich. Der Grundsatzentscheid über eine Lenkungsabgabe sollte mit dem Beschluss über den ersten Schritt der Energiestrategie 2050 erfolgen. Noch zu prüfen ist die Verfassungsmässigkeit der vorgesehenen Massnahmen. Wir empfehlen diese Prüfung namentlich bei der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe, bei der KEV, beim Verbot neuer Rahmenbewilligungen für Kernkraftwerke, bei den Vorgaben zur kantonalen Richt- und Nutzungsplanung für Energieanlagen und bei den neuen Bestimmungen im Steuerrecht. Der den Vernehmlassungsunterlagen beigelegte Fragebogen geht nicht auf alle mit der Vernehmlassung vorgeschlagenen Gesetzesänderungen ein. Wichtige Änderungsvorschläge werden nicht aufgeführt, wie beispielsweise der Wegfall des Quotenmodells (Art. 7b Abs. 4 EnG) oder
die endgültige Aufnahme des Verbots einer Ausfuhr von Brennelementen zur Wiederaufarbeitung (vgl. heutiges Moratorium bis 30. Juni 2016 gemäss Art. 106 Abs. 4 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [SR 732.1]). Daher verzichten wir auf die Beantwortung dieses Fragebogens.
Änderungsanträge Entwurf vom 28. September 2012 zum Energiegesetz (E-EnG, SR 730.0) 1. Kapitel: Zweck, Ziele und Grundsätze Art. 2 und 4: Es soll festgelegt werden, wie hoch der Grad der Selbstversorgung in der Schweiz im Strombereich mindestens sein sollte, um eine sichere Stromversorgung unter Berücksichtigung der sich verstärkenden internationalen Vernetzung zu gewährleisten. Antrag: Art. 2 und 4 sind entsprechend anzupassen. Art. 3: Werden fossile Energieträger für die Stromerzeugung benötigt, ist der Technologieentscheid möglichst der Energiewirtschaft zu überlassen. Aus Gründen der Versorgungssicherheit sind stromgeführte Grosskraftwerke den wärmegeführten dezentralen WKK-Anlagen vorzuziehen. Eine besondere Förderung oder die Festlegung eines Ausbauziels für WKK-Anlagen werden abgelehnt (vgl. Antrag zu Art. 31 und 32). Antrag: Art. 3 ist zu streichen. Art. 6 Abs. 3: Die Entscheidung über ein Gaskraftwerk ist grundsätzlich dem Markt zu überlassen (vgl. Bemerkung zu Art. 3). Die Anforderungen an einen wirksamen Klimaschutz sind in das CO2-Gesetz aufzunehmen. 2. Kapitel Energieversorgung Art. 11–13: Es ist unklar, welcher Stellenwert einem Plan zum Ausbaupotenzial im Vergleich zu einem Sachplan nach Art. 14 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) zukommt. Für die Standortsicherung von Wasser- und Windkraftanlagen bzw. von erneuerbaren Energien überhaupt sind die bestehenden Instrumente der Raumplanung anzuwenden. Die entsprechenden Vorgaben sind daher ins Raumplanungsgesetz aufzunehmen. Bestimmungen im Energiegesetz über raumplanerische Anforderungen bzw. über die Zuweisung entsprechender Aufgaben lehnen wir ab. Antrag: Art. 11, 12 und 13 sind zu streichen oder grundlegend zu überarbeiten. Art. 16: Wir stimmen einer Beschleunigung der Bewilligungsverfahren zu. Die Kantone bemühen sich allerdings schon heute, alle Bewilligungsverfahren − nicht nur jene im Energiebereich − möglichst rasch durch- zuführen. Von den vorgeschlagenen Massnahmen erwarten wir daher nur geringe Wirkungen. Es können damit weder die Interessenabwägung noch die Mitsprache der Bevölkerung übergangen werden. Antrag: Art. 16 Abs. 1 ist zu streichen. 3. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Vergütungssysteme Art. 18 Abs. 1 und 3:
Jeder Ausbau der Vergütungssysteme führt zu unerwünschten Marktverzerrungen und ist mit einem liberalisierten Strommarkt schlecht vereinbar. Da das erste Massnahmenpaket nur wenige Jahre Bestand haben soll, sind möglichst wenige Änderungen am bisherigen System vorzunehmen. Wenn aber die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gefördert werden soll, sind grundsätzlich alle Anlagen zu fördern. In städtischen Kantonen hat die Stromerzeugung aus Abfall eine ähnlich grosse Bedeutung wie diejenige aus erneuerbaren Energien. Ausserdem ist die Erzeugung von Strom aus Abfall zeitlich berechenbar. Für Kleinanlagen ist es aus Gründen des Vollzugs zweckmässig, vereinfachte Förderinstrumente (Einmalförderung) vorzusehen. Antrag: In Art. 18 Abs. 1 ist die Obergrenze von 10 MW für Wasserkraftanlagen zu streichen. In Art. 18 Abs. 3 sind Bst. a (Kehrichtverbrennungsanlagen) und Bst. b (Klärgasanlagen) zu streichen. Art. 18 Abs. 3 Bst. d (neu): Energetische Bauvorschriften können teilweise durch die Nutzung erneuerbarer Energien erfüllt werden. Der dazu verwendete Anteil an erneuerbarer Energie ist von Subventionen auszunehmen. Dies ist unter einem neuen Buchstaben in Art. 18 Abs. 3 zu regeln. Antrag: Art. 18 Abs. 3 ist zu ergänzen mit Bst. d: «Anlagen, die zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Baustandards installiert werden». Art. 31 und 32: Eine staatliche Förderung von WKK-Anlagen lehnen wir ab (vgl. Stellungnahme zu Art. 3). Antrag: Art. 31 und 32 sind zu streichen. 5. Kapitel: Finanzierung der Vergütung und weitere Massnahmen Art. 36 Abs. 3: Auch in Zukunft ist der Netzzuschlag im Energiegesetz zu begrenzen. Damit haben die eidgenössischen Räte die Möglichkeit, bei Fehlentwicklungen rechtzeitig Anpassungen vorzunehmen. Diese Festsetzung dient auch als Anreiz, dass bei der Förderung von erneuerbaren Energien die kostengünstigsten Technologien und Verfahren zur Anwendung kommen. Antrag: In Art. 36 Abs. 3 ist eine Höchstgrenze für den Netzzuschlag festzusetzen. Art. 38: Eine allgemeine Rückerstattung des Netzzuschlags an alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh, die sich gegenüber dem Bund zu Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichten, lehnen
wir ab. Dies führt zu einer zusätzlichen (starken) Belastung der Haushalte und der kleineren Unternehmen, was insbesondere Letztere benachteiligt. Grundsätzlich stimmen wir einer Entlastung der Unternehmen mit hohen Stromkosten gemessen an ihrer Bruttowertschöpfung zu, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Dies steht jedoch unter der Bedingung, dass die Verbesserung der Energieeffizienz zusätzlich zu den Massnahmen der bereits bestehenden Vereinbarungen mit dem Bund oder den Kantonen erfolgt (Vermeidung einer doppelten Anrechnung von Energieeffizienzmassnahmen). Antrag: Art. 38 ist zu streichen und zu ersetzen durch eine Bestimmung, die ausschliesslich eine Entlastung für Unternehmen mit hohen Stromkosten gemessen an ihrer Bruttowertschöpfung ermöglicht. Dabei dürfen bereits mit dem Bund oder dem Kanton vereinbarte Energieeffizienzziele, die zur Befreiung von Abgaben oder Vorschriften führen, nicht anrechenbar sein. Art. 39 und 40: Eine staatliche Förderung von WKK-Anlagen wird abgelehnt (vgl. Stellungnahme zu Art. 3). Antrag: Art. 39 und 40 sind zu streichen. 6. Kapitel: Sparsame und rationelle Energienutzung Art. 42: Gemäss Art. 89 Abs. 4 BV sind die Kantone für den Gebäudebereich zuständig. Der Bund kann lediglich Grundsätze erlassen. Bereits das geltende Energiegesetz enthält solche Grundsätze. Zusätzliche Regelungen erachten wir als nicht notwendig. Insbesondere ist es unzweckmässig, Gebäudestandards von privaten Organisationen wie Minergie als Zielvorgabe aufzuführen. Ebenso unzweckmässig ist die Befreiung von Abstandsvorschriften für Neubauten, welche die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) einhalten. Zudem ist der Bund nicht zuständig für den Erlass von Bestimmungen über die Unter- schreitung von Grenz-, Gewässer- und Strassenabständen sowie über die Überbaubarkeit von Baulinien (Art. 42 Abs. 3 Bst. e) zugunsten einer stärkeren Wärmedämmung oder über Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Diese Sachbereiche sind nicht im Energiegesetz zu regeln. Antrag: Art. 42 Abs. 3 Bst. e ist zu streichen. Art. 43–46: Grundsätzlich unterstützen wir Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit. Hingegen widerspricht es der Idee eines liberalisierten Strommarktes, dass die Elektrizitätslieferanten zur Effizienzsteigerung ihrer Endkundinnen und Endkunden
