Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

IV.2005.00966

Hilfsmittel

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtssekretär Brügger

Verfügung vom 2. November 2005

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit durch den Einspracheentscheid vom 3. August 2005 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 29. Juni 2005 (Urk. 9/6) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ auf Übernahme der Kosten für Hörgeräte ab, da er diese nicht täglich gebrauche. In seiner Beschwerde vom 6. September 2005 verlangte der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den gesetzlichen Kostenanteil an der von ihm benötigten Hörgeräteversorgung zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 25. Oktober 2005 (Urk. 8) ein, mit welchem sie dem Beschwerdeführer die beantragten Kosten für die Hörgeräteversorgung zusprach, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

3. Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 25. Oktober 2005 hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Dispositiv

Der Einzelrichter verfügt:

1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtssekretär

Brügger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.