RRB Nr. 994/2017
Steuergesetz (Änderung vom 24. April 2017; Begrenzung des Arbeitswegkostenabzugs; Leistungsüberprüfung 2016), Inkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. November 2017
994. Steuergesetz (Änderung vom 24. April 2017; Begrenzung
Erwägungen
des Arbeitswegkostenabzugs; Leistungsüberprüfung 2016) (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 24. April 2017 eine Änderung des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (Begrenzung des Arbeitswegkostenabzugs; Leistungsüberprüfung 2016; ABl 2017-05-12). Diese Gesetzesänderung unterstand dem obligatorischen Referendum. An der kantonalen Volksabstimmung vom 24. September 2017 nahmen die Stimmberechtigten die Gesetzesänderung an (ABl 2017-10-06). Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 stellte der Regierungsrat die Rechtskraft des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 24. September 2017 fest und beauftragte die Finanzdirektion, dem Regierungsrat einen Antrag zur Inkraftsetzung zu unterbreiten. Die Gesetzesänderung kann auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden. Auch im Fall der Erhebung einer Beschwerde ist die Gesetzesänderung mit Blick auf die fiskalische Bedeutung der Vorlage auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. Da ausserdem die Steuerbehörden von Kanton und Gemeinden bereits mit der Umsetzung dieser Vorlage befasst sind und keine Beschwerdegründe ersichtlich sind, die der Gültigkeit der Gesetzesänderung entgegenstehen könnten, rechtfertigen es die Interessen an einer vorbehaltlosen Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018, dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 24. April 2017 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (Begrenzung des Arbeitswegkostenabzugs; Leistungsüberprüfung 2016) wird auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi