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Bewilligungspflicht für Verwandte bei der Kinderbetreuung

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

1. Der Bundesrat hat am 16. Juni 2009 die Vernehmlassung über die Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung) und die Adoptionsverordnung eröffnet. Die Eingabefrist läuft bis zum 15. September 2009, also bis morgen. Wir wissen jetzt schon, welche Beanstandungen diesbezüglich vorgebracht werden, was gewünscht wird, und wir werden diese Vernehmlassung sehr ernsthaft auswerten.

Gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Entwurfs sind Verwandte und Verschwägerte im Rahmen der Tagesbetreuung ausdrücklich von der Bewilligungspflicht ausgenommen, und zwar auch dann, wenn sie das Kind für mehr als zwanzig Stunden pro Woche betreuen. Sie unterliegen damit also nicht der Aufsicht durch die kantonalen Behörden nach Artikel 54 der Kinderbetreuungsverordnung und sind von der Pflicht ausgenommen, einen Einführungskurs nach Artikel 36 der Kinderbetreuungsverordnung zu besuchen. Sofern die Betreuung zwanzig Stunden pro Woche überschreitet und regelmässig erfolgt, soll das Betreuungsverhältnis allerdings gemäss Artikel 38 Absatz 4 der Kinderbetreuungsverordnung der kantonalen Behörde gemeldet werden. Diese Meldung dient ausschliesslich statistischen Zwecken und erfolgt mithilfe eines einfachen Formulars. Der bürokratische Mehraufwand für die betroffenen Personen ist damit sehr begrenzt.

Die Einführung dieser statistischen Meldepflicht beruht auf folgenden Überlegungen: Gegenwärtig wird die Fremdbetreuung von Kindern statistisch nicht erfasst, obwohl die geltende Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pavo) in Artikel 21 Absatz 3 bereits eine Grundlage für die Erhebung entsprechender Daten bieten würde. Diese Bestimmung wurde in der Praxis jedoch nicht umgesetzt, was gemäss der bei den Kantonen über die Revisionsbedürftigkeit der Pavo durchgeführten Umfrage teilweise als schwerwiegender Mangel empfunden wurde. Auch das Komitee der Uno-Kinderrechtskonvention hat in seinen abschliessenden Bemerkungen zum ersten Länderbericht der Schweizer Regierung das Fehlen statistischer Grundlagen in der Schweiz sowohl im Pflegekinderwesen wie allgemein die Kinder betreffend bemängelt und hat empfohlen, so rasch wie möglich eine zentrale Monitoringstelle zu schaffen, um die wesentlichen Parameter sammeln und statistisch auswerten zu können. Die Erhebung statistischer Daten bildet einen zentralen Pfeiler der laufenden Revision, wobei es nicht zuletzt auch darum geht, den Umfang des freiwillig geleisteten Betreuungsaufwandes zu erfassen und den Betreuungspersonen auf diese Weise die gebührende Wertschätzung zukommen zu lassen.

2. Mit ihrer Bereitschaft zur Kinderbetreuung leisten viele ältere Menschen einen wertvollen Beitrag an die Gesellschaft. Mit der Revision der Pavo sollen keinesfalls bürokratische Hürden aufgebaut werden, welche diese Tätigkeit erschweren würden. Spezielle Massnahmen, mit welchen ältere Menschen mehr in die Kinderbetreuung einbezogen werden sollen und können, sind zurzeit keine vorgesehen.