08.478

BVG-Einkäufe von Selbstständigerwerbenden nach der Erwerbsaufgabe

Verfahrensbeitrag

Antrag der Mehrheit

Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit

(Kleiner, Baettig, Borer, Bortoluzzi, Cassis, Dunant, Estermann, Müri, Parmelin, Ruey, Scherer, Triponez)

Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité

Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Kleiner, Baettig, Borer, Bortoluzzi, Cassis, Dunant, Estermann, Müri, Parmelin, Ruey, Scherer, Triponez)

Donner suite à l'initiative

Hutter Markus · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die parlamentarische Initiative "BVG-Einkäufe von Selbstständigerwerbenden nach der Erwerbsaufgabe" will eine störende, nicht im Sinne des Gesetzgebers liegende Differenz zwischen dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge ausräumen - eine Differenz, die insbesondere für Kleinstunternehmer von grosser Bedeutung ist. Die Initiative will die Vorsorgemöglichkeit für Erwerbstätige nach deren definitiver Erwerbsaufgabe sicherstellen. Es geht also darum, auch Selbstständigerwerbenden nach Erwerbsaufgabe und Erreichen des Pensionsalters den Einkauf in die berufliche Vorsorge zu ermöglichen und damit ihr Altersrisiko zu versichern. Dies aber ist im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge heute nicht vorgesehen. Die Initiative bezweckt ausdrücklich keine weitere steuerliche Privilegierung der Sonderkategorie der Selbstständigerwerbenden.

Lassen Sie mich den der Initiative zugrunde liegenden Sachverhalt kurz erklären: Mit der Annahme der Unternehmenssteuerreform II hat sich der Souverän für eine privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinnes bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgesprochen. Die Mehrheit unserer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wollte Möglichkeiten schaffen, damit sich auch Kleinstunternehmer anlässlich der Liquidation oder des Überganges der Firma auf einen Nachfolger, also wenn Geld fliesst, steuergünstig in die berufliche Vorsorge einkaufen können. Der Kerngedanke war somit nicht nur eine steuerliche Privilegierung der Kleinunternehmer mit Vorsorgelücken, sondern zusätzlich die Möglichkeit einer Schliessung dieser Lücken. Es ging dem Souverän um eine Gleichstellung von Unternehmern, die den Einkauf in die zweite Säule verpasst haben, damit diese bei der Liquidation ihres Unternehmens den Unselbstständigerwerbenden gleichgestellt werden. Damit ist allerdings eine Kollision mit dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge entstanden, weil dieses derartige Sachverhalte gar nicht vorsieht. Nach meiner Rechtsauffassung kollidiert eben damit das DBG mit gewissen zwingenden Bestimmungen des BVG. Diese Kollision zweier Gesetze kann nun nicht über eine Bundesratsverordnung beseitigt werden, sondern nur durch eine Gesetzesanpassung, hier durch die Schaffung einer Ausnahmebestimmung im BVG.

Gemäss den heutigen Bestimmungen kann sich eine Person nur dann in eine Versicherung der beruflichen Vorsorge einkaufen, wenn sie bereits einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Das ist bei Selbstständigerwerbenden eben meist nicht der Fall. Politisch erscheint es aber wünschenswert, dass die Möglichkeiten der Altersvorsorge von der Bevölkerung breit genutzt werden. In der Landwirtschaft sind beispielsweise nur rund 15 Prozent überhaupt einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. In der Praxis gibt es immer wieder das Bedürfnis, nach einem Firmenverkauf einen Teil des Erlöses zur Sicherung der Altersvorsorge in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu investieren. Für die Sonderkategorie der selbstständig Erwerbstätigen nach definitiver Erwerbsaufgabe muss deshalb im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge die Möglichkeit geschaffen werden, sich neu einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Es ist demnach nötig und im Sinne des Entscheides des Stimmvolkes zur Unternehmenssteuerreform II logisch und folgerichtig, diese Differenz zwischen dem DBG und dem BVG zu beseitigen. Zudem kann eine solche Weiterversicherung ein Anreiz sein, dass ältere Selbstständigerwerbende länger im Erwerbsprozess bleiben.

Lassen wir es also nicht nur bei Lippenbekenntnissen für unsere KMU bewenden, sondern beweisen wir mit dem Folgegeben zu dieser parlamentarischen Initiative, dass uns auch die Kleinunternehmer wichtig sind. Schaffen wir gleich lange Spiesse für Selbstständigerwerbende, die ein Leben lang gearbeitet haben und heute nach der Erwerbsaufgabe keine Möglichkeit haben, ihr Altersrisiko zu versichern, weil zwei Bundesgesetze miteinander kollidieren.

Ich bitte Sie deshalb, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Kleiner Marianne · Mit-F · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Ansichten der Minderheit decken sich natürlicherweise ziemlich genau mit den Ansichten des Urhebers der parlamentarischen Initiative. Sie haben es gehört: Diese parlamentarische Initiative wurde leider, trotz einer sehr starken Minderheit, abgelehnt; das Resultat war 13 zu 12 Stimmen. 12 Mitglieder der Finanzkommission wollten also dieser parlamentarischen Initiative Folge geben. Diese parlamentarische Initiative will eine störende, nicht im Sinne des Gesetzgebers liegende Differenz zwischen dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge ausräumen - eine Differenz, die speziell für Klein- und Kleinstunternehmer von Bedeutung ist. Die parlamentarische Initiative will die Vorsorgemöglichkeit für Erwerbstätige nach deren definitiver Erwerbsaufgabe sicherstellen. Es geht also darum, auch Selbstständigerwerbenden nach deren Erwerbsaufgabe und nach Erreichen des Pensionsalters den Einkauf in die berufliche Vorsorge zu ermöglichen und damit ihr Altersrisiko zu versichern. Dies ist im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge heute nicht vorgesehen, und das ist eigentlich eine Lücke. Die Initiative bezweckt ausdrücklich keine steuerlichen Privilegierungen der Sonderkategorie der Selbstständigerwerbenden.

Kollege Hutter hat den Sachverhalt dargelegt; ich beschränke mich auf die Diskussion in der Kommission und auf die Ansicht der starken Minderheit. Wie wir gehört haben, kann sich gemäss den heutigen Bestimmungen eine Person bei der beruflichen Vorsorge nur einkaufen, wenn sie bereits einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, was bei Selbstständigerwerbenden meistens eben nicht der Fall ist. In der Landwirtschaft zum Beispiel sind nur rund 15 Prozent überhaupt einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. In der Praxis gibt es daher immer wieder das Bedürfnis, nach einem Firmenverkauf und nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit einen Teil des Erlöses in die Sicherung der Altersvorsorge zu investieren. Für diese Fälle möchte man hier eine Möglichkeit schaffen, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Es geht also darum, die Ungerechtigkeit oder die Lücke zu beseitigen, dass Selbstständige, die ihr Leben lang gearbeitet haben, nach der Erwerbsaufgabe keine Möglichkeit haben, ihr Altersrisiko zu versichern, nur weil zwei Bundesgesetze miteinander kollidieren oder eben nicht kompatibel sind. Sie haben hier die Gelegenheit, für die KMU etwas Gutes zu tun. Wir reden ja gern über die Förderung der KMU - Sie können nun hier für die Klein- und Kleinstunternehmer eine Lücke schliessen. Ich glaube, das geschieht auch im Interesse der Steuerzahler; wenn Menschen ihre berufliche Vorsorge ernst nehmen, sind sie weniger von Ergänzungsleistungen und anderen Unterstützungen des Staates abhängig.

Wir bitten Sie, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Rossini Stéphane · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion

Cette initiative parlementaire se rapporte au rachat de cotisations de prévoyance professionnelle pour les indépendants n'exerçant plus d'activité lucrative. Ces indépendants qui ont cessé définitivement leur activité devraient pouvoir effectuer des rachats auprès d'une institution de prévoyance professionnelle. L'initiative propose donc de modifier la loi sur la prévoyance professionnelle et, dans cette démarche, le Conseil fédéral devrait, en collaboration avec les cantons, déterminer quelles formes de prévoyance professionnelle peuvent être prises en considération pour les indépendants ayant cessé leur activité lucrative.

A priori - et c'est l'argumentation qui a été donnée - on pourrait croire à un simple problème de coordination et à une lacune. Je crois que la situation est un peu plus complexe. Derrière cette forme de pragmatisme, voire de bon sens, qui est utilisée pour l'argumentation, on se retrouve confronté à la gestion d'un domaine complexe, à savoir à la loi sur la prévoyance professionnelle. Celle-ci a des buts très clairement définis, notamment par rapport aux personnes qui sont protégées, qui sont assurées dans le cadre de cette législation. Elle s'adresse d'abord - pour ne pas dire exclusivement - aux salariés. Elle a donc un sens très particulier, une approche et un contenu restrictifs.

Par 13 voix contre 12 et 1 abstention, comme on l'a déjà dit, la commission a décidé de ne pas donner suite à cette initiative parlementaire. Je retiendrai trois points de ses principales considérations.

Premièrement - et ce point renvoie à la question du principe -, permettre aux personnes ayant définitivement cessé d'exercer leur activité lucrative comme indépendants de racheter des années de cotisations auprès d'institutions de prévoyance équivaudrait justement à modifier en profondeur le système de prévoyance, ce qui amènerait à changer la loi, puisqu'aujourd'hui la LPP ne concerne que les personnes qui exercent une activité lucrative et qui sont salariées.

Deuxièmement, la question de l'égalité de traitement se pose aussi. Il faudrait donc que toutes les catégories d'assurés puissent avoir cette même possibilité. Aujourd'hui on ne peut pas avoir cette possibilité après avoir cessé d'exercer son activité lucrative. La question de l'égalité de traitement est donc un point important. La majorité de la commission n'a pas souhaité privilégier une catégorie particulière d'assurés en faisant bénéficier celle-ci d'un traitement de faveur, pour reprendre les termes du rapport de la commission.

Troisièmement, trois éléments s'articulent dans notre système de prévoyance vieillesse: l'AVS comme premier niveau de couverture universelle, pour tout le monde; le deuxième pilier, pour les salariés; et le troisième pilier, pour les indépendants, mais aussi comme complément pour les salariés qui le voudraient, avec des limites de possibilité d'assurance, notamment à travers les déductions fiscales, différenciées selon qu'on est salarié ou assuré indépendant. Par conséquent, la majorité de la commission considère aussi que le troisième pilier, avec les avantages fiscaux qui lui sont propres, serait plutôt l'instrument adéquat pour régler la question des indépendants.

Voilà pour l'argumentation de la majorité de la commission. Je vous invite à la soutenir, au nom de la commission qui, par 13 voix contre 12 et 1 abstention, propose de ne pas donner suite à cette initiative parlementaire.

Wehrli Reto · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp

Wovon geht diese parlamentarische Initiative aus? Sie behauptet, die Umsetzung der Sondernorm zur Liquidationsgewinnbesteuerung verstosse gegen Bestimmungen des geltenden Vorsorgerechtes.

Was will diese parlamentarische Initiative? Sie schlägt einen neuen Artikel vor, Artikel 45a BVG, gemäss dem Selbstständigerwerbende nach definitiver Erwerbsaufgabe mit oder ohne bestehende zweite Säule Beiträge zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge leisten können. Des Weiteren will sie eine Berechnung von tatsächlichen und fiktiven Einkäufen nach denselben Grundlagen erreichen sowie bei der Besteuerung der Rentenleistungen eine Parität nach dem sogenannten Waadtländer Modell herstellen.

Wie beurteilt Ihre vorberatende Kommission diese parlamentarische Initiative? Die Initiative gehört nach der Beurteilung der SGK in die politische Prima-vista-Kategorie, will heissen: Sie erscheint - gerade aus bürgerlicher Sicht - auf den ersten Blick als sympathisch, und sie scheint leicht durchführbar. Allerdings hat die Diskussion in der SGK an den Tag gebracht, dass dieser erste Blick trügt und das, was als einfache Umsetzung der Unternehmenssteuerreform erscheint, neue und unnötige Probleme in die BVG-Welt setzen würde. Im Wesentlichen kamen folgende Überlegungen zur Sprache: Das BVG beschränkt sich heute - seiner Terminologie und dem Gehalte nach - auf die Versicherung von Erwerbstätigen. Die Möglichkeit, sich nach Erwerbsaufgabe in die berufliche Vorsorge einzukaufen, käme also einem grundlegenden Systemwechsel in der beruflichen Vorsorge gleich. Dafür kann die Kommissionsmehrheit keinen überzeugenden Grund erkennen. Auch mehrfache Nachfragen konnten nicht erhellen, wieso ausgerechnet in dem Moment, da die Berufstätigkeit aufgegeben wird, der Eintritt in die berufliche Vorsorge möglich und erst noch privilegiert werden sollte. Selbst wenn es dafür einen Grund gäbe, würde die Initiative durch Ungleichbehandlung die Bevorzugung einer einzelnen Gruppe bewirken.

Ebenso ein Fall der Bevorzugung durch Ungleichbehandlung wäre der durch die Initiative vorgesehene Aufschub der Rente im Falle von Einkäufen aus Liquidationsgewinnen. Auch dies widerspricht der heutigen Regelung im BVG und käme einer Sonderbehandlung einer einzelnen Gruppe gleich. Es wäre notabene ein weiterer Fall einer Sonderbehandlung: Zwar wurde mit der BVG-Strukturreform beschlossen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen vorsehen können, die Vorsorge auf Verlangen der versicherten Person bis höchstens zum 70. Altersjahr weiterzuführen. Auch in diesem Fall ist jedoch die Weiterführung der Erwerbstätigkeit vorausgesetzt. Dazu kommt, dass bereits heute der Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge während der Liquidationsphase, also noch zum Zeitpunkt einer ausgeübten Erwerbstätigkeit, möglich ist. Mehrfach wurde in der Kommission deshalb betont, dass, wenn schon, die dritte Säule als eventuelles Instrument für das von der Initiative Gewünschte zu prüfen sei.

Dass die Rentenleistungen der hier zur Diskussion stehenden Unterkategorie der Selbstständigerwerbenden gemäss Initiative nur zu 80 Prozent steuerbar wären, wäre eine Privilegierung gegenüber allen anderen BVG-Renten und würde neue Ungleichheiten schaffen. Auch in steuerlicher Hinsicht erkennt die SGK keine Benachteiligung darin, dass sich Selbstständigerwerbende nach der Erwerbsaufgabe nicht in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge einkaufen können. Neben den Befürchtungen wegen des von der Initiative gewünschten Systemwechsels sieht sie auch eine mögliche Verletzung des Rechtsgleichheitsprinzips, wenn sowohl der steuerlich begünstigte Einkauf wie gleichzeitig auch der fiktive Einkauf möglich würden.

Die Kommissionsminderheit will der Initiative Folge geben, um die Problematik näher zu prüfen. Sie will dies hauptsächlich mit dem Argument, Investitionen eines Unternehmers in den Betrieb seien als ein Fall von Altersvorsorge zu betrachten; gerade diese seien Grund dafür, dass Selbstständigerwerbende oftmals nicht über eine ausgebaute Altersvorsorge verfügten, deshalb sei dieses Anliegen mit der Unternehmenssteuerreform ja auch berücksichtigt worden. Indes beurteilt selbst die Minderheit die Verwendung der Mittel aus Liquidationsgewinnen im Rahmen des BVG skeptisch.

Zusammengefasst: Es gibt weder sozial- noch steuerpolitisch eine Rechtfertigung für das von der Initiative Gewollte. Ihre vorberatende Kommission beantragt denn auch mit 13 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben.

Hutter Markus · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Herr Kollege Wehrli, Sie haben vorhin von einer Ungleichheit gesprochen. Wie beurteilen Sie die Situation heute? Wir sind uns wahrscheinlich alle einig, dass es darum geht, möglichst vielen den Einkauf in die berufliche Vorsorge zu ermöglichen, und dass heute gewissen Leuten durch zwei sich widersprechende Bundesgesetze diese wichtige Möglichkeit verschlossen bleibt; ich erwähne nochmals die Landwirtschaft, denke aber auch an Selbstständigerwerbende aus anderen Branchen. Ist nicht das die grosse Ungleichheit und auch Ungerechtigkeit?

Wehrli Reto · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp

Die Kommissionsmehrheit sieht nicht einen Widerspruch zwischen zwei Gesetzen; sie sieht zwei Systeme, die unterschiedliche Sachverhalte regeln. Das System der beruflichen Vorsorge ist dafür da, während der Erwerbstätigkeit ein Ansparen zu ermöglichen. Das ist das System des BVG; ich habe es einlässlich dargestellt. Der Sinn des BVG ist nicht, dass ausgerechnet nicht mehr berufstätige Leute nach der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit noch ins System der beruflichen Vorsorge eintreten. Allein die Terminologie macht diesen Widerspruch deutlich.

Ich habe auch ausgeführt, dass andere Möglichkeiten bestehen. Erstens können sich ja auch Selbstständigerwerbende während ihrer Berufstätigkeit dem BVG unterstellen. Weiter gibt es die dritte Säule, die diese Flexibilität auch ermöglicht. Ich habe es angetönt: Eine solche Lösung ist, wenn überhaupt, in der dritten Säule zu suchen - diese ist ja mindestens zum Teil originär für Selbstständigerwerbende geschaffen worden; ich verweise auf den höheren Freibetrag -, aber vom System her, von der Terminologie her, von der Rechtsgleichheit her sicher nicht im BVG. Das Anliegen passt einfach nicht in dieses System hinein.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Folgegeben ... 104 Stimmen

Dagegen ... 79 Stimmen