Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AL.2016.00220

Verspätete Beschwerde, keine Wiederherstellungsgründe geltend gemacht. Nichteintreten.

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schucan

Verfügung vom 25. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Syna Arbeitslosenkasse

Rechtsdienst

Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer

Beschwerdegegnerin

1. Mit einer am 17. November 2016 datierten und der Post am 18. November 2016 übergebenen Eingabe (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Syna Arbeitslosenkasse vom 30. August 2016 betreffend Rückforderung von zuviel ausgebzahlten Leistungen in den Monaten August bis November 2012 (Urk. 2/1).

2. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Artikel 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist abhängig vom Fristenlauf und damit von der Zustellung des Verwaltungsentscheids. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit Hinweisen). Insoweit reicht es aus, wenn die Sendung von einer empfangsberechtigten Person entgegengenommen wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 38 N 12).

3. Die Beschwerde wurde erst am 18. November 2016 der Post übergeben. Die Beschwerdeführerin führte darin selbst aus, dass sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin am 31. August 2016 erhalten habe (vgl. Urk. 1). Die Frist zur Beschwerdeerhebung lief demnach am 30. September 2016 ab. Selbst wenn man auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2016 (Urk. 2/2) abstellen würde, wonach der Einspracheentscheid vom 30. August 2016 der Beschwerdeführerin erneut per A-Post habe zugestellt werden müssen, und von einer Zustellung in den darauf folgenden Tagen ausginge, ist die Beschwerde erst weit nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist, mithin verspätet erhoben worden.

Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die Behandlung ihrer Einsprache vom 29. Dezember 2014 sehr lange gedauert hat. Aber dieser Umstand macht den Einspracheentscheid vom 30. August 2016 nicht mangelhaft, so dass sich daraus auch bei rechtzeitiger Beschwerdeführung nichts hätte gewinnen lassen.

Dass die Beschwerde zu spät erhoben wurde, liegt auch nicht an der Rechtsmittelbelehrung (vgl. Urk. 2/1 S. 5). So konnte die Beschwerdeführerin dieser genau entnehmen, was zu tun gewesen wäre. Die Angabe einer falschen Beschwerdeinstanz (Verwaltungsgericht Zug) hätte ihr bei rechtzeitiger Beschwerdeerhebung nicht geschadet (vgl. Art. 30 ATSG).

Die Beschwerdeführerin hat sodann auch keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 41 ATSG geltend gemacht, weshalb mangels Rechtzeitigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2016 (Urk. 2/1) erhobene Beschwerde vom 17. November 2016 (Urk. 1) klar verspätet war. Da auch keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 41 ATSG geltend gemacht wurden, führt dies zum Nichteintreten auf die Beschwerde.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ist sinngemäss als Erlassgesuch zu verstehen. Die Sache ist deshalb nach Eintritt der Rechtskraft zur Prüfung eines allfälligen Erlassgesuches der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

Dispositiv

Der Einzelrichter erkennt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Sache an die Syna Arbeitslosenkasse überwiesen, damit diese das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Rückforderung der zuviel bezahlten Leistungen in den Monaten August bis November 2012 prüfe.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Syna Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2/1-2 sowie Urk. 3/1-8

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Schucan

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 30, Art. 38, Art. 39, Art. 40, Art. 41 und Art. 60 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.