Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Fahrlässige Steuerhinterziehung 1997-1998

Rubrum

I. Der in der Gemeinde X. im Kanton Bern wohnhafte Z. eröffnete am 1. Januar 1996 in der Gemeinde Y. im Kanton Zürich eine Praxis für psychologische Beratung. Er meldete sich bei der Einwohnerkontrolle an, unterliess es jedoch in der Folge, für das im Kanton Zürich begründete Steuerdomizil Steuererklärungen einzureichen. Das Steueramt der Gemeinde Y. erhielt erst im April 2000 aufgrund eines Fragebogens Kenntnis von der Geschäftsaufnahme.

Gestützt darauf eröffnete das kantonale Steueramt ein Nach- und Steuerstrafverfah­ren gegen Z. und auferlegte diesem nach Durchführung einer Untersuchung für die Steuer­jahre 1996 bis 1998 eine Nachsteuer samt Zins von Fr. ... Ausserdem bestrafte es ihn we­gen (fahrlässiger) Steuerhinterziehung in den Steuerjahren 1997 und 1998 mit einer Busse von Fr. ...

II. Z. liess das Begehren um gerichtliche Beurteilung des Strafbescheids stellen, wo­rauf das kantonale Steueramt die Akten dem Verwaltungsgericht überwies.

Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wurde der Angeklagte zu seiner Person und zur Sache befragt.

Regeste

Verurteilung wegen fahrlässiger Nichtdeklaration der Einkünfte aus Betriebsstätte. Der Verurteilte hatte entsprechend der Auskunft der Einwohnerkontrolle darauf vertraut, dass diese die Eröffnung einer Betriebsstätte an das Steueramt weitermelden würde. Umgangnahme von Strafe wegen geringfügigen Verschuldens.

Erwägungen

1.

Ist durch Verschulden des Steuerpflichtigen eine Einschätzung zu Unrecht unter­blieben oder eine rechtskräftige Einschätzung ungenügend vorgenommen worden, so wird dem Steuerpflichtigen laut der gemäss § 269 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) anwendbaren Vorschrift von § 188 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) wegen Steuerhinterziehung eine Busse ("Strafsteuer") auferlegt.

a) Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung fällt mit den Voraussetzungen der Nachsteuererhebung im Sinn von § 102 Abs. 1 aStG zusammen (RB ORK 1952 Nr. 65; RB 1980 Nr. 77, 1990 Nr. 50). Nach dieser Bestimmung ist eine Nachsteuer im Umfang der überhaupt nicht oder zuwenig veranlagten Steuer zu erheben, wenn sich auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel ergibt, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist.

Dass die Voraussetzungen der Nachsteuererhebung hinsichtlich der hier in Frage stehenden Steuerjahre 1997 und 1998 erfüllt sind und sich der dem Kanton Zürich und der Gemeinde Y. erwachsene Steuerausfall auf Fr. ... beläuft, ist durch die Untersuchung er­wiesen und wird vom Angeklagten auch nicht bestritten.

b) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige eine Verkürzung des gesetzlichen Steueranspruchs vorsätzlich oder fahr­lässig bewirkt hat (Art. 333 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB] in Verbindung mit § 2 und 3 des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974). Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsicht, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).

c) Der Angeklagte verteidigt sich vorab mit dem Argument, er sei seinen steuer­rechtlichen Mitwirkungspflichten dadurch nachgekommen, dass er Ende 1995 oder anfangs 1996 der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y. bekanntgegeben habe, dass er als selbstän­digerwerbender Psychologe eine Praxis eröffnet habe. Nachdem er sich bei dieser Gelegen­heit erkundigt gehabt hätte, was er im Hinblick auf die Steuern unternehmen müsse, sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Meldung der Einwohnerkontrolle ans Steueramt erfolge. Ausserdem habe er in seinem Wohnsitzkanton Bern die Einkünfte aus der Betriebsstätte im Kanton Zürich jeweils deklariert und auch eine Buchhaltung beigelegt. Dass die Steuerbe­hörden im Kanton Zürich erst 2000 von seiner Tätigkeit im Kanton Zürich erfahren hätten, habe er nicht zu verantworten.

Der Angeklagte übersieht, dass Steuerpflichtige in jedem Kanton, in welchem sie ein Steuerdomizil unterhalten, von sich aus eine Steuererklärung abzugeben haben. Jede Person, die zu einem Kanton territoriale Beziehungen in persönlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht aufweist, untersteht dessen Steuerhoheit und hat folglich auch dessen Vorschriften über die Mitwirkungspflichten, insbesondere betreffend die Einreichung von Steuererklä­rungen, zu beachten, ohne dass sie sich auf Unkenntnis des fraglichen kantonalen Rechts berufen könnte (vgl. RB 1997 Nr. 43). Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung im Betriebsstättekanton hätte dem Angeklagten insbesondere deshalb bewusst sein müssen, da er bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Betriebsstätte in einem anderen Kanton un­terhalten hat und dort auch eine Steuererklärung eingereicht bzw. jeweils eine Kopie der Steuererklärung seines Wohnsitzkantons Bern an das Steueramt des damaligen Betriebs­stättenorts im Kanton Basel gesandt hat.

Zumindest hätte sich der Angeklagte, der um seine zürcherische (beschränkte) Steu­erpflicht wusste, fragen müssen, warum er drei Jahre nach Aufnahme der selbständi­gen Er­werbstätigkeit im Kanton Zürich noch keine Veranlagungsverfügung oder Steuer­rechnung von diesem Kanton erhalten hatte. Auch musste dem Angeklagten aufgefallen sein, dass er in einer Zeitspanne von drei Jahren etwa Fr. ... bzw. pro Jahr ungefähr Fr. ... weniger Steu­ern bezahlt hat. Das trotz alledem passive Verhalten ist dem An­geklagten als Missachtung der ihm obliegenden steuerlichen Sorgfaltspflicht vorzuwerfen.

d) Der Angeklagte hat die Steuerverkürzung mithin fahrlässig herbeigeführt. Er ist der Steuerhinterziehung schuldig zu sprechen. Da er sich jedoch anlässlich der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle erkundigt hat, ob er sich beim Steueramt ebenfalls anmelden müsse, und aufgrund der erhaltenen Auskunft (zu Unrecht, aber in nachvollziehbarer Wei­se) davon überzeugt war, zwischen den Kantonen Bern und Zürich fände ein Informa­tions­aus­tausch statt und der Kanton Zürich würde dann Rechnung stellen, trifft ihn nur ein ge­ring­fügiges Verschulden. Es rechtfertigt sich deshalb, entsprechend der Würdigung des kan­tonalen Steueramts mit Blick auf das Steuerjahr 1996, auch hinsichtlich der streitbetrof­fenen Steuerjahre 1997 und 1998 von Strafe Umgang zu nehmen (VGr, 26. März 1997, SR.96.00072, RB 1986 Nr. 76).

Ob die Umgangnahme von Strafe wegen geringfügigen Verschuldens auch nach neuem Recht möglich wäre, kann hier offenbleiben.

2. ...

Dispositiv

1.

Z. wird der Hinterziehung von Fr. ... Staats- und allgemeinen Gemeindesteuern der Steuerjahre 1997 und 1998 im Sinn von § 188 aStG schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wird indessen Umgang genommen.

2. ...

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 18 und Art. 333 — gelesen in der Fassung vom 15. Dezember 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 269 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Juli 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Automobilsteuergesetz, Art. 188 — der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. August 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2022 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.