08.034
Internationaler Strafgerichtshof. Umsetzung des Römer Statuts
Bruderer Wyss Pascale · P-F · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Loi fédérale portant modification de lois fédérales en vue de la mise en oeuvre du Statut de Rome de la Cour pénale internationale
Ziff. 1 Art. 101 Abs. 3
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 1 art. 101 al. 3
Proposition de la commission
Maintenir
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 259 Abs. 1bis
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Vischer, Daguet, Jositsch, Sommaruga Carlo, Thanei, Wyss Brigit)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 259 al. 1bis
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Vischer, Daguet, Jositsch, Sommaruga Carlo, Thanei, Wyss Brigit)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Es geht hier um eine Ergänzung von Artikel 259 StGB. Es geht darin um die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit. Der Bundesrat hat in Absatz 1bis einen Passus vorgeschlagen, der besagt: "Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264)" - jetzt kommt die entscheidende Passage - "der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt." Der Ständerat hat nun die Einschränkung "der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll" aufgehoben. Die Mehrheit Ihrer Kommission will am Entwurf des Bundesrates festhalten, dem der Nationalrat in der ersten Debatte gefolgt ist. Die Minderheit will dem Ständerat folgen. Warum?
Der Bundesrat bzw. die Mehrheit will bezüglich der Aufforderung zu Gewalttätigkeit eine gewisse Konnexität der Aufforderung und der Tat zur Schweiz als Voraussetzung der Strafbarkeit in der Schweiz herstellen. Die Minderheit geht davon aus, es brauche diese Konnexität nicht. Sie argumentiert: Es liegt eben gerade in der Gesamtanlage und der Grundintention des Römer Statuts, dass das Ubiquitätsprinzip eingeführt wird und dass auch hier verfolgt werden kann, wer anderswo zum Völkermord aufruft. Das heisst, wer zum Völkermord aufruft, findet - folgt man dieser Logik - gewissermassen nirgendwo auf der Welt mehr Schutz. Es soll also nicht so sein, dass nur jemand, der mit der Schweiz in Beziehung steht und zu einem Völkermord aufruft, welcher ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, hier eine strafbare Handlung begeht und hier bestraft werden kann.
An sich geht die Minderheit davon aus, dass Sie die Grundintention des Römer Statuts einengen, wenn Sie der Mehrheit folgen, und eine einengende schweizerische Praxis einführen. Ich muss Ihnen da abraten. Es steht der Schweiz gut an, dass sie hier strikt vorgeht, dass sie das Ubiquitätsprinzip in dem Sinn, wie ich es gesagt habe, anwendet, auch schon beim Tatbestand der Aufforderung zum Völkermord. Denn bereits die Aufforderung ist als schweres Verbrechen anzusehen. Auch nach der Logik des StGB, wo ja dieser Tatbestand in den Achtzigerjahren neu eingeführt worden ist, wird gesagt, dass bei bestimmten schweren Verbrechen nicht nur ein Versuch strafbar ist, sondern schon die Aufforderung zu einer strafbaren Handlung. Deswegen ist es sinnvoll, dass beim Völkermord, diesem fast schlimmsten Verbrechen, die Aufforderung gleich behandelt wird wie die Begehung und überall verfolgt werden kann, also auch in der Schweiz, auch wenn er anderswo geschieht.
Ich ersuche Sie, der Minderheit zu folgen.
Bruderer Wyss Pascale · P-F · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Die CVP/EVP/glp-Fraktion und die BDP-Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bitte Sie namens der SVP, der Mehrheit und damit dem Bundesrat zu folgen. Die SVP will bei der Strafverfolgung auch bei Vortaten einen Bezug zu Tatort, Täter oder Opfer. Der Bundesrat schlägt hier das Territorialitätsprinzip vor. Dieses ist bei der Straftat der "öffentlichen Aufforderung zum Völkermord" unseres Erachtens zweckmässig und folgerichtig. Die Schweiz ist durch das Römer Statut nicht gezwungen, das Universalitätsprinzip generell einzuführen. Bei Auslandtaten ohne Inlandbezug werden die Staaten denn auch völkerrechtlich gehalten, die Strafhoheit anderer Staaten zu respektieren. Für die SVP ist deshalb der Inlandbezug Voraussetzung für eine Strafverfolgung. Ich bitte Sie deshalb, dem Bundesrat zu folgen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Der Entwurf sieht vor, dass die reine Aufforderung zum Völkermord dann strafbar ist, wenn sie in der Schweiz erfolgt, oder, im Hinblick auf einen Völkermord, der zumindest teilweise in der Schweiz begangen werden soll, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt. Der Ständerat schlägt nun vor, jede Aufforderung im Ausland zu Genozid für strafbar zu erklären, ohne dass ein Bezug zur Schweiz vorliegen muss. Wir beantragen Ihnen, der Mehrheit und damit auch dem Bundesrat zu folgen und von einer solchen universalen Zuständigkeit des Schweizer Strafrichters bei der Verfolgung der Aufforderung zum Völkermord abzusehen.
Es geht nicht darum, solche Taten zu bagatellisieren. Es handelt sich jedoch um ein rein verbales Delikt, welchem keine Haupttat zu folgen braucht und welches keine Anstiftung ist. Die Bestrafung der im Ausland begangenen Aufforderung wird durch das Römer Statut, das wir hier ja umsetzen, nicht gefordert; dies wurde zu Recht erwähnt. Der Tatbestand der Aufforderung gehört in diesem Sinne nicht zum Kerntatbestand des Statuts.
Die Bedeutsamkeit und der Nutzen einer solchen universalen Zuständigkeit sind nicht klar. Unsere Behörden könnten regelmässig mit aufwendigen, aber wenig erfolgversprechenden Verfahren konfrontiert werden, wenn weder der Staat, in dem die Aufforderung erfolgte, noch der betroffene Staat ein Interesse oder die Möglichkeit zu einer solchen Strafverfolgung haben. Es würde aber die Gefahr geschaffen, dass die universelle Gerichtsbarkeit der Schweiz im Bereich der Aufforderung zu einer Straftat im Einzelfall als Einmischung in die Souveränität eines anderen Staates betrachtet wird.
Ich nenne Ihnen ein Beispiel: Ein ausländischer Deputierter macht in seinem Parlament eine Aussage, welche als Aufforderung zu Hass gegen eine Bevölkerungsgruppe oder auch zu Völkermord verstanden werden könnte. Es besteht kein Bezug zur Schweiz. Zu einem späteren Zeitpunkt hält sich der Betreffende dann in unserem Land auf. Im Falle der universellen Zuständigkeit der Schweizer Behörde wären die Schweizer Behörden bei Kenntnis des Vorwurfs verpflichtet, die Strafverfolgung gegen den Betreffenden von Amtes wegen einzuleiten und diesen bei Fluchtgefahr in Haft zu nehmen.
Vom ausländischen Staat können hier keine Immunitäten geltend gemacht werden. Abgesehen von enormen Schwierigkeiten in der Beweisführung werden staatspolitische und auch diplomatische Probleme geschaffen, welche in einem absoluten Missverhältnis zu einem Strafverfahren mit einem fragwürdigen Ausgang stehen.
Ich möchte Sie daher bitten, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
L'année passée, à la session de printemps, nous avons adopté le Statut de Rome qui instaure une Cour pénale internationale, ce qui implique pour la Suisse d'enrichir son Code pénal d'un certain nombre de dispositions spécifiques nécessaires à cette mise en oeuvre.
Ici, nous allons essentiellement traiter de deux dispositions qui ne parlent pas de la punissabilité des crimes de guerre ou des crimes contre l'humanité en eux-mêmes - qui sont évidemment punissables sans restriction -, mais d'actes qui se situent en amont de ces crimes. Evoquons ici, en premier lieu, l'acte qui consiste à proférer publiquement une incitation à l'exécution d'un génocide.
Le Conseil des Etats, qui a la même opinion générale que nous sur cette question, a créé néanmoins une divergence avec notre conseil. Cette divergence réside dans le fait que l'appel à commettre un génocide doit bien sûr être punissable en Suisse lorsqu'il est commis sur sol suisse, mais qu'il doit aussi l'être lorsqu'il a été commis à l'étranger et qu'il existe un certain lien avec la Suisse qui justifie l'action pénale en Suisse. Le Conseil fédéral situe ce lien dans le fait qu'au moins une partie du génocide en question devrait être commis sur sol suisse. Le Conseil des Etats a voulu écarter cette restriction et faire en sorte que la Suisse doive poursuivre les appels au génocide, où qu'ils aient été prononcés dans le monde et même s'il n'y a pas de lien avec le territoire suisse, à l'exception bien sûr du prévenu qui se trouve sur notre territoire pour y être jugé.
La Commission des affaires juridiques de notre conseil campe sur sa position et, par 18 voix contre 7, vous invite à continuer de soutenir le point de vue du Conseil fédéral, c'est-à-dire à rejeter la décision du Conseil des Etats.
Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht bei dieser Differenz darum, wann eine öffentliche Aufforderung zum Völkermord strafbar sein soll. Es geht also nicht um das Delikt des Völkermordes, sondern um die öffentliche Aufforderung dazu. Die Mehrheit ist der Meinung, man solle es auf diejenigen Fälle beschränken, in denen zu einem Völkermord aufgerufen wird, der ganz oder teilweise in der Schweiz stattfinden soll. Die öffentliche Aufforderung solle nicht strafbar sein, wenn es sich um Taten handelt, die im Ausland verübt werden sollen. Die Überlegung der Mehrheit ist erstens, dass die Strafverfolgung aus praktischen Gründen schwierig ist, wenn es sich um Taten handelt, die im Ausland stattfinden sollen. Es ist immer die Frage, wie weit das Schweizerische Strafgesetzbuch sich auf Handlungen beziehen soll, die im Ausland stattfinden sollen. Aus Praktikabilitätsgründen sollte darauf verzichtet werden. Zweitens hegt die Mehrheit die Befürchtung, dass es allenfalls als Einmischung in die Souveränität ausländischer Staaten interpretiert werden könnte.
Deshalb empfiehlt Ihnen die Mehrheit der Kommission, an der Version des Bundesrates festzuhalten und nicht auf die Version des Ständerates einzuschwenken.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 98 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 48 Stimmen
Bruderer Wyss Pascale · P-F · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 1 Art. 260bis Abs. 1 Bst. i, j
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Thanei, Daguet, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Schmidt-Federer, Sommaruga Carlo, Vischer, Wyss Brigit)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 260bis al. 1 let. i, j
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Thanei, Daguet, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Schmid-Federer, Sommaruga Carlo, Vischer, Wyss Brigit)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Vorbereitungshandlungen zu Straftaten sind im Allgemeinen nicht strafbar, sondern nur Handlungen, die als Versuch qualifiziert werden. Es entspricht jedoch unserer Strafgesetzsystematik und auch klar unserem Unrechtsbewusstsein, dass bei den schwersten Delikten auch Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt werden sollen.
In den beiden Räten ist unbestritten, dass Vorbereitungshandlungen zu Kapitalverbrechen gegen Leib und Leben unter Strafe gestellt werden sollten. Eine Differenz besteht mit Bezug auf die beiden Tatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen. Bundesrat und Mehrheit schlagen Ihnen vor, dass nur Vorbereitungshandlungen für die schwersten Fälle dieser beiden Delikte unter Strafe gestellt werden sollen.
Ich beantrage Ihnen, dem Ständerat zu folgen, wonach sämtliche Vorbereitungshandlungen zu diesen beiden Delikten unter Strafe gestellt werden sollen. Weshalb? Die Minderheit ist der Ansicht, dass die notwendige Differenzierung zwischen schweren und weniger schweren Taten bei Vorbereitungshandlungen praktisch unmöglich ist. Wer technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, um beispielsweise einen Dorfteil in die Luft zu sprengen, kann nachher leicht sagen: Wir hätten gewartet, bis die Häuser leer sind. Richtig beurteilen, ob eine schwere oder weniger schwere Tat zur Diskussion steht, kann man leider erst, wenn sie vollbracht wurde.
Aus diesem Grund wollen wir sämtliche Vorbereitungshandlungen zu diesen beiden Delikten unter Strafe stellen, da Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Keim erstickt und strafrechtlich verfolgt werden sollten.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.
Bruderer Wyss Pascale · P-F · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Ich kann Ihnen ausrichten, dass die FDP-Liberale Fraktion, die CVP/EVP/glp-Fraktion, die BDP-Fraktion und die SVP-Fraktion den Antrag der Mehrheit unterstützen.
Die Frau Bundesrätin verzichtet auf ein Votum.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ici aussi, il s'agit d'actions qui se situent en amont des crimes principaux qu'il faut réprimer, mais cette fois-ci sous la forme d'actes préparatoires, c'est-à-dire des dispositions concrètes d'ordre technique que l'on peut prendre en vue de commettre des crimes contre l'humanité ou des crimes de guerre, la question étant de savoir s'ils sont punissables en Suisse également. Ils le sont, mais le Conseil fédéral renvoie au catalogue des peines prévues à l'article 264c alinéas 1 et 3 qui fait une distinction entre les actes qui sont graves et ceux qui sont moins graves.
Il apparaît qu'il serait curieux de punir de la même façon la préparation d'actes graves ou moins graves, alors qu'ils sont punis de façon différenciée lorsqu'ils sont véritablement commis.
Contrairement au Conseil des Etats, qui souhaite élargir et punir l'ensemble, votre commission suit le Conseil fédéral par 16 voix contre 8. Elle vous invite donc à soutenir la version du Conseil fédéral contre celle du Conseil des Etats et à rejeter la proposition de la minorité Thanei.
Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht bei dieser Differenz um die Frage, wieweit Vorbereitungshandlungen strafbar sein sollen. Es geht konkret um die Delikte Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Die Mehrheit ist der Ansicht, dass es sich bei der Bestrafung von Vorbereitungshandlungen um eine delikate Frage handelt. Das ist deshalb richtig, weil es bei Vorbereitungshandlungen ja darum geht, dass jemand bestraft wird für die Vorbereitung eines Delikts, das naturgemäss noch nicht einmal in der Versuchsphase ist. Es geht also einzig und allein darum, dass man jemanden bestraft, der in einer Vorphase im Hinblick auf ein Delikt tätig ist. Das macht das Strafgesetzbuch in sehr eingeschränktem Masse, und deshalb stellt sich die Frage, wo hier die Grenze zu ziehen ist. Es ist eine Wertungsfrage, man kann hier unterschiedlicher Ansicht sein. Die Mehrheit ist der Meinung, man müsse es auf schwere Fälle dieser beiden Delikte reduzieren, wohingegen die Minderheit es ausdehnen möchte. Die Mehrheit ist der Meinung, es müsse in einem reduzierten Umfang der Fall sein, weil es sich bei der Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen um eine delikate Frage handelt.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 102 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 43 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Ziff. 1 Art. 264
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Daguet, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Thanei, Vischer, Wyss Brigit)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 264
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Daguet, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Thanei, Vischer, Wyss Brigit)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit Sommaruga Carlo ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 264a
Antrag der Kommission
Abs. 1 Einleitung
Festhalten
Abs. 1 Bst. b, d, e, g, i
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Festhalten
Ch. 1 art. 264a
Proposition de la commission
Al. 1 introduction
Maintenir
Al. 1 let. b, d, e, g, i
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Maintenir
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 264d Abs. 1 Bst. a; 264e Titel, Abs. 1; 264f; 264g Abs. 1 Bst. c, h
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 264d al. 1 let. a; 264e titre, al. 1; 264f; 264g al. 1 let. c, h
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 59 Abs. 3
Antrag der Kommission
Festhalten
Ziff. 2 art. 59 al. 3
Proposition de la commission
Maintenir
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 108
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Daguet, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Thanei, Vischer, Wyss Brigit)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 art. 108
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Daguet, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Thanei, Vischer, Wyss Brigit)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 109
Antrag der Kommission
Abs. 1 Einleitung
Festhalten
Abs. 1 Bst. b, d, e, g, i
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Festhalten
Ch. 2 art. 109
Proposition de la commission
Al. 1 introduction
Maintenir
Al. 1 let. b, d, e, g, i
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Maintenir
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 112 Abs. 1 Bst. a; 112a Titel, Abs. 1; 112b Abs. 1-3; 112c Abs. 1 Bst. c, h
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 art. 112 al. 1 let. a; 112a titre, al. 1; 112b al. 1-3; 112c al. 1 let. c, h
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 171a Abs. 1bis
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Vischer, Daguet, Jositsch, Sommaruga Carlo, Thanei, Wyss Brigit)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 art. 171a al. 1bis
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Vischer, Daguet, Jositsch, Sommaruga Carlo, Thanei, Wyss Brigit)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 171b Abs. 1 Bst. b, c
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Thanei, Daguet, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Schmid-Federer, Sommaruga Carlo, Vischer, Wyss Brigit)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 art. 171b al. 1 let. b, c
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Thanei, Daguet, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Schmid-Federer, Sommaruga Carlo, Vischer, Wyss Brigit)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité