05.093

11. AHV-Revision. Leistungsseitige Massnahmen

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Teil der 11. AHV-Revision)

Loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants (1re partie de la 11e révision de l'AVS)

Art. 21 Abs. 1

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Graf Maya, Fasel, Fehr Jacqueline, Heim, Leuenberger-Genève, Rechsteiner Paul, Robbiani, Rossini, Schenker Silvia)

Unverändert

Art. 21 al. 1

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Graf Maya, Fasel, Fehr Jacqueline, Heim, Leuenberger-Genève, Rechsteiner Paul, Robbiani, Rossini, Schenker Silvia)

Inchangé

Le président (Bugnon André, président): La proposition de la minorité Graf Maya concerne également les articles 3 alinéa 1 et 5 alinéa 3 lettre b. Toutes ces propositions de minorité constituent un concept. Elles sont traitées en un seul débat.

Graf Maya · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion

Mit unseren Minderheitsanträgen zu den Artikeln 3, 5 und 21 beantragen wir, in dieser Revision auf die Erhöhung des Frauenrentenalters von 64 auf 65 Jahre zu verzichten. Warum? Die Mehrheit von Ihnen hat nun mit den Beschlüssen zu Artikel 40 entschieden, kein sozial abgefedertes Flexibilisierungsmodell, das diesen Namen auch verdient, in die 11. AHV-Revision aufzunehmen. Sie hat somit beschlossen, 620 Millionen Franken jährlich voll auf Kosten der Frauen dieses Landes einzusparen. Denn sie sollen mit einer Erhöhung des Rentenalters ein weiteres Mal zu Einsparungen in der AHV beitragen und nichts dafür bekommen. Dies ist inakzeptabel und unbegreiflich. Denn genau diesen Fehler haben Sie bereits vor vier Jahren in der ersten Auflage der 11. AHV-Revision gemacht und damit in der Volksabstimmung verloren. Nun stehen wir am selben Punkt. Immer noch wird nicht anerkannt, dass Frauen immer noch den Hauptanteil der unbezahlten Haus- und Erziehungsarbeit leisten, ferner wird auch die Tatsache nicht anerkannt, dass noch immer sehr grosse Unterschiede zwischen Frauen- und Männerlöhnen bestehen. Dem wird nicht Rechnung getragen. Frauen sind auch sozialversicherungsrechtlich immer noch schlechtergestellt. Hier ist nichts von Gleichstellung und Chancengleichheit zu sehen. Warum also ausgerechnet in der AHV mit der Heraufsetzung des Rentenalters für Frauen beginnen?

Kein höheres Frauenrentenalter ohne sozial flexibles AHV-Alter! Diese klare Botschaft haben Sie gestern von Frauen auf dem Bundesplatz gehört. Dahinter steht ein breites Frauenbündnis, das eine Million Frauen dieses Landes vertritt. An ihrer Pressekonferenz haben auch die CVP-Frauen deutlich gemacht, dass sie eine 11. AHV-Revision wollen, aber keine Erhöhung des Frauenrentenalters akzeptieren würden ohne sozial abgefederte Flexibilisierung.

Es ist also klar, was wir nach Ihren Entscheiden von vorhin nun tun müssen: Das Rentenalter der Frauen von 64 Jahren wird in dieser Revision nicht angetastet. Denn noch einmal: kein höheres Frauenrentenalter ohne ein sozial flexibles AHV-Rentenalter mit einem Modell, das diesen Namen auch verdient.

Unterstützen Sie bitte die Minderheit hier bei Artikel 3; das gilt auch für die Artikel 5 und 21.

Borer Roland F. · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich spreche wie die Vorrednerin auch zu Artikel 3 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und zu den Übergangsbestimmungen Buchstabe b. Die SVP-Fraktion wird geschlossen die Kommissionsmehrheit unterstützen. Dies hat verschiedene Gründe; ein Grund ist der, dass die Finanzlage der AHV - ich spreche von der mittel- und langfristigen Finanzlage - nicht so gesichert ist, wie man das jetzt darzustellen versucht.

Ich möchte an dieser Stelle aber auch darauf hinweisen, dass bei der Schaffung der AHV gleiches Rentenalter galt. Es galt damals sowohl für Frauen als auch für Männer das Rentenalter 65. Vielleicht habe ich etwas nicht mitbekommen, aber es ist mir neben der Schweiz im Moment kein weiteres Land bekannt, in welchem unterschiedliche Rentenalter bezüglich Geschlecht gemacht werden, in welchem also unterschieden wird zwischen Frau und Mann bezüglich des Eintrittes ins Rentenalter. So gesehen ist es doch zumindest nicht ganz korrekt, wenn man jetzt nach aussen sagt, man wolle auf dem Buckel der Frauen die AHV finanzieren.

Die SVP-Fraktion schätzt die Arbeit der Frauen. Wir stehen dazu, dass die Frauen in unserer Gesellschaft einen sehr, sehr wichtigen Faktor darstellen, einen sehr, sehr wichtigen Part übernehmen - sei es im Bereich der unentgeltlichen Arbeit, sei es im Bereich der Kindererziehung und vieles andere mehr. Wir sind auch der Meinung, dass man, wenn man alles aufrechnet, unter Umständen anerkennen muss, dass gesamthaft gesehen die Leistungen der Frauen in der Gesellschaft über den Leistungen der Männer stehen. Das sage ich auch als Mann; dazu stehe ich.

Wenn man aber jetzt auf der anderen Seite sagt, dass mit dieser AHV-Revision die Frauen bezüglich der AHV schlechtergestellt würden, dann hat man doch ein wenig einen einseitigen Blick auf die Tatsachen. Es stimmt: Man will in dieser Revision das Frauenrentenalter anheben, auch auf 65. Ich möchte darauf hinweisen, dass hier die Gleichstellung noch keine Benachteiligung der Frau wäre. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Frauen in unserer Gesellschaft, warum auch immer, meistens länger Renten beziehen als Männer, weil nämlich nach Erreichen des Rentenalters die Männer früher sterben als die Frauen. Ich möchte gleichzeitig auch darauf hinweisen, dass 60 Prozent der ausgeschütteten AHV-Renten an Frauen und nur 40 Prozent an Männer gehen. Ich möchte an der gleichen Stelle darauf aufmerksam machen, dass die Leistungen für Witwen 1,5 Milliarden Franken pro Jahr ausmachen, die Leistungen für Witwer, also an den männlichen Part, hingegen nur 30 Millionen Franken - 1,5 Milliarden zu 30 Millionen Franken! Wir haben nichts dagegen; wir haben auch nichts gegen die Ungleichbehandlung, wie ich sie jetzt genannt habe.

Ich möchte zum Schluss noch auf Folgendes hinweisen: Die durchschnittliche monatliche Männerrente ist im Schnitt 50 Franken tiefer als die Frauenrente. Die durchschnittliche Frauenrente beträgt plus/minus 1770 Franken, die durchschnittliche Männerrente beträgt 1720 Franken.

Aus all diesen Gründen bitten wir Sie, hier einer vernünftigen Lösung zuzustimmen - mit den Vorteilen, die wir überzeugt den Frauen weiterhin zukommen lassen. Stimmen Sie hier aber dem gleichen Rentenalter von 65 Jahren zu.

Teuscher Franziska · Mit-F · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion

Sozialpolitisch werden die Weichen hier in diesem Parlament verschiedentlich immer wieder falsch gestellt. Eben vor knapp einer Stunde hat die Mehrheit entschieden, dass man keine soziale Flexibilisierung will, und jetzt will man das Frauenrentenalter auf 65 Jahre hinaufsetzen. Das Frauenrentenalter musste bereits bei der 10. AHV-Revision dafür herhalten, um damals jene Revision zu finanzieren, und wurde deshalb von 62 auf 64 Jahre erhöht. Dies ist alles immer Sozialabbau auf Kosten der Frauen. Diesen Trend will die Mehrheit nun bei der 11. AHV-Revision auch festschreiben. Das Frauenrentenalter soll auf 65 erhöht werden, ohne dass die Frauen von einem echten flexibilisierten Rentenalter profitieren könnten.

Da machen wir Grünen nicht mit. Auf dem Buckel der Frauen soll einmal mehr Geld für die AHV-Reserven angehäuft werden, obschon die AHV heute aufgrund eines soliden Finanzierungsmodells funktioniert. Da sagen wir Grünen Nein. Das Rentenalter 65 für Frauen verkaufen diese Leute, auch Herr Borer hat es vorhin erwähnt, immer mit dem Argument der tatsächlichen Gleichstellung. Es sind all diejenigen, die bis anhin hier in diesem Parlament verhindert haben, dass wir in der tatsächlichen Gleichstellung ein bisschen weiterkommen. Die gesellschaftlichen Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern bestehen immer noch.

Ich möchte nur zwei Beispiele erwähnen: Frauen sind die Arbeitnehmenden mit den kleinen Löhnen. Jede zweite der vielen Frauen, die Teilzeit arbeiten, verdient weniger als 2000 Franken pro Monat. Trotz unseres Verfassungsauftrags bezüglich gleichen Lohns für gleiche Arbeit beträgt der Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern heute immer noch 20 Prozent. Bis anhin hat das Parlament griffige Massnahmen zur Durchsetzung der Lohngleichheit immer abgelehnt. Ich denke da auch an die parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer "Lohngleichheitsinspektorinnen und -inspektoren" (06.451), die wir in dieser Session bereits behandelt haben. Ich fordere Sie alle auf, das Thema Lohngleichheit wirklich ernst zu nehmen, denn das wäre tatsächliche Gleichstellung. Wenn wir die Frauenlöhne auf das Niveau der Männerlöhne anheben würden, hätte das einen angenehmen Nebeneffekt: Wir hätten dann nämlich auch höhere Beiträge für die AHV und könnten sie so auch in Zukunft sichern.

Zum zweiten Beispiel: Frauen arbeiten heute oft in schwierigen Verhältnissen mit unregelmässigen Arbeitszeiten, oder sie leisten Arbeit auf Abruf. Dazu leisten Frauen auch heute immer noch den Grossteil der Haus- und Betreuungsarbeit, unabhängig davon, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. Im Durchschnitt sind dies bei Frauen 31 Wochenstunden, bei Männern jedoch nur 11. Hier könnten wir auch einmal ansetzen, wenn wir es mit der Gleichberechtigung ernst meinten. Schaffen wir doch über Parteigrenzen hinweg Anreize und Rahmenbedingungen, damit die unbezahlte Arbeit endlich gerecht zwischen den Geschlechtern verteilt wird! Angesichts der gesellschaftlichen Ungleichheiten, die Frauen immer noch erleben, ist es nichts als gerecht, dass wir das Frauenrentenalter bei 64 Jahren belassen. Es ist ein kleiner Ausgleich für die gesellschaftlichen Nachteile, welche der grösste Teil der Frauen während ihrem Berufs- und Familienleben immer noch erfährt.

Wir Grünen unterstützen hier die Forderungen des Frauenbündnisses, welches ganz klar gesagt hat, Frauenrentenalter 65 komme nur infrage, wenn wir eine soziale Flexibilisierung haben. Diese ist nun leider vom Tisch.

Deshalb bitte ich Sie im Namen der grünen Fraktion, bei den Artikeln 3, 5 und 21 die Minderheit Graf Maya zu unterstützen.

Wasserfallen Christian · Mit-M · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Frau Teuscher, Sie haben vom Frauenrentenalter gesprochen. Ist das Ihre Auffassung von Gleichstellung von Mann und Frau, dass zwar die Rechte gleich sein sollten, aber nicht die Pflichten?

Teuscher Franziska · Mit-F · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion

Ich habe gedacht, Sie hätten jetzt vielleicht meinem Votum zugehört. Ich habe zwei Punkte ausgeführt, bei denen ich ganz klar sagte, dass die tatsächliche Gleichstellung nicht erreicht ist. Die tatsächliche Gleichstellung ist in den zwei wichtigen Bereichen Lohngleichheit und Verteilung der Familien- und Betreuungsarbeit nicht erreicht. Deshalb habe ich gesagt: Dieses Pfand des Frauenrentenalters 64 Jahre geben wir nicht einfach preis, ohne eine tatsächliche Gleichstellung zu erreichen. Aber das habe ich eben in meinem Votum ausgeführt; Sie können das vielleicht dann noch im Amtlichen Bulletin nachlesen.

Goll Christine · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Nach der Schlussabstimmung über die 11. AHV-Revision in der Herbstsession 2003 haben wir uns einerseits für eine defensive und andererseits zugleich für eine offensive Strategie entschieden. Die defensive Strategie beinhaltete die Bekämpfung des Rentenabbaus bei der letzten 11. AHV-Revision. Die Offensivstrategie führte zu einem Projekt, über das Sie heute noch zu befinden haben, es ist unsere Volksinitiative "für ein flexibles AHV-Alter".

Die Defensivstrategie hat sich als richtig erwiesen. Wir haben das Referendum gegen die Erstauflage der 11. AHV-Revision haushoch gewonnen, und zwar gegen eine geschlossene Front bestehend aus Bundesrat, bürgerlichen Parteien und der gesamten schweizerischen Medienlandschaft. Das Hauptmotiv der Stimmbevölkerung für die Ablehnung der 11. AHV-Revision im Jahr 2004, bei der die grosse Mehrheit der Stimmbevölkerung - nämlich gegen 70 Prozent - Nein sagte, war ganz klar, dass sie keine weitere Erhöhung des Frauenrentenalters ohne eine sozial ausgestaltete Flexibilisierung wollte. Das ist bis heute so geblieben. Da nützt es auch nichts, wenn Sie unter dem Deckmantel der Gleichstellung hier unsachliche Argumente ins Feld führen. Gleich schlecht ist letztlich auch schlecht oder auch gleich - und das wäre dann schlecht für beide Geschlechter. Nur muss in diesem Zusammenhang auch erwähnt werden, dass in den letzten Jahren immer wieder angedroht wurde, das Rentenalter nicht nur für die Frauen, sondern für alle, auch für die Männer, zu erhöhen. Der Antrag der Minderheit hier ist also nicht nur im Interesse der Frauen, sondern durchaus auch im Interesse der Männer.

Ich erinnere Sie daran, dass wir es waren, die konstruktiv mitarbeiteten, dass unsere Seite in der Kommission unseres Rates und auch in der Subkommission, die zuvor monatelange Vorarbeiten geleistet hatte, konstruktiv mitarbeitete, um eine sozialverträgliche Lösung zu erarbeiten. Die Subkommission arbeitete qualitativ einwandfrei, wickelte die Vorarbeiten mit dem Ergebnis einer sauberen Auslegeordnung zuhanden der gesamten Kommission ab. Die Verwaltung lieferte seriöse Grundlagen, Daten, fundiertes Zahlenmaterial.

Sie haben - wenn ich "Sie" sage, meine ich die Mehrheit der Kommission und jetzt auch die Mehrheit dieses Rates - auch heute bei der letzten Abstimmung zu dieser Vorlage eine sozialverträgliche Lösung verhindert. Sie haben einmal mehr eine ausschliessliche Abbauvorlage beschlossen. Das heisst für uns ganz klar, dass wir zu jeder weiteren Erhöhung des Frauenrentenalters Nein sagen werden. Das heisst auch, dass wir in der Gesamtabstimmung zu dieser ausschliesslichen Abbauvorlage Nein sagen werden.

Noch ein letztes Wort zu Herrn Borer, der sich hier ebenfalls für die Gleichstellung ins Zeug gelegt hat: Es wurde immer wieder moniert, dass die Frauen ja weniger Beiträge in die AHV einzahlen, aber dafür höhere Renten beziehen. Ich bitte Sie, Herr Borer, nehmen Sie doch die Realität zur Kenntnis: AHV-Beiträge werden gemäss dem Lohn gezahlt; der Grossteil der Kleinverdienerinnen und Kleinverdiener in diesem Land sind Frauen; der Grossteil der Frauen arbeitet Teilzeit; und - was noch stärker ins Gewicht fällt - der Grossteil der Frauen leistet gesellschaftlich notwendige, aber unbezahlte Arbeit. Es ist genau der Inhalt der 10. AHV-Revision mit der Einführung des Splittings und der Betreuungsgutschriften, der jetzt eben den Frauen zugutekommt. Deshalb sollten Sie hier nicht monieren, dass die Frauen im Durchschnitt leicht höhere AHV-Renten als die Männer haben, sondern auch zur Kenntnis nehmen, dass Altersarmut eine Frauenrealität ist, weil drei Viertel der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen ebenfalls Frauen sind.

Borer Roland F. · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Frau Kollegin Goll, würden Sie mir bitte sagen, wann und wo ich in meiner Fraktionserklärung die höhere Frauenrente moniert habe und wann und wo ich die Beiträge erwähnt habe? Nach meinem Wissensstand habe ich diese gar nie erwähnt.

Goll Christine · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Sie haben, Herr Borer, vorhin in Ihrem Votum in larmoyanter Art die Zahlen zitiert - und dies erst noch falsch. Ich zitiere sie Ihnen richtig: Im Jahre 2007 bezogen Männer eine durchschnittliche AHV-Rente von 1724 Franken, Frauen bezogen im Jahre 2007 eine durchschnittliche AHV-Rente von 1776 Franken.

Ich gebe zu, Herr Borer, Sie waren nicht der Einzige, der sich hier für eine falsch verstandene Gleichstellung ins Zeug gelegt hat. Es waren in der ganzen Eintretensdebatte auch verschiedene andere Votanten und Votantinnen, die mit diesem Vergleich, mit den Zahlen des letzten Jahres zu den durchschnittlichen AHV-Renten, eine weitere Erhöhung des Frauenrentenalters gerechtfertigt haben. Sie wissen ganz genau: Es war das erste Mal, dass die AHV-Renten der Frauen leicht höher lagen als diejenigen der Männer. Aber wenn Sie den Durchschnitt anschauen, dann sehen Sie, dass immer noch ein Grossteil der Leute keine Maximalrente erreicht.

Zur Erinnerung jetzt nochmals zur Geschichte: Bei der 10. AHV-Revision, die in diesem Hause 15 Jahre lang debattiert wurde, wurde immer wieder versprochen: Wir erhöhen jetzt zwar das Frauenrentenalter schrittweise von 62 auf 64 Jahre, werden dafür aber nachher, bei der 11. AHV-Revision, sofort eine Flexibilisierung für alle einführen. Das ist bis heute nicht geschehen, Herr Borer; das hat dieses Parlament heute einmal mehr unter den Tisch fallen gelassen. Deshalb sage ich Ihnen heute noch einmal deutlich: keine weitere Frauenrentenalter-Erhöhung ohne soziale Flexibilisierung für alle - auch für Sie, Herr Borer.

Kleiner Marianne · Mit-F · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die FDP-Fraktion unterstützt in dieser Frage die Mehrheit der Kommission. Eine Revision soll für die Zukunft konzipiert sein. Bis die vorliegende Revision in Kraft treten kann, werden wir Frauen seit 30 Jahren gleichgestellt sein. Darum sollte auch die AHV mit dem Rentenalter 65 endgültig im Zeitalter der Gleichberechtigung ankommen.

Wir wissen es alle: Wir Frauen werden älter als die Männer, das heisst, wir können länger von einer Rente profitieren. Bei Rentenalter 65 leben Männer im Durchschnitt noch 17 Jahre, wir Frauen hingegen noch 21 Jahre. Das sind bei gleichem Rentenalter durchschnittlich immer noch ganze vier Jahre mehr, in denen wir die Rente beziehen dürfen.

Es stimmt leider, dass Frauen für die gleichen Arbeiten immer noch weniger verdienen als die Männer. Das ist störend. Dennoch: Diese Ungleichheiten werden laufend kleiner. Weil wir eine Revision für die Zukunft machen, ist es auch aus diesem Grund richtig, das Rentenalter von Frauen und Männern gleichzusetzen.

Es ist auch nicht wahr, dass Frauen generell in der AHV benachteiligt seien. 60 Prozent der Renten gehen an die Frauen, und die durchschnittliche Frauenrente - das hat auch Frau Goll vorher bestätigt - ist sogar um einige Franken höher als die durchschnittliche Männerrente. Wenn also Frauen-Altersarmut besteht, ist dieses Faktum nicht auf die AHV zurückzuführen, sondern darauf, dass in den älteren Generationen oft die zweite Säule noch fehlt. Auch das ändert sich.

Es ist auch so, dass Frauen nur einen Drittel dessen einbezahlen, was sie als Rentnerinnen beziehen. Das hat natürlich mit der Rollenverteilung zu tun. Frauen leisten immer noch mehrheitlich die Familien- und Haushaltarbeiten. Das wird wohl noch einige Zeit so bleiben. Frauen leisten auch viel Gratisarbeit für wohltätige Zwecke. Das ist mir alles sehr bewusst. Dennoch glaube ich, dass wir Frauen fairerweise auch den harten finanziellen Fakten Rechnung tragen müssen.

Wenn von linker und grüner Seite gesagt wird, das sei eine Ohrfeige für die Frauen, so bin ich der Ansicht, dass es sehr viele Frauen gibt, die die Früchte dieses Verzichts auf ein Jahr frühere Pensionierung lieber den nachfolgenden Generationen zukommen lassen wollen, als sie im Giesskannenprinzip und völlig unwirksam den meisten zukommen zu lassen. Wir Frauen sind es gewohnt, für nachkommende Generationen zu denken; wir sind es gewohnt, für unsere Kinder und Grosskinder zu denken. Darum glaube ich, dass sehr viele Frauen diesen Verzicht - wenn er schon sein muss - lieber für die nachkommenden Generationen machen.

Für die FDP-Fraktion ist es also richtig und zumutbar und auch zeitgemäss, das Rentenalter der Frauen um ein Jahr anzuheben und dem der Männer gleichzustellen. Wir werden, wie ich sagte, für die Mehrheit stimmen.

Weibel Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Genau die nun laufende Diskussion wollte ich mit meinem Eventualantrag zur Flexibilisierung vermeiden. Dass gar keine Flexibilisierung zustande gekommen ist, liegt nicht zuletzt am Abstimmungsverhalten der Grünen, und ich weiss nicht, ob auch einige Mitglieder der SP-Fraktion dabei waren. Sie haben sich in der entscheidenden Abstimmung mehrheitlich der Stimme enthalten und die Chance nicht gepackt. Somit ist es auch nicht möglich und auch nicht opportun, die Verantwortung dafür, dass keine Flexibilisierung zustande gekommen ist, anderen in die Schuhe zu schieben.

Die CVP/EVP/glp-Fraktion jedenfalls wird der Erhöhung des Rentenalters zustimmen, und wir bauen auf den Ständerat, dass er die Flexibilisierung wieder einbauen wird.

Humbel Näf Ruth · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp

Wir feiern dieses Jahr 60 Jahre AHV. Vor 60 Jahren, 1948, als die AHV eingeführt wurde, hatten wir das gleiche Rentenalter für Mann und Frau, nämlich 65 Jahre. Heute möchten wir den Schritt wieder dorthin tun.

Schon vor 60 Jahren war die Lebenserwartung der Frauen etwa fünf Jahre höher als die der Männer, wie das auch heute noch der Fall ist. Auch das kann als Ungerechtigkeit bezeichnet werden. Es gibt eben noch Ungerechtigkeiten oder auch Unterschiede zwischen den Geschlechtern. Es gibt noch Unterschiede, die ausgemerzt werden müssen, wie zum Beispiel die Lohndifferenzen. Aber es gibt eben nicht nur Differenzen und Unterschiede zwischen Männern und Frauen. In den individuellen Lebenssituationen gibt es auch Unterschiede zwischen gutsituierten Frauen und schlechter situierten Frauen und zwischen gutsituierten Männern und benachteiligteren Männern. Gerade wenn wir an die AHV denken und die Witwenrente betrachten, sind doch auch wesentliche Vorteile für die Frauen zu sehen. Ich denke, es ist langsam etwas müssig, immer diese Vor- und Nachteile in die Waagschale zu werfen.

Wenn Frau Goll sagt, dass die Altersarmut ein Frauenproblem ist, dann stimmt das, dann pflichte ich ihr bei. Ich verstehe dann nur den Link nicht, dass wir mit der Erhöhung des Frauenrentenalters, mit der Flexibilisierung auch mittelständische Männer mit guter BVG-Vorsorge subventionieren sollten. Dann hätten wir doch diese Frauen unterstützen müssen, was wir mit dem Antrag Weibel eigentlich machen wollten. Den haben Sie abgelehnt. Sie haben damit die Chance verpasst, gezielte Unterstützungen zu leisten. Ich meine, dass wir diese Frage nun nicht mit dem Rentenalter verknüpfen sollten, sondern empfehle Ihnen mit unserer Fraktion, der Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre zuzustimmen. Nach 60 Jahren AHV sind wir wieder dort, wo wir gestartet sind.

Graf Maya · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion

Ich möchte eine kurze Erklärung im Namen der Grünen abgeben; Herr Weibel hat vorher quasi die Schuld an der Situation auf die grüne Fraktion geschoben.

Herr Weibel, Sie machen sich natürlich die Sache sehr einfach. Mit Ihrem Antrag sparen Sie auf dem Buckel der Frauen. Es ist eine Pseudolösung, denn es muss hier klar und deutlich gesagt sein, dass bei Ihrem Antrag nur die Hälfte der eingesparten Gelder überhaupt für ein Modell für ein sozial abgefedertes flexibles Rentenalter zur Verfügung stehen würde. Wir haben deutlich gesagt: Wir wollen die ganze Kompensation, und wir wollen keine Pseudolösung! Dazu stehen wir.

Couchepin Pascal · BPR-M · Bundesrat · Wallis

Après la décision que nous avions de renoncer à la flexibilité généralisée, au subventionnement généralisé de la retraite anticipée, sans effets sociaux, il s'agit maintenant de savoir si l'on veut proposer au peuple une réforme dans laquelle il y a égalité de l'âge de la retraite des hommes et des femmes, sans complément social. Je rappelle que le Conseil fédéral souhaitait utiliser une partie des économies faites par l'élévation de l'âge de la retraite des femmes pour promouvoir une solution sociale pour un groupe déterminé de personnes qui ont des besoins de retraite anticipée.

Il s'agit maintenant pour vous de juger si une solution qui préconise une égalité de l'âge de la retraite pour les hommes et pour les femmes, sans complément social, a des chances devant le peuple. Si c'est le cas, il faut prendre le risque de la présenter parce qu'elle nous permettra d'aborder la 12e révision de l'AVS avec plus de sérénité et d'éviter des mesures d'économies beaucoup plus douloureuses que ce que l'on imagine aujourd'hui. Par contre, si vous avez la conviction que cette proposition n'a pas de chance devant le peuple, je crois qu'il ne faut pas perdre de temps et passer immédiatement à une révision totale de portée plus large.

Mais il y a encore une troisième solution. Si la majorité des membres du Parlement refuse de traiter ce problème parce qu'il n'y a pas de complément social, ce qui reste de la révision a quand même un intérêt, car sans élévation de l'âge de retraite des femmes, sans solution sociale telle que le Conseil fédéral le souhaitait, elle comporte des avantages. Il y a d'abord l'introduction de la possibilité de prendre une demi-rente dès 60 ans ou de garder une demi-rente jusqu'à 70 ans. C'est une solution qui n'existe pas encore: aujourd'hui, on doit prendre une retraite anticipée complète ou on doit retarder l'octroi de la rente à 100 pour cent. Il n'y a pas de solution qui permette de se retirer du marché du travail de manière souple.

La présente révision a donc l'avantage d'introduire un assouplissement des règles de la retraite anticipée ou des règles pour ceux qui ne souhaitent prendre qu'une partie de leur rente après l'âge fatidique de 65 ans. Non seulement cela deviendra possible dans le cadre de l'AVS, mais cela deviendra possible dans le cadre du deuxième pilier, ce qui n'est pas le cas aujourd'hui, sauf dispositions particulières des règlements du deuxième pilier. Donc la réforme n'a pas seulement pour avantage de produire des économies, elle apporte aussi un certain nombre d'améliorations techniques.

Ensuite, il y a le problème de la suppression de la franchise des cotisations pour les rentiers, qui rapporte 140 millions de francs. Enfin, il y a l'introduction de la prise en compte de toutes les cotisations pour la rente, même après 65 ans, ce qui est aussi un avantage pour ceux qui continuent à travailler au-delà de 65 ans et qui n'auraient pas droit à une rente complète parce qu'ils n'ont pas cotisé assez longtemps ou suffisamment durant la période antérieure. Avec cette réforme, ils peuvent ainsi rattraper les années perdues et améliorer définitivement leur rente.

Donc, si je reprends les objectifs de la réforme, premièrement, il y a la mise à égalité de l'âge de la retraite pour les hommes et les femmes - à vous de juger si cela est susceptible de recueillir une majorité dans le peuple sans le complément social que souhaitait le Conseil fédéral, pas le faux complément social que vous avez heureusement écarté; deuxièmement, il y a la possibilité de prendre une demi-rente depuis 60 ans pour le premier et le deuxième piliers et jusqu'à 70 ans; troisièmement, point important, il y a la prise en compte de toutes les cotisations pour la rente elle-même, y compris après 65 ans, pour ceux qui n'auraient pas obtenu ou n'obtiendraient pas la rente complète parce qu'ils n'ont pas assez travaillé.

Bortoluzzi Toni · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

In diesem ganzen Komplex ist etwas untergegangen, das ich nun noch ergänzend erwähne: Vorgesehen ist mit der Erhöhung des Rentenalters der Frau auch eine Fortsetzung der Massnahme, die bereits in der 10. AHV-Revision eingeführt wurde, nämlich die Erhöhung des Rentenalters der Frau mit einem abgefederten Vorbezug zu versehen. Was heisst das? Die ersten fünf Jahrgänge, die von der Erhöhung auf 65 Jahre betroffen sind, haben die Möglichkeit, mit einem halben Kürzungssatz von 3,4 Prozent ein Jahr ihrer Rente vorzubeziehen. Das ist ebenfalls Teil dieser Erhöhung des Rentenalters und ist vorher von niemandem erwähnt worden. Darum ergänze ich das hier.

Die Mehrheit beantragt Ihnen, der Erhöhung des Frauenrentenalters zuzustimmen.

Verfahrensbeitrag

Le président (Bugnon André, président): Le vote qui va intervenir portera sur l'article 3 alinéa 1, l'article 5 alinéa 3 lettre b, l'article 21 alinéa 1 et le chiffre II lettre b.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 120 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 69 Stimmen

Art. 3 Abs. 1; Art. 5 Abs. 3 Bst. b

Art. 3 al. 1; art. 5 al. 3 let. b

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Art. 44; 52 Abs. 2-4; 64 Abs. 2bis, 4; 69 Abs. 1; 87; 90; 92a; 95 Abs. 1ter, 1quater, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 44; 52 al. 2-4; 64 al. 2bis, 4; 69 al. 1; 87; 90; 92a; 95 al. 1ter, 1quater, 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 107

Antrag der Kommission

Abs. 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 4

Sinkt der Stand des Ausgleichsfonds während drei Jahren unter 70 Prozent, schlägt der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zur finanziellen Sanierung vor. Bei der Berechnung des Standes des Ausgleichsfonds werden Beträge, die aus einmaligen, ausserordentlichen Zuwendungen stammen, nicht berücksichtigt.

Art. 107

Proposition de la commission

Al. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 4

Si durant trois ans le niveau du fonds de compensation est inférieur à 70 pour cent, le Conseil fédéral propose les mesures d'assainissement financier nécessaires. Les contributions qui proviennent de versements uniques et extraordinaires ne sont pas prises en considération pour la détermination du niveau du fonds de compensation.

Angenommen - Adopté

Ziff. II

Antrag der Mehrheit

Bst. a

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Bst. b

Bis zum 31. Dezember 20XX (vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung) gilt für das Rentenalter der Frauen ...

Bst. c Abs. 1

Für Frauen, die 1947 geboren sind, wird die Altersrente beim Vorbezug um 3,4 Prozent pro Vorbezugsjahr gekürzt.

Bst. c Abs. 2

Für Frauen der Jahrgänge 19XX bis und mit 19XX (die ersten fünf Frauenjahrgänge mit Rentenalter 65) gelten beim Vorbezug folgende Kürzungssätze:

a. für das Bezugsjahr vor Eintritt des Rentenalters nach Artikel 21: 3,4 Prozent;

b. für die übrigen Vorbezugsjahre: der Kürzungssatz gemäss Artikel 40ter.

Bst. c Abs. 3

Personen, die eine rein versicherungstechnisch gekürzte Altersrente bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung vorbezogen haben, können eine Berechnung ihrer vorbezogenen Rente nach den neuen Bestimmungen verlangen. Ergibt sich eine höhere Rente, wird diese frühestens ab Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt.

Bst. c Abs. 4

Unter Vorbehalt von Absatz 3 wird beim Erreichen des Rentenalters keine Neuberechnung der Rente nach Artikel 40 Absatz 3 vorgenommen, wenn der Rentenvorbezug vor dem Inkrafttreten dieser Änderung begonnen hat.

Bst. c Abs. 5

Streichen

Antrag der Minderheit

(Graf Maya, Fasel, Fehr Jacqueline, Heim, Leuenberger-Genève, Rechsteiner Paul, Robbiani, Rossini, Schenker Silvia)

Bst. b

Streichen

Ch. II

Proposition de la majorité

Let. a

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Let. b

Jusqu'au 31 décembre 20XX (quatre ans après l'entrée en vigueur de la présente modification), l'article 21, dans sa teneur du 7 octobre 1994, est applicable à l'âge de la retraite des femmes. Ceci concerne:

...

Let. c al. 1

La rente de vieillesse anticipée des femmes nées en 1947 est réduite de 3,4 pour cent par année d'anticipation.

Let. c al. 2

La rente de vieillesse anticipée des femmes nées entre le 1er janvier 19XX et le 31 décembre 19YY (les cinq premières classes d'âge de femmes dont l'âge de la retraite est de 65 ans) est réduite selon les taux suivants:

a. 3,4 pour cent pour l'année qui précède celle où la femme atteint l'âge de la retraite selon l'article 21;

b. le taux de réduction prévu à l'article 40ter pour les autres années d'anticipation.

Let. c al. 3

Les personnes qui, avant l'entrée en vigueur de la présente modification, ont déjà perçu une rente anticipée avec une pure réduction actuarielle peuvent demander que leur rente soit calculée selon les nouvelles dispositions. S'il en résulte une rente plus élevée, celle-ci leur sera servie au plus tôt à compter de l'entrée en vigueur de la présente modification.

Let. c al. 4

Si la perception anticipée de la rente a débuté avant l'entrée en vigueur de la présente modification, la rente n'est pas calculée à nouveau selon l'article 40 alinéa 3 lorsque l'ayant droit atteint l'âge de la retraite au sens de l'article 21. L'alinéa 3 est réservé.

Let. c al. 5

Biffer

Proposition de la minorité

(Graf Maya, Fasel, Fehr Jacqueline, Heim, Leuenberger-Genève, Rechsteiner Paul, Robbiani, Rossini, Schenker Silvia)

Let. b

Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. III, IV

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. III, IV

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Änderung bisherigen Rechts

Modification du droit en vigueur

Ziff. 1

Antrag der Kommission

Streichen

Ch. 1

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Ziff. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 3 Abs. 1bis

Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 54 Franken, wenn sie obligatorisch, und 106 Franken (Heute: 62 bzw. 124 Franken, siehe Art. 6 der Verordnung 07 vom 22. September 2006), wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag.

Ch. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 3 al. 1bis

Les assurés n'exerçant aucune activité lucrative paient une cotisation selon leur condition sociale. La cotisation minimum se monte à 54 francs (actuellement: respectivement 62 et 124 francs, voir art. 6 de l'ordonnance 07 du 22 septembre 2006) pour l'assurance facultative selon l'article 2 LAVS. La cotisation maximum correspond à 50 fois la cotisation minimum.

Angenommen - Adopté

Ziff. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 26a Titel

Ergänzungsleistungsregister

Art. 26a Text

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Register der Ergänzungsleistungen, in dem alle Bezügerinnen und Bezüger erfasst sind.

Ch. 3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 26a titre

Registre des prestations complémentaires

Art. 26a texte

La Centrale de compensation tient un registre des prestations complémentaires qui recense tous les bénéficiaires.

Angenommen - Adopté

Ziff. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 4

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 29 Abs. 3, 3bis

Unverändert

Art. 41 Abs. 1

... nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

Art. 51 Abs. 4

... zugrunde lag. (Rest streichen)

Ch. 5

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 29 al. 3, 3bis

Inchangé

Art. 41 al. 1

... atteint l'âge de la retraite fixé à l'article 21 de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS).

Art. 51 al. 4

... de survivants. (Biffer le reste)

Angenommen - Adopté

Ziff. 6

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 27 Abs. 2

... Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbetrag beträgt 15 Franken (Heute: 13 Franken, siehe Art. 7 der Verordnung 07 vom 22. September 2006) im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag.

Ch. 6

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 27 al. 2

... 0,5 pour cent. Les assurés n'exerçant aucune activité lucrative paient une cotisation selon leur condition sociale; celle-ci se monte au minimum à 15 francs (actuellement: 13 francs, voir art. 7 de l'ordonnance 07 du 22 septembre 2006) par an et au maximum à 50 fois la cotisation minimum.

Angenommen - Adopté

Ziff. 7

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 7

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 9

Antrag der Kommission

Titel

9. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 2

2. das flexible Rentenalter (Art. 13a Abs. 3, 8 und 9),

Antrag Baader Caspar

Art. 89bis Abs. 7

Leistungen, Beiträge und Zuwendungen von Personalfürsorgestiftungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen, gehören nicht zum massgebenden Lohn gemäss Artikel 5 Absatz 2 AHVG, sofern sie vom zuständigen Organ der Personalfürsorgestiftung beschlossen wurden und statutenkonform sind.

Ch. 9

Proposition de la commission

Titre

9. Code civil suisse du 10 décembre 1907

Art. 89bis al. 6 ch. 2

2. la retraite à la carte (art. 13a al. 3, 8 et 9),

Proposition Baader Caspar

Art. 89bis al. 7

Les prestations, les cotisations et les versements des institutions de prévoyance en faveur du personnel qui remplissent les conditions fixées dans la LIFD et qui, par conséquent, sont déductibles fiscalement, n'entrent pas dans le calcul du salaire déterminant défini à l'article 5 alinéa 2, LAVS, s'ils ont été décidés par l'organe compétent desdites institutions et qu'ils sont conformes aux statuts.

Baader Caspar · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bei diesem Antrag geht es um die Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes in Artikel 89bis des Zivilgesetzbuches, und zwar betrifft dieser Absatz ein Problem, das durch die plötzliche Praxisänderung der Ausgleichskassen im Zusammenhang mit den Wohlfahrtsfonds entstanden ist. Wohlfahrtsfonds sind bekanntlich Stiftungen, die dem Stiftungsrecht und den speziellen Bestimmungen des BVG unterliegen. Sie werden von den Arbeitgebern, das heisst von den Stifterfirmen, mit zweckgebundenen Mitteln alimentiert. Solche Wohlfahrtsfonds erbringen beispielsweise entsprechend ihrem Stiftungszweck oder ihren Reglementen im Rahmen von Restrukturierungen oder Frühpensionierungen Leistungen an ihre Destinatäre, das heisst an die Arbeitnehmer von Stifterfirmen. Das sind keine Geschenke, sondern das sind Leistungen, die mit Personalmassnahmen verbunden sind und in der Regel den schwächsten Versicherten dienen.

In Abänderung der früheren Praxis unterstellen die Ausgleichskassen neu solche Leistungen aus Wohlfahrtsfonds der AHV-Beitragspflicht und erheben darauf 10 Prozent AHV-Beiträge. Dabei werden diese Beiträge nicht von den Wohlfahrtsfonds erhoben, also von den Stiftungen selbst, die ja die Leistungen ausrichten, sondern diese Beiträge werden von den Stifterfirmen kassiert. Es erfolgt also ein Rückgriff auf die Stifterfirmen, welche dieses Geld möglicherweise schon vor längerer Zeit in einer finanziell guten Phase an die Wohlfahrtsfonds bezahlt haben. Gerade bei Leistungen im Zusammenhang mit Personalmassnahmen zur Abfederung von Härten bei Restrukturierungen trifft dann diese Beitragspflicht die Stifterfirma oft in einem äusserst ungünstigen Moment und kann gar zum Konkurs derselben führen. Bei einer solchen Praxis verlieren die Arbeitgeber jegliches Interesse an den Wohlfahrtsfonds. Dies ist letztlich zum Nachteil der Arbeitnehmer. Darum sollten die Räte diese Problematik anschauen.

Da dieser Antrag in der Kommission des Nationalrates nicht gestellt wurde und bisher kein Thema war, bitte ich Sie, dem Antrag heute zuzustimmen, damit der Ständerat als Zweitrat diese Frage studieren kann. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.

Fasel Hugo · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Grüne Fraktion

Vielen Dank, dass Sie über diesen Antrag nicht einfach hinweggegangen sind. Ich musste intervenieren.

Der Antrag Baader Caspar ist in der Art, wie er gestellt wird, nicht genau zu überblicken. Er lag in der Kommission auch nicht vor, und nach erster Sichtung und den Erfahrungen, die ich im Umgang mit Betrieben und deren Personalfürsorgestiftungen selber gemacht habe, geht es hier um einen relativ heiklen Vorschlag. Nur grosse Betriebe haben Personalfürsorgestiftungen, und es wäre natürlich schon etwas eigenartig, wenn grosse Betriebe, Konzerne, ihren Mitarbeitenden ab einem gewissen Alter den Lohn in den letzten zwei, drei, vier Jahren einfach aus der Personalfürsorgestiftung geben würden und das dann nicht AHV-pflichtiges Einkommen wäre. Das wäre ein Schlupfloch ausserordentlich negativer Qualität.

Insofern lade ich Sie dringendst ein, diesem Antrag nicht zuzustimmen. Es würde nämlich bedeuten, dass Konzerne schrittweise ihre Personalfürsorgestiftungen äufnen und sie dann bei Bedarf dazu verwenden, den Leuten den ordentlichen Lohn zu bezahlen, in Umgehung der Sozialleistungen. So geht das wohl nicht.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Baader Caspar abzulehnen.

Triponez Pierre · Mit-M · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Je ne prends pas position au nom de la commission, parce que la proposition Baader Caspar n'a pas été soumise à la commission. Donc, je ne peux donner qu'une réaction personnelle.

J'ai l'impression qu'il vaudrait la peine que cette situation soit étudiée. J'aimerais dire à Monsieur Fasel que ce ne sont pas seulement les très grandes entreprises qui ont de tels "Wohlfahrtsfonds"; il y en a aussi dans les PME. En tout cas, je pense que la proposition Baader Caspar mérite d'être étudiée à fond.

Bien entendu, je laisse le choix à vous tous, mais j'espère que cette idée sera étudiée lors de la poursuite des discussions sur la 11e révision de l'AVS, sinon par le Conseil national, du moins par le Conseil des Etats.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Baader Caspar ... 107 Stimmen

Dagegen ... 75 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ziff. 8

Antrag der Kommission

Titel

8. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 13 Abs. 2

Aufheben

Art. 13a Titel

Flexibles Rentenalter

Art. 13a Abs. 1

Die versicherte Person kann nach Vollendung des 60. Altersjahres die halbe und nach Vollendung des 62. Altersjahres die ganze Altersleistung vorbeziehen.

Art. 13a Abs. 2

Beim Vorbezug der ganzen Altersleistung muss die versicherte Person das Arbeitsverhältnis beenden. Beim Vorbezug der halben Altersleistung muss sie den letzten Jahreslohn (Art. 7 Abs. 2) um mindestens ein Drittel reduzieren.

Art. 13a Abs. 3

Gegen den Willen der versicherten Person erfolgt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Vorbezug der Altersleistung, wenn die versicherte Person die Erwerbstätigkeit weiterführt oder sich bei der Arbeitslosenversicherung meldet.

Art. 13a Abs. 4

Die versicherte Person kann den Bezug der ganzen oder der halben Altersleistung bis zum 70. Altersjahr aufschieben.

Art. 13a Abs. 5

Beim Aufschub der ganzen Altersleistung muss der entrichtete Jahreslohn nach Artikel 7 Absatz 2 mindestens zwei Drittel des Jahreslohnes betragen, den die versicherte Person bei Beginn des ordentlichen Rentenalters (Art. 13) bezogen hat. Beim Aufschub der halben Altersleistung muss der entrichtete Jahreslohn (Art. 7 Abs. 2) mindestens ein Drittel des Jahreslohns betragen, den die versicherte Person bei Beginn des ordentlichen Rentenalters (Art. 13) bezogen hat.

Art. 13a Abs. 6

Wird die Altersrente vorbezogen oder aufgeschoben, so hat die Vorsorgeeinrichtung den Umwandlungssatz (Art. 14 und Bst. b der Übergangsbestimmungen der Gesetzesänderung vom 3. Oktober 2003) entsprechend anzupassen.

Art. 13a Abs. 7

Bezieht die versicherte Person die halbe Altersleistung vor, so werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 halbiert.

Art. 13a Abs. 8

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:

a. die versicherte Person die Altersleistungen vor Erreichen der Altersgrenzen nach Absatz 1 vorbeziehen kann;

b. die Möglichkeiten des Vorbezugs oder des Aufschubs feiner abgestuft werden, als in den Absätzen 1 und 3 vorgesehen ist.

Art. 13a Abs. 9

Der Bundesrat kann Mindestbestimmungen zur Abstufung des Teilbezugs und der Aufgabe bzw. der Weiterführung der Erwerbstätigkeit erlassen.

Art. 17 Abs. 1

Personen, die eine Altersrente nach den Artikeln 13 und 13a beziehen, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente.

Art. 17 Abs. 2

Beim Bezug der halben Altersrente wird die Kinderrente um die Hälfte gekürzt.

Art. 21 Abs. 2

... Invalidenrente. Stirbt die versicherte Person während des Aufschubs der Altersleistung nach Artikel 13a, wird die Rente analog aufgrund derjenigen Altersrente berechnet, auf die die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 2

2. das flexible Rentenalter (Art. 13a Abs. 3, 8 und 9);

Art. 79b Abs. 2

... haben, sowie Fälle jener Personen, die bereits eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben.

Antrag Maurer

Art. 13a Abs. 2

Streichen

Ch. 8

Proposition de la commission

Titre

8. Loi fédérale du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité

Art. 13 al. 2

Abroger

Art. 13a titre

Retraite à la carte

Art. 13a al. 1

L'assuré peut bénéficier du versement anticipé de la moitié de sa prestation de vieillesse dès l'âge de 60 ans et de la totalité de sa prestation de vieillesse dès l'âge de 62 ans.

Art. 13a al. 2

Pour bénéficier du versement anticipé de la totalité de sa prestation de vieillesse, l'assuré doit mettre fin à son rapport de travail. Pour bénéficier du versement anticipé de la moitié de la prestation de vieillesse, il faut que le dernier salaire annuel (art. 7 al. 2) soit réduit d'un tiers au moins.

Art. 13a al. 3

Lors de la fin des rapports de travail, aucun versement anticipé des prestations de vieillesse ne peut intervenir contre la volonté de la personne assurée si celle-ci continue son activité lucrative ou si elle s'annonce à l'assurance-chômage.

Art. 13a al. 4

L'assuré peut faire ajourner le versement de la totalité ou de la moitié de la prestation de vieillesse jusqu'à l'âge de 70 ans.

Art. 13a al. 5

En cas d'ajournement du versement de la totalité de la prestation de vieillesse, le salaire selon l'article 7 alinéa 2 doit être équivalent aux deux tiers au moins du salaire obtenu par l'assuré à l'âge ordinaire de la retraite (art. 13). En cas d'ajournement du versement de la moitié de la prestation de vieillesse, le salaire annuel (art. 7 al. 2) doit être équivalent à un tiers au moins du salairie obtenu par l'assuré à l'âge ordinaire de la retraite (art. 13).

Art. 13a al. 6

En cas de versement anticipé ou ajourné des prestations de vieillesse, l'institution de prévoyance adapte le taux de conversion en conséquence (art. 14 et let. b des dispositions transitoires de la modification du 3 octobre 2003).

Art. 13a al. 7

Si l'assuré bénéficie du versement anticipé de la moitié de la prestation de vieillesse, les montants limites au sens des articles 2, 7, 8 et 46 sont réduits de moitié.

Art. 13a al. 8

L'institution de prévoyance peut prévoir dans son règlement que:

a. l'assuré peut bénéficier du versement anticipé de la prestation de vieillesse avant la limite d'âge selon l'alinéa 1;

b. les possibilités d'anticipation ou d'ajournement des prestations de vieillesse seront échelonnées de manière plus fine que celles prévues aux alinéas 1 et 3.

Art. 13a al. 9

Le Conseil fédéral peut édicter des dispositions minimales relatives à l'échelonnement de la retraite partielle et à l'abandon, respectivement à la continuation de l'activité lucrative.

Art. 17 al. 1

Les bénéficiaires d'une rente de vieillesse au sens des articles 13 et 13a ont droit à une rente pour enfant pour chaque enfant qui, à leur décès, aurait droit à une rente d'orphelin; le montant de la rente pour enfant équivaut à celui de la rente d'orphelin.

Art. 17 al. 2

En cas de perception d'une demi-rente de vieillesse, la rente pour enfant est réduite de moitié.

Art. 21 al. 2

... allouée. Si la personne assurée décède durant la période d'ajournement des prestations de vieillesse conformément à l'article 13a, la rente est calculée par analogie sur les mêmes bases que la rente de vieillesse à laquelle la personne assurée aurait eu droit au moment de son décès.

Art. 49 al. 2 ch. 2

2. la retraite à la carte (art. 13a al. 3, 8 et 9);

Art. 79b al. 2

... prévoyance, ainsi que les cas des personnes qui touchent déjà ou qui ont touché une prestation de la prévoyance professionnelle.

Proposition Maurer

Art. 13a al. 2

Biffer

Maurer Ueli · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Mein Antrag bezieht sich auf Seite 57 der Fahne, auf Artikel 13a BVG. Ich beantrage Ihnen, hier in Artikel 13a Absatz 2 zu streichen.

Dieser Absatz 2 regelt gesetzlich, ob ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die eine BVG-Rente bezieht, noch arbeiten darf. Eigentlich beinhaltet dieser Artikel ein Arbeitsverbot. Ein Arbeitsverbot ist ja grundsätzlich - meiner Meinung nach - etwas Unsoziales. Ich bin der Meinung, dass man diesen Absatz streichen könnte, weil es nicht notwendig ist, dass der Gesetzgeber hier eingreift. Sinnvoll wäre eine Lösung, wonach der entsprechende Stiftungsrat regelt, wie er mit Arbeitnehmern umgeht, die eine Rente oder eine Teilrente beziehen. Es ist ohne Weiteres möglich, dass ein solcher Arbeitnehmer noch einmal arbeiten kann, noch einmal arbeiten will; dann stünde ein gesetzliches Arbeitsverbot eigentlich einer privatrechtlichen Regelung im Wege. Wir können diese Regelung getrost dem Stiftungsrat überlassen. Er kann sich aussprechen, wie er das für seine Stiftung regeln will, wie er als Arbeitgeber das regeln will. Eine gesetzliche Regelung macht hier aber keinen Sinn, weil sie eben letztlich zu einem gesetzlichen Arbeitsverbot führt. Ich glaube, dass es nicht sinnvoll und nicht notwendig ist, dass wir das in diesem Gesetz so regeln.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, Absatz 2 von Artikel 13a BVG zu streichen.

Goll Christine · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Maurer hat bei der Begründung seines Antrages das Stichwort Arbeitsverbot ins Feld geführt; er wolle verhindern, dass es zu einem Arbeitsverbot kommen könne. Das ist eine völlig komische Argumentation im Zusammenhang mit seinem Einzelantrag - einem Antrag, der unserer Kommission übrigens auch nicht vorlag.

Was will Kollege Maurer mit der Streichung von Artikel 13a Absatz 2 BVG im Kapitel "Änderung bisherigen Rechts"? Er will eigentlich nichts anderes, als dass in Zukunft bei der beruflichen Vorsorge, bei der zweiten Säule, die Möglichkeit besteht, sowohl die Rente als auch weiterhin das Erwerbseinkommen zu beziehen. Sein Antrag hätte ganz klar zur Folge, dass Erwerbstätige in der zweiten Säule die ganze oder die halbe Rente vorbeziehen, aber trotzdem weiterarbeiten könnten. Das ist sachlich überhaupt nicht nachvollziehbar, und ich gehe davon aus, dass das für viele Erwerbstätige nur schon aus steuerlichen Gründen auch nicht interessant wäre. Schleierhaft bleibt auch, wie die Pensionskassen solche Zustände bzw. Situationen abwickeln sollen. Generell ist jemand entweder erwerbstätig und bezieht dann noch keine Rente, oder er bezieht die halbe oder die ganze Rente und ist dann nicht mehr erwerbstätig. Herr Maurer will aber beides zulassen, nämlich den Rentenbezug und das Erwerbseinkommen.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Maurer klar abzulehnen.

Fasel Hugo · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Grüne Fraktion

Nur ganz kurz zwei, drei Worte: Ich bin etwas erstaunt, dass die SVP-Fraktion, die heute die grösste Fraktion ist und die grösste Zahl von Vertretern in der Kommission hat, Einzelanträge stellt und sie nicht in der Kommission einbringt. Auch Herr Maurer ist Mitglied der SGK und hat den Vorschlag nicht dort eingebracht. Dann schlägt man Dinge vor, die völlig intransparent und oft so sind, dass man sie aufgrund der Mehrheitsverhältnisse hier undiskutiert und relativ unseriös einfach einer Mehrheit zuführen kann. Ich denke, das ist nicht seriöse parlamentarische Arbeit. Allein schon deshalb wäre es notwendig, auch diesen Antrag klar und deutlich abzulehnen. Parlamentsarbeit verlangt eine minimale Seriosität.

Was hier verlangt wird, ist mit vielen Fragen behaftet; ich nenne nur die eine oder andere. Interessant ist, Herr Maurer, dass in Ihrer Fraktion, als es um die Flexibilisierung in der AHV ging, alles abgelehnt wurde. Jetzt, da es um die zweite Säule geht, sind Sie plötzlich für die Varianten 60/62, und diese genügen Ihnen auch noch nicht: Sie wollen den Leuten sogar die Möglichkeit geben, ein Kapital vorzubeziehen und dann weiterzuarbeiten. Stellen Sie sich konkret vor, was für ein Steuerschlupfloch wir hier öffnen würden! Ich beziehe meine Rente dann vor, erhalte die zweite Säule mit 60, arbeite weiter und lasse mir von der Pensionskasse bestätigen, dass ich meine zweite Säule in den letzten Jahren wieder mit soundso vielen Hunderttausend Franken auffüllen kann, alles am Fiskus vorbei - fantastisch gedacht! Zu befürchten ist, dass Sie dem, weil es eigentlich um ein Steuerschlupfloch gehen wird, auch zustimmen werden.

Ich wollte es wenigstens transparent machen, damit Sie wenigstens wissen, dass es jemand gemerkt hat.

Couchepin Pascal · BPR-M · Bundesrat · Wallis

La proposition Maurer soulève plus de problèmes qu'elle n'en résout. Si l'on avait un système dans lequel on avait exclusivement des rentes selon le principe de la primauté des cotisations, on pourrait imaginer un tel système. Mais dans un système où l'on a aussi la primauté des prestations, si la proposition Maurer était admise, cela signifierait que quelqu'un pourrait partir à la retraite sans réduction de rente - ce n'est en tout cas pas la proposition qui est faite. Il aurait droit aux mêmes prestations qu'à 65 ans, mais en prenant sa retraite avant. Dans la primauté des prestations, c'est impossible d'avoir un système tel que celui préconisé par Monsieur Maurer.

Avec la primauté des cotisations, on pourrait imaginer des calculs qui permettraient de tenir compte de la retraite anticipée. En outre, on peut prendre sa retraite sous forme de capital ou sous forme de rente. Comment résout-on le problème si quelqu'un décide de prendre une retraite anticipée? Y a-t-il une réduction de son capital? Et, s'il y a la primauté des prestations, que réduit-on?

Je crois que la proposition Maurer pose beaucoup plus de problèmes qu'elle n'en résout. Il faut la repousser.

Bortoluzzi Toni · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Es ist natürlich schon so, dass dieser Antrag der Kommission nicht vorgelegen hat. Ich kann also nicht explizit auf das Anliegen hier eingehen. Aber wenn man dem Geist der AHV folgt, ist der Antrag Maurer immerhin nicht falsch, weil wir als Kommission diese Frage im Zusammenhang mit dem AHV-Vorbezug geprüft und diskutiert haben.

Wir haben gesagt, Herr Bundespräsident, dass wir in der ersten Säule die Einschränkung des Erwerbs trotz Vorbezug nicht wollen. Wenn man nun von dieser Sicht ausgeht, müsste man eigentlich fragen, weshalb man die zweite Säule nicht gleich behandeln will. Natürlich, ich weiss, Herr Fasel, das schafft den paritätischen Organen allenfalls Probleme, aber ich bin trotzdem der Meinung, dass die paritätischen Organe dieses Problem in ihrer Vorsorgeeinrichtung selber lösen können; der Gesetzgeber muss dazu keine Vorschrift machen.

Ich habe mich beim Schweizerischen Pensionskassenverband wegen dieses Antrages erkundigt, wie er sich dazu stellt. Und erstaunlicherweise haben sie gesagt, der Antrag Maurer sei richtig. Ich kann nur das sagen. Das hat natürlich nichts mit dem Entscheid der Kommissionsmehrheit zu tun. Ich möchte hier einfach festhalten, dass ich versucht habe, die Sache so abzuklären, dass bezüglich dieses Antrages zumindest eine etwas breitere Sicht entsteht. Sie müssen mir dann auch einmal erklären, wie Sie dann als zuständiges paritätisches Organ in einer Vorsorgeeinrichtung das Erwerbsverbot kontrollieren wollen. Das können Sie doch gar nicht kontrollieren, darum haben wir ja auch in der AHV auf diese Vorschrift verzichtet. Es ist schlicht und einfach nicht möglich, wenn Sie sagen, man könne in der zweiten Säule eine Vorbezugsmöglichkeit schaffen, und wenn Sie meinen, man könne dann irgendjemandem befehlen, er müsse dafür besorgt sein, dass auf den Erwerb verzichtet wird. Das funktioniert nicht, das kann ich Ihnen sagen. Darum scheint mir der Antrag Maurer nicht falsch zu sein.

Ich persönlich wünschte, man würde ihn unterstützen, damit der Ständerat sich mit dieser Frage nochmals intensiv auseinandersetzt. Persönlich habe ich immer Mühe, wenn man in ein Gesetz schreibt, man dürfe nicht mehr einem Erwerb nachgehen. Das ist eine grundsätzliche Problematik.

Goll Christine · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ich protestiere hier in aller Form gegen die neue Praxis, die jetzt hier und heute Herr Bortoluzzi in seiner Rolle als Kommissionssprecher einführt. Ich sage dies als Mitglied eines demokratisch gewählten Parlamentes und als Mitglied der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit.

Der Antrag Maurer lag unserer Kommission nicht vor. Es ist sein gutes Recht, hier drin einen Einzelantrag zu stellen. Sie haben vom Bundesrat in seiner Stellungnahme gehört, dass der Bundesrat den Einzelantrag Maurer ablehnt. Es steht einem Kommissionssprecher nicht zu, in seiner Rolle als Kommissionssprecher hier das Wort für einen Einzelantrag zu ergreifen, welcher der Kommission nicht vorlag und vom Bundesrat abgelehnt wird. Wenn Sie eine solche Praxis einführen wollen, dann können Sie gleich dieses Parlament abschaffen, dann können Sie nämlich Ihre Deals hinter verschlossenen Türen abwickeln und müssen hier drin gar nicht mehr abstimmen.

Triponez Pierre · Mit-M · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Après cette intervention de Madame Goll, je dois lui donner un peu raison. Je vous dis très franchement que vous avez eu, pendant ces discussions, un tandem de rapporteurs unanimes qui a bien fonctionné. Toutefois, sur ce dernier point, je dois dire qu'effectivement, la question n'a pas été traitée en commission. Le Conseil fédéral m'a semblé prendre position d'une manière plutôt négative, alors l'intervention de Monsieur Bortoluzzi, qui semble plutôt inciter le conseil à soutenir la proposition Maurer, me semble un peu exagérée. Nous sommes le conseil prioritaire: si cette proposition doit effectivement avoir une chance, elle l'aura au deuxième conseil. La question pourra très bien être reprise à ce moment-là.

Personnellement, je n'ose pas vous inviter à soutenir la proposition Maurer, donc je vous invite à vous en tenir à celle de la commission.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Maurer ... 97 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 88 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Verfahrensbeitrag

Ziff. 10

Antrag der Kommission

Titel

10. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG)

Art. 2 Abs. 1bis

Als Vorsorgefall gilt auch der Vorbezug nach Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Beim Vorbezug eines Teils der Altersrente vermindert sich der Anspruch auf eine Austrittsleistung entsprechend.

6. Abschnitt Titel

Information der Versicherten und Dokumentation vorsorgerelevanter Angaben

Art. 24 Abs. 4

Auf Anfrage bestätigt die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten oder seiner neuen Vorsorgeeinrichtung, ob eine Altersrente ausgerichtet wird oder eine Altersleistung in Kapitalform ausgerichtet wurde. Bei Ausrichtung einer Teilaltersleistung wird der Anteil spezifiziert.

Ch. 10

Proposition de la commission

Titre

10. Loi fédérale du 17 décembre 1993 sur le libre passage dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité

Art. 2 al. 1bis

Est également réputé cas de prévoyance le versement anticipé d'une prestation de vieillesse selon l'article 13a de la loi fédérale du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité (LPP). En cas de versement anticipé d'une partie de la rente de vieillesse, le droit à la prestation de sortie est réduit en conséquence.

Section 6 titre

Information de l'assuré et documentation en vue d'un divorce

Art. 24 al. 4

Sur demande, l'institution de prévoyance confirme à l'assuré ou à sa nouvelle institution de prévoyance si une rente de vieillesse ou une prestation de vieillesse sous forme de capital a été versée. Lors du versement d'une prestation partielle, la part est spécifiée.

Angenommen - Adopté

Ziff. 11

Antrag der Kommission

Titel

11. Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

Art. 2 Abs. 1 Bst. f

f. das Ergänzungsleistungsregister der Zentralen Ausgleichsstelle.

Ch. 11

Proposition de la commission

Titre

11. Loi fédérale du 23 juin 2006 sur l'harmonisation des registres des habitants et d'autres registres officiels de personnes

Art. 2 al. 1 let. f

f. le registre des prestations complémentaires de la Centrale de compensation.

Angenommen - Adopté

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Des groupes ont demandé à pouvoir exprimer leur position avant que nous passions au vote sur l'ensemble. Je rappelle que l'article 43 alinéa 3 du règlement du Conseil national prévoit ceci: "Tout groupe peut faire une brève déclaration avant le vote final, afin de défendre sa position."

Parmelin Guy · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

A l'issue de ce débat, le groupe UDC constate que le texte de la 11e révision de l'AVS est pratiquement identique à celui issu des travaux de la commission. C'est un pas modeste dans la bonne direction, qui apportera une petite amélioration aux finances de l'AVS, amélioration dont elle aura bien besoin pour traverser les grosses turbulences qui se profilent à l'horizon.

Le groupe UDC soutiendra donc ce projet lors du vote sur l'ensemble et je vous invite aussi à soutenir cette révision, de façon à ce que le Conseil des Etats puisse non seulement entrer en matière, mais également procéder à la discussion par article et que cela laisse ainsi in fine la possibilité au peuple de donner son avis.

Rechsteiner Paul · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion

Sie haben hier mit Ihren Entscheiden zum zweiten Mal innert fünf Jahren einen politischen Scherbenhaufen angerichtet. Obschon die AHV finanziell in blendender Verfassung ist, ausgezeichnet finanziert ist, schwarze Zahlen schreibt und der AHV-Fonds mit über 40 Milliarden Franken auf einem historischen Höchststand ist, haben Sie sich dafür entschieden, einen knallharten Sozialabbau auf dem Buckel der Bevölkerung durchzuziehen. Sie haben sich dafür entschieden, die Rentnerinnen und Rentner zu plagen, mit der Verschlechterung des Teuerungsausgleichs bei den Renten; Sie haben sich entschieden, die Frauen mit unteren und mittleren Einkommen in diesem Land zu plagen, indem Sie das Rentenalter hinaufsetzen wollen; Sie haben der Mehrheit der Bevölkerung mit unteren und mittleren Einkommen mit dem Entscheid ins Gesicht geschlagen, ihnen eine flexible Pensionierung, die Möglichkeit der Frühpensionierung, zu verweigern.

Diese Revision ist eine politische Totgeburt. Entweder wird sie im Parlament versenkt oder sonst, wie 2004, vom Volk in der Urnenabstimmung. Die Initiative des Gewerkschaftsbundes "für ein flexibles AHV-Alter" steht ohne jede Alternative da. Sie ist die einzige Möglichkeit für die Bevölkerung, mit der sie erreichen kann, dass dieses alte Versprechen eines flexiblen Rentenalters ab 62 Jahren endlich eingelöst wird. Die entscheidende Auseinandersetzung wird mit dieser Initiative geführt werden.

Heute muss ich sagen: Wir können einer solchen Revision, einer solchen Politik nicht zustimmen. Ich bitte Sie, diese Revisionsvorlage zu verwerfen.

Meyer-Kaelin Thérèse · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp

Le groupe PDC/PEV/PVL s'était exprimé très clairement lors du débat d'entrée en matière: nous voulions une révision qui modernisait l'assurance, harmonisait l'âge de la retraite des hommes et des femmes et apportait une flexibilisation avec des moyens responsables - et non une augmentation des coûts annuels de l'assurance. Malheureusement, malgré deux propositions de minorité raisonnables qui vous ont été présentées, le conseil a voté la proposition de la majorité de la commission qui veut une augmentation de l'âge de la retraite et ne donne pas un franc pour la flexibilisation.

Compte tenu de cet état de fait, notre groupe votera contre ce projet. Nous le regrettons, mais c'est une position responsable vis-à-vis d'une décision très claire du peuple en 2004 qui avait voté à près de 70 pour cent contre un projet similaire.

Fasel Hugo · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Grüne Fraktion

Die grüne Fraktion ist mit dem Anliegen in die 11. AHV-Revision gestiegen, dass wir mindestens eine Minimalvariante brauchen. Die bestand darin, dass die Gelder, die durch die Erhöhung des Rentenalters der Frauen eingespart werden, für eine Flexibilisierung des Rentenalters investiert werden müssten. Die grüne Fraktion hat deshalb auch dem von Frau Meyer gestellten Antrag der CVP-Frauen zugestimmt. Herr Weibel, Sie versuchen nun, der grünen Fraktion vorzuwerfen, wir seien Ihnen nicht gefolgt. Wenn Sie die eigenen frauenfreundlichen Anträge aus Ihrer Fraktion selber abschiessen, dann machen Sie das nicht den Grünen zum Vorwurf.

Wir haben jetzt keine Lösung bezüglich Flexibilisierung des Rentenalters; wir haben den Mischindex infrage gestellt und angeknackst; wir umgehen die Beiträge an die AHV über Wohlfahrtsstiftungen; wir haben ein Steuerschlupfloch produziert - was wir hier entschieden haben, ist eine Fahrt voll in die Wand. Dazu sagen die Grünen klar und deutlich Nein; sie lehnen dieses Ergebnis ab.

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 97 Stimmen

Dagegen ... 89 Stimmen

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté