09.063
Militärgesetz. Änderung
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Loi fédérale sur l'armée et l'administration militaire
Art. 12 Bst. e
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 let. e
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Altherr Hans · 2VP-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es erschliesst sich nicht sofort, worum es hier geht; ich möchte Ihnen das deshalb kurz erläutern.
Im geltenden Recht steht in Artikel 12 Absatz 2: "Die Militärdienstpflicht umfasst: a. die Pflichten ausser Dienst", und dann geht es weiter mit den Buchstaben b bis e. Der Bundesrat hat in seiner Vorlage, der wir in der ersten Runde zugestimmt haben, hier diese Pflichten ausser Dienst aus der Militärdienstpflicht entfernt, sie aber natürlich doch beibehalten, indem sie in Artikel 25 nach wie vor festgeschrieben sind. Aber es ist einfach ein innerer Widerspruch, zu sagen, die Militärdienstpflicht umfasse Pflichten ausser Dienst.
Der Nationalrat hat diese allgemeinen Pflichten ausser Dienst mit Litera e wieder eingefügt. Nach der Auffassung unserer Kommission ist diese Ergänzung nicht nötig, und sie verwirrt ein wenig, schadet aber nicht, weshalb wir ihr ohne Begeisterung und oppositionslos zustimmen.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich schliesse mich dem Sprecher Ihrer Kommission an. Eigentlich wäre es nicht zwingend nötig; es nützt nichts. Man kann aber auch sagen, dass es auch nicht schade. Noch einmal: Deswegen in eine Differenzbereinigung zu gehen, ist wahrscheinlich auch nicht nötig. Es handelt sich hier in diesem Artikel 12 um eine zusätzliche Feststellung zu etwas, was eigentlich schon in Artikel 25 steht. Wir können uns dem Nationalrat anschliessen und damit auch Ihrer vorberatenden Kommission.
Ich bitte Sie um Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 113 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 113 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Altherr Hans · 2VP-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es geht hier um die Frage, wer melden darf, wenn ein Gefährdungspotenzial festgestellt wird. Denken Sie also an die Stellungspflicht, an die Frage, ob man jemanden als militärdienstpflichtig erklären soll oder nicht. Unser Rat hat hier eine obligatorische Meldepflicht vorgeschrieben, unter anderem für Ärzte und Ärztinnen sowie für Psychologen und Psychologinnen, die ein solches Gefährdungspotenzial feststellen.
Der Nationalrat hat das von einer Meldepflicht zu einem Recht abgeschwächt, derartige Meldungen zu machen. Trotz gewissen Bedenken, ob die so gefasste Bestimmung noch etwas bringt oder ob sie in der Praxis nicht toter Buchstabe bleiben wird, weil niemand solche Meldungen macht, stimmt die Kommission zu, weil es natürlich immer im Ermessen der betroffenen ärztlichen Personen liegt, ob überhaupt ein solches Potenzial festgestellt wird oder nicht.
Wir stimmen also zu.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 5
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Altherr Hans · 2VP-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zu Artikel 366 Absatz 3: Hier hat der Nationalrat etwas eingefügt, was wir in der ersten Runde im Rat nicht besprochen haben, deshalb erkläre ich Ihnen kurz, worum es geht.
Dieser Einschub geht auf die parlamentarische Initiative Eichenberger 09.405 zurück. Es geht auch hier darum, die mögliche Gefährlichkeit von Stellungspflichtigen zu erkennen. Frau Eichenberger hat vorgeschlagen, dass man einen Deliktskatalog ins Strafregister von Jugendlichen aufnimmt, das heisst, dass in Bezug auf Jugendliche festgelegt wird, dass dieses oder jenes Delikt - natürlich nur, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat - zwingend ins Strafregister aufzunehmen ist. Das Bundesamt für Justiz hat dazu eine sehr ausführliche Aktennotiz geschrieben und vorgeschlagen, auf einen solchen Deliktskatalog zu verzichten und an dessen Stelle einen Sanktionenkatalog einzuführen. Der Nationalrat hat sich dem angeschlossen. Jetzt soll nur noch festgehalten werden, dass die Delikte Verbrechen oder Vergehen sein müssen, damit sie zu einem solchen Eintrag führen können, also keine reinen Übertretungen. Die Sanktionen wurden dann auch festgehalten; Sie finden sie oben auf Seite 5 der Fahne in den Literae a bis c von Artikel 366 Absatz 3: Freiheitsentzug, Unterbringung oder ambulante Behandlung gemäss den verschiedenen Artikeln des Jugendstrafgesetzes, die in Klammern aufgeführt sind.
Weshalb wird hier ein Sanktionenkatalog eingeführt, während im Erwachsenenstrafrecht eine andere Abgrenzung vorgenommen wird? Das ist darauf zurückzuführen, dass das Erwachsenenstrafrecht eben tatorientiert ist; die Strafe knüpft dort an die Tat an. Demgegenüber ist das Jugendstrafrecht täterorientiert; die Strafe knüpft also an den Täter an und daran, was er braucht. Der Jugendanwalt muss sich in erster Linie fragen: Braucht der Jugendliche, der diese oder jene Tat begangen hat, eine Massnahme oder eine Strafe? Ich möchte das an einem Beispiel erläutern. Nehmen Sie einen Ladendiebstahl. Ein Ladendiebstahl durch einen Jugendlichen wird in der Regel zu einer Strafe führen, konkret zu einer Arbeitsleistung von einigen Tagen Dauer. Das führt dann nicht zu einem Eintrag.
Nun kann es aber Ausnahmen geben. Denken Sie wiederum an einen Ladendiebstahl. Der Jugendanwalt stellt fest: Hier liegen massive familiäre Probleme vor, der Jugendliche hat schon seine Eltern bedroht, seine Geschwister geschlagen oder was auch immer. Er ordnet eine ambulante Behandlung oder eine Unterbringung in einem Heim an. Das führt zu einem Strafregistereintrag. Da ist natürlich ein Gefährdungspotenzial erkennbar - und das könnte dazu führen, dass der junge Mann als nicht diensttauglich erklärt würde. Es gibt aber im Falle des Ladendiebstahls auch das Gegenbeispiel. Der Jugendanwalt stellt fest: Dieser Jugendliche ist vernachlässigt, er kommt aus schwierigsten Familienverhältnissen, er ist aber nicht gefährlich. Deshalb ordnet der Jugendanwalt eine Massnahme an, zum Beispiel eine ambulante Behandlung. Auch das führt zu einem Strafregistereintrag.
Sie sehen: Hier sind wir an einer Grenze. Der zweite junge Mann wäre wahrscheinlich nicht gefährlich und könnte diensttauglich erklärt werden. Der Strafregistereintrag darf also nur ein Hinweis sein, sich mit einem Jugendlichen zu befassen. Ein Jugendlicher ist, wenn er im Strafregister eingetragen ist, nicht zwingend dienstuntauglich. In der Praxis wird man also sehr sorgfältig beurteilen und einzelfallbezogen abklären müssen, was ein solcher Strafregistereintrag bedeutet.
Ich wollte das deshalb etwas ausführlicher sagen, weil hier die Unterschiede zwischen dem Erwachsenenstrafrecht und dem Jugendstrafrecht doch deutlich erkennbar sind.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Das Anliegen der parlamentarischen Initiative Eichenberger geht ja in die Richtung, den Missbrauch mit der persönlichen Waffe möglichst zu verhindern. Dieses Anliegen ist inzwischen durch das Bundesamt für Justiz intensiv bearbeitet worden. Die Vorlage, die jetzt vom Nationalrat bereits genehmigt worden ist und Ihnen vorliegt, kommt diesem Anliegen entgegen.
Wir sind der Meinung, dass hier eine praktikable Lösung gefunden worden ist, um den Missbrauch zu verhindern. Ich möchte für die Arbeit recht herzlich danken und bitte Sie, dem so zuzustimmen. Wir machen damit einen wesentlichen Schritt, um eben den Missbrauch mit der persönlichen Waffe in Zukunft zu verhindern - oder mindestens Missstände diesbezüglich besser zu erkennen.
Ich bitte Sie, den Änderungen im Strafgesetzbuch zuzustimmen.
Altherr Hans · 2VP-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei Artikel 367 Absätze 1, 2 und 2bis bis 2quinquies sowie bei Artikel 369 Absatz 3, Absatz 4 Buchstabe c und Absatz 4bis geht es lediglich noch um die Folgen dieses Grundsatzentscheides. Es geht darum, das Einsichtsrecht zu regeln, die Entfernung des Eintrags - früher sagte man: die Löschung des Eintrags - zu regeln und weitere Anpassungen vorzunehmen.
Ich habe dazu und auch im Folgenden zum Rest dieser Vorlage keine Bemerkungen mehr zu machen.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté