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Roman Polanski

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Gemäss dem US-Auslieferungsersuchen hat sich Roman Polanski der sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen für schuldig erklärt, ist jedoch dem Termin für die Strafmassfestsetzung ferngeblieben. Nach heute geltendem US-Recht steht eine Maximalstrafe von zwei Jahren zur Diskussion. Dass eine rechtsverbindliche Zusicherung bestünde, wonach ein Strafmass bereits festgelegt worden wäre, lässt sich den Auslieferungsunterlagen des Verfahrens nicht entnehmen. Das Bundesamt für Justiz ist daran zu prüfen, ob alle Voraussetzungen gemäss schweizerischem Recht, bilateralem Auslieferungsvertrag sowie Rechtsprechung des Bundesstrafgerichtes und des Bundesgerichtes für eine Auslieferung erfüllt sind.

Baumann J. Alexander · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Danke, Frau Bundesrätin. Bekanntlich erfolgte die Verhaftung Polanskis wegen einer selbstschädigenden Vorausinformation des EJPD. Diese Falschinformation betreffend das konkrete Strafmass und die Verjährungsregeln in den USA behinderten bisher die Wahrnehmung unserer Hoheitsrechte, wie sie im Fall Marc Rich erfolgreich wahrgenommen worden waren und wie sie der Bundesrat anno 1991 bekräftigte. Ich frage Sie: Riskiert der Bundesrat nicht zusätzliche Zumutungen und schwere Schäden mit seiner willfährigen Rechtshilfepraxis, die - wie der GPK-Bericht zeigt - seit 2000 sogar die illegale Verwässerung des Abwehrartikels 271 StGB umfasst?

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Die Verhaftung von Herrn Polanski erfolgte ja gestützt auf eine Meldung eines Mitglieds einer Kantonspolizei. Das Bundesamt für Justiz nahm dann die erforderlichen Abklärungen vor, und zwar im üblichen Verfahren - so, wie es bis September 2009 im Bundesamt für Justiz Praxis war. Wir haben diese Praxis jetzt geändert. Seit September 2009 muss der Direktor über die Auslieferungsgesuche befinden und diese beurteilen; seither ist es so, dass diese Gesuche bis zum Direktor bzw. bis zur politisch Verantwortlichen gehen müssen. Aber bis zu diesem Zeitpunkt mussten allein die technischen und rechtlichen Fragen abgeklärt werden. Ich habe schon darauf hingewiesen, dass ich gar nicht involviert war - zu Recht nicht, nach dem damaligem Verfahren, das in Weisungen und Reglementen so festgelegt war.

Die Festnahme von Herrn Polanski war rechtmässig. Man wusste damals schon, dass das amerikanische Recht geändert hatte und nicht die Höchststrafe von 50 Jahren, sondern eine Maximalstrafe von zwei Jahren zur Diskussion stand. Für Maximalstrafen von zwei Jahren gilt eben dieser Auslieferungsvertrag. Etwas unüblich an diesem Auslieferungsvertrag ist, dass die Verjährungsregeln des ersuchenden Staates anzuwenden sind. Seither haben wir das aber auch in anderen Auslieferungsverträgen gemacht. Bei uns wäre der Tatbestand ja verjährt gewesen, aber im ersuchenden Staat eben nicht.