09.063

Militärgesetz. Änderung

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Loi fédérale sur l'armée et l'administration militaire

Art. 42 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 42 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 48a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Altherr Hans · 2VP-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Das ist jetzt gar kein nüchterner Artikel, denn es geht hier um die Wiederholungskurse im Ausland.

Wir haben uns davon überzeugt, dass die neue Fassung sinngemäss der alten entspricht. Wiederholungskurse im Ausland waren bereits mit der bisherigen Fassung des Gesetzes möglich; sie sind es auch nach der neuen. Es war aber bisher nicht möglich und wird auch weiterhin nicht möglich sein, einzelne Angehörige der Armee zu solchen Kursen zu verpflichten.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 48b; 54a Abs. 2, 3; 55-58; 66b Abs. 3; 77 Abs. 3; 80 Abs. 4; 85 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 48b; 54a al. 2, 3; 55-58; 66b al. 3; 77 al. 3; 80 al. 4; 85 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 102

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Altherr Hans · 2VP-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Diese Grade, die hier auf Gesetzesebene eingeführt werden, zum Beispiel Hauptfeldweibel, Adjutantunteroffizier oder Stabsadjutant, gibt es schon; sie wurden vom Bundesrat aufgrund von Artikel 102 Absatz 1bis des alten Gesetzes eingeführt. Nun werden sie auf Gesetzesstufe erhoben, und im Gegenzug wird Absatz 1bis gestrichen. Dereinst müssten neue Grade also im Gesetz geschaffen werden. Der Bundesrat hat keine derartige Kompetenz mehr.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 103 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 103 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 109a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Altherr Hans · 2VP-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier nur eine Bemerkung für die Schmunzelecke: Es gibt also auch in der Armee Kulturgut. Nicht nur Bücher sind Kulturgut; es gibt auch Armeegüter, die das sind.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 109b

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 113

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Hess

Abs. 1

...

d. ohne Zustimmung der zu prüfenden Person die Beurteilung des Gewaltpotenzials durch eine Personensicherheitsprüfung verlangen, die sich beschränkt auf:

1. die Einsicht in das automatisierte Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex sowie das Einholen von Auskünften bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren;

2. die persönliche Befragung der zu prüfenden Person, wenn diese in den Registern nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern.

Abs. 2

Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, behandelnde oder begutachtende Ärzte oder Ärztinnen sowie Psychologen oder Psychologinnen melden den zuständigen Stellen des VBS alle Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte, sowie andere Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe.

Art. 113

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Hess

Al. 1

...

d. demander, sans l'approbation des personnes concernées, l'exécution d'un contrôle de sécurité relatif aux personnes visant à évaluer le potentiel de violence. Ce contrôle se limite à:

1. la consultation du casier judiciaire automatisé, du système de traitement des données relatives à la protection de l'Etat et de l'index national de police, ainsi qu'à la demande de renseignements auprès des organes de poursuite pénale compétents concernant des procédures pénales en cours, closes ou suspendues;

2. l'audition individuelle des personnes concernées lorsque ces dernières sont enregistrées dans les registres visés au chiffre 1 et que, pour cette raison, le service spécialisé a l'intention de ne pas délivrer la déclaration de sécurité.

Al. 2

Les autorités fédérales, cantonales et communales, les médecins traitants ou appelés à donner leur avis ainsi que les psychologues font part aux organes compétents du DDPS de tous signes ou indices donnant des raisons de croire qu'un militaire pourrait représenter, avec son arme, un danger pour lui-même ou pour des tiers, ou qu'il pourrait en faire un usage abusif.

Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion

Weshalb stelle ich diesen Antrag? Ich begründe ihn wie folgt: Die zuständige Behörde muss die nötigen Instrumente zur Verfügung haben, um das Bestehen von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe möglichst verlässlich abschätzen zu können. Sie muss Berichte und Registerauszüge einholen können, wie dies der Bundesrat in Artikel 113 vorschlägt. Vorgesehen ist auch die Möglichkeit, eine Personensicherheitsprüfung zu verlangen. Nun sieht aber Artikel 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit generell vor, dass die zu prüfende Person einer Sicherheitsprüfung zustimmen muss. Ein Armeeangehöriger könnte die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung also verunmöglichen, wenn er ihr nicht zustimmt. Dies widerspricht dem Ziel all dieser Massnahmen, die ermöglichen sollen, ein bestehendes Gewaltpotenzial möglichst zuverlässig zu identifizieren und abzuschätzen.

Die Zustimmungspflicht muss daher in diesem Zusammenhang aufgehoben werden. Eine Gelegenheit hierzu bietet diese Militärgesetzrevision und kann durch Einfügen eines entsprechenden Passus in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d des Militärgesetzes und, im Sinne der Kohärenz und der Transparenz, eines Vorbehaltes in Artikel 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erreicht werden.

Um die Verhältnismässigkeit dieses Eingriffs in die Privatsphäre sicherzustellen, soll die Datenerhebung im Rahmen der Personensicherheitsprüfung auf das in diesem Zusammenhang unbedingt Nötige beschränkt sein, d. h. auf die Einsicht ins Strafregister für abgeschlossene und laufende Strafverfahren, die Einsicht in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem für Hinweise auf gewalttätigen Extremismus, die Einsicht in den nationalen Polizeiindex für weitere Hinweise auf Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe, die Registerabfragen für ergänzende Auskünfte sowie die persönliche Befragung, wenn beabsichtigt wird, die Sicherheitserklärung zu verweigern. Dabei ist auch zu beachten, dass den Betroffenen die Rechtsmittel offenstehen, die für das Verfahren der Personensicherheitsprüfung vorgesehen sind.

Das im vorliegenden Artikel 113 vorgesehene Instrumentarium reicht dazu nicht aus. Es muss dafür gesorgt werden, dass nebst den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden auch Ärzte, insbesondere Psychiater und Psychologen, festgestellte Hinweise auf eine Selbst- oder Drittgefährdung melden. Dazu muss eine Meldepflicht auf formalgesetzlicher Basis eingeführt werden. Sie verpflichtet diese Stellen und Fachleute nicht nur zu den entsprechenden Meldungen, sondern befreit sie zu diesem Zweck auch von ihrem Amts- und Berufsgeheimnis. Die Gelegenheit der vorliegenden Revision muss meiner Ansicht nach dazu genutzt werden, diese Ergänzung vorzunehmen. Damit ist ein wesentlicher Schritt zur Verbesserung der Sicherheit im Zusammenhang mit den Ordonnanzwaffen gemacht.

Vielleicht noch eine weitere Überlegung zu diesem Thema: Man kann sich die Frage stellen, ob eine analoge Meldepflicht nicht auch für das zivile Waffenrecht geprüft werden müsste. Zu denken ist etwa an eine Situation, in der beispielsweise ein Arzt nach Erhalt einer Meldung über eine Drohung mit der persönlichen Waffe gleichzeitig Anzeichen auf das Vorhandensein einer weiteren zivilen Waffe erhält. Für diesen Sachverhalt gilt sein Berufsgeheimnis weiterhin. Er müsste sich davon zuerst entbinden lassen, bevor er der Polizei Meldung erstatten könnte. Für die öffentliche Sicherheit wäre es nützlich und dienlich, wenn der Arzt für die entsprechende Meldung ebenfalls eine gesetzliche Ausnahme vom Berufsgeheimnis beanspruchen könnte. Daher sollte die Einführung einer analogen Meldepflicht für Behörden, Arztpersonen und Psychologen im zivilen Waffenrecht vom EJPD ebenfalls so rasch als möglich geprüft werden.

Ich ersuche Sie, meinem Antrag zuzustimmen.

Altherr Hans · 2VP-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Kommission hat sich mit diesem Antrag nicht befasst. Wir haben ihn nicht diskutieren können. Der Antrag stammt aus der Verwaltung; er erscheint gut begründet. Auch Herr Hess hat mich mit seiner Argumentation überzeugt. Ich kann mich seinen Anträgen zu Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d und zum neuen Absatz 2 von Artikel 113 anschliessen. Es gibt ja dann im Zweitrat immer noch die Möglichkeit, diese Fragen nochmals gründlich anzuschauen.

Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich bitte Sie ebenfalls, diesem Antrag zuzustimmen.

Es ist eine Präzisierung des Textes, den wir vorgeschlagen haben. Diese Präzisierung macht durchaus Sinn. Ziel muss es ja immer sein, den Missbrauch mit der persönlichen Waffe möglichst auszuschliessen. Je früher man Leute erfasst, die allenfalls Probleme haben oder Probleme bekommen könnten, desto besser ist es. Wir haben ja im Laufe dieses Jahres im Rekrutierungszentrum Sumiswald einen entsprechenden Versuch gemacht. Dabei haben wir festgestellt, dass der eine oder andere Hinweis doch dazu führen kann, Wehrmännern keine Waffe abzugeben. Das alles dient der Sicherheit. Mit diesem Artikel schaffen wir die dazu notwendige gesetzliche Grundlage. Ich denke auch, dass dann Gelegenheit besteht, allenfalls im Zweitrat die Detailbestimmungen noch ausführlich zu besprechen.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen gemäss Antrag Hess

Adopté selon la proposition Hess

Art. 122; 123 Abs. 2 Bst. a; 125 Abs. 4; Gliederungstitel vor Art. 130a; Art. 130a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 122; 123 al. 2 let. a; 125 al. 4; titre précédant l'art. 130a; art. 130a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 130b

Antrag der Kommission

Titel

Prioritäre Berücksichtigung beim Verkauf

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 130b

Proposition de la commission

Titre

Priorité d'achat

Al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Altherr Hans · 2VP-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

1. Hier haben wir festgestellt, dass Titel und Text des Artikels nicht ganz kongruent sind. Im Titel heisst es "Prioritäre Berücksichtigung der Kantone beim Verkauf", im Text werden dann die Kantone und die Gemeinden erwähnt. Wir haben deshalb entsprechend reagiert und auch die Kantone im Titel weggelassen. Wir haben diese Bestimmung im Übrigen ziemlich eingehend diskutiert und festgestellt - und wir möchten dies hier auch festgehalten haben -, dass in jedem einzelnen Fall eines Verkaufs eine öffentliche Ausschreibung erfolgt.

2. Nach dieser Bestimmung sollen Kantone und Gemeinden bei solchen Verkäufen prioritär berücksichtigt werden. Beide erhalten also denselben Anspruch. Es ist uns aber aus Gründen der Verfassung und auch des Föderalismus wichtig, hier darauf hinzuweisen, dass die Kantone die ersten und direkten Ansprechpartner des Bundes sind und bleiben.

3. Eine angeregte Diskussion hatten wir zur Frage, was "prioritär" heisst. Man kann oder könnte "prioritär" ja auch als eine zeitliche Priorität verstehen. Das ist hier aber nicht so gemeint, sondern Kantone und Gemeinden sollen bei Verkäufen Vorrang haben. Sie sollen also bevorzugt behandelt werden. Das ist auch sachlich richtig, wie man sieht, wenn man berücksichtigt, dass solche Immobilien - Kasernen usw. - sehr oft auf Grundstücken gebaut wurden, die von Gemeinden und/oder Kantonen geschenkt wurden oder die von Gemeinden und/oder Kantonen unentgeltlich erschlossen wurden usw. Sie sollen also bevorzugt behandelt werden.

Im Übrigen haben wir eine entsprechende ausgiebige Diskussion hier in diesem Rat bereits im Zusammenhang mit der Petition 07.2014, "Für die Abtretung des Eidgenössischen Zeughauses an die Gemeinde Biasca", geführt.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 132 Bst. a; 140 Abs. 1; 142 Abs. 4; Gliederungstitel vor Art. 148i

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 132 let. a; 140 al. 1; 142 al. 4; titre précédant l'art. 148i

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 148i

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Altherr Hans · 2VP-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier möchte ich nur darauf hinweisen, dass mit Artikel 148i im Kapitel "Gewerbliche Leistungen" eine gesetzliche Grundlage für gewerbliche Leistungen geschaffen wird, die vom VBS bereits bisher erbracht wurden. Dabei geht es um die Führung von Kantinen in grösseren Zeughäusern und dergleichen. Es sind also keine neuen Aufgaben geplant, sondern es soll eine gesetzliche Grundlage für die bisher erbrachten Leistungen geschaffen werden.

Im Übrigen habe ich zu dieser Gesetzesvorlage keine Bemerkungen mehr.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. II, III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II, III

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Änderung bisherigen Rechts

Modification du droit en vigueur

Ziff. 1-3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 1-3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 4

Antrag Hess

Titel

4. Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Art. 19 Abs. 3

Die Sicherheitsprüfung wird durchgeführt, bevor das Amt oder die Funktion übertragen oder der Auftrag erteilt wird. Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen; vorbehalten bleibt Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995. In besonderen Fällen kann der Bundesrat die periodische Wiederholung vorsehen.

Ch. 4

Proposition Hess

Titre

4. Loi fédérale du 21 mars 1997 instituant des mesures visant au maintien de la sûreté intérieure

Art. 19 al. 3

Le contrôle de sécurité est effectué avant la nomination à la fonction ou l'attribution du mandat. La personne assujettie au contrôle doit consentir à l'exécution de celui-ci; l'article 113 alinéa 1 lettre d de la loi sur l'armée et l'administration militaire du 3 février 1995 reste réservé. Le Conseil fédéral peut, dans certains cas, prévoir la répétition périodique du contrôle.

Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Über diesen Antrag ist bei Artikel 113 des Militärgesetzes entschieden worden.

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 30 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)