Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

UV.2007.00140

Komplemtärrente

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger

Urteil vom 31. März 2008

in Sachen

S.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

In der Erwägung,

dass S.___, welcher seit 1975 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog (vgl. Urk. 7/54), für die Folgen eines am 7. Juni 2001 erlittenen Unfalls von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) rückwirkend ab 1. Mai 2003 unter anderem eine Invalidenrente von Fr. 197.-- (Monatsrente von Fr. 196.-- zuzüglich Teuerungszulage von Fr. 1.--) auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 16'264.-- zugesprochen erhalten hatte (in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 27. Mai 2003, Urk. 7/57),

dass die SUVA die Vollendung des 65. Altersjahres des am 27. Mai 1941 geborenen Versicherten (vgl. Urk. 7/1) und den damit per 1. Juni 2006 entstandenen Anspruch auf eine ordentlichen Altersrente der AHV (Urk. 7/68) zum Anlass nahm, ab diesem Zeitpunkt eine als Komplementärrente berechnete Invalidenrente im Betrag von Fr. 0.-- zuzusprechen, dies mit der Begründung, 90 % des monatlichen Verdienstes (Fr. 1'243.--) unterschritten die "Rente der AHV/IV" von Fr. 2'150.-- (Verfügung vom 30. Juni 2006, Urk. 7/69),

dass die SUVA die hiegegen eingereichte Einsprache (Urk. 7/70) mit Entscheid vom 15. Dezember 2006 abwies (Urk. 2),

dass der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2007 Beschwerde führt mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember 2006 sei ihm die mit Verfügung vom 27. Mai 2003 zugesprochene Invalidenrente weiterhin auszubezahlen (Urk. 1),

dass die SUVA in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2007 auf Abweisung der Beschwerde schliesst (Urk. 6),

dass die Frage zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht den Eintritt des Beschwerdeführers in das Rentenalter (65 Jahre; Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG) zum Anlass nahm, die Invalidenrente von Fr. 197.-- monatlich, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % und einem versicherten Verdienst von (angepasst) Fr. 16'573.-- (Urk. 7/69, vgl. auch Urk. 7/67), neu und diesmal in Form einer Komplementärrente zuzusprechen,

dass nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes beträgt, und sie bei Teilinvalidität entsprechend gekürzt wird,

dass nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 UVG der versicherten Person eine Komplementärrente gewährt wird, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat, wobei die Komplementärrente - in Abweichung von Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag entspricht,

dass nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmte Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst wird,

dass der Übergang von der seit 1975 bezogenen ganzen Invalidenrente zur Altersrente ab 1. Juni 2006 nach der Rechtsprechung einen neuen Versicherungsfall darstellt (BGE 117 V 124 Erw. 3),

dass es somit auf 1. Juni 2006 zu einem erstmaligen Zusammentreffen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz UVG kam, wobei die ab diesem Datum laufende ordentliche Altersrente nach dem klaren Wortlaut von Satz 1 dieser Bestimmung eindeutig erfasst wird,

dass daher der Beschwerdeführer mit seiner Invalidenrente der Unfallversicherung einer Festsetzung als Komplementärrente nur entginge, wenn er sich hiefür auf eine einschlägige vom Bundesrat gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG erlassene Verordnungsnorm stützen könnte, was für die vorher bezogene Invalidenrente, die für gänzlich unfallfremde Beeinträchtigungen ausgerichtet worden war, der Fall war (Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV),

dass hiefür einzig Art. 32 Abs. 3 UVV in Betracht fiele, wonach für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Art. 20 Abs. 2 UVG neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt wird, wenn der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen hat,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit BGE 130 V 39 eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf erst nach versicherten Unfällen entstehende Altersrentenberechtigungen in einem dem vorliegenden im Wesentlichen gleich gelagerten Fall mit einlässlicher Begründung abgelehnt hat (BGE 130 V 45 ff. Erw. 4.3) und diese Rechtsprechung in der Folge bestätigt hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 1. Juli 2005, U 50/05),

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die gleichen Einwände vorbringt wie in der Einsprache (Urk. 1, Urk. 7/70),

dass unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der SUVA (Urk. 2) nochmals festzuhalten ist, dass erst die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV zu einer Ausrichtung der Komplementärrente führte, weshalb sich die Frage der Komplementärrente bei Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2003 noch gar nicht stellte,

dass es sich bei den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die Rente der SUVA habe im Vergleich zur vollen Erwerbstätigkeit bereits grosse Einschränkungen mit sich gebracht, der Wegfall der SUVA-Rente bedeute für ihn einen sozialen Abstieg und er sei infolge des Unfalls in regelmässiger ärztlicher Behandlung und sei auf Medikamenteneinnahme angewiesen, um Argumente handelt, die bei der vorliegenden Streitfrage nicht berücksichtigt werden können, wobei wenn man letzteres Vorbringen als Antrag auf Gewährung von Heilbehandlung verstehen wollte, darauf mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 Erw. 2.1) nicht einzutreten wäre,

dass es zwar als unbefriedigend erscheinen mag, wenn versicherte Rentenbezüger der IV, deren Invalidität ausschliesslich krankheitsbedingt ist und die vor Eintritt des AHV-Rentenalters verunfallen, mit dem Eintritt ins AHV-Rentenalter eine Reduktion der Gesamtleistungen gewärtigen müssen, dass dies jedoch dem Willen des Gesetzgebers entspricht,

dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

Dispositiv

erkennt das Gericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- S.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 20 und Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Unfallversicherung, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 24. Januar 2017, 1. April 2018, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Juni 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 69 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.