10.5257
Gegen das Anlegen von illegalen Potentatengeldern in der Schweiz
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, der sogenannten Lex Koller, können Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen wollen, zu diesem Zweck bewilligungsfrei eine Wohnung oder ein Haus kaufen. Die Grösse der Wohnung bzw. die Fläche der Liegenschaft ist nicht beschränkt, es muss sich aber um eine einzige in sich abgeschlossene Einheit handeln.
Die für den Vollzug der Lex Koller zuständigen kantonalen Behörden haben lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Wohnsitznahme erfüllt sind. Insbesondere muss die Erwerberin oder der Erwerber über eine Aufenthaltsbewilligung der kantonalen Fremdenpolizei verfügen.
Im vorliegenden Fall hat die zuständige Behörde des Kantons Genf festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt seien, und die Verfügung an die Auflage geknüpft, dass die Erwerberin bis im Juni dieses Jahres in Anières Wohnsitz nimmt. Die Erwerberin ist bereits seit April 2008 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Tessin und lebt dort mit ihren Kindern. Woher die Mittel für den Grundstückerwerb stammen, haben die Lex-Koller-Behörden nicht zu prüfen. Sie wären dazu auch gar nicht in der Lage.
Das Bundesamt für Justiz erteilt selber keine Bewilligungen, sondern hat lediglich ein Beschwerderecht gegen die Verfügung der Kantone. Von diesem Recht macht das Bundesamt für Justiz nur Gebrauch, wenn eine kantonale Verfügung klar gegen das Gesetz verstösst oder wenn die Sachverhaltsabklärung des Kantons eindeutig unzureichend war. Beides traf im vorliegenden Fall nicht zu, weshalb das Bundesamt für Justiz auf sein Beschwerderecht verzichtete - so, wie dies zuvor schon die kantonale beschwerdeberechtigte Behörde getan hatte.