Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid lediglich auf einen Bericht des behandelnden Psychiaters, welchen dieser später ausdrücklich relativierte. Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen.
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00241
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 30. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1.1
X.___, geboren 1972, meldete sich wegen einer seit ca. 1994 bestehenden bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, am 30. April 2012 (Eingangsdatum) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor und gewährte dem Versicherten Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Form von Arbeitsvermittlung. Am 17. Mai 2013 teilte sie X.___ mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich und rentenausschliessend abgeschlossen sei, da er per 1. Februar 2013 eine seiner gesundheitlichen Situation angemessene Erwerbstätigkeit gefunden habe (Urk. 7/29).
1.2
Am 24. September 2013 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass er wegen einer Reorganisation bei seiner Arbeitgeberin entlassen worden und deshalb erneut stellenlos sei. Die Anstellung habe nicht lange genug gedauert, um einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu erwirken. Er ersuche deshalb erneut um Unterstützung durch die Invalidenversicherung bei der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/37). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 28. Oktober 2013 mit, sie gewähre ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Y.___ AG (Urk. 7/41). Am 24. Juni 2014 gewährte die IVStelle dem Versicherten sodann weitere Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Form von Arbeitstraining, Unterstützung bei der Stellensuche und allfälliger Nachbetreuung bei erfolgter Festanstellung (Urk. 7/49). Am 18. November 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung könne abgeschlossen werden, da er eine seiner gesundheitlichen Situation angemessene Tätigkeit gefunden habe (Urk. 7/54). Der Beschwerdeführer trat per 24. November 2014 eine Arbeitsstelle als Serviceassistent bei der Z.___ AG zu einem Pensum von 100 % an (Urk. 7/56). Dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 31. August 2016 (Urk. 7/64/5). Nach Angaben des Versicherten wurde das Arbeitsverhältnis wegen häufiger Krankheitsausfälle durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 7/73/3). Seither befand er sich nicht mehr in einem länger dauernden Arbeitsverhältnis (Urk. 7/67).
1.3
Am 1. Juli 2024 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/65). Die IV-Stelle teilte ihm am 6. August 2024 mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/68). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Dr. rer. nat. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2024 ein (Urk. 7/73). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2025 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, dass sie den Rentenanspruch verneinen werde, da sich der Invaliditätsgrad lediglich auf 36 % belaufe (Urk. 7/75). Zu diesem Vorbescheid nahm Dr. A.___ am 30. Januar 2025 Stellung (Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 verneinte die IVStelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms am 24. März 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1. Die Verfügung vom 20. Februar 2025 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2025 eine Rente in der Höhe von mindestens 45 % einer ganzen Rente zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein monodisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 15. Mai 2025 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Erwägungen
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgrad prozentualer Anteil
49 Prozent 47.5 Prozent
48 Prozent 45 Prozent
47 Prozent 42.5 Prozent
46 Prozent 40 Prozent
45 Prozent 37.5 Prozent
44 Prozent 35 Prozent
43 Prozent 32.5 Prozent
42 Prozent 30 Prozent
41 Prozent 27.5 Prozent
40 Prozent 25 Prozent
1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2025 (Urk. 2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 20. März 2024 in seiner Arbeitsfähigkeit bleibend eingeschränkt gewesen sei. Es bestehe eine Leistungsfähigkeit von 71 % (sechs Stunden pro Tag) für angepasste Tätigkeiten. Ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2024 ein Einkommen von Fr. 67'480.94 erzielt. Das Invalideneinkommen betrage unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % Fr. 43'120.32. Die Einkommenseinbusse belaufe sich somit auf Fr. 24'360.62 bzw. 36 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 36 % habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig.
