Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Halbgefangenschaft

Rubrum

I. A. B. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X. vom 3. November 1998 rechtskräf­tig des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Un­terlassung der Buch­führung schuldig gesprochen. Das Gericht bestrafte ihn mit einer Zuchthausstrafe von 3 ¼ Jahren abzüglich bereits erstandener Untersuchungshaft von 138 Tagen. Die Straf­voll­zugsbehörde setzte den Strafantritt zunächst auf den 20. September 1999 fest und ver­schob den Termin auf Ersuchen von A. B. später auf den 10. Januar 2000.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 1999 stellte A. B. das Gesuch, einen Teil der Strafe, näm­lich 14 Monate, in Halbgefangenschaft verbüssen zu können. Am 7. Oktober 1999 wies der Strafvollzugsdienst das Gesuch ab und nahm in der Begründung darauf Bezug, dass die Höhe der ausgefällten Strafe keinen Vollzug in Halbgefangenschaft zulasse.

II. Ein dagegen am 6. November 1999 erhobener Rekurs wies die Direk­tion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 ab: Die Vollzugsart der Halbgefangenschaft sei nur möglich bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwölf Mo­naten. Eine Kombination der Vollzugsformen (teils geschlossener Strafvollzug, teils Halb­gefangenschaft) sehe weder das eidgenössische noch das kantonale Strafvollzugsrecht vor. Persönliche Umstände wie der mögliche Verlust der Arbeitsstelle im Fall des ge­schlos­se­nen Vollzugs könnten nicht berücksichtigt werden.

III. Mit Eingabe vom 14. Januar 2000 beantragte A. B. sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Angesichts seiner persönlichen Situa­tion (mehrjäh­ri­ge feste Anstellung; 53-jährig) sei ihm ausgehend von einer "Netto-Strafe von rund 22 Mo­naten" für sechs Monate der Normalvollzug und für den Rest der Vollzug in Halbge­fan­gen­schaft zu gewähren. Eine solche kombinierte Form der Verbüssung müsse in Anbetracht der lückenhaften gesetzlichen Regelung geprüft werden.

Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2000 Abwei­sung der Beschwerde, und die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 24. Ja­nuar/1. Fe­bruar 2000 auf eine Stellungnahme.

Regeste

Halbgefangenschaft. Soweit es um die bundesrechtlich geregelten zeitlichen Minimalvoraussetzungen für die Gewährung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft geht, ist das Verwaltungsgericht die zuständige kantonale Beschwerdeinstanz. In anderen Fällen ist dagegen die Zuständigkeit des Gerichts individuell zu prüfen (E. 1). Wenn bereits die Art und Höhe der Strafe die Gewährung der Halbgefangenschaft verunmöglichen, erübrigt sich von vornherein, auf die individuelle persönliche Situation des Beschwerdeführers abzustellen (E. 2).

Erwägungen

1.

a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zwar grundsätzlich gegen An­ordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen ausgeschlossen (§ 43 Abs. 1 lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]). Sie ist jedoch zulässig, wenn gegen solche Anordnungen die Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 2 VRG). Vorliegend geht es um die bundesrechtlich geregelten zeitlichen Minimalvoraussetzungen, deren Einhaltung über­haupt erst einen Vollzug in Halbgefangenschaft ermöglicht (E. 2). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung dieser Bestimmungen geltend, weshalb die Verwal­tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und demzufolge auch die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

b) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Fragen der Halbgefangenschaft ist aber nicht in jedem Fall ohne weiteres gegeben. Zwar behält die bundesrätliche Verordnung 3 vom 16. Dezember 1985 zum Schweizerischen Strafgesetz­buch (VStGB 3) nach ihrem Wortlaut gegen diesbezügliche Entscheide letzter kantonaler Instanzen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht generell vor (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 VStGB 3), was auch die Zulässigkeit der Beschwerde an das kantonale Ver­waltungsgericht nach sich zöge. Gleichwohl hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 11. Juli 1989 gegen die Verweigerung der Bewilligung der Halbgefangenschaft die staatsrechtliche Beschwerde zugelassen (BGE 115 IV 131 E. 1 = Pra 79/1990 Nr. 147). Das Gericht stellte darauf ab, ob die kantonale Grundlage selbständiges kantonales Recht darstelle, was es in jenem Fall bejahte. Soweit man auf dieses Urteil abstellt, wird sich künftig der kantonale Instanzenzug je nach Grundlage des angefochtenen Aktes verschie­den ausgestalten.

2.

Nach klarer Vorschrift des Bundesrechts ist der Strafvollzug in Halbgefangen­schaft nur bei einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr möglich (Art. 4 Abs. 1 der Verord­nung 1 vom 13. November 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch [VStGB 1], Art. 1 Abs. 1 und 2 VStGB 3). Zunächst ist fraglich, ob eine Zuchthausstrafe, zu welcher der Be­schwerdeführer verurteilt worden ist, überhaupt in Halbgefangenschaft verbüsst werden kann. Die genannten Verordnungsbestimmungen knüpfen nämlich am Ausdruck der kur­zen Gefängnisstrafe im Sinn von Art. 37bis des Strafgesetzbuchs (StGB) bzw. der Gefäng­nisstrafe im Sinn von Art. 36 StGB an. Losgelöst von der Strafart sieht aber weder das Bun­desrecht noch das kantonale Recht Ausnahmen von der zeitlichen Voraussetzung vor. Daher erweist sich die Regelung auch nicht als lückenhaft.

Massgeblich ist dabei die vom Gericht ausgesprochene Strafe ohne Abzug von Un­tersuchungshaft (§ 1 Abs. 2 der [kantonalen] Verordnung über die Halbgefangenschaft vom 30. April 1986). Für die Berechnung kann deshalb auch nicht derjenige Teil der Strafe in Abzug gebracht werden, der im Fall einer bedingten Entlassung nicht zu verbüssen ist. Der Beschwerdeführer wurde zu einer 3 ¼-jährigen Zuchthausstrafe verurteilt. Dieses Straf­mass übersteigt bei weitem die Grenze von einem Jahr. Ein Vollzug in Halbgefangen­schaft kommt daher nicht in Frage. Zutreffend hebt die Direktion der Justiz und des Innern hervor, dass die persönlichen Umstände für diese Vollzugsfrage keine Rolle zu spielen ver­mögen. Es kann daher auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen ver­wie­sen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine rechts­gleiche Be­handlung wäre nämlich angesichts der Vielfalt möglicher persönlicher Lebens­situationen nicht mehr möglich, wenn nicht auf die klare zeitliche Grenze der ausgespro­chenen Strafe abgestellt werden könnte.

3.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens sind aus­gangsgemäss dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids muss der Strafantritt ohnehin neu festgesetzt werden. Daher wird der Antrag des Beschwerdeführers um "aufschiebende Wirkung" gegenstandslos, soweit er sich zusätzlich auf die Frage des Zeitpunkts des Straf­antritts beziehen sollte.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. ...

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 36 und Art. 37bis — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1999; der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.