99.023

Pensionskasse des Bundes. Bundesgesetz

Seiler Hanspeter · P-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes

Loi fédérale régissant la Caisse fédérale de pensions

Art. 6

Antrag der Kommission

Abs. 1a

Die Beiträge sind so festzulegen, dass die gemäss den Artikeln 4 und 5 zugesagten Leistungen versicherungstechnisch finanziert werden können.

Abs. 1

Die wiederkehrenden Beiträge zur Finanzierung der Leistungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 werden ....

Abs. 2

.... wird er von den Arbeitgebern auf den Zeitpunkt der Erhöhung des versicherten Verdienstes bezahlt.

Art. 6

Proposition de la commission

Al. 1a

Les cotisations seront fixées de telle sorte que les prestations dont il est fait état dans les articles 4 et 5 puissent être financées selon les règles techniques régissant les assurances.

Al. 1

Les cotisations périodiques destinées à financer les prestations selon l'article 4 alinéa 1er sont financées ....

Al. 2

.... est fourni par les employeurs au moment de l'augmentation dans la mesure où il ne peut pas être financé par les gains à disposition.

Angenommen - Adopté

Art. 7

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 8

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... Rechtspersönlichkeit. Sie kann im Handelsregister eingetragen werden.

Abs. 1bis

Der Bundesrat bestimmt die Firma und den Geschäftssitz.

Abs. 2-4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 8

Proposition de la commission

Al. 1

.... la personnalité juridique. Elle peut être inscrite au registre du commerce.

Al. 1bis

Le Conseil fédéral fixe la raison sociale et le lieu de son siège social.

Al. 2-4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 9

Antrag der Kommission

Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit

(Hubmann, Aguet, Alder, Bühlmann, Fankhauser, Gross Andreas, Maury Pasquier, Vollmer)

Streichen

Art. 9

Proposition de la commission

Majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité

(Hubmann, Aguet, Alder, Bühlmann, Fankhauser, Gross Andreas, Maury Pasquier, Vollmer)

Biffer

Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Im Namen der Minderheit beantrage ich Ihnen, diesen Artikel zu streichen. Grundsätzlich sind die dezentralisierten Verwaltungseinheiten bei der Pensionskasse des Bundes versichert. Es kann nun vorkommen, dass in Spezialgesetzen Bestimmungen zur Führung einer eigenen Pensionskasse bestehen. In diesen Fällen ist es für uns klar, dass solche Spezialgesetze diesem Gesetz vorgehen. Der Artikel 9 geht aber eindeutig zu weit. Mit ihm geben wir dem Bundesrat die Kompetenz, irgendwelchen Spezialwünschen nachzugeben und dezentralisierte Verwaltungseinheiten zu ermächtigen, eigene Pensionskassen zu führen oder ihr Personal bei einer anderen Pensionskasse zu versichern. Eine solche Möglichkeit würde dazu führen, dass wir innerhalb der Bundesverwaltung eine Vielzahl von Pensionskassensystemen hätten, die unterschiedlich geregelt wären. Eine solche Lösung lehnen wir entschieden ab, denn sie widerspricht der personalpolitischen Einheit des Bundes. Wir wollen ein klares, übersichtliches, transparentes und einheitliches Pensionskassensystem.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit zu unterstützen und den Artikel 9 zu streichen.

Leu Josef · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Ich kann es hier kurz machen: Es geht darum, dass dezentralisierte Verwaltungseinheiten eigene Pensionskassen betreiben oder sich Dritten anschliessen können. Ich empfehle Ihnen hier, der Mehrheit zu folgen. Die Arbeitgeber müssen auch in diesem Bereich ihren Gestaltungsspielraum nutzen können. Das entspricht der neuen Strategie der Personalpolitik.

Seiler Hanspeter · P-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 71 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 41 Stimmen

Art. 10

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 11

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Die Kassenkommission ist paritätisch zusammengesetzt. Der Bundesrat bestimmt die Zusammensetzung und die Sitzverteilung. Er regelt ....

Art. 11

Proposition de la commission

Al. 1, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

La Commission de la caisse est composée de manière paritaire. Le Conseil fédéral détermine la composition et la répartition des sièges. Sur proposition ....

