Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt

Rubrum

I. A. B. schloss im Jahr 1985 das Studium der Zahnmedizin an der Universität in Göteborg ab und arbeitete anschliessend als Zahnarzt in Schweden. Ab 1989 war er in der Schweiz tätig, vorerst als Assistenzzahnarzt in Chur, und alsdann ab 1992 gestützt auf eine Bewilligung des Justiz‑, Polizei‑ und Sanitäts­departements Graubün­den selbständig mit eigener Praxis in C./GR. Am 27. Oktober 1999 erteilte ihm auch die Berner Gesundheits‑ und Fürsorgedirektion die Bewilligung zur selbständigen Berufsaus­übung im Kanton Bern.

II. Nachdem A. B. ein erstes Gesuch um Erteilung der Bewilli­gung zur selbstän­di­gen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Zürich im September 1999 zurückgezogen hatte, erneuerte er dieses am 3. November 1999 und beantragte eventualiter die Durch­füh­rung eines Verfahrens nach Art. 4 Abs. 2 des Binnenmarktgesetzes vom 6. Ok­tober 1995 (BGBM; SR 943.02). Die Gesundheitsdirektion wies das Gesuch am 7. Ja­nuar 2000 kos­tenpflichtig ab. Sie erwog, das kantonale Recht lasse Inhaber ausländi­scher, dem eidge­nös­sischen Diplom gleichwertiger Zahnarztdiplome nur dann zur selb­ständigen zahnärztlichen Tätigkeit zu, wenn eine vorliegend nicht gegebene Unterversor­gung der Bevölkerung be­ste­he. Das grundsätzliche Erfordernis des eidgenössischen Di­ploms sei nach der Recht­spre­chung des Bundesgerichts nicht unverhältnismässig. Nach einem neueren Entscheid des Bundesgerichts sei auch das Binnenmarktgesetz nicht an­wendbar, da dieses nur für schwei­zerische, nicht jedoch für ausländische und in einem an­deren Kanton anerkannte Fähig­keits­ausweise gelte.

III. Gegen diese Verfügung erhob A. B. am 4. Februar 2000 Beschwerde an das Ver­waltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, die ersuchte Bewil­li­gung zu erteilen, eventuell sei ein Verfahren nach Art. 4 Abs. 2 BGBM durchzuführen. Er machte im Wesentlichen geltend, sein schwedisches Diplom sei dem eidgenössischen Zahn­arztdiplom gleichwertig. Dies habe das Bundesamt für Sozialversi­cherung zusammen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern hinsichtlich aller Ausbildungsausweise für Medizinalpersonen aus dem EU/EWR-Raum festgestellt. Das Erfordernis des eidgenös­sischen Diploms erweise sich bei dieser konkreten Sachlage als unverhältnismässig. Das Binnenmarktgesetz sei sodann entgegen der Auffassung des Bun­desgerichts auch auf aus­ländische und von einem Kanton anerkannte Ausweise anwendbar.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 23. Februar 2000 die Abweisung der Be­schwerde.

Regeste

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung für einen Zahnarzt mit ausländischem Diplom Es ist daran festzuhalten, dass die selbständige Ausübung des Zahnarztberufs eines eidgenössischen Diploms bedarf, da eine Überprüfung ausländischer Diplome auf ihre Gleichwertigkeit nicht praktikabel wäre (E. 2b,c). Dass der Beschwerdeführer möglicherweise nicht zur erleichterten eidgenössischen Medizinalprüfung zugelassen würde, führt nicht zu einem anderen Schluss (E. 2d). Ein Bewerber mit ausländischem, von einem anderen Kanton anerkannten Diplom ist auch nicht aufgrund von Art. 4 Abs. 1 BGBM zuzulassen (E. 3).

Erwägungen

1.

Streitgegenstand bildet vorliegend die Bewilligung zur Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege. Diesbezügliche erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen und Ämter können gemäss § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefoch­ten werden. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist da­mit gegeben.

