05.073

Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes. Totalrevision

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

1. Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (Publica-Gesetz)

1. Loi fédérale régissant la Caisse fédérale de pensions (Loi relative à Publica)

Art. 22b

Antrag der Kommission

Abs. 3

Hat das letzte Vorsorgewerk der geschlossenen Rentnerbestände keine Rentnerinnen und Rentner mehr und verbleiben nach seiner Auflösung freie Mittel, so werden diese dem Vorsorgewerk Bund zugewiesen.

Abs. 4

Festhalten

Art. 22b

Proposition de la commission

Al. 3

Si la dernière caisse de prévoyance des effectifs fermés de bénéficiaires de rentes n'a plus de bénéficiaires de rentes et qu'il reste des fonds libres après sa dissolution, ceux-ci sont attribués à la caisse de prévoyance de la Confédération.

Al. 4

Maintenir

Heberlein Trix · Mit-F · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte die Differenzen der Reihe nach behandeln und Ihnen auf Seite 2 der Fahne, die Sie erhalten haben, zu Artikel 22b Folgendes erläutern: Es sieht auf der Fahne so aus, als ob Ihre Kommission hier eine neue Differenz geschaffen hätte. Dem ist aber nicht so. Wir haben die Absätze 3 und 4 gemeinsam zu behandeln. Sie sehen, dass der Nationalrat dort eine neue Formulierung eingeführt hat, die aber - auch nach Meinung des Nationalrates - so nicht in das Gesetz geschrieben werden kann. Die Absätze 3 und 4 behandeln beide die Auflösung des Vorsorgewerkes. Absatz 3 regelt den Fall, in dem ein Vorsorgewerk auf natürliche Art verschwindet, d. h. beim Aussterben der Mitglieder; er enthält eine komplizierte Regelung für den Fall, dass etwas in der Kasse übrig bleiben würde. Absatz 4 regelt die Aufhebung, wenn nur noch wenige Rentner in der Kasse sind und die Kasse daher in eine andere, bestehende Kasse übergeführt werden soll.

Der Nationalrat hat die Meinung vertreten, dass für das übrigbleibende Kapital in beiden Fällen dieselbe Lösung gefunden werden müsse. Das Geld geht in jedem Fall an das Vorsorgewerk des Bundes; daher diese Formulierung, die für beide Abschnitte gilt.

Die Kommission beantragt Ihnen, diesem neuen Text so zuzustimmen. Ich ersuche Sie, dies ebenfalls zu tun.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Änderung bisherigen Rechts

Modification du droit en vigueur

Ziff. 1 Art. 32g Abs. 1

Antrag der Kommission

Festhalten

Ch. 1 art. 32g al. 1

Proposition de la commission

Maintenir

Heberlein Trix · Mit-F · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht hier um die Finanzierung der Vorsorge. Der Nationalrat hat sich bei der unteren Grenze dem Ständerat angeschlossen, er hat ebenfalls beschlossen, dass mindestens 11 Prozent der versicherbaren Lohnsumme eingezahlt werden müssten. Bei der oberen Grenze hat er mit 13,5 Prozent seine Formulierung belassen, während der Ständerat und Ihre Kommission diese erneut bei 14 Prozent festgelegt haben wollen. Warum? Die Kommission möchte dem Bundesrat den notwendigen Spielraum belassen, um bei den 45- bis 51-Jährigen eine Entlastung vorzunehmen. Das halbe Prozent bedeutet rund 15 Millionen Franken. Insbesondere beim Kader, aber vor allem auch bei der ETH wäre der Spielraum äusserst klein, wenn wir an der Fassung des Nationalrates festhalten und die 13,5 Prozent beschliessen würden.

Ich beantrage Ihnen hier, obwohl es dann eine neue Differenz geben wird, bei den 14 Prozent zu bleiben. Die Kommission hat dies einstimmig so beschlossen.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 32i Abs. 1, 2, 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 1 art. 32i al. 1, 2, 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Heberlein Trix · Mit-F · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Kommission hat sich in Artikel 32i bezüglich des Beginns und des Endes der Beitragspflicht dem Nationalrat angeschlossen. Ein Versicherungsbeginn mit 22 Jahren kann sinnvoll sein, vor allem bei kleineren Einkommen, aber auch für Kaderangehörige, die sich später noch einkaufen wollen. Die jährlichen Kosten für diese Regelung belaufen sich, so wurden wir informiert, auf rund 600 000 Franken.

Zum Ende der Beitragspflicht ist anzumerken, dass die nationalrätliche Fassung so, wie sie hier steht, eigentlich die Frauen benachteiligen würde. Aus diesem Grund hat der Nationalrat auch in Artikel 41a Absatz 2 Buchstaben a und b für die Frauen eine Übergangsregelung geschaffen. So kann für Frauen und Männer die gleiche Beitragsskala angewendet werden. Dagegen wird der Umwandlungssatz angepasst.

Ich beantrage Ihnen, diesen beiden Artikeln so zuzustimmen.

Artikel 32i Absatz 2 ist auch noch verändert worden; das ist die logische Konsequenz aus dem neuen Versicherungsbeginn ab 22 Altersjahren.

Noch eine Bemerkung zu Absatz 4: Hier haben wir den Wunsch, dass die Redaktionskommission die Formulierung noch einmal anschaut. Obwohl es gängig ist, dass man eine Altersrente auch als Kapitalauszahlung beziehen kann, ist die Formulierung vielleicht nicht die allerbeste.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 32j Abs. 2, 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 1 art. 32j al. 2, 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Heberlein Trix · Mit-F · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Kommission schliesst sich im Interesse eines Abschlusses der Gesetzesberatungen in dieser Session auch hier dem Nationalrat an. Die Berufsinvalidität im Sinne dieses Artikels kann nicht mit dem IV-Begriff verknüpft werden - beispielsweise die Entlassung aus Gründen einer unverschuldeten Invalidität. Diese Diskussion wurde ja anlässlich der IV-Revision einlässlich geführt. Sie darf nicht zum Lösen von Führungs- oder ähnlichen Problemen verwendet werden. Pro Fall müssen rund 100 000 bis 200 000 Franken Deckungskapital berechnet werden, aber da es sich seit dem Jahr 2003 um 17 Fälle handelt, haben wir der Formulierung so, wie sie der Nationalrat entschieden hat, zugestimmt.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 32k Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 1 art. 32k al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 32l Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 1 art. 32l al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Heberlein Trix · Mit-F · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Auch hier beantragen wir Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates. Eine Schwankungsreserve von 15 Prozent im Minimum muss von jeder Kasse erreicht werden. Eine Bestimmung im Gesetz ist zu diesem Zweck an sich nicht nötig. Der Artikel soll auch nicht als Signal verstanden werden, dass beim Erreichen dieser Grenze von 15 Prozent die Anpassung erfolgen muss - dies als Mitteilung aus der Kommission. Nach BVG muss ein ablehnender oder ein zustimmender Entscheid über die Auszahlung ohnehin begründet werden.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 41a Abs. 2, 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 1 art. 41a al. 2, 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Heberlein Trix · Mit-F · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Dies wurde bereits bei der Begründung im Zusammenhang mit Artikel 32i erwähnt.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté