Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Submission

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Regeste

Parteientschädigung bei Rückzug einer Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid. Im Gegensatz zur Kostenregelung, bei welcher das Verwaltungsgericht aus Billigkeitserwägungen das Unterliegerprinzip durchbrechen kann, ist für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss � 17 Abs. 2 VRG in der Regel das Obsiegen einer Partei Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin ihr Begehren zurückgezogen hat und damit als unterliegend gilt. Mit der Praxis, wonach die Beschwerde vor Erstattung der Replik in der Regel ohne Kosten für den Beschwerdeführer zurückgezogen werden kann, wird dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden eine eigentliche Begründung des Vergabeentscheids regelmässig erst mit der Beschwerdeantwort der Vergabestelle erhalten, bereits genügend Rechnung getragen.

Erwägungen

1.

Abteilung

VB.2007.00080

Verfügung

des Einzelrichters

vom 21. März 2007

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser, Gerichtssekretär Josua Raster.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt X,

Beschwerdegegnerin,

und

C AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.

Am 19. Februar 2007 liess die Submittentin A AG gegen die mit "Verfügung" vom 7. Februar 2007 eröffnete Arbeitsvergabe "Reinigung von öffentlichen WC-Anlagen" des Stadtrats von X vom 31. Januar 2007.

II.

Am 20. März 2007 wurde die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen. Demgemäss ist das Verfahren VB.2007.00080 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

Die Verfahrenskosten sind angesichts der Umstände auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung, den sie im Rückzugsschreiben bekräftig, ist abzuweisen. Im Gegensatz zur Kostenregelung, bei welcher das Verwaltungsgericht aus Billigkeitserwägungen das Unterliegerprinzip durchbrechen kann, ist für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in der Regel das Obsiegen einer Partei Voraussetzung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 31). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin ihr Begehren zurückgezogen hat und damit als unterliegend gilt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 16).

Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 7. Juni 2000 (RB 2000 Nr. 71 = BEZ 2000 Nr. 45) die Möglichkeit, dass im Vergabeverfahren unter bestimmten kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen eine Parteientschädigung auch einer Partei zugesprochen werden kann, die ihr Rechtsmittel zurückgezogen hat, als denkbar betrachtet, die Frage schliesslich aber offen gelassen. Wenn das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis in vereinzelten Fällen einer unterliegenden Partei gestützt auf das Verursacherprinzip eine Parteientschädigung zugesprochen hat, handelte es sich dabei durchwegs um Fälle, die materiell entschieden wurden (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33). Es würde schon aus praktischen Gründen zu weit führen, wenn im Rahmen einer lediglich formellen Erledigung auch eine entsprechende materielle Würdigung vorgenommen werden müsste. Eine unvollständige Begründung stellt jedenfalls im Rahmen eines Vergabeverfahrens keinen derart krassen Verfahrensmangel dar, welcher die Anwendung des Unterliegerprinzips als unbillig erscheinen lässt. Mit der Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach die Beschwerde vor Erstattung der Replik in der Regel ohne Kosten für den Beschwerdeführer zurückgezogen werden kann, wird dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden eine eigentliche Begründung des Vergabeentscheids regelmässig erst mit der Beschwerdeantwort der Vergabestelle erhalten, bereits genügend Rechnung getragen.

Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sind ebenfalls nicht erfüllt, da diese zur Begründung des Vergabeentscheids ohnehin verpflichtet war. Die Mitbeteiligte hat kein Entschädigungsbegehren gestellt.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 150.-- Zustellungskosten, Fr. 450.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese Verfügung kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.