07.029

Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern. Kindsentführungen

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bundesbeschluss über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen

Arrêté fédéral portant mise en oeuvre des conventions sur l'enlèvement international d'enfants et portant approbation et mise en oeuvre des Conventions de La Haye sur la protection des enfants et des adultes

Art. 5a; 11 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 5a; 11 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Der Ständerat hat zur von uns verabschiedeten Vorlage bezüglich des Haager Kinderschutzübereinkommens zwei Differenzen geschaffen. Sie betreffen Artikel 5a und Artikel 11 Absatz 3.

Ihre Kommission für Rechtsfragen hatte die Bestimmung von Artikel 5a eingefügt, und Sie haben diese Einfügung stillschweigend übernommen. Der Ständerat hat diese Bestimmung auf Antrag seiner Kommission für Rechtsfragen stillschweigend gestrichen. Dazu hat der Berichterstatter ausgeführt, in Artikel 5a solle Artikel 13 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens konkretisiert werden. Dabei entspreche der erste Teil von Artikel 5a wortwörtlich der Formulierung in Artikel 13 Absatz 2 des fraglichen Übereinkommens. Das vorliegende Übereinkommen besage aber selber, dass die zuständige Behörde die Rückführung verweigern könne, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien. Der letzte Halbsatz von Artikel 5a schränke, so der Berichterstatter im Ständerat weiter, dann wieder automatisch ein und bringe "die Wendung 'sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen' ins Spiel". Die Kommission des Ständerates habe sich gefragt, was denn überhaupt solche wichtige Gründe sein könnten. Die Frage, um die es in Artikel 5a gehe - und das ist zentral -, sei "in Artikel 13 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens relativ detailliert geregelt. Diese Regelung ist von uns durch die Ratifikation übernommen." Es sei deshalb, so folgerte der Berichterstatter im Ständerat, nicht sinnvoll, die Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens anders zu formulieren. Auch sei Artikel 13 Absatz 2 eine Kann-Bestimmung; dies bedeute, dass es hier um ein freies Ermessen gehe. Gerade dieses werde durch Artikel 5a eingeschränkt.

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat diese Differenz gestern beraten und einstimmig beschlossen, dem Ständerat zu folgen.

Was nun die Differenz bei Artikel 11 Absatz 3 angeht, wurde diese Bestimmung von Ihnen mit 68 zu 54 Stimmen eingefügt. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat ihre Streichung beantragt. Über diesen Streichungsantrag wurde im Ständerat nicht diskutiert. Die Gründe der RK-SR für den Antrag ergeben sich aus dem Kommissionsprotokoll: Diese Bestimmung des Expertenentwurfs sei bewusst nicht in den Entwurf des Bundesrates übernommen worden. Artikel 13 Absatz 1 sehe schon Folgendes vor: "Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenstehenden Gründe wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Entscheid ändern." Und Absatz 2: "Es entscheidet auch über die Einstellung der Vollstreckung." Ausserdem sei es ein anerkannter Grundsatz, dass die Vollstreckung aufgeschoben werden könne, wenn Noven vorlägen. Das Postulat der raschen Verfahrenserledigung spreche zudem gegen Artikel 11 Absatz 3.

Auch in diesem Punkt ist Ihre Kommission für Rechtsfragen dem Ständerat gefolgt; sie beantragt Ihnen einstimmig, diese Streichung gutzuheissen. Somit haben wir bezüglich dieser Gesetzesvorlage keine Differenz mehr. Wir beantragen Ihnen, sie nunmehr gemäss ständerätlicher Fassung zu bereinigen. Damit, glaube ich, ist in doch relativ zügigem Tempo ein wichtiges Gesetz zustande gekommen, das viele, wenn vielleicht auch nicht alle Fragen mit Bezug auf die ganze Frage der Kindesentführung klärt; Sie kennen die Problematik. Wir sind einen Schritt weitergekommen.

Ich ersuche Sie, den Anträgen der Kommission zuzustimmen.

Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Cela vient d'être dit, les divergences ne portent plus que sur les articles 5a et 11 alinéa 3 de la loi fédérale. S'agissant de ces deux dispositions, la commission a décidé hier, à l'unanimité, de se rallier au Conseil des Etats.

Pour ce qui concerne l'article 5a, en réalité ce que l'on voulait régler par cette disposition est déjà traité de manière tout à fait détaillée à l'article 13 alinéa 2 de la Convention de La Haye sur la protection des enfants. Cet article est en réalité rédigé de manière plus souple et de façon à permettre au juge de conserver un pouvoir d'appréciation que lui soustrairait l'article 5a de la loi fédérale, puisque la formulation de l'article 13 alinéa 2 de la convention est potestative, tandis que celle de l'article 5a oblige le juge à prendre des mesures et ne lui laisse aucune faculté d'en décider. Il y a un "doit" à la place d'un "peut". Or, si la convention prévoit "peut", on ne doit pas utiliser "doit" dans la loi.

Cette disposition a été considérée hier en commission après réflexion comme inutile. Elle peut donc être biffée, conformément à ce qu'a décidé le Conseil des Etats.

Pour ce qui concerne l'article 11 alinéa 3, la commission a décidé, à l'unanimité, de biffer cette disposition et de se rallier également sur ce point au Conseil des Etats. En effet, cette disposition se révèle superflue, elle donne un mauvais message en matière d'exécution des décisions judiciaires; elle est également de nature à susciter de faux espoirs et à faire croire que des procédures pourraient être rallongées, ce qui n'est de toute évidence pas ce que recherche la convention. A cela s'ajoute, comme cela a été dit, que la cautèle de l'article 13 du projet de loi est largement suffisante, puisqu'en cas de changement de circonstances le tribunal peut revoir sa décision; cela est prévu expressis verbis de sorte que l'article 11 alinéa 3 perd en réalité tout son sens.

La commission s'étant ralliée, à l'unanimité, à la décision du Conseil des Etats, il faut constater qu'il n'y a plus de divergences et que cette loi, qui est une loi importante, pourrait être adoptée rapidement. C'est dans cet esprit que la commission s'est prononcée.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Es ist gut, wenn Sie sich der vorberatenden Kommission anschliessen und die beiden Absätze, die Sie in diese Vorlage eingefügt haben, wieder herausnehmen.

Artikel 5a ist eine unnötige Bestimmung. Er schafft auch keine Klarheit, denn die wesentliche Frage, die bei der Vertretung eines Kindes eine Rolle spielt - ob man da die Meinung des Kindes berücksichtigen kann und wie weit es von Alter und Reife abhängt, ob die Meinung massgebend ist oder nicht -, haben auch diese beiden Absätze nicht beantwortet. Ich bin froh, wenn Sie diese Bestimmung wieder streichen und Ihrer Kommission folgen.

Das Gleiche gilt für Artikel 11 Absatz 3. Dort ist es noch wichtiger, dass Sie es tun, denn Artikel 11 Absatz 3 führt dazu, dass gegen ablehnende Entscheide auch im Vollzug nochmals der ganze Gerichtsprozess in Gang gesetzt werden kann. Ein wichtiges Element der Vorlage ist aber die Beschleunigung des Prozessweges.

Darum bitten wir Sie, bei beiden Artikeln der vorberatenden Kommission zu folgen.

Verfahrensbeitrag

Angenommen - Adopté