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Zürcher Steuerbuch Nr. 31/037 Steuererklärungsverfahren 2017 im Jahre 2017
Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren 2017 im Kalenderjahr 2017 bei Beendigung der Steuerpflicht (Steuererklärung 2017) (vom 2. September 2016)
A. Vorbemerkungen
I. Geltungsbereich der Weisung
Diese Weisung regelt das Steuererklärungsverfahren im Jahre 2017 für 1 die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer der natürlichen und juristischen Personen für die Steuerperiode 2017, wenn deren Steuerpflicht im Kalenderjahr 2017 endet.
Diese Weisung ordnet ferner das Antragsverfahren bei natürlichen 2 Personen für die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungs- steuer bei Beendigung der Steuerpflicht im Kalenderjahr 2017 durch Tod oder Wegzug ins Ausland.
Im Übrigen wird auf das Merkblatt über die Grundsätze der einjähri- 3 gen Gegenwartsbemessung für die natürlichen Personen vom 4. Au- gust 1998 verwiesen (ZStB Nr. 24/000).
II. Auskünfte
Nähere Auskünfte über die in dieser Weisung behandelten Fragen er- 4 teilen folgende Abteilungen des kantonalen Steueramtes: 1. Interne Revision, Gruppe Inspektorat (Telefon 043 259 37 13);
2. Dienstabteilung Akten- und Datenpflege (Telefon 043 259 37 97).
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B. Steuerpflicht
I. Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung
1. Allgemeines
5 Die Einzelheiten sind geregelt in der Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2017 (ZStB Nr. 31/118).
2. Natürliche Personen
6 Eine Steuererklärung 2017 ist im Kalenderjahr 2017 für den Zeitraum
1. Januar 2017 bis Beendigung der Steuerpflicht einzureichen. Die
Steuerpflicht mit ordentlicher Veranlagung im Kanton endet im Ka- lenderjahr 2017 infolge
Todes des Steuerpflichtigen;
Wegzugs ins Ausland;
Vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch einen im Ausland wohnhaften Steuerpflich- tigen;
Wechsels von der ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer.
a) Tod des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr 2017
7 Die Steuerpflicht im Kanton Zürich besteht für den Zeitraum ab Be- ginn der Steuerperiode 2017 bis und mit dem Todestag. Im Kanton Zü- rich ist daher eine unterjährige Steuererklärung 2017 einzureichen.
8 Der Tod des einen Ehegatten bzw. der einen Partnerin oder des einen Partners einer eingetragenen Partnerschaft gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten bzw. Partner oder Partnerinnen und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten bzw. der überle- benden Partnerin oder des überlebenden Partners. Bis und mit dem Todestag sind die Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partner gemein- sam einzuschätzen. Für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis und mit dem Todestag des Ehegatten bzw. der Partnerin oder des Part- ners ist eine gemeinsame Steuererklärung 2017 für beide Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partner einzureichen.
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b) Wegzug in einen anderen Kanton
Die Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode 2017 besteht für die kan- 9 tonalen und kommunalen Steuern sowie für die direkte Bundessteuer im Zuzugskanton. Die Steuerpflicht im Kanton Zürich endet rückwir- kend auf das Ende der Steuerperiode 2016. Im Kanton Zürich ist daher grundsätzlich keine Steuererklärung 2017 einzureichen.
Eine Steuererklärung 2017 ist im Kalenderjahr 2017 jedoch einzurei- 10 chen für Kapitalleistungen aus Vorsorge, die vor dem Wegzug fällig geworden sind.
c) Wegzug ins Ausland
Die Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die 11 direkte Bundessteuer besteht im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode 2017 bis zum Wegzug. Im Kanton Zürich ist daher eine Steuererklärung 2017 einzureichen.
d) Aufgabe eines Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich durch einen im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen
Die Steuerpflicht im Kanton Zürich besteht für den Zeitraum ab Be- 12 ginn 2017 bis zur vollständigen Aufgabe des Nebensteuerdomizils. Im Kanton Zürich ist daher eine Steuererklärung 2017 einzureichen.
e) Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer
Die Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die 13 direkte Bundessteuer besteht im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode 2017 bis zum Zeitpunkt, ab dem der Pflich- tige dem Steuerabzug an der Quelle unterliegt. Im Kanton Zürich ist daher eine Steuererklärung 2017 einzureichen.
3. Juristische Personen
a) Sitzverlegung ins Ausland, Abschluss der Liquidation oder Auf- gabe eines Nebensteuerdomizils durch eine juristische Person mit Sitz im Ausland
Eine Steuererklärung 2017 ist im Kalenderjahr 2017 einzureichen von 14 Steuerpflichtigen, deren Steuerpflicht im Kanton im Jahre 2017 endet zufolge
Sitzverlegung ins Ausland;
Abschlusses der Liquidation;
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Vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) im Kanton Zürich durch eine steuerpflichtige juri- stische Person mit Sitz im Ausland.
aa) Bei Beendigung der Steuerpflicht im Geschäftsjahr, das im Kalen- derjahr 2017 endet
15 Die steuerpflichtige juristische Person hat für den Zeitraum ab Beginn des betreffenden Geschäftsjahres bis zur Beendigung der Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer eine gemeinsame Steuererklärung 2017 einzureichen. bb) Bei Beendigung der Steuerpflicht ebenfalls im Kalenderjahr 2017, jedoch in einem weiteren Geschäftsjahr, das einem ersten, im Kalen- derjahr 2017 schon abgeschlossenen, Geschäftsjahr folgt
16 Die steuerpflichtige juristische Person hat bei Beendigung der Steuer- pflicht für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bun- dessteuer für die Steuerperiode, welche das abgeschlossene Geschäfts- jahr und den Zeitraum ab Beginn des zweiten Geschäftsjahres bis zur Beendigung der Steuerpflicht umfasst, eine gemeinsame Steuererklä- rung 2017 einzureichen.
b) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe eines Neben- steuerdomizils durch eine juristische Person mit Sitz in einem ande- ren Kanton
17 Bei einer Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) im Kanton Zürich durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton im Kalenderjahr 2017 können – bezogen auf die Ge- schäfts- und Steuerperioden – drei Fälle unterschieden werden: aa) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Neben- steuerdomizils im Kanton Zürich im Laufe des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 2017 endet
18 In diesen Fällen ist im Kalenderjahr 2018 – bezüglich der im Kalender- jahr 2017 endenden Geschäfts- und Steuerperiode – eine Steuererklä- rung 2017 für Staats- und Gemeindesteuern einzureichen (Steuerans- pruch für die Zeit Beginn der Steuerperiode bis Sitzverlegung oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils). Die Steuererklärungspflicht kann jedoch durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Kan- tons erfüllt werden, in dem sich am Ende der Steuerperiode der Sitz befindet. Im Übrigen gelten für das Steuererklärungsverfahren die
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Grundsätze gemäss Aufforderung zur Einreichung von Steuererklä- rungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2018. Für die Veranlagung der Bundessteuer ist der Kanton zuständig, in dem sich am Ende der Steuerperiode der Sitz befindet. bb) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Neben- steuerdomizils im Kanton Zürich am letzten Tage des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 2017 endet
In diesen Fällen ist im Kalenderjahr 2018 – bezüglich der im Kalender- 19 jahr 2017 endenden Geschäfts- und Steuerperiode – eine Steuererklä- rung 2017 für Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bun- dessteuer einzureichen. Für das Steuererklärungsverfahren gelten die Grundsätze gemäss Aufforderung zur Einreichung von Steuererklä- rungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2018. cc) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Neben- steuerdomizils im Kanton Zürich ebenfalls im Kalenderjahr 2017, je- doch in einem weiteren Geschäftsjahr, das einem ersten, im Kalender- jahr 2017 schon abgeschlossenen, Geschäftsjahr folgt
In diesen Fällen ist im Kalenderjahr 2018 – bezüglich der (ersten) im 20 Kalenderjahr 2017 endenden Geschäfts- und Steuerperiode – eine Steuererklärung 2017 für Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer einzureichen. Für dieses Steuererklärungsver- fahren gelten die Grundsätze gemäss Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2018.
Im Kalenderjahr 2019 ist – bezüglich der (zweiten) im Kalenderjahr 21 2018 endenden Geschäfts- und Steuerperiode – zudem eine Steuerer- klärung 2018 für Staats- und Gemeindesteuern einzureichen (Steuer- anspruch für die Zeit Beginn der weiteren Steuerperiode bis Sitzverle- gung oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils). Die Steuererklärungs- pflicht kann jedoch durch Einreichung einer Kopie der Steuererklä- rung des Kantons erfüllt werden, in dem sich am Ende der Steuerperi- ode der Sitz befindet. Im Übrigen gelten für das Steuererklärungsver- fahren die Grundsätze gemäss Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärung und Verrechnungsanträgen im Jahre 2019.
II. Ausnahmen
Von der Einreichungspflicht ausgenommen sind lediglich der Quellen- 22 steuer für ausländische Arbeitnehmer unterliegende Personen, sofern sie nicht über weiteres im Kanton Zürich zu besteuerndes Einkommen
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und Vermögen verfügen oder der nachträglichen Veranlagung unter- liegen (vgl. auch B.I.2.).
23 Sodann haben Steuerpflichtige, die im Kalenderjahr 2017 mündig wer- den (Jahrgang 1999), im Kalenderjahr 2017 in der Regel keine Steuer- erklärung 2017 einzureichen.
C. Verrechnungssteuer
I. Natürliche Personen
24 Bei Tod oder Wegzug ins Ausland sind zusammen mit der Steuererklä- rung auch die Verrechnungssteuer-Rückerstattungsansprüche für die in die Steuerperiode fallenden Fälligkeiten geltend zu machen (§ 8 VO Rückerstattung VSt).
25 Bei Tod eines Ehegatten bzw. einer Partnerin oder eines Partners einer eingetragenen Partnerschaft sind die Verrechnungssteuern für die in dem Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis und mit dem Todestag fallenden Fälligkeiten mit der gemeinsamen Steuererklärung 2017 (vgl. Randziffer 8) geltend zu machen.
26 Diese werden mit den Staats- und Gemeindesteuern für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zur Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht verrechnet.
27 Bezüglich der Verrechnungssteuer für die Periode ab Todestag der steuerpflichtigen Personen bis zur Erbteilung muss die Erbengemein- schaft die Verrechnungssteuern gemeinsam zurückfordern. Dieser An- trag ist mit besonderem Formular (StA Form. S-167) beim kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Inventarkontrolle / Erbschaftssteuer, gel- tend zu machen.
II. Juristische Personen
28 Anträge auf Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer sind bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern einzureichen.
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D. Durchführung des Steuererklärungsverfahrens 2017
I. Natürliche Personen
1. Bei Wegzug ins Ausland oder Tod des Steuerpflichtigen
Die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens 2017 für die Staats- 29 und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer sowie das An- tragsverfahren für die eidgenössische Verrechnungssteuer ist Sache des Gemeindesteueramtes des Kantons Zürich.
2. Bei Wegzug in einen anderen Kanton
In diesem Falle ist es Sache des Zuzugskantons das Steuererklärungs- 30 verfahren 2017 für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer durchzuführen.
II. Juristische Personen
Die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens 2017 für die Staats- 31 und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ist Sache des kantonalen Steueramtes Zürich, Dienstabteilung Akten- und Daten- pflege.
E. Publikationen (§ 32 VO StG; Art. 124 DBG)
Das Steuererklärungsverfahren wird durch eine öffentliche Aufforde- 32 rung zur Einreichung der Steuererklärung eingeleitet.
Der vom kantonalen Steueramt festgesetzte Text ist durch das Ge- 33 meindesteueramt spätestens Ende Januar 2017 in den Publikationsor- ganen der Gemeinde zu veröffentlichen. Verfügen mehrere Gemein- den über das gleiche Publikationsorgan, so empfiehlt sich die Veröffentlichung durch eine gemeinsame Anzeige.
Die Steuerpflichtigen sollen im Februar und März durch Inserate auf 34 ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht werden. Der Text die- ser Inserate wird den Gemeindesteuerämtern rechtzeitig bekannt ge- geben.
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F. Formularverzeichnis
I. Natürliche Personen
35 Für das Steuererklärungsverfahren 2017 natürlicher Personen und für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bestehen die nachfolgen- den Formulare, die den Gemeindesteuerämtern von der kantonalen Drucksachen und Materialzentrale (kdmz) geliefert werden. Form. 11 Eidgenössischer Lohnausweis 300 (2017) Steuererklärung 2017 für die Staats- und Gemeindesteu- ern und die direkte Bundessteuer (für die im Kanton wohnhaften natürlichen Personen) 303 (2017) Steuererklärung 2017 für die Staats- und Gemeindesteu- ern und die direkte Bundessteuer (für ausserhalb des Kantons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaf- ten oder Betriebsstätten im Kanton Zürich) 305 (2017) Wegleitung zur Steuererklärung 2017 natürlicher Perso- nen 321 Merkblatt zum Hilfsblatt A (mit kaufmännischer und ver- einfachter Buchführung) 322 Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen 323 Liquidationsgewinne 328 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung 329 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmänni- scher Buchführung 330 Hilfsblatt B für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Buchhaltung oder Aufstellungen 331 Hilfsblatt G für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach vereinfachten Aufstellungen 332 Wegleitung für die Deklaration von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 340 (2017) Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit Verrech- nungsantrag für die im Jahre 2017 fällig gewordenen Ver- rechnungssteuern 342 Beiblatt zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis
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345 Qualifizierte Beteiligungen im Privatvermögen 346 Qualifizierte Beteiligungen im Geschäftsvermögen 350 Liegenschaftenverzeichnis 352 Beiblatt zum Liegenschaftenverzeichnis 355 Schuldenverzeichnis 360 (2017) Berufsauslagen 365 (2017) Versicherungsprämien 367 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten 370 Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten / Aufstel- lung über behinderungsbedingte Kosten 380 Steuerausscheidung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer der ausserhalb des Kantons wohnhaften natürlichen Personen mit Geschäftsbetrieben/ Betriebsstätten im Kanton Zürich 390 (2017) Angaben über Einkommen und Vermögen für den provi- sorischen Steuerbezug 395 Inventarfragebogen 396 Merkblatt des kantonalen Steueramtes über steuerrechtli- che Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen) 397 Tresoröffnungsprotokoll 398 Merkblatt zur Veranlagung der Erbschafts- und Schen- kungssteuer 430 (2017) DA-1 natürliche Personen; Antrag auf pauschale Steuer- anrechnung und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA für ausländische Dividenden und Zinsen – Fälligkeiten 2017 434 (2017) DA-3 natürliche und juristische Personen; Antrag auf pau- schale Steueranrechnung für ausländische Lizenzerträge – Fälligkeiten 2017 bzw. 2016/2017 438 (2016) Wegleitung zum DA-1, DA-2 und DA-3; Fälligkeiten 2016
zur Steuererklärung 2016
S-167 Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen (Art. 58 VStV) 3 ErV Steuererklärung für die Besteuerung nach dem Aufwand (direkte Bundessteuer) sowie Ergänzungsblatt zur Fest-
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setzung der Vermögenssteuer für die Staats- und Gemein- desteuern
II. Juristische Personen
36 Für die Steuerveranlagung juristischer Personen bestehen die nachfol- genden Formulare, die bei der Dienstabteilung Akten- und Daten- pflege des kantonalen Steueramtes zur Verfügung stehen. 12 Bescheinigung über Bezüge von Mitgliedern der Verwal- tung und Organen der Geschäftsführung 431 (2017) DA-2 juristische Personen; Antrag auf pauschale Steuer- anrechnung für ausländische Dividenden und Zinsen – Fälligkeiten 2017 bzw. 2016/2017 434 (2017) DA-3 natürliche und juristische Personen; Antrag auf pau- schale Steueranrechnung für ausländische Lizenzerträge – Fälligkeiten 2017 bzw. 2016/2017 438 (2016) Wegleitung zum DA-1, DA-2 und DA-3; Fälligkeiten 2016
zur Steuererklärung 2016
