10.441, 10.442
Arbeitsverhältnis und Besoldung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen / Organisation und Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
Roux Paul-André · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp
Le 19 mars 2010, les Chambres fédérales ont adopté la loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (LOAP). Cette loi contient essentiellement des dispositions qui complètent le Code de procédure pénale adopté par le Parlement le 5 octobre 2007; elle désigne les autorités pénales de la Confédération, fixe leurs modalités d'élection, leur composition, leur organisation et leurs compétences.
La LOAP prévoit que l'Assemblée fédérale règle par voie d'ordonnance d'une part les rapports de travail et le traitement du procureur général de la Confédération et des procureurs généraux suppléants et, d'autre part, l'organisation et les tâches de l'autorité de surveillance du Ministère public de la Confédération. L'Assemblée fédérale doit en conséquence édicter une ordonnance, qui devra entrer en vigueur le 1er janvier 2011, en même temps que la LOAP.
La Commission des affaires juridiques du Conseil des Etats a donc décidé à l'unanimité, le 22 avril 2010, de mettre en oeuvre ces deux projets d'ordonnance visant à régler les rapports de travail et le traitement du procureur général de la Confédération et de ses suppléants, dans le cadre des initiatives parlementaires 10.441 et 10.442. Le 30 avril 2010, la Commission des affaires juridiques du Conseil national a approuvé ces initiatives et, le 20 mai 2010, la commission du Conseil des Etats a adopté le projet d'ordonnance à l'unanimité, ainsi qu'une modification de la LOAP.
La Commission des affaires juridiques que je représente vous propose à son tour, à l'unanimité, d'adopter les deux projets d'ordonnance et la modification de la LOAP.
Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 9. März 2010 sieht vor, dass die Bundesversammlung auf Verordnungsebene erstens das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwaltes bzw. seiner Stellvertreter und zweitens die Einzelheiten der Organisation und der Aufgaben der Aufsichtsbehörde regelt. Diesen beiden Aufgaben kommen wir heute nach. Unsere Kommission beantragt bei beiden Verordnungsentwürfen und bei den Änderungen des Strafbehördenorganisationsgesetzes einstimmig, dem Ständerat zu folgen.
Ausgearbeitet wurden die Vorlagen von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, und zwar im Rahmen zweier parlamentarischer Initiativen. Wie Kollege Roux gesagt hat, wurde diesen Kommissionsinitiativen von der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen am 22. April 2010 Folge gegeben. Am 30. April 2010 kamen sie in unsere Kommission für Rechtsfragen; wir gaben grünes Licht zum Weiterarbeiten. Am 20. Mai 2010 stimmte die Kommission des Ständerates den Verordnungsentwürfen einstimmig zu, am 14. Juni 2010 stimmte der Ständerat einstimmig zu, und am 25. Juni 2010 stimmte unsere Kommission dann ebenfalls einstimmig zu. Zur zweiten Verordnung haben wir eine Fahne, weil der Bundesrat eine in einem kleinen Punkt abgeänderte Version vorgelegt hat, aber Sie entnehmen meinen Ausführungen, dass alles einstimmig gutgeheissen wurde, und zwar sowohl in der Ständeratskommission als auch im Ständerat und in unserer Kommission.
Die erste Verordnung betreffend die Besoldung gilt für den Bundesanwalt und seine Stellvertreter. Für alle übrigen Staatsanwälte des Bundes gilt Bundespersonalrecht, aber für den Bundesanwalt und seine Stellvertreter haben wir jetzt eine neue Lösung. Wie Ständerat Janiak in der Kommission im Detail ausgeführt hat, hat man sich bei der Besoldung relativ stark am Bundesstrafgericht orientiert. Ich belasse es bei dieser Bemerkung.
Was die zweite Verordnung betreffend die Aufsichtsbehörde angeht, möchte ich folgendermassen zusammenfassen: Im Entwurf - das ist die Fahne, die Sie haben - werden insbesondere die Anstellungsart der Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die Entschädigung, die Dauer des Präsidiums, die Beschlussfassung, das Sekretariat, der Beizug von administrativen und logistischen Leistungen, der Sitz der Aufsichtsbehörde, das Amtsgeheimnis sowie die Berichterstattung geregelt.
Es gibt auch noch eine Änderung von Artikel 20 des Strafbehördenorganisationsgesetzes; sie betrifft die schweizerische Staatsbürgerschaft. Weil die Bundesanwälte und ihre Stellvertreter wie erwähnt nicht mehr dem Bundespersonalrecht unterstellt sind, haben wir das speziell regeln müssen. Auch hier herrschte Einstimmigkeit.
Wir bitten Sie deshalb, überall den Beschlüssen des Ständerates zuzustimmen. Wenn wir so vorgehen, können die Verordnungen wie vorgesehen auf den 1. Januar 2011, also zusammen mit dem Strafbehördenorganisationsgesetz, in Kraft gesetzt werden.
Bruderer Wyss Pascale · P-F · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu