Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

IV.2002.00626

Versicherungsmässige Voraussetzungen eines kriegstraumatisierten Flüchtlings; Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Rubrum

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 5. November 2003
in Sachen
P.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Erwägungen

1.

Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 2. 2.1 Nach Art. 2 des im massgeblichen Zeitpunkt bei Eintritt des Versicherungsfalles anwendbar gewesenen und für alle Angehörigen des ehemaligen Jugoslawien weiterhin gültigen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (BGE 119 V 101 f. Erw. 3) sind die jugoslawischen Staatsangehörigen in Bezug auf die Ansprüche gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung den Schweizer Bürgern gleichgestellt, soweit das Abkommen und dessen Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmen. Dementsprechend haben jugoslawische Staatsangehörige Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung, sofern sie im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung invalid sind (Art. 4, 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), bei Eintritt der Invalidität versichert sind (Art. 6 IVG in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung) und während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.3 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich. Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). 2.4 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). 2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. Nachdem nicht mehr strittig ist, dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 auf den vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. Urk. 6), bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung erfüllt. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch mit der Begründung, der Versicherungsfall sei bereits Ende Dezember 1994 eingetreten, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer indessen die einjährige Mindestbeitragsdauer noch nicht erfüllt gehabt habe (Urk. 2 und Urk. 6). 4. 4.1 Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen: Nach den Berichten des Hausarztes Dr. A.___ und der Psychiaterin Dr. B.___ leidet der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung mit der Diagnose gemäss ICD 10: F 31.4: "bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome" (Berichte vom 5. Mai bzw. 5. Juni 2002, Urk. 7/8 und Urk. 7/9). Seit Januar 1996 wurde er von Dr. A.___ hausärztlich betreut und Anfang 2000 zur psychiatrischen Behandlung an Dr. B.___ überwiesen. Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer erstmals am 17. März 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/8). Nach Dr. B.___ besteht die diagnostizierte bipolare affektive Störung seit dem Spitalaufenthalt (nach der Befreiung aus der Gefangenschaft) in Z.___ im Jahr 1994 (Urk. 7/9). Im Frühling 2000 kam es dann zu einer ersten schweren depressiven Episode, und der Beschwerdeführer wurde von Dr. B.___ über mehrere Monate psychotherapeutisch und medikamentös behandelt. Nach einer vorübergehenden Besserung erkrankte er im Frühjahr 2002 an einer schweren Depression. Nach Angaben der Ärztin hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner schwierigen beruflichen Situation schwere existenzielle Ängste, plagende Selbstwertkrisen und Identitätsprobleme entwickelt und war zeitweise suizidal (Urk. 7/7). Stark eingeschränkt seien vor allem die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit. Dem Beschwerdeführer sei ab Februar 2002 eine behinderungsangepasste Tätigkeit höchstens im Umfang einer halbtägigen Beschäftigung zumutbar (Urk. 7/9; vgl. auch Urk. 7/7 S. 2). Dr. C.___ kommt in seinem Gutachten vom 30. August 2002 (Urk. 7/6) nach einer umfassenden Anamnese zum Schluss, der Beschwerdeführer zeige ein eindeutig depressives Zustandsbild, das dauernd vorherrsche und sich bei relativ kleinen Belastungen - wie etwa einem Arbeitseinsatz - schlagartig verstärke. Zwischenzeitliche Aufschwünge erreichten weder in der Höhe noch in der Dauer ein manisches Ausmass. Er könne sich deshalb der von Dr. B.___ gestellten Diagnose "bipolare affektive Störung" nicht anschliessen; seiner Ansicht nach enthalte das Krankheitsbild alle Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, diese sei seit den Kriegsereignissen in Bosnien-Herzegovina eingeschränkt und betrage aus psychiatrischer Sicht 25 % (Urk. 7/6 S. 8 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer selber räumte in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2003 ein, bei der Einreise in die Schweiz aufgrund der traumatischen Kriegserlebnisse an psychischen Problemen gelitten zu haben. Diese habe er indessen dank guter Therapie überwunden und ab dem Jahr 1995 bis zum Ausbruch der schweren Depression im Jahr 2000 habe er sich in normaler psychischer Verfassung befunden. Er habe intensiv Deutsch gelernt und sich um Arbeit bemüht (vgl. Urk. 10). 4.3 Nach der Aktenlage erzielte der Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 2000 und 2001 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen, als er im Rahmen eines befristeten Arbeitseinsatzprogrammes für einige Monate im Archiv X.___ beschäftigt war (Urk. 7/13-14). In den Jahren 1996-1998 nahm er für jeweils sechs Monate am gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm "Y.___" teil (Urk. 16/2-4). Seit Juni 2001 bezog er Arbeitslosenentschädigung und galt als zu 100 % vermittlungsfähig (Urk. 7/12). Ferner besuchte er in den Jahren 1994/1995 und dann nochmals im Jahr 2000 einen Deutschkurs (Urk. 15 und Urk. 16/1) sowie im Jahr 2000 einen Kurs für PC-Beginner (Urk. 16/5). 4.4 Die vorliegend entscheidrelevante Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird vom Gutachter Dr. C.___ dahingehend beantwortet, dass diese aus psychiatrischer Sicht seit den Kriegsereignissen in Bosnien-Herzegovina 1992-1994 ohne wesentlichen Unterbruch 25 % betrage (Urk. 7/6 S. 9). Er stützt sich dabei wohl auf seine Beurteilung des psychopathologischen Zustandsbildes, wie es sich ihm im Zeitpunkt der Untersuchung im August 2002 darstellte, nämlich dass der Beschwerdeführer nicht über die Kriegserlebnisse hinwegkomme, fast dauernd deprimiert sei, keine Kraft und keine Initiative habe (Urk. 7/6 S. 7), und illustriert dies etwa an der depressiven Reaktion des Beschwerdeführers, wenn er vom Arbeitsamt für eine Besprechung vorgeladen werde (Urk. 7/6 S. 8). Für den Gutachter ist es denn auch schwer vorstellbar, wie der Beschwerdeführer "mit seiner Art" in den Jahren zuvor überhaupt eine Beschäftigung - wie beispielsweise die Anstellung beim Y.___ - ausüben konnte (Urk. 7/6 S. 7 unten). Dieser pessimistischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor dem Jahr 2000 (Auftreten der ersten schweren depressiven Episode, vgl. Urk. 7/7) widersprechen indessen die Aussagen des Leiters des Beschäftigungsprogrammes "Y.___", welcher den Beschwerdeführer als selbständigen, zuverlässigen und engagierten, seine Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit erledigenden Mitarbeiter schilderte (Urk. 16/2-4). Im Weiteren ist schwer nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer von November 1994 bis Oktober 1995 einem Deutsch-Intensivkurs im Umfang von 20 Wochenstunden zu folgen und erfolgreich abzuschliessen vermochte, wenn die sich heute manifestierende Depression bereits damals in diesem Ausmass bestanden haben sollte. Dr. C.___ diagnostiziert eine posttraumatische Belastungsstörung seit dem Kriegsende, setzt sich aber mit deren Entwicklung in den Folgejahren nicht explizit auseinander. Trotzdem gibt er an, das depressive Zustandsbild herrsche "dauernd" vor (Urk. 7/6 S. 8 unten). Wenn sich diese Aussage auf den gesamten Zeitraum von 1994 bis heute beziehen sollte, dann besteht in dem Sinne eine Diskrepanz zu den Befunden von Dr. B.___ und Dr. A.___, als diese übereinstimmend von der Erkrankung an einer schweren Depression im Frühjahr 2000 berichten (vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 17. März 2000, vgl. Urk. 7/7 und Urk. 7/8). Offensichtlich hielt Dr. A.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1996 in Behandlung war, eine frühere psychiatrische Behandlung, aber auch die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nicht für angezeigt. Zwar erwähnt Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer seit dem Aufenthalt im Spital Z.___ (Bosnien) im Jahr 1994 an einer bipolaren affektiven Störung leide beziehungsweise immer wieder manisch-depressiv sei (vgl. Urk. 7/9 und Urk. 7/15), doch zur Arbeitsfähigkeit äussert sie sich nur für die Zeit ab Februar 2002 (Beiblatt zu Urk. 7/9). Interpretiert man die erwähnte Aussage im Gutachten von Dr. C.___ indessen als Beschreibung des im Zeitpunkt der Begutachtung (August 2002) aktuellen Zustandsbildes, besteht diesbezüglich wohl Übereinstimmung mit Dr. B.___ und Dr. A.___, doch mit Blick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zum Jahr 2000 verliert das Gutachten an Aussagewert und muss diesbezüglich als wenig begründet oder gar spekulativ angesehen werden. Hinzu kommt - wie vorstehend dargelegt - dass die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten (auch wenn es sich "nur" um Beschäftigungsprogramme für Arbeitslose handelte) sowie die glaubhaften Integrationsbemühungen (Sprach- und Computerkurse) eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit in dem von Dr. C.___ postulierten Umfang nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. 4.5 Angesichts dieser mehrdeutigen Interpretationsmöglichkeiten kann nicht ausschliesslich - wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - auf die Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt und davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 1993 erheblich (40 % und mehr) und ununterbrochen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. Urk. 6). Nach dem Gesagten bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor März 2000 zumindest über einen gewissen Zeitraum für leichte Bürotätigkeiten voll arbeitsfähig war (vgl. auch Urk. 7/7 S. 2 oben und Urk. 7/14). Selbst unter der Annahme, dass er im Juli 1994 krank in die Schweiz kam, ist die von der Beschwerdegegnerin behauptete ununterbrochene krankheitsbedingte erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Neue gesicherte Erkenntnisse über die Arbeitsfähigkeit in den zurückliegenden acht Jahren wären auch von zusätzlichen Abklärungen nicht zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. Es ist demnach so oder anders mit dem Auftreten der ersten depressiven Episode im März 2000 und der sich zwei Jahre später entwickelnden schweren depressiven Erkrankung (vgl. Urk. 7/7) von einem neuen Versicherungsfall auszugehen, den die Beschwerdegegnerin aufgrund des Rentengesuchs vom 8. April 2002 materiell zu prüfen hat. 5. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2002 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie das Rentengesuch materiell prüfe und hernach neu darüber entscheide. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wir in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie das Rentengesuch vom 8. April 2002 materiell prüfe und hernach neu darüber entscheide. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - P.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 4, Art. 6, Art. 28, Art. 29 und Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2003; der Erlass wurde am 1. Januar 2004, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.