500 (2017) Steuererklärung 2017 für die Staats- und Gemeindesteu- ern und die direkte Bundessteuer für Kapitalgesellschaf- ten (AG / Kommandit-AG / GmbH), Genossenschaften und ausländische Personengesamtheiten 510 (2017) Steuererklärung 2017 für die Staats- und Gemeindesteu- ern und die direkte Bundesteuer für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 520 Steuerausscheidung für juristische Personen 530 Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit- AG, GmbH) und Genossenschaften 531 Auszug aus der Erfolgsrechnung und Angaben über die Bewertung der Vorräte für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften 535 Verzeichnis der Liegenschaften für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften 550 Merkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg 551 Beteiligungsabzug. Berechnung der prozentualen Ermäs- sigung der Steuer vom Reingewinn (§§ 72 und 72a StG)
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555 Ergänzungsblatt für Immobilien bei Holdinggesellschaf- ten 560 Ergänzungsblatt für Domizil- und gemischte Gesellschaf- ten im Sinne von § 74 StG 570 Nachweis der für die Staatssteuern massgebenden Verän- derungen der Gestehungskosten von Beteiligungen gem. § 72a StG 590 (2017) Schätzung von Reingewinn und Eigenkapital für Kapital- gesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH), Genossen- schaften, übrige juristische Personen und ausländische Personengesamtheiten
G. Vorbereitung des Versandes
I. Zustellung an natürliche Personen
1. Ordentliches Verfahren, Zustellung eines vollständigen Formular- satzes
Natürlichen Personen sind Formulare gemäss nachstehender Aufstel- 37 lung zuzustellen.
a) Allen Steuerpflichtigen
Form. 11 Eidgenössischer Lohnausweis 38 300 (2017) Steuererklärung 2017 für die Staats- und Gemeindesteu- ern und die direkte Bundessteuer (für die im Kanton wohnhaften natürlichen Personen) 305 (2017) Wegleitung zur Steuererklärung 2017 natürlicher Perso- nen 340 (2017) Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit Verrech- nungsantrag für die im Jahre 2017 fällig gewordenen Ver- rechnungssteuern 360 (2017) Berufsauslagen 365 (2017) Versicherungsprämien 367 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten 370 Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten / Aufstel- lung über behinderungsbedingte Kosten
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39 Das Formular für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erb- fällen (StA Form. S-167) ist beim kantonalen Steueramt erhältlich und wird nur auf Verlangen abgegeben.
40 Offensichtlich nicht unselbständig erwerbstätigen Personen ist das Formular Form. 11 nicht zuzustellen.
b) Besitzern von Liegenschaften
350 Liegenschaftenverzeichnis 352 Beiblatt zum Liegenschaftenverzeichnis 355 Schuldenverzeichnis
42 Kein Liegenschaftenverzeichnis benötigen Steuerpflichtige, die nur ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung besitzen.
c) Selbständigerwerbenden
43 321 Merkblatt zum Hilfsblatt A (mit kaufmännischer und ver- einfachter Buchführung) 322 Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen 323 Liquidationsgewinne 328 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung 329 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmänni- scher Buchführung
Die Landwirte erhalten zusätzlich zu den Formularen unter Ab- schnitt c)
44 330 Hilfsblatt B für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Buchhaltung oder Aufstellungen 331 Hilfsblatt G für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach vereinfachten Aufstellungen 332 Wegleitung für die Deklaration von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
d) Für ausserhalb des Kantons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich
45 303 (2017) Steuererklärung 2017 für die Staats- und Gemeindesteu- ern und die direkte Bundessteuer (für ausserhalb des Kan-
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tons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich) 305 (2017) Wegleitung zur Steuererklärung 2017 für natürliche Perso- nen
e) In Todesfällen
Zusätzlich zu den ordentlichen Formularen sind bei Tod eines Steuer- 46 pflichtigen folgende Formulare zuzustellen: 395 Inventarfragebogen 396 Merkblatt des kantonalen Steueramtes über steuerrechtli- che Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen) 397 Tresoröffnungsprotokoll 2. Nachträgliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen ausländi- schen Arbeitnehmern
Bei Abmeldung von Quellensteuerpflichtigen ins Ausland, deren quel- 47 lensteuerpflichtige jährliche Bruttoeinkünfte im Kalenderjahr 2016 (oder in einem vorangegangenen Kalenderjahr) mehr als Fr. 120'000.— betragen haben und daher der nachträglichen Veranlagung unterliegen, sind die Steuererklärungsunterlagen 2017 abzugeben.
Gleiches gilt für Quellensteuerpflichtige, welche die Voraussetzungen 48 für die nachträgliche Veranlagung erst im Jahre 2017 erfüllen und sich im gleichen Jahr wieder abmelden. Diesen sind die Steuererklärungs- unterlagen 2017 abzugeben.
II. Zustellung an juristische Personen
Die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege stellt den juristischen 49 Personen die Formulare gemäss Randziffer 36 zu.
III.Anzahl Formulare
Die Formulare Steuererklärung, Wertschriftenverzeichnis, Berufsaus- 50 lagen, Versicherungsprämien, berufsorientierte Aus- und Weiterbil- dungskosten, Schuldenverzeichnis, Hilfsblätter und Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen sollen im Doppel zugestellt wer- den.
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IV. Beschriftung
51 Das Steuererklärungsformular muss die für das Gemeindesteueramt und das kantonale Steueramt notwendigen Angaben enthalten.
52 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen sind die Steuer- erklärungsunterlagen beiden Ehegatten gemeinsam zuzustellen. Des- halb sind bei der Beschriftung stets beide Ehegatten zu nennen (Name, Mädchenname der Ehefrau und Vornamen der Pflichtigen). Die bei- den Geschlechtsnamen sind mit einem Bindestrich zu verbinden; hat jedoch die Ehefrau ihren Geschlechtsnamen behalten, so ist bei ihrem Namen der Bindestrich wegzulassen.
53 Bei in eingetragener Partnerschaft lebenden Steuerpflichtigen sind die Steuerunterlagen beiden Partnerinnen oder Partnern gemeinsam zu- zustellen. Bei der Beschriftung sind stets beide Partnerinnen oder Part- ner zu nennen und zwar in alphabetischer Reihenfolge.
54 Für den Postversand wird das Wertschriftenverzeichnis verwendet, wo- bei auf dieses nur die Postadresse der Pflichtigen aufzudrucken ist.
V. Versand
55 Die Formulare müssen den Steuerpflichtigen in verschlossenen Um- schlägen zugestellt werden.
56 Jeder Sendung ist ein Retourcouvert beizulegen.
VI. Fristen
57 Die Formularzustellung an die Steuerpflichtigen soll spätestens einen Monat nach Beendigung der Steuerpflicht erfolgen.
VII.Begründung und Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft im Kalenderjahr 2017
1. Staats- und Gemeindesteuern
58 Bei Heirat bzw. Eintragung einer Partnerschaft ins Zivilstandsregister im Kalenderjahr 2017 werden die Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partner für die Steuerperiode 2017 gemeinsam besteuert (Art. 18 Abs. 1 StHG in der Fassung vom 22. März 2013, in Kraft ab Januar 2014).
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Bei Scheidung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft und 59 bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung im Kalenderjahr 2017 wird jeder Ehegatte bzw. Partnerin oder Partner für die ganze Steuerperi- ode 2017 getrennt besteuert (§ 52 Abs. 3 StG). Diesen Steuerpflichti- gen ist demnach je eine Steuererklärung 2017 zuzustellen.
Bei Todesfällen vgl. Randziffern 7 und 8. 60
2. Direkte Bundessteuer
Bei Heirat bzw. Eintragung einer Partnerschaft ins Zivilstandsregister 61 im Kalenderjahr 2017 werden die Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partner für die Steuerperiode 2017 gemeinsam besteuert (Art. 42 Abs. 1 DBG in der Fassung vom 22. März 2013, in Kraft ab 1. Januar 2014).
Bei Scheidung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft und 62 bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung im Kalenderjahr 2017 wird jeder Ehegatte bzw. jede Partnerin oder jeder Partner für die ganze Steuerperiode 2017 getrennt besteuert. Diesen Steuerpflichtigen ist demnach je eine Steuererklärung 2017 zuzustellen.
Bei Todesfällen vgl. Randziffern 7 und 8. 63
H. Einreichungsfristen und Fristerstreckungen
I. Ordentliche Fristen
Die Steuererklärungen 2017 und die Verrechnungsanträge 2017, wel- 64 che im Kalenderjahr 2017 abzugeben sind, sind innert 30 Tagen nach deren Zustellung einzureichen.
II. Fristerstreckung (§ 39 VO StG; Art. 119 DBG)
1. Allgemeines
Gesuche um Fristerstreckung sind vor deren Ablauf mit schriftlicher 65 Begründung der Behörde einzureichen, der die Unterlagen abzugeben sind und die daher darüber zu entscheiden hat.
Nach Ablauf der ordentlichen oder erstreckten Einreichungsfrist ge- 66 stellte Fristerstreckungsgesuche sind abzuweisen, denn eine abgelau- fene Frist kann nicht mehr erstreckt werden, sondern höchstens noch
falls die Voraussetzungen von § 15 VO StG bzw. Art. 119 Abs. 2 und
124 Abs. 4 DBG erfüllt sind – wieder hergestellt werden.
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67 Zuständig für den Entscheid über die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung ist die Behörde, die in der Sache selbst zuständig ist.
2. Fristerstreckungsgesuche
68 Rechtzeitig eingereichten Fristerstreckungsgesuchen darf nur entspro- chen werden, wenn sie als tatsächlich begründet erscheinen und da- durch eine Gefährdung der gesetzeskonformen Erfüllung der Steuer- pflichten nicht anzunehmen ist.
69 Bei Abmeldung ins Ausland ist jedenfalls ein bevollmächtigter Steuer- vertreter bekannt zu geben.
3. Besondere Bestimmungen betreffend die Verrechnungssteuer
70 Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn er nicht innerhalb dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verrechnungssteuer fällig geworden ist, geltend gemacht wird. Es darf daher für die Einreichung des Verrechnungssteuerantra- ges die Frist keinesfalls über diesen Zeitraum hinaus erstreckt werden.
4. Entscheid
71 Bewilligung oder Ablehnung der Fristerstreckung sind den Gesuch- stellern bekannt zu geben. Ist das Gesuch vom Vertreter des Steuer- pflichtigen gestellt worden, so hat die Eröffnung des Entscheides in der Regel an diesen zu erfolgen (§ 10 VO StG).
72 Bewilligungen StA Form. 40a brauchen nicht im Doppel ausgefertigt zu werden; ein entsprechender Vermerk auf dem Gesuch genügt.
73 Wird ein Gesuch nur teilweise bewilligt, so ist der Entscheid mit StA Form. 40b zuzustellen.
74 Bei vollumfänglicher Abweisung einer Fristerstreckung müssen die Steuerpflichtigen ebenfalls orientiert werden, mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach § 111 StG.
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III. Mahnungen (§§ 132 ff., § 234 StG; § 41 VO StG; Art. 124-126, 130, 174 DBG)
1. Allgemeines
Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung trotz Verpflichtung nicht 75 innert der ordentlichen oder erstreckten Frist einreichen, sind unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung zu mahnen.
2. Zeitpunkt der Mahnung
Das Mahnverfahren ist unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist 76 einzuleiten.
3. Androhung der Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung
Die Mahnung erfolgt unter der Androhung, dass bei Nichtabgabe der 77 vollständig ausgefüllten Steuererklärung innert der Mahnfrist eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt.
Gleichzeitig ist den Steuerpflichtigen für den Unterlassungsfall eine 78 Ordnungsbusse wegen Verletzung einer Verfahrenspflicht im Sinne von § 234 StG bzw. Art. 174 DBG anzudrohen.
4. Mahnfrist
Die Mahnfrist beträgt 10 Tage und ist nicht erstreckbar. 79
5. Zustellung
Die Mahnungen sind eingeschrieben durch die Post oder gegen Emp- 80 fangsschein durch den Weibel zuzustellen. Wenn die Pflichtigen die eingeschriebenen Mahnungen bei der Post nicht abholen, kann die Zu- stellung mit gewöhnlicher Post wiederholt werden.
Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn sie an die Steuerpflichtigen 81 selbst oder an eine zu ihrer Haushaltung gehörende erwachsene Per- son oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Per- sonen für die Steuerpflichtigen entgegengenommen worden ist. Wird die Zustellung der eingeschriebenen Postsendung vom Adressaten schuldhaft verhindert, gilt sie als am letzten Tag der von der Post ange- setzten Abholungsfrist erfolgt (§ 9 VO StG).
Für die Mahnungen dürfen vom Steueramt keine Gebühren erhoben 82 werden.
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Zürcher Steuerbuch
83 Die Mahnformulare werden vom kantonalen Steueramt geliefert.
6. Fehlerhafte Zustellung
84 Bei Verletzung der Zustellungsvorschriften gemäss Rz. 82 ff. verfällt der Anspruch auf den Sonderbeitrag für sämtliche von der Gemeinde mit eigenem Personal vorgenommenen Ermessenseinschätzungen.
I. Kontrolle bei Eingang (§ 40 VO StG)
85 Die Kontrolle der Steuererklärungen bei Eingang und deren weitere Bearbeitung erfolgen nach der Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Vorbereitung der Steu- ereinschätzung ab 2011 natürlicher Personen (ab Steuererklärung 2011; ZStB Nr. 30/166).
J. Rücksendung mangelhafter Steuererklärungen und Wertschriften- verzeichnisse (§ 41 VO StG)
86 Unvollständige oder formell unrichtige Steuererklärungen und Wert- schriftenverzeichnisse sind zur Ergänzung dem Steuerpflichtigen zu- rückzusenden, wenn das Gemeindesteueramt unbedingt notwendige Ergänzungen oder Berichtigungen nicht selbst vornehmen kann.
87 «Provisorische» Steuererklärungen, in denen Detailangaben fehlen und denen auch die notwendigen Unterlagen nicht beigegeben sind, sind ebenfalls zur Ergänzung zurückzusenden.
88 Dem Steuerpflichtigen wird zur Behebung der Mängel eine angemes- sene Frist angesetzt unter Hinweis auf die Folgen bei Nichterfüllung. Das kantonale Steueramt stellt hierfür den Gemeindesteuerämtern das entsprechende Formular (StA Form. 42) zur Verfügung.
89 Kommt der Steuerpflichtige der Auflage nicht nach, so ist das Mahn- verfahren durchzuführen.
K. Verfahren bei Nichtabgabe der Steuererklärung (§ 42 Abs. 3 VO
StG)
90 Reicht ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, erfolgt das weitere Verfahren gemäss Weisung der Finanzdirektion über das Verfahren bei der Einschätzung von Steuerpflichtigen, die trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben (ZStB Nr. 31/ 483).
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Zürcher Steuerbuch Nr. 31/037 Steuererklärungsverfahren 2017 im Jahre 2017
L. Ablieferung an das kantonale Steueramt (§ 42 Abs. 1 VO StG)
Die Ablieferung der Steuererklärungen und Wertschriftenverzeich- 91 nisse erfolgt gemäss Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ablieferung der Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse natürlicher Personen an das kantonale Steueramt und an das kanto- nale Scan-Center (ZStB Nr. 30/183) sowie dem Merkblatt des kanto- nalen Steueramtes für Gemeinden betreffend papierarme Veranla- gung im kantonalen Steueramt vom 1. Februar 2015.
Zürich, den 2. September 2016 Finanzdirektion Ernst Stocker, Regierungsrat
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