09.432

Internationale Gleichberechtigung beim Gesellschaftsrecht. Analog zum Cassis-de-Dijon-Prinzip

Verfahrensbeitrag

Antrag der Mehrheit

Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit

(Kaufmann, Baader Caspar, Flückiger, Rime, Schibli, Walter, Wandfluh)

Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité

Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Kaufmann, Baader Caspar, Flückiger, Rime, Schibli, Walter, Wandfluh)

Donner suite à l'initiative

Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll die Möglichkeit geschaffen werden, in der Schweiz juristische Personen zu schaffen, wie sie auf anderen grossen Bankenplätzen existieren. Bekanntlich steht die Schweiz in der Kritik, sie sei eine Steueroase und sie kooperiere nicht mit ausländischen Steuerfahndern. Diese Kritik ist in einem wichtigen Punkt verlogen, denn gewisse Staaten haben juristische Gesellschaften geschaffen, die gar kein Bankgeheimnis brauchen, wenn man das extrem sagen will; dies deshalb, weil diese juristischen Gesellschaften so ausgestaltet sind, dass Leute sich anonym dahinter verstecken können. Länder wie die USA und Grossbritannien lassen auf ihrem Territorium juristische Personen zu, bei denen es unmöglich ist, die dahinterstehenden Personen zu eruieren; die sogenannten Beneficial Owners können gar nicht herausgefunden werden. Wenn also juristische Personen Bankkonten besitzen, ist es unmöglich herauszufinden, wem diese letztlich gehören.

Die Schweizer Banken geben, wenn es so weit ist, wenn sie dazu verpflichtet sind, freimütig Auskunft, wer hinter einem Bankkonto steht; dann können diese Leute ins Recht gefasst werden. Im Ausland ist es je nach Land unmöglich, diese Leute überhaupt herauszufinden. Ich bitte Sie, zum Beispiel an das Verhältnis von Südamerika gegenüber den USA zu denken. Die Südamerikaner beklagen sich bitter über die bestehende Situation: Wenn sie vermuten, dass jemand Geld in den Vereinigten Staaten, in diesem oder jenem US-Bundesstaat deponiert hat, haben diese südamerikanischen Staaten gar keine Möglichkeit herauszufinden, wo das Geld ist und wem die Bankkonten gehören, auch dann nicht, wenn es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit zum Beispiel um einen Drogendealer handelt.

Ich fordere jetzt, dass wir der parlamentarischen Initiative in der ersten Runde Folge geben. Dann geht das Geschäft in unsere Kommission, und dann können wir uns darüber informieren lassen, welches Land wo welche juristischen Personen geschaffen hat, um Gelder zu verstecken.

Die Schweiz hat bekanntlich einen sogenannten Numerus clausus von juristischen Personen; das heisst, die juristischen Personen sind ausdrücklich aufgezählt, das Gesetz sagt also, welche möglich sind. Jetzt sollte man in der Schweiz auch ausdrücklich juristische Personen wie zum Beispiel Trusts in England und in den USA konstruieren können, damit die Spiesse gleich lang sind. Um diese ungleich langen Spiesse zu eliminieren, sind bei uns dieselben juristischen Personen und Vertretungsmöglichkeiten zuzulassen, wie sie in jenen Ländern existieren, die uns nun kritisieren und von uns Revisionen verlangen. Denen müssen wir entgegenhalten: Okay, wir schaffen dieselben juristischen Personen, wie ihr sie zu Hause habt.

Deshalb bitte ich Sie, meiner parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Kaufmann Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Mit seiner parlamentarischen Initiative "Internationale Gleichberechtigung beim Gesellschaftsrecht. Analog zum Cassis-de-Dijon-Prinzip" will Herr Stamm das Schweizer Recht so anpassen, dass bei uns dieselben juristischen Personen zugelassen und gegründet werden können, wie sie in Ländern mit namhaften Bankenplätzen existieren, die nun von uns Gesetzesänderungen fordern, zum Beispiel bei den kantonalen Steuerregimen. Damit meint Herr Stamm nicht, dass man jede beliebige in der EU zugelassene Rechtsform einer juristischen Person auch in der Schweiz automatisch übernehmen kann. In diesem Sinn ist der Zusatz des Titels seiner parlamentarischen Initiative etwas irreführend. Selbstverständlich muss die Zulassung neuer Formen juristischer Personen vorerst auch in der Schweiz im Parlament behandelt werden und im schweizerischen Gesellschaftsrecht oder im Kollektivanlagengesetz verankert werden. Konkret spricht Herr Stamm das Trust-Geschäft in Grossbritannien usw. an. Aber er hat seine parlamentarische Initiative weiter gefasst. Denn wir wissen ja nicht, was im Ausland alles noch an Formen juristischer Personen neu geschaffen und entwickelt wird, um die Schweiz zu konkurrenzieren.

Wenn die Schweiz identische Rechtsformen zulässt, wie sie zum Beispiel in Grossbritannien oder in den USA zulässig sind, dann gibt es für diese Länder keine Rechtfertigung mehr, die Schweiz deswegen anzugreifen. Die ausländischen Angreifer sollen gewissermassen mit ihren eigenen Waffen geschlagen werden. Mit einer solchen flexiblen Handhabung neuer juristischer Personen könnte die Position der Schweiz im internationalen Wettbewerb gestärkt werden.

Deshalb bitte ich Sie im Namen unserer Minderheit, dieser parlamentarischen Initiative in der ersten Phase Folge zu geben.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Die WAK hat die parlamentarische Initiative Stamm am 12. April dieses Jahres beraten. Sie wurde damals durch Lukas Reimann vertreten. Die parlamentarische Initiative verlangt, dass das schweizerische Gesellschaftsrecht angepasst wird, und zwar explizit, wie der Titel besagt, auch wenn es Herr Kaufmann jetzt relativiert hat, nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip. Es sollen in der Schweiz Rechtsformen zugelassen werden, wie sie in anderen Ländern mit bekannten und namhaften Finanzplätzen zugelassen sind. Im Visier hat der Initiant insbesondere Trusts nach UK- und US-Recht. Ziel sei es, dem Schweizer Finanzplatz gleich lange Spiesse zu sichern.

Die Kommission hat der Initiative klar keine Folge gegeben, und zwar mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, und das aus folgenden Überlegungen: Es ist zunächst eigentlich unklar, was die Initiative formal überhaupt will. Lesen Sie einmal den Text. Die ablehnenden Gründe sind folgende:

1. Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind, können heute in der Schweiz bereits uneingeschränkt tätig werden. Mit den Regeln des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sind sie anerkannt, insofern besteht also keinerlei Handlungsbedarf. Ich verweise dazu auch auf das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung in der Schweiz, das am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist. Ich verweise dazu auf die ausführliche Antwort des Bundesrates vom 6. Mai 2009 auf die Interpellation Schwaller 09.3211.

2. Wenn es um die Gründung geht, ist es in der Tat so, wie vorher gesagt worden ist: Die Schweiz kennt einen Numerus clausus der juristischen Personen, also eine abschliessende Regelung der Gesellschaftsformen. Es soll in der Tat nicht so sein, dass irgendeine Gesellschaftsform nach ausländischem Recht gewählt werden kann, die nicht ins schweizerische Recht überführt worden ist. Insofern ist natürlich die Forderung nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip gerade aus Sicht der SVP absolut unverständlich; ich verweise auf die vorhergehende Debatte zum Völkerrecht. Damit würden Sie in diesem Land eine grosse Rechtsunsicherheit schaffen. Aber ich will jetzt die Initiative nicht so bösartig interpretieren.

Wenn es aber darum geht, das Schweizer Recht anzupassen, dann hätten Sie, Herr Stamm, zumindest sagen müssen, in welche Richtung Sie gehen wollen. Sie sagen einfach, das Gesellschaftsrecht solle erweitert werden. Es gibt Tausende von Gesellschaftsformen auf der Welt. Es ist völlig unklar, worauf Sie abzielen. Ich verweise auch darauf, dass wir bereits zahlreiche parlamentarische Vorstösse haben, die teilweise vom Bundesrat geprüft werden, die in die Richtung gehen, das Gesellschaftsrecht zu erweitern, unter anderem ein Postulat Moret 10.3332 in unserem Rat und noch viele andere. Also besteht hier keinerlei Handlungsbedarf.

Nun zum Hintergründigen: Der Zweck der Initiative ist ja wahrscheinlich der folgende: Sie wollen Gesellschaften zulassen, bei denen nicht klar ist, wem die Eigentümerschaft zusteht; Sie wollen die Anonymität der Eigentümer schützen. Das ist wahrscheinlich der Zweck der Übung. Ich muss darauf hinweisen, Herr Stamm, dass wir das nicht wollen. Es steht auch klar im Widerspruch zur Weissgeldstrategie, die der Bundesrat ausgearbeitet hat; es steht klar im Widerspruch zu den Bemühungen im Kampf gegen die Geldwäscherei. Ich weise Sie darauf hin, dass die Groupe d'action financière bereits im Jahr 2003 Standards zur Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten auch im Bereich der Trusts verabschiedet hat. Das sind Bemühungen, die die Schweiz unterstützen muss; Ihre parlamentarische Initiative zielt genau auf das Gegenteil ab. Ich verweise auch nochmals auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Schwaller 09.3211.

Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die Kommission bittet Sie, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben, da sie keinen Handlungsbedarf sieht und da der Bundesrat in Bezug auf neue Gesellschaftsformen bereits eine Prüfung vornimmt. Die Kommission hat ihren Entscheid mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen gefällt.

Pelli Fulvio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion

La Suisse ne connaît plus, depuis plus d'une dizaine d'années, de relations bancaires totalement anonymes. C'est la conséquence de la mise en vigueur de la législation sur le blanchiment d'argent, qui empêche tout opérateur financier de ne pas connaître les titulaires des relations avec lesquelles il travaille. Cet état de choses ne doit pas être changé. La majorité de la commission ne veut pas que cette situation soit modifiée. La Suisse a intérêt à maintenir le niveau de la lutte contre le blanchiment d'argent au niveau auquel il est maintenant.

L'initiative parlementaire Stamm est ambiguë: d'une part, dans la forme, il semble qu'elle prévoie une modification du droit des sociétés en Suisse qui permette d'avoir en Suisse les mêmes structures juridiques que celles que d'autres pays connaissent, en particulier la Grande-Bretagne et les Etats-Unis; d'autre part, elle ne clarifie pas très bien si cette possibilité doit s'étendre aussi aux "avantages" que ces sociétés ont dans les pays où elles sont domiciliées. La Grande-Bretagne leur donne en particulier l'avantage - qui est un désavantage moral, mais qui est un avantage économique - de pouvoir entretenir des relations bancaires anonymes.

Si le but de l'initiative est de faire en sorte qu'on ait en Suisse des structures comme à l'étranger où des comptes anonymes peuvent être détenus, la commission dit non. Si le but est de mettre en place d'autres structures juridiques que d'autres pays connaissent, mais à la condition qu'il soit impossible d'entretenir des relations bancaires anonymes, la commission pourrait approuver cela. Le développement de l'initiative montre dans la substance que Monsieur Stamm ne veut pas introduire en Suisse uniquement des structures juridiques que d'autres pays connaissent et leur donner la possibilité d'agir, mais qu'il veut aussi obtenir des avantages de type économique que nous ne voulons pas. On ne peut pas reprocher aux Etats-Unis et à la Grande-Bretagne leur hypocrisie lorsqu'ils luttent contre le secret bancaire tout en autorisant la constitution de sociétés anonymes et introduire en Suisse des sociétés qui détiennent des relations bancaires de ce genre.

Par 15 voix contre 7 et 2 abstentions, la commission propose de ne pas donner suite à l'initiative, surtout à cause de son développement, qui est inacceptable.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Folgegeben ... 63 Stimmen

Dagegen ... 120 Stimmen