verpflichtet werden. Zudem wird damit in den Zuständigkeitsbereich der Kantone eingegriffen, die gemäss Art. 5 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) Leistungsaufträge an die Netzbetreiber erteilen können. Effizienzvorgaben sollen sich unmittelbar an die Endkundinnen und Endkunden richten. Am wirkungsvollsten ist es, wenn sie sich an die Energiegrossverbraucherinnen und -verbraucher richten. Mit einem vertretbaren Aufwand könnten beispielsweise die heutigen Zielvereinbarungen der Kantone und des Bundes betreffend Effizienzsteigerung im Energiebereich mit den Grossverbrauchern auf weitere Verbraucher ausgedehnt werden. Antrag: Art. 43–46 sind zu streichen. CO2-Gesetz vom 8. Oktober 1999 (SR 641.71) Art. 29 Abs. 2: Die CO2-Abgabe ist in erster Linie ein staatsquotenneutrales Lenkungsinstrument und soll nicht dazu dienen, Mittel für staatliches Handeln zu beschaffen. Wir lehnen aus diesem Grund alle Erhöhungen ab, die mehr Mittel für die Teilzweckbindung bereitstellen wollen. Unter diesem Vorbehalt wird für die künftige Ausgestaltung der Teilzweckbindung Variante 1 bevorzugt, da sie zu einer klaren Aufgabenkonzentration bei den Kantonen führt. Die heute verstreuten Zuständigkeiten (Bundesamt für Umwelt, Bundesamt für Energie und Kantone) bei der Verwendung der Mittel aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe sind im Sinne einer folgerichtigen Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips zu beseitigen. Diesem Grundsatz widersprechen Vorgaben bzw. Auflagen des Bundes zu Förderprogrammen oder Technologien im Gebäudebereich. Die Globalbeiträge aus der CO2-Teilzweckbindung sollen ohne technische Vorgaben an die Kantone fliessen. Antrag: Bei der Änderung von Art. 29 und 34 wird Variante 1 bevorzugt. Art. 34 Abs. 2 ist zu streichen.
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkten Bundessteuern (DBG, SR 642.11) Insgesamt führt die Überlagerung von steuerlichen Abzügen mit Zuschüssen aus Förderprogrammen zu einer unübersichtlichen Förderung mit hohen Mitnahmeeffekten. Steuern sollen grundsätzlich nicht der Verfolgung oder Förderung von nicht steuerlichen Zwecken dienen. Die vorgeschlagenen Änderungen verletzen wichtige Grundsätze des Einkommens- und Gewinnsteuerrechts. Letztlich würden die Änderungsvorschläge auch zu einer starken Unübersichtlichkeit im Vollzug der Steuerveranlagung und zu einer Überforderung der Steuerbehörden führen. Antrag: Alle vorgeschlagenen Änderungen werden abgelehnt. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) Die Änderungen werden abgelehnt (vgl. Stellungnahme zum DBG). Antrag: Alle vorgeschlagenen Änderungen werden abgelehnt. Zu folgenden Gesetzesänderungen haben wir keine Bemerkungen: – Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110), – Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 (SR 721.80), – Elektrizitätsgesetz vom 26. Juni 1902 (SR 734.0), – Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (SR 734.7), – Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01).
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder und die Direktionen des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi