Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Bewilligung zur Neuanpflanzung von Reben

Rubrum

I. A stellte am 19. Juni 1999 ein Gesuch zur Bewilligung einer Neuanpflanzung von Reben für gewerbliche Weinerzeugung auf dem Grundstück M in der Gemeinde X. Das zuständige kantonale Amt für Landschaft und Natur wies das Gesuch am 16. Dezember 1999 ab. Zur Begründung verwies das Amt im Wesentlichen auf die Neigung der Parzelle von 5 bis maximal 10 %; diese Neigung sei zu gering für Weinbau.

II. Dagegen rekurrierte A erfolglos an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich. Die Direktion wies den Rekurs mit Verfügung vom 19. Feb­ruar 2001 ab. Auch sie hielt das in Frage stehende Grundstück für nicht geeignet zum Weinbau.

III. Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 4./6. März 2001 rechtzeitig an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1. Die Verfügung vom 19. Februar ist aufzuheben.

2. Das Amt für Landschaft und Natur ist anzuweisen, das Bewilligungs­verfahren des Gesuchstellers nochmals zu wiederholen.

3. Dazu soll ein externer Fachmann (Rebbaukommissär) beigezogen werden.

4. Bei der Beurteilung des Standortes "M" soll nicht nur Höhenlage, Hangneigung und ‑richtung, sondern zusätzlich auch das Lokalklima und die Gründe, die für die Pflanzbewilligung an der Z-strasse in Y wichtig waren, beachtet werden."

Das Amt für Landschaft und Natur als Beschwerdegegner antwortete mit Eingabe vom 4. April 2001, welche am Dienstag, 10. April 2001, der Post übergeben worden war und damit die am 9. März 2001 beginnende Frist von 30 Tagen für die Beschwerdeantwort nicht wahrte (vgl. § 11 des Verwaltungsrechtspflegege­set­zes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]). Es beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwer­deführers abzuweisen. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen.

Regeste

Bewilligung für Neuanpflanzung von Reben. Zuständigkeit (E.1). Bewilligungspflicht für Neuanpflanzungen von Reben zur gewerblichen Weinerzeugung (E.2). Das fragliche Gelände ist aufgrund von Höhenlage, Hangneigung und -richtung sowie des Lokalklimas ungeeignet zum Weinbau, unabhängig von einer allfälligen Föhnexponiertheit (E.3). Zulässigkeit einer Praxisänderung durch die kantonale Behörde gegenüber der Praxis der früher zuständigen Bundesbehörde (E.4). Abweisung.

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt nach § 41 VRG Beschwerden gegen letztin­stanzliche An­ord­nungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zu­stän­dig­keit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Da der angefochtene Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion nicht von einer Ausnahmeklausel betroffen wird, ist die Zuständigkeit des Ver­wal­tungsgerichts gegeben.

2.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 der eidgenössischen Weinverordnung vom 7. Dezember 1998 (WeinV, SR 916.140), in Kraft getreten am 1. Januar 1999, sind Neuanpflanzungen von Reben für gewerbliche Weinerzeugung bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden nur für Standorte erteilt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen ist. Dabei sind fol­gende Umstände zu berücksichtigen: die Höhenlage, die Hangneigung und ‑richtung, das Lokalklima, die Bodenbeschaffenheit, die Bodenwasserverhältnisse sowie die naturschüt­zerische Bedeutung der Fläche.

3.

a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Bewilligungsbehörde bei der Beurteilung der Eignung des Standorts M nur Höhenlage, Hangneigung und ‑richtung be­urteilt habe. Insbesondere sei das Lokalklima und damit die föhnbedingte lokalklimatische Besonderheit des Standorts M unberücksichtigt geblieben.

b) In der Tat erscheint die Begründung im angefochtenen Entscheid als reichlich schematisch. Die Vorinstanz zog lediglich in Betracht, dass Neuanpflanzungen gemäss der seit 1999 geübten Praxis nur zugelassen würden, wenn das Gelände eine Exposition von Südost über Süd bis West und zusätzlich eine Neigung von mindestens 12-15 % aufweise. Angesichts der Hangneigung von M zwischen 5 bis maximal 10 % wies sie folglich den Rekurs ab. Damit wurde jedoch übergangen, dass es durchaus Standorte geben mag, die dank eines besonders günstigen Lokalklimas auch dann noch als geeignet für Weinbau erscheinen mögen, wenn sie nicht mindestens 12 % Neigung aufweisen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob hier ein solcher Fall vorliegt.

c) Der vom Beschwerdeführer eingelegte Kartenausschnitt zeigt nun allerdings die ungünstige Lage der geplanten Anbaufläche sehr deutlich auf: Das strittige – rot einge­zeichnete – Anbaugebiet liegt oberhalb der einen Bogen beschreibenden Höhenkurve von 470 m.ü.M.; die geplante Anbaufläche weist bei der gegebenen Äquidistanz von 10 m demnach einen Höhenunterschied von nur wenigen Metern auf. Weiter fällt das Gelände unmittelbar nördlich der Anbaufläche steil ab. Bei diesen Geländeverhältnissen besteht offensichtlich kein nennenswerter Windschutz gegen kalte Winde aus nördlichen Richtun­gen. Somit fehlt auch ein rückwärtiger Windfang für warme Winde aus südlichen Richtun­gen. Das Gelände ist demnach weitgehend offen, wenig geneigt und erscheint insofern als gänzlich ungeeignet zum Weinbau. Hinzu kommt, dass sich das Gebiet auf rund
470 m.ü.M. befindet, also nicht weit unter der Höhe, für welche im Grundsatz bereits eine Neigung von mindestens 20 % gefordert wird. Bei solch ungünstigen Verhältnissen kann es keine massgebliche Rolle spielen, wenn der Föhn – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht –, hier besonders intensiv sein sollte. Ein föhnexponierter Standort ergibt für sich allein noch kein besonders mildes Klima – bekanntlich ist der Föhn nur eine von vielen Wetterlagen. Es bestand daher für die Vorinstanz kein Anlass, um für das vorliegende Ge­lände von ihren im Grundsatz plausiblen Richtlinien abzuweichen bzw. zur Beurteilung der Eignung des Geländes zum Weinbau einen externen Fachmann beizuziehen.

4.

a) Der Beschwerdeführer stösst sich sodann daran, dass an der Z-strasse in Y eine Pflanzbewilligung für ein nach Nordosten geneigtes Grundstück erteilt worden sei. Dies stellte die Volkswirtschaftsdirektion nicht in Abrede. Sie zog jedoch in Betracht, dass der Kanton die erwähnten Kriterien (südöstliche bis westliche Hangneigung von mindestens 12-15 %) seit 1999 seiner Bewilligungspraxis zugrunde lege. Ferner wurde im vorinstanz­lichen Entscheid unangefochten darauf hingewiesen, dass die Pflanzbewilligung für das vom Beschwerdeführer zum Vergleich herangezogene Gelände durch Bundes­instanzen erteilt worden sei.

b) Die kantonale Bewilligungsbehörde ist grundsätzlich berechtigt, eine sachlich begründete Praxisänderung vorzunehmen (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweize­rische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 72 B II; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 417 ff.).

Mit dem vorinstanzlichen Hinweis auf die Qualitätssicherung für Schweizer Wein liegt eine sachliche und plausible Begründung für die zurückhaltende Bewilligungspraxis durchaus vor. Es besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Kanton grundsätz­lich eine neue Praxis eingeleitet hat; dies wird vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht in Abrede gestellt. Dabei fällt insbesondere auch in Betracht, dass die Kompetenzvertei­lung zwischen Bund und Kantonen per 1. Januar 1999 neu geregelt worden ist: Mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) ging die Kompetenz für die Bewilligung von Neuanpflanzungen von den eidgenössischen an die kantonalen Behörden über (Art. 60 LwG, ferner Art. 2 Abs. 5 WeinV; zuvor lag die Kom­petenz beim Bund: Art. 2 des Rebbaubeschlusses vom 19. Juni 1992, AS 1992, 1986 ff.; Art. 6a des Weinstatuts vom 23. Dezember 1971 in der Fassung vom 7. April 1993, AS 1993, 1462 ff.). Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht mit Erfolg auf eine allfäl­lige frühere Praxis der Bundesbehörden berufen. Dies umso weniger, als es sich selbst un­ter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots nicht rügen lässt, wenn die Rechtssätze von verschiedenen Behörden unterschiedlich gehandhabt werden (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 411; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 404; anderer Meinung der angefochtene Entscheid in E. 3). Schliesslich ist in materieller Hinsicht darauf hinzu­weisen, dass Art. 2 Abs. 2 WeinV für eine Pflanzbewilligung neu ver­langt, dass die Eig­nung eines Standorts für den Weinbau nachgewiesen wird.

c) Die angefochtene Verfügung verletzt demnach weder die Grundsätze über die Zulässigkeit einer Praxisänderung noch das Gleichbehandlungsgebot. Die Verwaltungsbe­hörden haben vielmehr im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens entschieden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5. ...

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Landwirtschaft, Art. 60 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2005, 1. August 2005, 1. Oktober 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Juli 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. März 2022, 1. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein, Art. 2 — der Erlass wurde am 1. Juni 2002, 1. Juli 2003, 1. Januar 2004, 1. Juni 2005, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. August 2010, 1. Januar 2012, 1. Juni 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juli 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2025, 1. Juni 2025, 1. Juli 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.