Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 997/2016

Anfrage Erika Zahler, Boppelsen, Jörg Kündig, Gossau, und Tumasch Mischol, Hombrechtikon, betreffend Tücken und Lücken bei der Hundedatenbank, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 234/2016

Sitzung vom 26. Oktober 2016

997. Anfrage (Tücken und Lücken bei der Hundedatenbank) Kantonsrätin Erika Zahler, Boppelsen, sowie die Kantonsräte Jörg Kündig, Gossau, und Tumasch Mischol, Hombrechtikon, haben am 4. Juli 2016 folgende Anfrage eingereicht: Die tragische Beissattacke im Fall Oberglatt 2005 löste unter anderem eine Registrierungspflicht von Hunden aus. Seit dem 1. Januar 2016 werden in einer Datenbank (DB) namens «Amicus» die Hundehalter und deren Hunde zentral erfasst. Bereits nach einem halben Jahr wurde festgestellt, dass die DB nicht zuverlässig geführt werden kann. Es stellte sich die Frage, woher die aktuellen Daten über Besitzer und Hund beschafft werden können, ohne zusätzliche Bürokratie auszulösen. Die Lösung fand sich bei den Einwohnerkontrollen der Gemeinden und deren Datenbanken. Es macht durchaus Sinn, diese zuverlässige Quelle einzubeziehen. Leider musste festgestellt werden, dass die Synchronisierung der Daten bei vielen der 2300 Gemeinden (gesamtschweizerisch) mangels Software-Schnittstelle nicht funktioniert. Dies führt zu kuriosen Situationen, wie z. B. dass Hundehalter eine Steuerrechnung erhalten, obwohl der Hund bereits im «Hundehimmel» ist. Durch die fehlende standardisierte Schnittstelle Hunde-DB zur DB der Einwohnerkontrolle und fehlende Kompetenz in den Gemeinde-Verwaltungen (Löschen eines verstorbenen Hundes), wird ein Mehraufwand generiert, obwohl der Regierungsrat in der Beantwortung der Anfrage KR.-Nr. 34/2016 Folgendes schrieb: «Der den Gemeinden durch die Neuerung entstehende Mehraufwand dürfte durch die Verringerung des Aufwands beim Abgleichen der Daten kompensiert werden». Dies generiert Ärger und ist unhaltbar. Folgendes Beispiel zeigt, dass die Abläufe nicht stimmen: Bei einem Wohnortswechsel muss eine Verwaltung zuerst in der Einwohner-DB einen Wegzug eintragen und danach in der Hunde-DB erneut diesen Eintrag vollziehen. Beim Übertragen der Daten können im jetzigen Zeitpunkt Daten überschrieben resp. gelöscht werden. Dazu kommt, dass die Aktualisierung der Hunde-DB aus genannten Gründen nicht überall auf dem neusten Stand ist.

In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Hat der Regierungsrat Kenntnisse über diesen Missstand?

2. Wie viele Gemeinden im Kanton Zürich verfügen nicht über die entsprechende Schnittstelle zur Synchronisierung der beiden Datenbanken?

3. Wie will der Regierungsrat verhindern, dass jede Gemeinde eine eigene Lösung zum Schnittstellen-Problem herbeiführen und finanzieren muss?

4. Mit welchen Massnahmen möchte der Regierungsrat diesem Missstand entgegenwirken und auch dafür sorgen, dass eine überkantonale Lösung gefunden wird?

5. Wie will der Kanton Zürich seinen Teil zur Gesamtlösung beitragen, um eine standardisierte Schnittstelle zu der Einwohnerdatenbank zu realisieren?

6. Welche zweckmässige und unbürokratische Lösung will der Regierungsrat für die Zukunft zur Löschung eines gestorbenen Hundes im Kanton Zürich anstreben?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Erika Zahler, Boppelsen, Jörg Kündig, Gossau, und Tumasch Mischol, Hombrechtikon, wird wie folgt beantwortet: Die Gemeinden des Kantons Zürich sind seit Jahrzehnten verpflichtet, die Hunde ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren. Seit 2006 müssen alle Hunde von Bundesrechts wegen zwecks Ermöglichung der Identifikation mit einem Mikrochip versehen und in einer gesamtschweizerischen Datenbank erfasst sein (Art. 16 ff. Tierseuchenverordnung, TSV; SR 916.401). Wie alle anderen Kantone hatte auch der Kanton Zürich die Registrierung der Hunde in einer Datenbank namens ANIS vorgeschrieben (§ 20 Abs. 1 Hundegesetz, HuG; LS 554.5). Die ANIS-Datenbank wurde am 1. Januar 2016 für die ganze Schweiz durch die Datenbank AMICUS abgelöst. Grund dafür war unter anderem, dass ANIS keine Schnittstelle zu den Datenbanken der kommunalen Einwohnerkontrollen aufwies, ferner die ungenügende Qualität der in der Datenbank geführten Angaben, deren Pflege in erster Linie den Hundehalterinnen und -haltern und den Tierärztinnen und -ärzten oblag. In AMICUS werden die Daten, welche die Halterin oder den Halter betreffen, durch die Gemeinden eingetragen und geändert, ausgenommen E- Mail-Adresse und Telefonnummer, die weiterhin durch die Halterinnen und Halter zu bearbeiten sind. Dadurch wird die Datenqualität verbessert. Die die Hunde betreffenden Daten sind auch bei AMICUS weiterhin von privater Seite zu bewirtschaften. So hat die Hundehalterin oder der Hundehalter beispielsweise den Namen oder das Todesdatum des Hundes einzutragen und die Tierärztin oder der Tierarzt die Rasse des Hundes, sein Alter und sein Geschlecht. Mit AMICUS ist es erstmals möglich, die Daten der Einwohnerkontrollen mit jenen der Hundedatenbank automatisch abzugleichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die von einer Gemeinde eingesetzte Einwohnerkontrolle-Software über eine Schnittstelle zur AMICUS-Datenbank verfügt. Die Zürcher Gemeinden verwenden sechs verschiedene Einwohnerkontrolle-Softwares. Nur für eine dieser Softwares – NEST digital government – steht heute die Schnittstelle zu AMICUS bereit; sie wird im Kanton Zürich von sieben Gemeinden genutzt. Solange keine Schnittstelle besteht, hat eine Gemeinde die Daten, welche die Halterin oder den Halter des Hundes betreffen, manuell in AMICUS einzugeben.

Jede Gemeinde entscheidet selbst, welche Gemeindesoftware sie einsetzen will. Die Entscheidung über den Aufbau einer Schnittstelle bzw. über deren entschädigungspflichtige Nutzung liegt grundsätzlich bei den Gemeinden, die gemeinsam eine bestimmte Software einsetzen. Zu Frage 1: Die heute eingesetzte AMICUS-Datenbank erlaubt den automatischen Abgleich mit den durch die Einwohnerkontrolle geführten Daten. Es ist dem Regierungsrat bewusst, dass zurzeit nur wenige Zürcher Gemeinden diese Möglichkeit nutzen und dass die übrigen Gemeinden die in AMI- CUS geführten Daten über die Hundehalterinnen und -halter weiterhin manuell nachtragen müssen, was mit einem administrativen Mehraufwand verbunden ist. Die zum Teil unbefriedigende Qualität der in AMICUS geführten Daten beruht nicht auf einem Softwaremangel oder auf Problemen beim Aufbau der Schnittstelle zur AMICUS-Datenbank, sondern auf der mangelnden Disziplin der Tierhalterinnen und -halter und der Tierärztinnen und -ärzte bei der Mutation von Daten. Zu Frage 2: Für eine der insgesamt sechs von den Gemeinden verwendeten Einwohnerkontrolle-Softwares – für NEST digital government – ist heute die Schnittstelle zu AMICUS vorhanden. Sieben Gemeinden nutzen diese Software und verfügen damit über den automatisierten Datenabgleich mit AMICUS. Die übrigen 161 Gemeinden nutzen fünf andere Softwareprodukte, die heute noch keine Schnittstelle zu AMICUS haben.

Zu Frage 3: Wie erwähnt, setzen alle Zürcher Gemeinden eine von sieben Einwohnerkontrolle-Softwares ein. Nur für diese sieben Softwares musste bzw. muss je eine Schnittstelle zur AMICUS-Datenbank erstellt werden. Die Kosten für eine entsprechende Softwareanpassung teilen sich auf alle die gleiche Software nutzenden Gemeinden auf. Der für die einzelne Gemeinde entstehende finanzielle Aufwand bleibt damit eng begrenzt. Zu Frage 4: Die Pflege der in AMICUS erfassten Daten ist gemäss § 2 Abs. 2 lit. a HuG Aufgabe der Gemeinden. Das ist auch sinnvoll, denn es handelt sich weitgehend um Informationen, die bereits in den Datenbanken der Einwohnerkontrollen vorhanden sind. Eine überkantonale Lösung ist weder notwendig noch zweckmässig, denn die Gemeinden entscheiden frei, welche Softwareprodukte sie einsetzen wollen. Wäre der Kanton für die Datenpflege zuständig, müsste er die Daten zuerst bei den Gemeinden beziehen, nur um sie dann an AMICUS weiterzuleiten. Dieser zusätzliche Aufwand wäre nicht sinnvoll. Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Lösung von Problemen, die sich im Zusammenhang mit der Hundedatenbank stellen. Das Veterinäramt verfügt über die notwendigen Kontakte zur Betreiberin von AMICUS. Es hat frühzeitig mit der Interessengemeinschaft der Zürcher Gemeinden für EDV-Belange («IG ICT Zürcher Gemeinden») Kontakt aufgenommen und bietet den Gemeinden bei der Lösung von Problemen seine Unterstützung an. Die IG ICT lud die Gemeinden im Newsletter vom Juni 2016 ein, sich bei Problemen im Zusammenhang mit dem Wechsel zu AMICUS zu melden. Es gingen nur gerade zwei Rückmeldungen ein. Zu Frage 5: Die Zürcher Gemeinden verwenden für die Belange der Einwohnerkontrolle sechs verschiedene Softwareprodukte. Sie entscheiden frei, ob der automatisierte Datenabgleich mit AMICUS für sie zweckmässig ist. Seitens der AMICUS-Datenbank ist die Schnittstelle seit Langem definiert und anschlussbereit. Zu Frage 6: Tierhalterinnen und Tierhalter sind von Bundesrechts wegen verpflichtet, den Tod ihres Hundes innerhalb von zehn Tagen der Betreiberin der AMICUS-Datenbank zu melden (Art. 17b Abs. 2 TSV). Der Kanton kann diese Pflicht nicht wegbedingen. Darüber hinaus hat auch die Tierärztin oder der Tierarzt die Möglichkeit, das Todesdatum eines Hundes in AMI-

CUS einzutragen. Eine weitere Stelle zur Meldung des Todes eines Hundes bei AMICUS zu verpflichten, wäre deshalb nicht sinnvoll. Immerhin wird zurzeit auf Wunsch des Schweizerischen Gemeindeverbandes und des Verbandes Schweizerischer Einwohnerdienste die Software von AMI- CUS in der Weise angepasst, dass auch die Gemeinden das Todesdatum eines Hundes eingeben können. Diese Softwareanpassung steht den Gemeinden mit dem nächsten, noch für dieses Jahr geplanten Release zur Verfügung. Dies erlaubt den Gemeinden, bei Säumnis der Hundehalterin oder des Hundehalters selbst tätig zu werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Tierseuchenverordnung, Art. 17b — gelesen in der Fassung vom 13. Juni 2016; der Erlass wurde am 1. Mai 2017, 1. März 2018, 1. Juni 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 28. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Mai 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 1. November 2022, 1. Januar 2023, 3. August 2023, 22. September 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 5. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Februar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.