2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 24. März 2025 (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Sie stelle einzig auf den Bericht des behandelnden Psychiaters vom 5. Dezember 2024 ab. Dessen nachträgliche Einwendung, dass der Bericht lediglich eine Momentaufnahme sei, sei von der Beschwerdeführerin nicht näher geprüft worden. Gänzlich unberücksichtigt gelassen habe sie auch, dass der behandelnde Psychiater von einer Verschlechterung berichtet und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2025 eine geringere Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe. Selbst wenn man zum Ergebnis gelangen würde, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt sei, habe der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch, da der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin zu korrigieren sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner bipolaren affektiven Störung keinen Abschluss seiner Studien im Maschinenbau erreichen können. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er ohne seine bipolare Störung das Studium im Maschinenbau abgeschlossen hätte und er als Gesunder eine erhebliche berufliche Karriere hätte machen können. Aufgrund der statistischen Tabellenlöhne im Bereich Maschinenbau resultiere für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 99'204.--. Eventualiter sei auf das Einkommen abzustellen, welches der Beschwerdeführer nach erfolgten Eingliederungsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 habe erwirtschaften können. Dieses belaufe sich aufgerechnet auf das Jahr 2022 auf Fr. 81'329.--. Beim Invalideneinkommen sei sodann zu prüfen, ob ein über den Pauschalabzug von 10 % hinausgehender Abzug vorzunehmen sei. Dem Beschwerdeführer sei ein weiterer Abzug von 10 % zu gewähren, da es ihm aufgrund der extrem schwankenden Ausprägungen der Krankheitsschübe praktisch unmöglich sei, länger an einem Arbeitsplatz bestehen zu können. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 99'304.-- und nach Vornahme eines zusätzlichen Abzugs von 10 % beim Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 62 %. Sollte auf das nach den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen erzielte Einkommen abgestellt werden, so resultiere immer noch ein Invaliditätsgrad von rund 54 %. Wenn beim Invalideneinkommen kein zusätzlicher Abzug vorgenommen werde, resultiere immer noch ein Invaliditätsgrad von 48 %, womit der Beschwerdeführer immerhin noch Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 45 % einer ganzen Rente habe.
3.
3.1
Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. Dezember 2024 (Urk. 7/73) besteht beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F31.7). Es handle sich um eine langjährige bipolare Erkrankung mit rezidivierenden submanischen Phasen mit Umtriebigkeit, überwertigen Ideen, Tendenz zu Logorrhö, gefolgt von depressiven Phasen mit sozialem Rückzug, Selbstzweifeln, Insuffizienzgefühlen und deprimierter Stimmung. Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2019 bei ihm in Behandlung. Anamnestisch würden seit dem 18. Lebensjahr wiederholte submanische Phasen auftreten, auf die in der Regel eine depressive Episode folge. In den manischen Episoden habe der Beschwerdeführer euphorische Glücksgefühle gehabt, viele Projekte gleichzeitig lanciert, Schulden angehäuft. Er habe oft den Job gewechselt, nach seinen Aussagen aufgrund von Langeweile und fehlender Herausforderung. Nach der Matura habe er Maschinenbau studiert. Sowohl das Studium an der B.___ wie auch jenes an der Fachhochschule habe er abgebrochen. Er habe diverse Jobs im Bereich Elektrotechnik und Biochemie gehabt. Die längste Anstellung habe zwei Jahre gedauert. Diese Stelle sei ihm wegen häufiger Krankheitsausfälle gekündigt worden. Es sei fraglich, ob genügend Stabilität für eine langdauernde Berufstätigkeit erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer werde immer wieder Phasen von mehreren Monaten haben, in denen er gut funktioniere und mit einem vollen Pensum arbeiten könne, gefolgt von Phasen, in denen er in seiner Funktions- und Leistungsfähigkeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt sei bis zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Aktuell arbeite er zweimal monatlich für einen halben Tag am Empfang der Stiftung C.___ (unentgeltlich) sowie ca. 30 % (im Schnitt 12 Stunden pro Woche) in der Restauration der D.___ in Kloten. Zusätzlich wende er 5 bis 10 Stunden pro Woche für den Aufbau einer eigenen Firma (Vermittlung von privaten Charterflügen) auf. Mittel- bis langfristig sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht genügend psychische Stabilität erreiche, um über einen Zeitraum von zwei Jahren oder mehr einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er habe dem Beschwerdeführer vom 18. bis zum 30. September 2021, vom 18. bis zum 31. Oktober 2021, vom 21. Februar bis zum 31. März 2023, vom 1. bis zum 30. April 2023 und vom 25. Mai 2023 bis zum 31. Juli 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie vom 1. bis zum 31. August 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer in einem Wochenpensum von ca. 17 bis 22 Stunden am Aufbau der eigenen Firma und in der Gastronomie. Eine Steigerung auf 75 % bzw. sechs Stunden pro Tag wäre möglich. Der Eingliederung stehe die langjährige bipolare affektive Erkrankung mit jährlichen Rezidiven im Weg.
3.2
Ergänzend führte Dr. A.___ am 30. Januar 2025 (Urk. 7/79) aus, theoretisch sei es so gewesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Berichtes vom 5. Dezember 2024 in einer angepassten Tätigkeit sechs Stunden pro Tag habe arbeiten können. Allerdings habe er auch deutlich gemacht, dass es fraglich sei, ob der Beschwerdeführer für eine längerdauernde Berufstätigkeit genügend Stabilität erreichen könne. Die Beschwerdegegnerin habe diesem Aspekt in ihrem Vorbescheid nicht genügend Rechnung getragen. Zwischenzeitlich sei es tatsächlich zu einer erneuten Zustandsverschlechterung gekommen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der letzten Konsultationen ein depressives Zustandsbild mit herabgeminderter Stimmung gezeigt. Er habe psychomotorisch verhalten gewirkt und über Gedankenkreisen, Selbstvorwürfe und Versagensängste berichtet. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mittel- bis langfristig sehr wahrscheinlich keine ausreichende und vor allem nachhaltige Stabilität erreichen werde und es unterstützende Massnahmen durch die Invalidenversicherung brauche. Zum aktuellen Zeitpunkt, konkret seit dem 1. Januar 2025, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 35 % bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 65 %.
4.
4.1
Aktenkundig besteht beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren eine bipolare Störung und es ist strittig und zu prüfen, ob sich diese im Hinblick auf die Beurteilung eines möglichen Rentenanspruchs in einem invalidisierenden Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
4.2
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 5. Dezember 2024 davon aus, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit für sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig ist und legte der Invaliditätsbemessung eine gesundheitsbedingte um 71 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zugrunde. Mit den von Dr. A.___ geäusserten Zweifeln an der Dauerhaftigkeit der Arbeitsfähigkeit setzte sie sich nicht auseinander, insbesondere legte sie den Arztbericht von Dr. A.___ auch nicht ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Ebenso wenig hat sie sich weiter mit den Gründen beschäftigt, weshalb es dem Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2012 und nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen nicht gelungen ist, sich dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Gemäss den Angaben von Dr. A.___ ist der Beschwerdeführer vom 18. bis zum 30. September 2021, vom 18. bis zum 31. Oktober 2021, vom 21. Februar bis zum 31. März 2023, vom 1. bis zum 30. April 2023 und vom 25. Mai 2023 bis zum 31. Juli 2024 zu 100 % sowie vom 1. bis zum 31. August 2024 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, was mit dem typischen schubweisen Verlauf einer bipolaren Störung korrespondiert.
4.3
Die Beschwerdegegnerin setzte sich auch nicht mit der Kritik von Dr. A.___ in seinem als «Ergänzung des IV-Arztberichtes vom 05.12.2024» betitelten Schreiben vom 30. Januar 2025 (Urk. 7/79) auseinander, wonach die Beschwerdegegnerin den Aspekt einer nicht ausreichenden Stabilität und Konstanz des Zustandsbildes nicht berücksichtigt habe, es zwischenzeitlich wieder zu einer Zustandsverschlechterung gekommen und der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2025 nur noch zu 35 % arbeitsfähig sei. Laut der Beurteilung von Dr. A.___ geriet der Beschwerdeführer nach einer Phase von rund fünf Monaten, während der es ihm besser ging, erneut in eine depressive Phase mit erheblich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit. Trotz dieser aktualisierten Einschätzung sah sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu veranlasst, den RAD zu konsultieren, um die medizinische Bedeutung dieser Ausführungen auf die pendente Leistungsbeurteilung zu klären. Vielmehr liess sie es dabei bewenden, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Schreiben von Dr. A.___ vom 30. Januar 2025 formell nicht als Einwand betrachtet werden könne (Urk. 7/80).
4.4
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht rechtmässig, da die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nicht auf einer nachvollziehbaren medizinischen Grundlage beruht. Gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ ist zwar von einer gesundheitsbedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, indessen lässt sich diese für die Belange der Invaliditätsbemessung nicht hinreichend quantifizieren. So liest sich auch seine zweite Einschätzung im Bericht vom 30. Januar 2025 wie schon der Vorbericht als Momentaufnahme und enthält keine plausiblen Ausführungen dazu, woraus sich die aktuell geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 65 % ergibt und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit im Längsverlauf verhält. Eine psychiatrische Begutachtung mit Beurteilung des Krankheitsverlaufes sowie der Arbeitsfähigkeit erscheint für den vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf eine Invalidenrente unentbehrlich. Die Sache ist deshalb zur Einholung einer solchen und zum neuen Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinn führt. Es kann hier daher offenbleiben, wie es sich mit den verfügungsweise festgesetzten Vergleichseinkommen verhält. Die Beschwerdegegnerin wird nach Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen den Einkommensvergleich jedenfalls noch einmal neu vorzunehmen und die Bemessungsgrundlagen der Vergleichseinkommen zu plausibilisieren haben.
5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2
Ebenso folgt daraus, dass der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, denn nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 25. Juni 2025 ihre Honorarnote eingereicht, welche einen Aufwand von total Fr. 2'774.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aufweist. Dieser Aufwand erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 2'774.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
5.3
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) ist damit gegenstandslos.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'774.65 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubBrügger