Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

IV.2004.00574

Rentenherabsetzung/-aufhebung

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Fehr

Verfügung vom 14. September 2004

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit Eingabe vom 9. September 2004 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, vorsorglich Beschwerde gegen die Verfügung 4 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2004 betreffend Invalidenrente für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2003 (Urk. 2) und ersuchte um deren Aufhebung, um Feststellung eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % und eventualiter um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung (Urk. 1).

2.

2.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch in den Bundesgesetzen über die Invalidenversicherung (IVG) und über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie in den zugehörigen Verordnungen (IVV und AHVV).

Es wurde für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

2.3 Die angefochtene Verwaltungsverfügung 4 vom 7. Juli 2004 (Urk. 2) ist ein Endentscheid und unterliegt deshalb der Einsprachemöglichkeit nach Art. 52 Abs. 1 ATSG, genau wie die Verfügung 5, welche der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben offenbar mit Einsprache angefochten hat (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Erst gegen den Einspracheentscheid ist die Beschwerdeerhebung an das hiesige Gericht gegeben.

Dies führt - ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 61 ATSG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 GSVGer) - zum Nichteintreten auf die Beschwerde und zur Überweisung der Akten an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung der Beschwerde als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Begehren um Sistierung des vorliegenden Prozesses, bis die Beschwerdegegnerin über die Einsprache gegen ihre Verfügung 5 vom 9. Juli 2004 entschieden hat (Urk. 1 S. 2), als gegenstandslos.

Dispositiv

Der Einzelrichter verfügt:

1.

Auf die Beschwerde wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtssekretärin

Fehr

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 52 und Art. 61 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.