Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

UV.2013.00148

Ehefrau und Kinder des verstorbenen Versicherten beantragten Zusprache einer Entschädigung für seelischen Unbill; Das UVG sieht keine solche Entschädigung vor.

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 19. Dezember 2014

in Sachen

1. X.___

2. Y.___

3. Z.___

4. A.___

5. B.___

6. C.___

7. D.___

Beschwerdeführende

alle vertreten durch E.___

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt

1.

Der 1961 geborene F.___ arbeitete seit dem 9. März 2011 bei der „G.___ AG“ und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Juni 2011 im H.___ beim Überqueren einer Strasse von einem Lastwagen erfasst wurde. F.___ erlitt dabei tödliche Verletzungen (Meldung vom 24. November 2011, Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 sprach die SUVA der Ehefrau des Verstorbenen, X.___, mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine Witwenrente und den Kindern Y.___ (geboren 1987), Z.___ (geboren 1989) und B.___ (geboren 1994) eine Halbwaisenrente zu. Die Halbwaisenrente von Y.___ wurde dabei bis 31. Januar 2012 und diejenigen von Z.___ bis 30. Juni 2012 befristet (Urk. 7/36). Gegen diese Verfügung erhoben die Witwe sowie die Kinder des verstorbenen Versicherten am 30. August 2012 Einsprache und beantragten, es sei ihnen eine Entschädigung für den Verlust ihres Familienangehörigen zuzusprechen und die Halbwaisenrente für Y.___ sei bis am 30. Juni 2012 auszurichten (Urk. 7/42).

Am 10. Januar 2013 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK X.___ ab 1. Juli 2011 eine Witwenrente (Urk. 7/60) und für B.___ für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Oktober 2012 eine Waisenrente zu (Urk. 7/61). Die SUVA berechnete daraufhin mit Verfügung vom 31. Januar 2013 (Urk. 7/65) die Rentenleistungen für X.___, Y.___, Z.___ und B.___ neu als Komplementärrente und erklärte, sie werde den zu viel überwiesenen Rentenbetrag von Fr. 24‘646.50 mit der angezeigten Nachzahlung der Alters- und Hinterlassenenversicherung verrechnen (Urk. 7/65). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 5. Februar 2013 teilte die SUVA den Einsprechern unter anderem mit, dass die Halbwaisenrente für Y.___ bis Ende Oktober 2012 ausgerichtet werde (Urk. 7/70). Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 erklärten die Einsprecher, dass sie mit der Dauer der Waisenrente für Y.___ einverstanden seien, weiterhin werde jedoch die Zusprechung einer Entschädigung wegen des Verlustes eines Familienangehörigen beantragt (Urk. 7/73). Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2013 hiess die SUVA die Einprache in dem Sinne teilweise gut, als sie Y.___ eine Halbwaisenrente bis 31. Oktober 2012 zusprach. Zudem hielt die SUVA fest, dass der Anspruch auf eine Halbwaisenrente für Z.___ bis 31. Januar 2013, für A.___ für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 und für B.___ bis 30. Juni 2013 ausgewiesen sei. Im Übrigen wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).

2.

Hiergegen erhoben X.___, Y.___, Z.___, A.___, B.___, C.___ und D.___ Beschwerde und beantragten, es sei ihnen eine Entschädigung für den Verlust ihres Ehemannes bzw. Vaters zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführern am 6. August 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Ehefrau und die Kinder des am 1. Juni 2011 verstorbenen F.___ Anspruch auf eine Entschädigung für den Verlust ihres Familienangehörigen haben.

Vorab ist festzuhalten, dass eine Entschädigung für die beiden verheirateten Töchter, die Beschwerdeführerinnen 6 und 7, nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides war, weshalb hierauf zum vornherein nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.

F.___ war bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorischen Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. insbesondere Art. 1a UVG). Die Leistungen, welche die Unfallversicherung bei einem Unfall zu erbringen hat, sind im Dritten Titel des UVG (Versicherungsleistungen) geregelt. Die Unfallversicherung hat, sofern die konkreten Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, für Heilbehandlung (Art. 10 UVG), für Hilfsmittel (Art. 11 UVG), für Sachschäden (Art. 12 UVG), für Reise-, Transport- und Rettungskosten (Art. 13 UVG) sowie für Leichentransport- und Bestattungskosten (Art. 14 UVG) aufzukommen. Weiter hat die Unfallversicherung Taggelder (Art. 16 f. UVG), Invalidenrenten (Art. 18 ff. UVG), Integritätsentschädigungen für die Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität des Versicherten (Art. 24 ff. UVG), Hilflosenentschädigungen (Art. 26 f. UVG) und Hinterlassenenrenten (Art. 28 ff. UVG) auszurichten. Einen Anspruch auf eine Entschädigung für den Verlust eines Familienangehörigen, das heisst eine Genugtuung für das seelische Unbill von Angehörigen, sieht das UVG hingegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben entsprechend auch keinen Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Ausrichtung einer solchen Entschädigung.

Die Beschwerde ist deshalb als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- E.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstWyler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 1a, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 18, Art. 24, Art. 26 und Art. 28 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.