Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

UV.2019.00237

Nichteintreten mangels örtlicher Zuständigkeit und Überweisung ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Casanova

Beschluss vom 4. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Selnaustrasse 15, 8001 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Mit Eingabe vom 27. September 2019 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Axa Versicherungen AG vom 27. August 2019 betreffend Verfügung vom 23. November 2018 (Urk. 2).

Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 ATSG).

Der Beschwerdeführer wohnt in A.___ bei B.___ im Kanton C.___. Damit ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

Die Beschwerde ist dem Verwaltungsgericht des Kantons C.___ zuständigkeitshalber zu überweisen.

Dispositiv

Das Gericht beschliesst:

1.

Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Verwaltungsgericht des Kantons C.___ zur Behandlung der Beschwerde überwiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- AXA Versicherungen AG

- Verwaltungsgericht des Kantons C.___

- Bundesamt für Gesundheit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Casanova

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 58 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.