Angenommen - Adopté

Art. 12

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

.... unterstehen der Gesetzgebung über das Bundespersonal. Sie sind für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

Art. 12

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

.... la Confédération. Dans le cadre de la prévoyance professionnelle, ils sont assurés auprès de la Caisse fédérale de pensions.

Angenommen - Adopté

Art. 13, 14

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 15

Antrag der Kommission

Titel

Bilanzierung

Wortlaut

Die Pensionskasse wird nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse geführt. Der Bundesrat legt den technischen Zinssatz fest.

Art. 15

Proposition de la commission

Titre

Bilan

Texte

La Caisse de pensions est gérée selon le principe du bilan en caisse fermée. Le Conseil fédéral fixe le taux d'intérêt technique.

Angenommen - Adopté

Art. 16

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 17

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

.... sind die Erträge auf dem Deckungskapital insbesondere für den Einbau der Teuerung zu verwenden.

Art. 17

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

.... le supplément doit être affecté spécialement à la réserve mathématique ....

Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion

Ich gebe diese Erklärung für die SP-Fraktion ab. Es ist gestern im Rahmen der Adtranz-Debatte zu einem Wortwechsel zwischen Peter Hess und Ruedi Strahm gekommen. Dieser Wortwechsel hat meiner Meinung nach ein Schlaglicht auf Zusammenhänge geworfen, die auch im Zusammenhang mit dem Artikel 17, wo es um die Anlagepolitik der Pensionskasse geht, angesprochen werden müssen.

Herr Hess hat nämlich Ruedi Strahm gefragt, ob er bei seiner Pensionskasse schon einmal nachgefragt habe, wie sie ihr Kapital anlege. Hinter dieser Frage steckt eine andere, die zentrale Frage. Herr Hess wollte nämlich fragen: Kümmern sich die Arbeitnehmervertreter in den Stiftungsräten der Pensionskassen genügend um die Anlage des von ihnen ersparten Vermögens? Herr Hess hat damit einen wunden Punkt angesprochen. Aber diese Frage stellt sich auch bei Artikel 17.

Es stellt sich die Frage, ob wir uns genügend um die Anlage des Kapitals der Pensionskassen des Bundes kümmern, wenn wir es so regeln, wie es jetzt in Artikel 17 vorgesehen ist. Es hat nur ein paar ganz bescheidene Grundsätze in diesem Artikel, dann wird die Kompetenz mit dem Satz "Der Bundesrat legt die Anlagestrategie fest" zur Hauptsache an den Bundesrat delegiert. Das heisst, dass wir, das Parlament, darauf verzichten, Leitplanken zu setzen, die verhindern, dass das Vermögen der Pensionskasse möglicherweise volkswirtschaftlich schädlich angelegt wird. Ich frage Sie, ob man das noch darf, nachdem wir nun wissen, was die Hohepriester des extremen Renditedenkens mit den Kapitalien der zweiten Säule in den Neunzigerjahren angestellt haben.

Ich meine, man darf es nicht so tun, wie es jetzt vorgesehen ist. Die zweite Säule hat seit ihrem Bestehen volkswirtschaftlich schädliche Nebenwirkungen gehabt. In einer ersten Phase war es der Immobilienboom, die totale Überhitzung des Immobilienmarktes, mit dem entsprechenden Preisauftrieb und dem Druck auf die Mietzinsen. Man hat damals korrigiert, man hat die zu engen Anlagevorschriften gelockert. In den Neunzigerjahren haben wir die zweite Phase mit gelockerten Anlagevorschriften beobachten können. Wir müssen die Schlussfolgerung ziehen, dass es so auch nicht gut genug ist, denn wir leisten der "Renditebolzerei" von gewissen Finanzinstituten mit fehlenden Leitplanken Vorschub. Wir haben die paradoxe Situation, dass das Sparkapital der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer heute zur Vernichtung von Arbeitsplätzen eingesetzt wird.

Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass erneut eine Korrektur bei der Formulierung der gesetzlichen Festlegung von Anlagevorschriften nötig ist - nicht nur beim Bund, aber hier möglicherweise auch. Ich kann Ihnen keinen Antrag aus dem Ärmel schütteln. Es ist mir auch klar, dass es sich hier um eine schwierige Materie handelt. Aber ich meine, dass der Gesetzgeber in dieser Frage am Beginn eines grossen und schwierigen, aber auch wichtigen Projektes steht. Er muss nämlich neu festlegen, wie die Kapitalien der zweiten Säule volkswirtschaftlich weniger schädlich eingesetzt werden können.

Ich möchte die Kommission fragen, warum sie darauf verzichtet hat, hier irgendwelche gesetzlichen Vorgaben zu machen bzw. Leitplanken zu setzen. Herrn Bundesrat Villiger möchte ich fragen, ob wir damit rechnen können, dass er im Rahmen der BVG-Revision auch die Anlagevorschriften des BVG in die Revision einbezieht.

Leu Josef · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte Herrn Fehr als Antwort Folgendes mitteilen: Uns ist diese Situation der Anlagestrategie beim Bund bekannt. Wir haben aber in der Kommission keine eigene Diskussion darüber geführt. Ich fühle mich jetzt auch nicht ermächtigt, hier eine persönliche Meinung bekannt zu geben.

Villiger Kaspar · BR-M · Bundesrat · Luzern

Im Prinzip wird es so vor sich gehen, wie es schon jetzt ist: Der Bundesrat erlässt eine Anlagestrategie. Diese wird, wie das schon bis jetzt der Fall war, mit professioneller Unterstützung sorgfältig ausgearbeitet; denn es geht darum, ein Portfoliomanagement nach modernsten Gesichtspunkten durchzuführen, das die nötigen Erträge ermöglicht. Wir haben aber durchaus auch gewisse Kriterien eingebaut, wonach wir z. B. bei gewissen Firmen, die sich moralisch-ethisch nicht korrekt benehmen oder ökologisch schlecht arbeiten, keine Anlagen tätigen wollen - mein Mitarbeiter sucht Unterlagen zum Status quo; vielleicht erhalte ich sie noch vor dem Ende meines Votums. Man kann diesbezüglich also selbstverständlich gewisse Kriterien formulieren, wobei es hier natürlich immer gewisse Grenzbereiche gibt, Herr Fehr, über die je nach politischem Standpunkt anders geurteilt wird.

Hingegen haben Sie hier eine Breitseite gegen das Renditedenken abgefeuert, die ich von meinem politischen Standpunkt aus nicht akzeptieren kann. Ich glaube, wir haben erstens ein Interesse daran, für die Versicherten gute Renditen zu erwirtschaften. Es ist ausserordentlich schwierig, zwischen guten und schlechten Gewinnen zu unterscheiden. Es gibt sicher klare Fakten: Wenn eine Firma davon lebt, Teile für Nuklearwaffen in irgendeinem Land herzustellen, ist das sicher ein eindeutiger Fall. Auf der anderen Seite ist natürlich der Gewinn der Motor der Marktwirtschaft. Das ist an sich nichts Schlechtes, sondern hat den Wohlstand auch weltweit gefördert. Das ist in unser aller Interesse.

Ich kann Ihnen jetzt bezüglich der Anlagestrategie aus dem Reglement zitieren: "Ein Teil der Anlagen soll nach bestimmten Kriterien in Wertschriften von Unternehmen mit ökologischer, ethischer und sozialer Ausrichtung getätigt werden." Wir haben also bereits entsprechende Elemente eingebaut und werden das selbstverständlich auch hier tun. Aber Sie können von uns nicht verlangen, dass wir nur unrentable Anlagen tätigen; das wollen sicher auch Sie nicht. Wir werden uns hier wahrscheinlich nie ganz einig sein; aber letztlich müssen die Anlagen - natürlich innerhalb der ethisch vertretbaren Grenzen - ertragsorientiert vorgenommen werden.

Verfahrensbeitrag

Angenommen - Adopté

Art. 18-23

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 24

Antrag der Kommission

Abs. 1

Die Gelder der Pensionskasse sind bis zum 31. Dezember 2005 vollständig nach der vom Bundesrat festgelegten Anlagestrategie anzulegen. Vorbehalten bleiben die Guthaben der Pensionskasse aus dem Fehlbetrag der bisherigen Pensionskasse.

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

Für die Verwaltung des Vermögens der Pensionskasse des Bundes nach Artikel 17 Absatz 2 bleibt die Eidgenössische Finanzverwaltung bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständig. Der Bundesrat kann der Pensionskasse des Bundes die Zuständigkeit für die Vermögensverwaltung früher übertragen.

Abs. 4

Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann die Verwaltung des Vermögens der Pensionskasse des Bundes in deren Auftrag auch nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist weiterführen.

Art. 24

Proposition de la commission

Al. 1

La totalité des avoirs de la Caisse de pensions doit être placée jusqu'au 31 décembre 2005, conformément à la stratégie de placement fixée par le Conseil fédéral. Restent soumis à réserves, les avoirs de la Caisse de pensions provenant du découvert technique de l'ancienne Caisse de pensions.

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

L'Administration fédérale des finances est compétente pour la gestion de la fortune de la Caisse fédérale de pensions au sens de l'article 17 alinéa 2 pour une période maximale de trois ans après l'entrée en vigueur de la présente loi. Le Conseil fédéral peut décider de transmettre la compétence de la gestion de fortune à la Caisse fédérale de pensions avant cette échéance maximale.

Al. 4

Sur mandat de la Caisse fédérale de pensions, l'Administration fédérale des finances peut continuer à gérer la fortune de la Caisse fédérale de pensions au-delà du délai mentionné à l'alinéa 3.

Angenommen - Adopté

Art. 25

Antrag der Kommission

.... der Pensionskasse. Er zieht die Arbeitgeber gemäss ihrem Anteil am Deckungskapital der aktiven Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner zur Deckung entstehender Kosten heran. Sofern der Kostenbeitrag für den einzelnen Arbeitgeber eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat, kann der Bund ganz oder teilweise darauf verzichten.

Art. 25

Proposition de la commission

.... d'ouverture. Pour couvrir ces coûts, elle met à contribution les employeurs proportionnellement à la réserve mathématique nécessaire compte tenu du nombre de leurs assurés actifs et de leurs rentiers. Si le montant des coûts devait avoir des conséquences financières sérieuses pour certains employeurs, la Confédération peut renoncer à tout ou une partie de ces coûts.

Angenommen - Adopté

Art. 26

Antrag der Kommission

Titel

Fehlbetragsschuld

Abs. 1

Auf den Zeitpunkt der Errichtung der Pensionskasse legt der Bundesrat die Verteilung des Fehlbetrages der bisherigen Pensionskasse (PKB) auf die Arbeitgeber definitiv fest.

Abs. 2

Der Bund verzinst seine Fehlbetragsschuld gemäss Absatz 1 mit 4 Prozent. Der Bundesrat kann den Zinssatz auf höchstens 4,5 Prozent erhöhen. Der Bund trägt seine Fehlbetragsschuld innert höchstens acht Jahren seit Errichtung der Pensionskasse gegenüber der Pensionskasse ab.

Abs. 3

Die angeschlossenen Organisationen verzinsen ihre Fehlbetragsschuld mit dem gleichen Zinssatz wie der Bund (Abs. 2). Der Bundesrat bestimmt die Frist und die Modalitäten für die Bezahlung der Fehlbetragsschuld an die Pensionskasse.

Abs. 4

Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen angeschlossenen Organisationen ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die Begrenzung der Übernahme.

Abs. 5

Die dem Bund aus der Rückzahlung der Fehlbetragsschuld entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zulasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre abgeschrieben.

Abs. 6

Der Bund garantiert die Leistungen der Pensionskasse, solange eine Fehlbetragsschuld des Bundes besteht. Er zieht die Arbeitgeber gemäss ihrem Anteil am Deckungskapital der aktiven Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner zur Deckung entstehender Kosten heran. Sofern der Kostenbeitrag für den einzelnen Arbeitgeber eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat, kann der Bund ganz oder teilweise darauf verzichten.

Art. 26

Proposition de la commission

Titre

Découvert technique

Al. 1

En vue de la création de la Caisse de pensions, le Conseil fédéral décide de la répartition définitive, entre les employeurs, du découvert technique de l'ancienne Caisse de pensions (CFP).

Al. 2

La dette de la Confédération, représentée par le découvert technique selon l'alinéa 1er, est soumise à un intérêt de 4 pour cent. Le Conseil fédéral peut augmenter ce taux d'intérêt jusqu'à concurrence de 4,5 pour cent maximum. La Confédération amortit sa dette vis-à-vis de la Caisse de pensions sur une période maximale de huit ans à partir de la date de création de la Caisse de pensions.

Al. 3

Le découvert technique des organisations affiliées est soumis au même taux d'intérêt que celui de la Confédération (al. 2). Le Conseil fédéral définit le délai et les modalités de paiement de ce découvert technique à la Caisse de pensions.

Al. 4

La Confédération peut prendre en charge tout ou une partie du découvert technique de certaines organisations affiliées, si le paiement devait avoir des conséquences financières sérieuses pour l'organisation concernée. Le Conseil fédéral fixe les conditions préalables et les limites de cette prise en charge.

Al. 5

La charge que représente pour la Confédération le paiement du découvert technique est portée à l'actif du bilan; elle est amortie les années suivantes par inscription au début du compte de pertes et profits.

Al. 6

La Confédération garantit les prestations de la Caisse de pensions tant qu'il réside un découvert technique à charge de la Confédération. Pour couvrir ces coûts, elle met à contribution les employeurs proportionnellement à la réserve mathématique nécessaire compte tenu du nombre de leurs assurés actifs et de leurs rentiers. Si le montant des coûts devait avoir des conséquences financières sérieuses pour certains employeurs, la Confédération peut renoncer à tout ou une partie de ces coûts.

Angenommen - Adopté

Art. 27

Antrag der Kommission

Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit

(Hubmann, Alder, Fankhauser, Gross Andreas, Maury Pasquier, Vollmer, Zbinden)

Streichen

Art. 27

Proposition de la commission

Majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité

(Hubmann, Alder, Fankhauser, Gross Andreas, Maury Pasquier, Vollmer, Zbinden)

Biffer

Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

In Artikel 21 haben wir die Kompetenzen der Kassenkommission für den Erlass von Reglementen und Statuten und von wichtigen Grundsätzen festgelegt. Der vorliegende Artikel 27 sieht nun vor, dass in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die paritätisch zusammengesetzte Kassenkommission, sondern der Bundesrat diese Kompetenzen wahrnimmt. Die Kassenkommission ist lediglich anzuhören. Das kommt mir vor, wie wenn wir einem Kind eine Modelleisenbahn zu Weihnachten schenken; es darf aber zwei Jahre lang nur zuschauen, wie sein Vater oder seine Mutter damit spielt. So geht das nicht.

Doch werden wir wieder ernsthaft. Was heisst eine solche Regelung konkret? Sie bedeutet, dass gerade in der Zeit, in der alles Grundsätzliche entschieden wird und die neuen Strukturen festgelegt werden, der Bundesrat allein das Sagen hat. Die Kassenkommission kann nicht einmal mitentscheiden. Erst nach zwei Jahren, wenn alles festgelegt ist, darf die Kassenkommission die Zügel übernehmen. Ein solches Vorgehen ist für uns nicht akzeptabel. Es widerspricht der Idee der Sozialpartnerschaft.

Im Namen der Minderheit bitte ich Sie deshalb, diesen Artikel zu streichen. Es geht darum, die Mitwirkungsrechte der Versicherten bei der Ausarbeitung der Reglemente zu respektieren.

Leu Josef · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

In diesem Artikel wird festgehalten, dass die Kassenkommission stufenweise an ihre Aufgaben herangeführt wird. Der Bundesrat kann ihr verschiedene Kompetenzen abtreten. Geplant ist, dass die Kassenkommission nach maximal acht Jahren selber für die Pensionskasse verantwortlich sein wird. Einzig die Kompetenz zur Festlegung der Anlagestrategie soll ihr vom Bundesrat erst nach Ablauf sämtlicher Bundesgarantien übertragen werden.

Nach Meinung der Kommissionsmehrheit ist dieses Vorgehen richtig. Es wäre falsch, wenn diesem Organ Kompetenzen abgetreten würden, aber der Bund nach wie vor die Hauptgarantie trüge. Erst wenn dieser Wechsel vollzogen ist, soll auch die Kassenkommission letztlich selbst entscheiden können.

Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen.

Villiger Kaspar · BR-M · Bundesrat · Luzern

Frau Hubmann hat ein Bild gebraucht, das nicht ganz passt; ich brauche jetzt auch eines, das nicht ganz passt, aber doch ein bisschen besser zutrifft: Man könnte sagen, es ist, wie wenn Sie Ihrem 16-jährigen Sohn einen Porsche zum Ausfahren geben, bevor er die Fahrprüfung gemacht hat. Auch dieses Bild stimmt nicht ganz, aber es kommt der Wirklichkeit etwas näher.

Das Problem - ich habe es beim Eintreten erwähnt - liegt darin, dass der Bund am Anfang noch ziemlich grosse Garantien für die Kasse übernehmen muss. Es kann nicht angehen, dass jemand, der kein Risiko trägt, die volle Verfügungsgewalt übernehmen kann. Am Anfang ist es ja nicht so, dass es anders wäre als heute, sondern die Kassenkommission ist wie heute schon ein Beratungsorgan, das wir einbeziehen werden. Dann haben wir ungefähr festgelegt - wir haben das der Kommission vorgelegt -, in welchem Rhythmus wir der Kommission Kompetenzen geben werden: zuerst gemäss den Artikeln 11 und 21, die dort erwähnt sind, dann gemäss Artikel 20. Wenn die Kasse einmal ausfinanziert ist und die Schwankungsreserve besteht, dann kann die Kassenkommission die Kasse wirklich autonom managen, und dann mischt sich niemand mehr ein. Dann hat sie, wie gesagt, die volle Verfügungsgewalt, aber auch die Verantwortung.

Eine solche Übergangszeit liegt auch im Interesse der Kasse. Es geht uns keineswegs darum, irgendjemandem etwas nicht zu geben. Die Tatsache, dass wir Ihnen überhaupt den Vorschlag einer autonomen Kasse machen, die dann wirklich paritätisch geführt wird, zeigt, dass wir ja nicht auf ewig regieren wollen. Heute - das muss ich zugeben - sind die Kompetenzen der Kommission relativ bescheiden, aber sie hat natürlich dadurch einen faktischen Einfluss, dass wir mit ihr die wichtigen Probleme diskutieren.

So gesehen geht es hier nur um eine Übergangsfrist, die wir als angemessen betrachten und die letztlich auch im Interesse der Kommission selber liegt.

Seiler Hanspeter · P-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 91 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 53 Stimmen

Art. 28

Antrag der Kommission

Titel

Errichtung

Abs. 1a

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangt die Pensionskasse des Bundes Rechtspersönlichkeit. Sie übernimmt auf diesen Zeitpunkt gemäss Eröffnungsbilanz die Aktiven und Passiven der bestehenden Pensionskasse.

Abs. 1

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes trifft der Bundesrat folgende Vorkehren:

....

b. .... die auf die Pensionskasse übergehen.

c. Er sorgt dafür, dass die Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte des Bundes, welche auf die Pensionskasse übergehen, im Grundbuch umgeschrieben werden. Die Umschreibung erfolgt steuer- und gebührenfrei. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann Weisungen zum Vollzug der grundbuchlichen Umschreibungen erlassen.

d. Er lässt die Pensionskasse des Bundes in das Register für berufliche Vorsorge eintragen.

Abs. 2

Die Anstalt tritt als Arbeitgeberin in die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein. Der Übergang der bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse von der bisherigen Pensionskasse auf die Pensionskasse des Bundes kann gestaffelt erfolgen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 28

Proposition de la commission

Titre

Création

Al. 1a

La Caisse fédérale de pensions acquiert la personnalité juridique par l'entrée en vigueur de la présente loi. A cette date elle reprend les actifs et les passifs de la Caisse fédérale de pensions existante, conformément au bilan d'ouverture.

Al. 1

En vue de l'entrée en vigueur de la présente loi, le Conseil fédéral prend les mesures suivantes:

....

b. .... qui échoient à la Caisse de pensions.

c. Il veille à ce que soient mutés au registre foncier les immeubles et les droits réels restreints qui échoient à la Caisse de pensions. Les mutations au registre foncier sont exonérées de tout impôt et émolument. Le Département fédéral de justice et police peut émettre des directives pour l'exécution des mutations au registre foncier.

d. Il fait procéder à l'inscription de la Caisse fédérale de pensions au registre de la prévoyance professionnelle.

Al. 2

L'établissement reprend la qualité d'employeur dans les rapports de travail et de service existants. La reprise des rapports de travail et de service existants, de la Caisse de pensions actuelle par la Caisse de pensions, peut se dérouler de manière progressive. Le Conseil fédéral règle les détails.

Angenommen - Adopté

Art. 28a

Antrag der Kommission

Titel

Übergang der Vorsorgeverhältnisse

Abs. 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Übertrittes der einzelnen Arbeitgeber von der bisherigen Pensionskasse auf die Pensionskasse des Bundes. Bis zum Zeitpunkt des Übertrittes in die Pensionskasse des Bundes oder in eine andere Pensionskasse gelten für die Versicherten weiterhin die PKB-Statuten.

Abs. 2

Er regelt den Übergang aller Versicherten, die einem bereits aus der bisherigen Pensionskasse ausgetretenen Arbeitgeber oder keinem bestimmten Arbeitgeber mehr zuzuordnen sind.

Abs. 3

Er scheidet das entsprechende Deckungskapital zum jeweiligen Zeitpunkt aus der bisherigen Pensionskasse aus und überträgt es auf die Pensionskasse des Bundes. Den einzelnen versicherten Personen wird beim Übertritt der Barwert der erworbenen Leistungen gutgeschrieben.

Abs. 4

Der Bundesrat hebt die bisherige Pensionskasse nach Austritt des letzten Arbeitgebers und des Rentnerbestandes im Sinne von Absatz 2 auf. Er veranlasst mit der Aufhebung die Löschung im Register für berufliche Vorsorge.

Art. 28a

Proposition de la commission

Titre

Transfert des rapports de prévoyance

Al. 1

Le Conseil fédéral détermine la date du transfert des différents employeurs de la Caisse de pensions actuelle dans la Caisse fédérale de pensions. Jusqu'à la date du transfert dans la Caisse fédérale de pensions, ou dans une autre caisse de pensions, les assurés sont soumis aux statuts de la CFP.

Al. 2

Il règle le transfert de tous les assurés dont les employeurs ont quitté l'actuelle Caisse de pensions ou ceux qui n'ont plus d'employeurs définis.

Al. 3

Le moment voulu, il retire de la Caisse de pensions existante la réserve mathématique correspondante, et la transfère à la Caisse fédérale de pensions. Lors du transfert, la valeur actuelle de chaque prestation acquise est inscrite au compte individuel de chaque assuré.

Al. 4

Le Conseil fédéral dissout la Caisse de pensions actuelle après la sortie du dernier employeur et de l'effectif des rentiers, au sens de l'alinéa 2. Avec la dissolution de cette caisse, il ordonne sa radiation du registre de la prévoyance professionnelle.

Angenommen - Adopté

Art. 28b

Antrag der Kommission

Titel

Kompetenzdelegation

Wortlaut

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung folgender Erlasse:

a. Beamtengesetz

Art. 48

b. PKB-Statuten

Art. 28b

Proposition de la commission

Titre

Délégation de compétences

Texte

Le Conseil fédéral définit la date de l'abrogation des arrêtés suivants:

a. Statut des fonctionnaires

Art. 48

b. Statuts de la CFP

Angenommen - Adopté

Art. 29

Antrag der Kommission

Ziff. 1

Streichen

Ziff. 2, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 29

Proposition de la commission

Ch. 1

Biffer

Ch. 2, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 30

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 115 Stimmen

Dagegen .... 1 Stimme

Seiler Hanspeter · P-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté

An den Ständerat - Au Conseil des Etats