Mit der Direktbeschwerde im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG kann neben der Rechts­verletzung auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 2 und 3 VRG).

2.

a) Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seiner Berufszulassung im Kanton Zü­rich § 18 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG) entgegensteht, wonach die selbständige zahnärztliche Tätigkeit den Inhabern des eidgenössischen Zahn­arztdiploms vorbehalten ist; er beansprucht auch keine Ausnahmebewilligung gemäss § 8 Abs. 2 GesundheitsG, welche eine zahnärztliche Unterversorgung der Bevölkerung voraus­setzen würde. Hingegen macht er geltend, die kantonale Regelung sei unverhältnismässig und widerspreche dem BGBM.

b) Im Zusammenhang mit der Zulassung eines im Ausland diplomierten Zahnarztes hat das Verwaltungsgericht § 18 GesundheitsG auf seine Vereinbarkeit mit der Handels‑ und Gewerbefreiheit hin geprüft. Es kam dabei zum Schluss, § 18 Abs. 1 GesundheitsG sei polizeilich motiviert und diene dem Schutz der Bevölkerung vor unfachgemässer zahnärzt­licher Behandlung. Das Erfordernis eines Diploms ermögliche es, die fachliche Eignung eines Bewerbers anhand eines klar messbaren formalen Kriteriums zu prüfen. Das zusätzli­che Erfordernis eines eidgenössischen Diploms stelle ebenfalls auf die leichte Messbarkeit des Kriteriums ab. Die bloss einzelfallweise Prüfung der fachlichen Kenntnisse bringe prak­tische Schwierigkeiten mit sich, setze sie doch eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der Ausbildungssysteme voraus und könne auch die tatsächliche Be­rufspraxis nur schwer in die Beurteilung miteinbezogen werden. Eine hierfür notwendige Begutachtung durch Fachleute käme praktisch einer eigentlichen Fachprüfung gleich, wie sie der Bund bereits als besondere Fachprüfung im kombiniert-praktisch-mündlichen Ver­fahren für Inhaber ausländischer Diplome in Art. 8 lit. b der Verordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vorgesehen habe (VGr, 16. November 1996, VB.1996.00123 = RB 1996 Nr. 97). Das Bundesgericht wies eine da­gegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, das eidge­nös­sische Diplom garantiere eine fundierte Ausbildung, was zwar bei ausländischen Di­plomen ebenfalls zutreffen könne, diese seien aber für die schweizerischen Gesundheitsbe­hörden schwieriger zu beurteilen. Die erleichterte Fachprüfung ermögliche es, die erfor­derliche Be­fähigung zu beurteilen. Die Kantone seien nicht gehalten, eine andere Form des Nach­wei­ses vorzusehen oder etwa auf eine langjährige praktische Tätigkeit als Assistenz­zahn­arzt abzustellen (Pra 87/1998 Nr. 3; vgl. auch BGE 125 I 267 E. 2 und 125 I 335 E. 5b).

c) Es besteht wenige Jahre nach dem Entscheid VB.1996.00123 und angesichts des­sen Bestätigung durch das Bundesgericht sowie seiner auch in jüngster Zeit restriktiven Li­nie (BGE 125 I 267 E. 2c und d; vgl. auch 125 I 335 E. 5b) kein genügender Anlass diese Pra­xis aufzugeben. Eine Praxisänderung würde unter anderem voraussetzen, dass ernsthaf­te und sachliche Gründe dafür sprechen und das Interesse an der richtigen Rechts­anwen­dung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen (Ulrich Häfe­lin/Georg Mül­ler, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 417 ff.; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A., Basel/Stuttgart 1986, Nr. 72 B).

Wesentliche neue Gesichtspunkte ergaben sich aber in der seit dem Entscheid VB.1996.00123 verstrichenen Zeit nicht. Mindestens ein Gutachten, das die dentalmedizi­nischen Ausbildungsgänge verschiedener europäischer Länder ‑ so auch den jugoslawi­schen, über den der damalige Beschwerdeführer verfügte ‑ mit entsprechenden schweizeri­schen Abschlüssen verglich, lag dem Gericht schon damals vor. Insbesondere aber gelten die Überlegungen zur Bedeutung eines klar messbaren formalen Kriteriums auch heute noch. Würde die Regelung von § 18 Abs. 1 GesundheitsG im Weg der akzessorischen Über­prüfung für verfassungswidrig befunden, müsste die für die Bewilligungserteilung zuständige Behörde in jedem Einzelfall prüfen, ob die gesuchstellende Person eine der schweizerischen gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Punktuell vorliegende Untersu­chungen ausländischer Ausbildungsgänge vermöchten sie nur teilweise von dieser Aufgabe zu entlasten. Es wäre ihr nur schwer möglich und erst recht nicht zuzumuten, in den Fällen, in denen kein solches Gutachten besteht, diese Prüfung selber durchzuführen. Der an BGE 125 I 267 E. 2c angebrachten Kritik von Yvo Hangartner (AJP 2000, S. 102), die Behörden besässen Erfahrung in der Beurteilung ausländischer Diplome, ist entgegenzuhalten, dass zwar auch das Zürcher Recht mit § 8 Abs. 2 GesundheitsG die Zulassung von Inhabern gleichwertiger ausländischer Diplome vorsieht, in der Praxis aber ‑ entgegen dem Wortlaut der Bestimmung ‑ für eine solche Bewilligung die fachlichen Anforderungen an den Be­wer­ber reduziert wurden und sich damit eine Überprüfung der Gleichwertigkeit erübrigte (RB 1996 Nr. 97). Überdies besteht jedenfalls bei Zahnärzten die vorausgesetzte Mangel­situation seit langem nicht mehr. ‑ Die denkbare Lösung, ausschliesslich Inhaber solcher ausländischer Diplome zuzulassen, deren Gleichwertigkeit aufgrund von bestehenden Ex­pertisen ohne zusätzliche Abklärungen sofort feststellbar ist, wäre ihrerseits kaum prakti­kabel und liesse sich kaum mit der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) vereinbaren. ‑ Die Tatsa­che schliesslich, dass nach neuerer Praxis sich auch niedergelassene Ausländer auf die Wirt­schaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen können, führt nicht zwingend zum Schluss, dass den entsprechenden schweizerischen gleichwertige ausländische Berufsbildungs­diplome anzuerkennen wären. Soweit sich die Entscheide mit selbständigen Tätigkeiten befassten, ging es um die Frage, ob Ausländer an sich von bestimmten Aktivitäten ausge­schlossen werden können, sei es, dass ihnen der Zugang zur entsprechenden Fähigkeitsprü­fung ver­wehrt wurde (BGE 116 Ia 237), sei es, dass die zuständige Behörde sie trotz Vor­weisen einer in einem anderen Kanton abgelegten Prüfung nicht zur Berufsausübung zu­liess (BGE 119 Ia 35). Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar. An der bisherigen Praxis ist somit grundsätzlich festzuhalten.

d) Im Unterschied zum Beschwerdeführer des Verfahrens VB.1996.00123 steht dem jetzigen Beschwerdeführer als schwedischem Staatsbürger weder die ordentliche noch die erleichterte eidgenössische Medizinalprüfung offen (Art. 16 und 24 ff. der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 [AMV; SR 811.112.1]), was ihm die selbständige Berufsausübung in der Schweiz allenfalls verunmöglicht. Dieser Umstand führt aber nicht zu einer anderen Beurteilung: Der Ausschluss läge daran, dass die Zulas­sung zur ordentlichen Prüfung nach Art. 16 Abs. 1 AMV Gegenrecht des Heimatstaats und diejenige zur erleichterten Prüfung gemäss Art. 26 ff. AMV grundsätzlich das Schweizer Bürgerrecht voraussetzt. Das letztere Erfordernis ist möglicherweise verfassungswidrig, wie das Bundesgericht in einem obiter dictum bereits erwogen hat, ohne die Frage ab­schlies­send zu klären. Wie das Bundesgericht weiter feststellte, wäre die angebliche Ver­fassungswidrigkeit der zitierten Bestimmungen aber in einem Verfahren um die Zulassung zur eidgenössischen Medizinalprüfung geltend zu machen (BGE 125 I 267 E. 2e). Sie führt nicht dazu, dass der verfassungskonformen Regelung des § 18 Abs. 1 GesundheitsG die An­wendung zu versagen wäre. Im Übrigen ist nach dem Gesagten durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer entgegen den Bestimmungen der AMV zur erleichterten eidgenössi­schen Medizinalprüfung zugelassen würde.

3.

a) Der Beschwerdeführer bringt eventualiter vor, er sei aufgrund von Art. 4 Abs. 1 BGBM zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Zürich zuzulassen. Mit den "kantonal anerkannte[n] Fähigkeitsausweisen", die auf dem Gebiet der gesamten Schweiz gälten, könnten nur ausländische Diplome gemeint sein, da eidgenössische Diplome keiner Anerkennung durch die Kantone bedürften.

b) Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Wortlaut der Bestimmung ist in dieser Hin­sicht nicht klar und lässt neben der vom Beschwerdeführer bevorzugten auch andere Aus­legungen zu. Gemäss der Botschaft zum Binnenmarktgesetz bezieht sich der Begriff "kan­tonal anerkannte Fähigkeitsausweise" primär auf solche Diplome, die nicht aufgrund einer kantonalen Fähigkeitsprüfung durch eine Behörde ausgestellt wurden, also auf private Di­plome, die aber das kantonale öffentliche Recht anerkennt (BBl 1995 I 1256; vgl. BGE 125 I 267 E. 3e). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht es durchaus dem Willen des Gesetzgebers, ausländische Fähigkeitsausweise nicht in den Geltungsbereich von Art. 4 BGBM einzubeziehen. Die Botschaft liefert diesbezüglich einen deutlichen Hin­weis (BBl 1995 I 1266). Die Auffassung von Wagner, auf die sich der Beschwerdefüh­rer beruft, ist nicht schlüssig, da sich der Autor nicht ausdrücklich auf im Ausland erwor­bene Diplome bezieht (Manfred Wagner, Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt, in: Thomas Cottier/Remo Arpagaus [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Schweizeri­sches Aussenwirtschafts‑ und Binnenmarktrecht, Basel/Genf/München 1999, Rz. 42). Im Übrigen erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers nicht ganz wider­spruchsfrei, nennt er doch die vom Bundesgericht in BGE 125 I 267 E. 3e getroffene Aus­legung "histo­risch" (act. 2 S. 10) und geht damit offenbar auch davon aus, dass die Mate­rialien An­halts­punkte für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers enthalten. Gerade bei einem re­lativ jungen Erlass, wie es das Binnenmarktgesetz darstellt, sprechen aber gute Gründe für eine historische Auslegung (vgl. Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Metho­denlehre der Rechtswissenschaft, 3. A., Berlin u.a. 1995, S. 137 ff., 149 ff.). Demgegen­über sind die für eine Erstreckung des Geltungsbereichs von Art. 4 BGBM auf ausländi­sche Fähigkeits­aus­weise sprechenden Argumente nicht derart zwingend, dass sich das Verwaltungsgericht über die vom Bundesgericht gewählte Auslegung hinwegsetzen könnte. Das Verwaltungs­gericht hat in früheren Entscheiden (RB 1998 Nr. 76; RB 1997 Nr. 120) eine gegenteilige Praxis verfolgt, ohne aber diese Rechtsfrage eingehender zu erörtern. Daran kann nicht mehr festgehalten werden.

4. ...

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. ...

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 8 und Art. 27 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht, Art. 8 — der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Juni 2008, 1. April 2014, 1. Juli 2016, 1. Juli 2017, 1. September 2017, 1. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. August 2019, 1. August 2020, 1. Januar 2021, 1. Oktober 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023 und 1. Juni 2023 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Binnenmarkt, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2021 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

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