06.017
Finanzmarktaufsichtsgesetz
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
1. Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
1. Loi fédérale sur l'Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers
Art. 4 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 4 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Fässler, Berberat, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Recordon, Rennwald)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 6 al. 2
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Fässler, Berberat, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Recordon, Rennwald)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte Sie bitten, bei Artikel 6 der Minderheit bzw. dem Ständerat zu folgen und hier die Differenz auszuräumen.
Worum geht es? Die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission und auch der Nationalrat wollten im ersten Umgang in Absatz 2 einfügen, dass die Finanzmarktaufsicht besonders die Interessen des Finanzplatzes Schweiz zu berücksichtigen habe. Es gibt zwei Argumente, die dagegen sprechen, diesen Zusatz aufzunehmen:
1. Die Finanzmarktaufsicht ist eben eine Aufsicht, die gerade für den Finanzmarkt Schweiz arbeitet. Demnach ist dieser Zusatz überflüssig, weil das sowieso die Aufgabe der Aufsicht ist.
2. Wir geben hier ein Zeichen, dass der Finanzplatz Schweiz über die anderen Plätze, z. B. den Denk- oder den Werkplatz Schweiz, gestellt werden soll. Wenn es um schweizerische Interessen geht, ist eben alles abzuwägen. Deshalb sollte man nicht in erster Linie auf den Finanzplatz Schweiz abstellen, sondern auch die anderen volkswirtschaftlichen Interessen einbeziehen.
Im Sinne einer schnelleren Bereinigung dieses Geschäftes möchte ich Sie bitten, dem Ständerat zu folgen, diesen Zusatz zu streichen, der überflüssig ist, weil das sowieso die Aufgabe der neuen Aufsicht sein wird.
Kaufmann Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich kann es kurz machen: Es geht hier nicht um ein Ausspielen des Finanzplatzes gegen den Werkplatz Schweiz oder gegen andere Interessen. Es geht mir darum, klar den Auftrag zu verankern, dass man die Interessen des schweizerischen Finanzplatzes gegenüber irgendwelchen Harmonisierungswünschen der internationalen Finanzregulatoren in den Vordergrund stellt. Es ist nichts Spezielles, was ich hier verlange. Das haben auch die Engländer in ihrem Financial Services and Markets Act drin. Auch dort steht ganz klar, dass es darum geht, den Erhalt der Wettbewerbsposition des Vereinigten Königreiches zu fördern. Genau das will ich für die Schweiz, denn der Finanzplatz ist zu wichtig. Wie gesagt geht es hier einfach darum, dass der Auftrag ganz klar verankert wird.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Es ist so, dass die Federführung im Bereich internationale Organisationen gemäss interner Organisation, gemäss interner Strukturen, beim Eidgenössischen Finanzdepartement liegt. Wenn internationale Kongresse und Tagungen stattfinden, z. B. beim Währungsfonds, dann verabschiedet der Bundesrat in der Regel ein Mandat. Dieses wird dann jenen Ämtern übertragen, die in den internationalen Gremien die Interessen der Schweiz zu vertreten haben. Es ist auch hier eine Selbstverständlichkeit - insofern kann ich mich hier der Kommissionsmehrheit durchaus anschliessen -, dass die Interessen des Schweizer Finanzplatzes einzubringen sind. Nur ist die Bestimmung, die der Nationalrat eingefügt hat, überflüssig, weil wir diese Situation wie gesagt intern ohnehin regeln und die Finma in erster Linie in solchen Kongressen und Tagungen auf der Stufe OECD oder Europäische Union die Interessen der Aufsichtsbehörden wahrzunehmen hat. Diese Interessen müssen nicht immer hundertprozentig mit dem deckungsgleich sein, was wir als Interesse des Landes betrachten.
Deshalb empfehle ich Ihnen, hier der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen.
Favre Charles · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
La majorité de la commission vous demande, à l'article 6 alinéa 2, de maintenir la décision que nous avons prise en mars dernier, à savoir d'ajouter "en tenant particulièrement compte des intérêts de la place financière suisse".
Pourquoi maintenir cette divergence? L'amélioration du positionnement de notre place financière est un but essentiel de cette loi; tout le monde en convient et c'est clairement indiqué dans le message du Conseil fédéral. Comment améliorer le positionnement de notre place financière? Bien entendu, par la qualité du contrôle, notamment en ayant une Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers (FINMA) qui soit crédible et une place financière de bonne réputation. C'est pour cela que nous mettons en place cet organisme. Nous entendons que cet organisme ait un rôle d'information, notamment à l'étranger, celui d'expliquer ce qu'est notre place financière et d'expliquer comment nous travaillons, de façon à ce qu'il n'y ait pas de malentendu entre, en particulier, nos voisins et nous-mêmes.
Un autre élément explique pourquoi on ajoute "en tenant particulièrement compte des intérêts de la place financière suisse": nous ne pouvons pas nier que nous sommes dans un secteur extrêmement compétitif, et nous considérons que le rôle de la FINMA est de défendre la compétitivité de la place financière suisse, d'où la nécessité de l'adjonction précitée. Cela figure parmi les tâches de la FINMA, notamment celles qu'elle doit accomplir sur le plan international. Or, concernant le travail de la FINMA à l'étranger, il nous semble important d'indiquer qu'elle a aussi pour tâche de défendre les intérêts de la place financière suisse. Comme je l'ai dit, cela n'entre pas en contradiction avec d'autres intérêts, notamment pas avec les intérêts économiques suisses.
Voilà donc les arguments de la majorité. Les arguments de la minorité, vous les avez entendus tout à l'heure: elle constate une certaine redondance avec ce qui est dit à l'article 5 et craint que la FINMA ne soit au seul service de la place financière suisse et n'ait plus ainsi la distance nécessaire pour assumer son rôle de contrôle.
La majorité entend ces arguments, mais elle estime qu'ils sont peu pertinents, du fait de la nécessité de défendre, justement, les intérêts de la place financière suisse. Dans un monde où chaque nation essaye de défendre ses atouts, il s'agit, pour la Suisse, de défendre les siens, à savoir des atouts qui nous semblent importants, soit la qualité, la probité et le bon contrôle de sa place financière.
Ainsi, je vous demande de suivre la position de la majorité de la commission. La décision a été prise en commission par 16 voix contre 9 et aucune abstention.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 92 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 53 Stimmen
Art. 9
Antrag der Kommission
Abs. 1 Bst. b
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Festhalten
Art. 9
Proposition de la commission
Al. 1 let. b
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
Maintenir
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Hier haben wir keine Minderheit. Ihre Kommission hat Festhalten beschlossen. In Artikel 9 Absatz 3 haben wir eine sehr flexible Formel gewählt, die verlangt, dass bei der Vertretung im Verwaltungsrat beide Geschlechter zu berücksichtigen sind. Es ist ein Abbild des Verfassungsauftrages. Die Formel, die wir gewählt haben, ist flexibel. Mir ist klar, dass zum Beispiel Bundesrat Merz bei den Gremien sehr stark darauf achtet, dass die Frauen angemessen vertreten sind. Aber es gibt durchaus auch Bundesräte, die diesbezüglich Nachhilfestunden nötig haben. Ich bitte Sie im Sinne des Verfassungsauftrages, auch bei Ihren Kolleginnen und Kollegen im Ständerat für diesen Zusatz zu werben.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 13 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 13 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 44 Abs. 1, 3; 45 Abs. 1, 3; 46 Abs. 1, 3; 47 Abs. 1, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 44 al. 1, 3; 45 al. 1, 3; 46 al. 1, 3; 47 al. 1, 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ein kurzer Hinweis: Bei diesen Änderungen in den Artikeln 44 bis 47 handelt es sich um eine Anpassung an den neuen Allgemeinen Teil des StGB. Der Ständerat hat sie richtigerweise vorgenommen. Wir folgen ihm.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 59 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 59 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 14 Art. 148 Abs. 3, Art. 149 Abs. 3; Ziff. 15 Art. 46 Abs. 1, 3, Art. 47 Abs. 1, 3; Ziff. 16 Art. 32 Abs. 7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 14 art. 148 al. 3, art. 149 al. 3; ch. 15 art. 46 al. 1, 3, art. 47 al. 1, 3; ch. 16 art. 32 al. 7
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 16 Art. 41 Abs. 1, 2
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 16 art. 41 al. 1, 2
Proposition de la commission
Maintenir
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die WAK-NR hat mit 17 zu 8 Stimmen beschlossen, an der Androhung einer erhöhten Busse bei Verletzung der Meldepflicht festzuhalten. Wir haben ja eine Verschärfung der Meldepflicht vorgenommen, über die wir nachher debattieren werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass es klare Sanktionen braucht, wenn wir die Meldepflicht wirksam durchsetzen wollen. Wir haben zwei Sanktionen vorgesehen: zum einen die Suspendierung des Stimmrechtes, zum anderen eine Busse. Wenn wir vergleichen, sehen wir, dass der Ständerat bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht eine Busse von maximal 2 Millionen Franken vorsieht. Wir beantragen Ihnen eine Busse von maximal 20 Millionen Franken. Ich möchte Ihnen in Erinnerung rufen, dass das geltende Recht wesentlich weiter geht: Wir haben dort nämlich die Androhung einer Busse, die nach oben ohne Grenze ist, die sich einfach nach dem Wert der betroffenen Unternehmung bemisst. Bei fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht sieht der Ständerat eine Busse von maximal 1 Million Franken vor, wir beantragen Ihnen maximal 10 Millionen. Wir sind überzeugt, dass eine Busse nur dann präventiven Charakter hat und wirkt, wenn man sie hoch genug ansetzt und wenn sie nicht einfach so locker aus der Portokasse bezahlt werden kann.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 16 Art. 43 Abs. 1, 3; Ziff. 18 Art. 87 Abs. 1, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 16 art. 43 al. 1, 3; ch. 18 art. 87 al. 1, 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
2. Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei den Offenlegungspflichten im Börsengesetz
2. Loi fédérale sur des modifications urgentes de l'obligation de déclarer dans la loi sur les bourses
Titel
Antrag der Kommission
Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel
Titre
Proposition de la commission
Loi fédérale sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières
Pelli Fulvio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es geht um die Vorlage 2, um die Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel.
Zuerst eine Bemerkung: Wir wollen den Titel anpassen. Er soll also nicht mehr "Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei den Offenlegungspflichten im Börsengesetz" heissen, sondern ganz einfach "Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel". Das ist ein Antrag der Redaktionskommission bzw. deren Subkommission der deutschen Sprache, welcher der WAK unterbreitet wurde. Jetzt ist die WAK auch einverstanden: Es geht ganz einfach um eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel.
Der Ständerat hat die Vorlage am 7. Juni behandelt. Die Differenzen auf dem Gebiet des Börsengesetzes scheinen unserer Kommission überwindbar, und so schlägt die Mehrheit vor, in allen Punkten dem Ständerat zu folgen. Es geht um die Meldepflicht bei Erwerbs- oder Veräusserungstätigkeiten und insbesondere um die Folgen bei Verletzung der Meldepflicht selber.
Zu Absatz 2bis in der Fassung des Ständerates - er ersetzt unseren Absatz 1bis - ist festzustellen, dass er nicht nur konkreter und umfassender formuliert ist, sondern auch gesetzessystematisch richtig eingebaut wurde. Die WAK ist deshalb mit dieser Lösung einverstanden.
Bei Absatz 4bis, also bei der Ausübung des Stimmrechts, hat der Ständerat eine klarere und befristete Regel beschlossen. So wird klar, dass die Suspendierung nur für höchstens fünf Jahre möglich ist und sich einzig und allein auf die Stimmrechtsausübung an der Generalversammlung auswirkt. Das heisst, dass die nicht suspendierten Stimmrechte - also jene aller anderen Aktionäre - an der Generalversammlung ein grösseres Gewicht erhalten. Es findet somit nur eine Gewichtsverlagerung bei der Entscheidfindung der Generalversammlung statt. Alle übrigen Rechte der Person, deren Stimmrechte suspendiert worden sind, bleiben unberührt. So behält sie ihre Vermögensrechte, wie z. B. den Anspruch auf Dividenden.
Bei Absatz 5 gibt es eine Minderheit; ich werde dazu Stellung nehmen, nachdem ihr Antrag begründet wurde.
de Buman Dominique · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
Comme cela vient d'être dit par le rapporteur de langue allemande, Monsieur Pelli, la commission vous propose tout d'abord de renoncer au caractère d'urgence de cette loi. Cette modification est bien entendu liée à la clause référendaire.
En effet, la commission a estimé, conformément à ce qu'a fait le Conseil des Etats, qu'il était plus simple de prévoir une entrée en vigueur très rapide de cette loi, plutôt que de vouloir la déclarer urgente, ce qui demande une majorité qualifiée et pose aussi un problème de validité de la loi - on sait en effet qu'on ne peut pas donner un caractère durable à une loi urgente et qu'on doit ainsi limiter sa durée de validité, ce que le législateur ne veut certainement pas dans le cas présent.
Concernant les autres modifications apportées par le Conseil des Etats: l'article 20 alinéa 2bis, qui a été adopté par le Conseil des Etats en remplacement de l'article 20 alinéa 1bis, est une formulation meilleure et plus souple de la notion d'acquisition indirecte. La raison de cette formulation est liée à la nature mouvante de ces instruments financiers qui s'ajoutent parfois à d'autres. Il faut donc que la loi souligne précisément le caractère évolutif de la place financière.
En ce qui concerne l'article 20 alinéa 4bis, l'absence de limitation dans le temps de la suspension du droit de vote avait été mentionnée comme étant un problème dans un rapport du Département fédéral des finances du 21 mai dernier. Il en va en effet de la sécurité juridique. On ne peut pas suspendre un droit de vote de manière purement provisoire. Il faut fixer un délai. La commission de notre conseil a adhéré à la décision du Conseil des Etats. Elle a en effet estimé que la durée de cinq ans était très dissuasive par rapport à des velléités d'opérations inamicales.
Voilà ce que l'on peut dire concernant ces modifications. Je n'aborde naturellement pas la question de l'inscription dans la loi des termes "normes internationalement reconnues". La commission se rallie là aussi à la décision du Conseil des Etats, puisque nous définissons les règles qui guident l'activité d'une autorité de surveillance des marchés qui doit agir en conformité avec les règles internationales.
Quant à la minorité Kaufmann, mon collègue Pelli et moi ne nous prononçons pas en l'état. Nous attendons qu'elle soit développée pour prendre position au nom de la commission.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir nehmen die Änderung des Titels zur Kenntnis. Die Vorlage soll neu "Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel" lauten.
Angenommen - Adopté
Art. 20 Abs. 1bis, 2bis, 4bis, 5
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Kaufmann, Baader Caspar, Bader Elvira, Imfeld, Meier-Schatz, Rime, Rutschmann, Spuhler, Walter Hansjörg, Wandfluh)
Abs. 5
.... oder Veröffentlichungspflicht vorsehen. Die Zielgesellschaft stellt jederzeit öffentlich zugängliche Informationen über die massgebliche Anzahl Aktien und Stimmrechte zur Verfügung.
Art. 20 al. 1bis, 2bis, 4bis, 5
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Kaufmann, Baader Caspar, Bader Elvira, Imfeld, Meier-Schatz, Rime, Rutschmann, Spuhler, Walter Hansjörg, Wandfluh)
Al. 5
.... à l'obligation de déclarer et de publier. La société visée fournit en permanence au grand public des informations concernant le nombre déterminant d'actions et de droits de vote.
Kaufmann Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mit meinem Minderheitsantrag verlange ich, dass der Anleger gleich lange Spiesse hat wie die Unternehmen. Ein Anleger kann ja erst wissen, ob er meldepflichtig oder nicht meldepflichtig ist, wenn er weiss, was 100 Prozent der Stimmenanzahl sind. Obwohl natürlich in der Verordnung steht, dass die Anzahl Stimmen, die im Handelsregister eingetragen sind, massgebend ist, ist das natürlich problematisch, vor allem nachdem man ja jetzt auch noch die suspendierten Stimmen hat. Für den Normalanleger ist es eben ein Riesenaufwand, Handelsregister abzusuchen. Er muss ja auch immer noch wissen, wo die Firmen domiziliert sind.
Ich möchte auch auf eine weitere Problematik hinweisen: Wenn eine Pensionskasse mehrere Mandate ausgegeben hat und jeder Manager zufälligerweise die gleiche Aktie kauft, dann hat man das Problem, dass eine Pensionskasse, ohne es zu realisieren, plötzlich auf diese 3 Prozent kommt. Deshalb ist es wichtig, dass man weiss, welche Aktienanzahl massgebend ist. Die meisten werden sich heute auf die Angaben der SWX stützen, diese kann man ja im Internet abrufen. Aber leider muss ich in der Praxis feststellen, dass wir hier sehr oft verspätete Anpassungen haben. Deshalb bin ich der Meinung, dass wir hier diese Ergänzung, wie ich sie vorgeschlagen habe, vornehmen sollten.
Was die Suspendierung von Aktien anbetrifft, so bin ich der Meinung, dass damit jetzt wieder neue Rechtsunsicherheiten über die Anzahl Aktien entstanden sind. Ich möchte auch darauf hinweisen: Es gibt ja Gesellschaften, die über das obligationenrechtliche qualifizierte Mehr hinausgehen. Wenn man dann suspendiert, kann man gewichtige Entscheide gar nicht mehr fällen. Wenn Sie jetzt sagen, dann sei einfach nur die Anzahl der anderen Aktien, eben der freien Aktien, massgebend, dann stellt sich die Frage, ob man dann wieder neue Meldepflichten hat, weil eben die 2,9 Prozent plötzlich zu 3,4 Prozent werden usw.
Ich bin also generell der Meinung, was wir hier machen, ist ein bisschen ein Schnellschuss, es ist nicht durchdacht, und ich probiere es immerhin noch so zu retten, dass es eine kleine Aufbesserung für die Anleger gibt. Sie sollen ein Anrecht darauf haben, jederzeit auf die massgeblichen Aktien Zugriff haben zu können, eben mit oder ohne Suspendierung. Es ist auch so, dass man an der Generalversammlung - es wurde erwähnt - zwar nicht stimmen darf, aber die anderen Rechte an der Generalversammlung sind nicht aufgehoben. Also kann man weiterhin Anträge stellen, man kann eben dann auch die Frage stellen, ob diese Aktien weiterhin ins Quorum kommen. Man kann teilnehmen, und es ist so, dass die vertretenen Aktien für das Quorum für das qualifizierte Mehr zählen.
Für mich ist das Ganze unausgegoren, aber ich bin ja hier bescheiden mit meinem Minderheitsantrag, ich verlange ja nur, dass man die massgebliche Aktienanzahl jederzeit zur Verfügung hat.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Wenn man die Meldepflicht hat, ist für uns auch klar, dass man wissen muss, wie der Bestand an Aktien und Stimmrechten ist. Nur eines: Herr Kaufmann, wir haben bereits heute eine Meldepflicht, und diese musste auch aufgrund der bestehenden Informationen durchgesetzt werden. Uns wurde in der Kommission gesagt - ich finde es wichtig, dass Herr Bundesrat Merz dies im Plenum nochmals erläutert -, dass aufgrund der geltenden Gesetzgebung diese Informationen gewährleistet sind. Ich stütze mich auf diese Auskunft und nehme an, dass die bereits bestehende Meldepflicht, gestützt auf gesetzliche Grundlagen, durchgesetzt worden ist.
Wenn nun die Forderung besteht, dass die Zielgesellschaft jederzeit öffentlich zugängliche Informationen zur Verfügung stellen muss, frage ich mich, ob wir das dann nicht im Rahmen der Bestimmungen über das Aktienrecht im OR verankern müssten. Ich bin froh, wenn Herr Bundesrat Merz auch dazu eine Aussage machen kann.
Ansonsten möchten wir keine Differenzen schaffen, damit diese Änderung des Börsengesetzes möglichst rasch in Kraft treten kann. Deshalb lehnen wir den Antrag der Minderheit Kaufmann ab.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Es ist in der Tat so, wie Frau Leutenegger Oberholzer am Ende ihres Votums gesagt hat: Was uns an diesem Minderheitsantrag stört, ist der Ausdruck "jederzeit". Darüber haben wir in der Kommission diskutiert; wir haben uns natürlich auch kundig gemacht, was "jederzeit" bedeuten kann. Ich muss Ihnen sagen, Herr Kaufmann, Sie werden dieses Problem in der Art, wie es Ihnen vorschwebt, nie lösen können - nie! Wenn verschiedene - sagen wir mal: - Agitationsquellen tätig sind, werden Sie nicht verhindern können, dass diese zu irgendeinem Zeitpunkt poolen und dass dann der Moment kommt, in dem die Meldeschwelle überschritten sein kann. Das wäre ja nur möglich, wenn man im Grunde genommen überall gleichzeitig die Bewegungen verfolgen könnte, die dann letztlich zur Missachtung, zur Überschreitung der Meldeschwelle führen. Daher ist die Lösung der Minderheit mit "jederzeit" nicht praktikabel.
Aber es ist auch nicht nötig! Es ist deshalb nicht nötig, weil heute schon in verschiedenen Gesetzen und an verschiedenen Orten klare Vorschriften bestehen. Ich erinnere Sie daran, dass das Aktienkapital im Handelsregister einzutragen ist; ich erinnere Sie daran, dass die Emittenten alle ihre Websites haben und dort auch das Kapital erscheint; ich erinnere Sie daran, dass die Datenbanken der Zulassungsstelle entsprechende Informationen enthalten; und ich erinnere Sie daran, dass auch das Aktienrecht heute festlegt, wie Veränderungen in der Kapitalstruktur abzulaufen haben und zu kommunizieren sind. Deshalb müssten Sie, wenn Sie schon noch weiter gehen wollten - aber ich bin überzeugt, dass Sie es auch nicht ins Recht fassen könnten -, beim Börsen- und Aktienrecht ansetzen. Heute hat es im Börsengesetz einen Artikel 21, der besagt, dass bei Veränderungen in den Stimmrechten eine Informationspflicht der Gesellschaft besteht; solche Veränderungen müssen entsprechend kommuniziert werden.
Heute hat es eine Anzahl von Vorschriften in der Börsenverordnung der Eidgenössischen Bankenkommission. Dort wird insbesondere festgelegt, wann eine Meldepflicht entsteht, welches die Fristen sind - es handelt sich namentlich um die Zweitagefrist, die wir in der Kommission ja auch dargestellt haben -; es hat eine Vorschrift über die Veröffentlichung, einen Artikel über die Überwachung, und es finden sich auch entsprechende Vorschriften im Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom November 1997. Es sind entsprechende Grundlagen vorhanden, und es ist daher nicht zielführend, wenn Sie der Minderheit zustimmen. Wenn man etwas verändern will, dann müsste man wie gesagt eine Revision im Aktienrecht und/oder im Börsengesetz separat initiieren, aber im Rahmen dieser Vorlage ist das aus praktischen Gründen nicht möglich.
Ich empfehle Ihnen deshalb aus Überzeugung, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.
Pelli Fulvio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Mehrheit der Kommission lehnt die Ergänzung, die die Minderheit vorschlägt, ab, und zwar aus folgenden Gründen:
Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht in einem direkten Zusammenhang mit den im Rahmen dieser Vorlagen diskutierten Verschärfungen der Meldepflicht steht, sondern eine rein praktische und vor allem technische Frage darstellt, die sich bereits im Rahmen der heute geltenden Meldepflichten stellt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung der Grenzwerte eine klare und praktikable Regelung in der Börsenverordnung der EBK getroffen wurde. Die Grenzwerte sind gemäss Artikel 10 gestützt auf die Gesamtzahl der Stimmrechte entsprechend dem Eintrag im Handelsregister zu berechnen. Die Kommissionsmehrheit ist daher der Meinung, dass die Ergänzung der Minderheit unnötig ist. Über das Handelsregister, über die Websites der Emittenten sowie über die Datenbanken der Zulassungsstellen stehen die mit diesem Antrag anvisierten Informationen in hinreichender Qualität zur Verfügung. Zudem regelt namentlich das Aktienrecht ausreichend, wie Veränderungen in der Kapitalstruktur abzulaufen haben und zu veröffentlichen sind. Es ist daher nicht nötig, der Gesellschaft im Börsengesetz weitere Verpflichtungen aufzuerlegen.
Dass diese Informationen jederzeit zur Verfügung stehen müssen, ist ferner praxisfremd und würde allenfalls auch im Widerspruch zu den im Aktien- und auch im Börsenrecht vorgesehenen Abläufen stehen. Aus rein praktischen Gründen ist es gar nicht immer möglich, stets über aussagekräftige Informationen zu verfügen. Die Informationspflicht der Zielgesellschaft ist zudem in Artikel 21 und nicht in Artikel 20 geregelt. Dort ist festgehalten, dass die Gesellschaft die ihr mitgeteilten Informationen über die Veränderung bei den Stimmrechten veröffentlichen muss. Es besteht demzufolge bereits die Pflicht der Gesellschaft, Veränderungen beim Stimmrecht anzumelden.
de Buman Dominique · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
Au nom de la commission, je vous demande de rejeter la proposition de la minorité Kaufmann, tant pour des raisons de fond que de forme.
Tout d'abord, en ce qui concerne les raisons de fond, Monsieur le conseiller fédéral Merz a indiqué tout à l'heure que l'article 21 de la loi sur les bourses, intitulé "Devoir d'information de la société", précise déjà le contenu voulu par Monsieur Kaufmann à l'article 20 alinéa 5. Ce que l'on doit ajouter, c'est que l'ordonnance de la Commission fédérale des banques sur les bourses contient également toute une série de dispositions qui règlent précisément le devoir d'information de la société.
Ensuite, et je l'ai aussi dit tout à l'heure, il n'y a pas seulement des raisons de fond, puisque la matière est déjà réglée, mais il y a aussi une question de forme qui s'oppose à la proposition de la minorité Kaufmann. Il en va en effet de la systématique de la loi. L'article 20 de la loi sur les bourses traite de l'"obligation de déclarer". Il s'agit donc pour les actionnaires de dire quelles sont leurs parts dans la société en fonction des seuils qui ont été fixés. L'article 21, lui, détermine les devoirs de la société et non de l'actionnaire. Or, la proposition de la minorité Kaufmann demande d'inscrire à l'article 20, relatif aux devoirs des actionnaires, un devoir qui est lié, lui, à la société. C'est évidemment une question purement formelle, mais il n'est pas sensé de modifier le caractère logique de la loi.
C'est pour ces motifs que je vous propose de suivre la majorité.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 116 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 42 Stimmen
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté