00.415
Aufhebung des Bistumsartikels (Art. 72 Abs. 3 BV)
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion
Die Aufhebung des Bistumsartikels - bzw. die Frage, auf welchem Wege diese gegebenenfalls erfolgen soll - hat diesen Rat bekanntlich schon wiederholt beschäftigt. Einige wenige von Ihnen werden sich noch an die Parlamentarische Initiative Huber erinnern, mit welcher die ersatzlose Streichung des ehemaligen Artikels 50 Absatz 4 der Bundesverfassung verlangt wurde und welcher am 12. Juni 1995 mit 18 zu 16 Stimmen recht knapp Folge gegeben wurde. Sodann erinnert sich eine Mehrheit an die Beratungen um die Nachführung der Bundesverfassung. Damals wurde beschlossen, den Bistumsartikel in der Bundesverfassung zu belassen, weil, so die Argumentation, eine Streichung den Rahmen der Nachführung sprengen würde. Beide Räte haben aber klar zum Ausdruck gebracht, dass der Bistumsartikel nicht in die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehöre, sondern auf dem Wege einer Partialrevision so schnell wie möglich zu eliminieren sei. Eine gleiche Mehrheit des Rates erinnert sich schliesslich an den 5. Oktober 1999. Damals entschied unser Rat, einer Mehrheit der Kommission folgend, mit 20 zu 18 Stimmen - also ebenfalls recht knapp -, den Bistumsartikel nicht ersatzlos zu streichen, sondern ihn durch einen Religionsartikel abzulösen, durch welchen die allgemeinen Grundsätze der Beziehungen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften zu regeln wären.
Heute beantragt Ihnen die Kommission mit 9 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, den Bistumsartikel oder, genauer gesagt, den Bistumsabsatz - Artikel 72 Absatz 3 - ersatzlos zu streichen, sich mithin dem Nationalrat anzuschliessen. Die folgenden rechtlichen und vor allem politischen Überlegungen veranlassten die Kommission, Ihnen diesen Antrag zu stellen:
In rechtlicher Hinsicht liegt die Argumentation längst auf dem Tisch; ich kann mich kurz fassen. Es gibt drei Gründe:
1. Zunächst verletzt der Bistumsartikel die in Artikel 15 der neuen Bundesverfassung verankerte Religionsfreiheit. Diese steht nicht nur den natürlichen, sondern auch den als juristische Personen ausgestalteten Religionsgemeinschaften zu und erlaubt diesen insbesondere, ihre interne Organisation nach eigenem Gutdünken zu regeln. Die Errichtung von Bistümern und deren allfällige Gebietsänderungen gehören ohne Zweifel zu dieser Organisationsautonomie. Artikel 72 Absatz 3 der Bundesverfassung stellt daher einen klaren Eingriff in die Freiheit der Selbstorganisation und in die Selbstbestimmung der Kirchen dar, für welchen es keine vernünftige und haltbare Begründung gibt.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass diese korporative Religionsfreiheit im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung sowohl in der Botschaft des Bundesrates wie auch im Rahmen der Beratungen in den Räten zum Ausdruck gekommen ist.
2. Sodann ist der Bistumsartikel diskriminierend und verletzt daher die Rechtsgleichheit. Natürlich gilt er theoretisch für alle so genannt episkopal organisierten Kirchen, in der Praxis richtet er sich aber einzig gegen die römisch-katholische Kirche.
3. Schliesslich verstösst der Bistumsartikel gegen Völkerrecht, nämlich insofern, als er im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen steht, welche die Schweiz mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, aber auch mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte eingegangen ist.
Gestatten Sie mir, dass ich zum Argument der Völkerrechtswidrigkeit noch etwas ergänzende Ausführungen mache, nachdem ja eine vor kurzem erschienene Studie des Institutes für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht der Universität Freiburg zur Auffassung gelangt ist, aus der Sicht des Völkerrechtes bestehe keine Notwendigkeit, den Bistumsartikel aus der Verfassung zu streichen. Hingegen müsse diese Bestimmung im Lichte des Völkerrechtes einschränkend ausgelegt werden, nämlich als Polizeinorm. Würden die öffentliche Ordnung und der religiöse Friede nicht erheblich gefährdet, so dürfe der Bund aus völkerrechtlichen Gründen die Errichtung oder Änderung von Bistümern nicht verhindern. In einem solchen Fall bestehe ein rechtlicher Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Der Bistumsartikel ist deshalb völkerrechtswidrig, weil er - ich habe es bereits gesagt - gegen staatsvertraglich eingegangene Verpflichtungen der Schweiz verstösst, konkret eben gegen die EMRK und den Uno-Pakt II.
Völkerrecht - das wissen wir aufgrund der Konzeption Völkerrecht/staatliches Recht - gilt nach schweizerischer Rechtsauffassung unmittelbar, bedarf also nicht der Transformation in schweizerisches Recht. Das ist der Ausdruck des so genannten Monismus. Es kann daher nicht etwa argumentiert werden, der Verfassunggeber habe sich seinerzeit bei der Totalrevision der Bundesverfassung, der so genannten Nachführung, gezielt über diese völkerrechtlichen Verpflichtungen hinweggesetzt, denn schon damals wurde stets deutlich gesagt, insbesondere auch von Herrn Bundesrat Koller, dass der Bistumsartikel namentlich völkerrechtswidrig sei. Lediglich aus politischen Gründen - ich habe es gesagt - wurde der Bistumsartikel in der Bundesverfassung belassen.
Das weitere Argument dieser Studie, der Bistumsartikel sei lediglich als spezielle religionspolizeiliche Norm zu betrachten und auszulegen, ist überflüssig, denn die allgemeine Polizeiklausel sowie weitere ähnliche Bestimmungen über die innere Sicherheit sind ja bereits in mehreren Verfassungsbestimmungen enthalten, so beispielsweise in Artikel 36, Artikel 57 und - last but not least - Artikel 72 der Bundesverfassung selber, nämlich in Absatz 2. Diese Bestimmung soll ja nicht gestrichen werden.
Nach diesen rechtlichen Überlegungen nun einige Überlegungen politischer Natur:
In Würdigung des politischen Umfeldes ist zunächst festzustellen, dass es zwar immer noch Kreise gibt, die grundsätzlich gegen eine wie immer geartete Eliminierung des Bistumsartikels sind, wie sich im Jahre 1995 bei der Beratung der Parlamentarischen Initiative Huber deutlich gezeigt hat. Bemerkenswert am heutigen politischen Umfeld ist jedoch vor allem, dass sich der Widerstand gegen eine ersatzlose Streichung des Bistumsartikels gerade aus katholischen Kreisen erhebt, und dies recht deutlich.
Dabei lassen sich schwergewichtig zwei Argumentationsmodelle ausmachen. Beiden ist gemeinsam, dass man den Bistumsartikel gleichermassen als Faustpfand behalten soll, um innerkirchliche Postulate zu verwirklichen. Das eine Argumentationsmodell geht dahin, dass der Bistumsartikel im Rahmen eines allgemeinen Religionsartikels aufzuheben sei. Das andere Argumentationsmodell besteht darin, dass zunächst die offenen Bistumsfragen, insbesondere auch die Mitsprache bei der Bischofswahl, durch entsprechende Konkordate geregelt werden, und zwar durch Konkordate seitens der Schweiz auf Stufe des Bundes.
Nun zunächst zum Argument des Religionsartikels: Die Auffassung, den Bistumsartikel im Zuge der Aufnahme eines allgemeinen Religionsartikels zu bewerkstelligen, mag auf den ersten Blick etwas durchaus Bestechendes haben. Sie erweist sich aber bei näherer Betrachtung als ein weit schwierigeres Unterfangen als lediglich eine ersatzlose Streichung. Es hat sich nämlich im Laufe der Diskussionen gezeigt, dass die Vorstellungen darüber, wie ein solcher Religionsartikel auszugestalten wäre, sehr unterschiedlich sind. Die geäusserten Vorschläge würden zum Teil erheblich in die Zuständigkeit der Kantone und in die Organisationsautonomie der Kirchen und Glaubensgemeinschaften eingreifen. Diese Feststellung bleibt auch bestehen, wenn man sich bemüht, möglichst emotionslos, rein nach wissenschaftlichen Kriterien, diejenigen Elemente herauszuschälen, welche ein Religionsartikel zu enthalten hätte.
Es wären dies etwa, nach einem Aufsatz des Direktors des Bundesamtes für Justiz, Herrn Professor Heinrich Koller, die Gewährleistung der korporativen Religionsfreiheit mit Hinweis auf Selbstverwaltungsrecht und Organisationsautonomie, die Zuständigkeit der Kantone für die Regelung des Verhältnisses des Staates zu den Glaubensgemeinschaften, die Möglichkeit und die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Anerkennung von Glaubensgemeinschaften durch die Kantone, die Möglichkeiten und Grenzen vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Staat, also Bund und Kantonen, und den Glaubensgemeinschaften und die Zuständigkeit für Massnahmen zur Erhaltung des religiösen Friedens. Daher ist die Vermutung kaum zu widerlegen, dass die Erarbeitung eines Religionsartikels und dessen Aufnahme in die Bundesverfassung ein mühseliger und zeitraubender Prozess sein würde.
Zum zweiten Argumentationsmodell, der Lösung über Konkordate: Zur Forderung, der Bund habe mit dem Heiligen Stuhl - denn er ist ja Völkerrechtssubjekt - durch ein oder mehrere Konkordate sicherzustellen, dass die Mitwirkungsrechte der Kantone oder deren kirchlicher Organisationen garantiert würden, ist zunächst festzustellen, dass man durchaus ein gewisses Verständnis haben muss, dass nicht wenige Angehörige der katholischen Kirche in einer Zeit der Individualisierung und Demokratisierung mit der hierarchischen Struktur der katholischen Kirche zunehmend Mühe bekunden. Allein dieses Problem muss innerkirchlich gelöst werden; es kann nicht angehen, hierzu den Arm des Staates in Anspruch zu nehmen.
Denn es gilt Folgendes zu bedenken:
1. Konkordate sind Verträge, und für Verträge braucht es bekanntlich zwei gleichwertige Partner. Keine Partei kann einseitig einen Vertragsabschluss erzwingen.
2. Konkordate mit dem Heiligen Stuhl, bei denen auf schweizerischer Seite der Bund Vertragspartei wäre, würden substanziell in die Kompetenz der Kantone eingreifen.
3. Der Bund hat insbesondere keine Kompetenz, Mitbestimmungsrechte von Gläubigen einer Glaubensgemeinschaft zu erzwingen.
4. Bis anhin hat der Heilige Stuhl Bistumsänderungen in der Schweiz stets auf dem Wege von Konkordaten gelöst; das Gleiche ist notabene auch in den neuen deutschen Bundesländern der Fall.
5. Insbesondere sind die Kantone aufgrund der allgemeinen verfassungsmässigen Kompetenzordnung, welche für den Bereich Kirche und Staat in Artikel 72 Absatz 1 expressis verbis bestätigt wird, nach wie vor kompetent, mit dem Heiligen Stuhl Konkordate abzuschliessen, und es bleiben auch die bisherigen Konkordate bestehen.
Mit einer Streichung des Absatzes 3 von Artikel 72 BV - dies sei mit aller Deutlichkeit festgehalten! - ändern wir an der Stellung der Kantone und insbesondere an ihrer generellen Zuständigkeit im Verhältnis zwischen Staat und Kirche überhaupt nichts.
Darum bitte ich Sie, sich - Ihrer Kommission folgend - hier dem Nationalrat anzuschliessen und formell den beiden Entwürfen 1 und 2 zuzustimmen.
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
An der Baselstrasse in Solothurn ist der Standort des schönen Bischofssitzes des Bistums Basel. Dies hat für den Kanton Solothurn nicht nur eine historische, sondern eine politische Dimension, die auch in Gegenwart und Zukunft von Bedeutung ist. Deshalb scheint mir richtig zu sein, dass gerade auch ein liberaler Katholik zur Abschaffung des Bistumsartikels in der Bundesverfassung Stellung nimmt.
In der Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 haben die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Aufhebung des Jesuiten- und Klosterartikels aus der Einsicht zugestimmt, dass unsere Bundesverfassung von überholten "alten Zöpfen", überholten Ausnahmebestimmungen des 19. Jahrhunderts, zu befreien ist. Die vergangenen Jahrzehnte haben bestätigt, dass die Aufhebung der beiden Artikel nicht nur dem Zusammenleben in unserem Land förderlich war, sondern überdies Steine des Anstosses entfernt hat, die vor allem im Ausland als mit unserer freiheitlichen Grundhaltung unvereinbar Unverständnis auslösten.
Mit der heutigen Debatte sind wir aufgerufen, ein weiteres Relikt der vergangenen unguten Auseinandersetzung zu beseitigen. Denn darin sind wir uns alle einig, dass wir die Bestimmung von Artikel 72 Absatz 3, "Bistümer dürfen nur mit Genehmigung des Bundes errichtet werden", den Ereignissen verdanken, die der Bundesverfassung von 1874 unmittelbar vorangingen, aber in keiner Weise ein Weiterschleppen dieser Hypothek rechtfertigen.
1. Der Bistumsartikel widerspricht einer zeitgemässen, modernen Partnerschaft zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften. Wir leben heute in einer Gesellschaft, die durch das Zusammenleben einer Vielzahl von Kulturen und Religionen geprägt ist. Soll das menschliche Zusammenleben gelingen, ist der Staat darauf angewiesen, dass ethische und religiöse Werte die Haltung der Bürgerinnen und Bürger, der Einwohnerinnen und Einwohner prägen; Werte, die in besonderer Weise durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften vermittelt werden.
Es kann nicht Sache des Staates sein zu bestimmen, welche innere Organisation diese Kirchen und Religionsgemeinschaften als geeignet erachten, um ihr Leben wirksam zu gestalten, wie dies z. B. durch die Umschreibung der Bistümer in einer Kirche geschieht, die das Bischofsamt kennt.
2. Der Bistumsartikel ist eine unbegründete Einschränkung der Grundrechte. Wenn die Bundesverfassung in Artikel 15 die Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, gesteht sie jeder Person das Recht zu, ihre Religion und weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit andern zu bekennen. Auch wenn der Verfassungstext das Grundrecht ausdrücklich leider nur in der individuellen Form formuliert, gehört die Gemeinschaft, ohne die die Religion nicht gelebt werden kann, ebenso zur Glaubens- und Gewissensfreiheit im umfassenden Sinn. Wo der Religionsfriede nicht gestört wird, hat der Staat sich nicht in die innere Organisation einzumischen. Eine generelle Genehmigungspflicht ist ein untaugliches Mittel und diskriminiert eine Religionsgemeinschaft, weil sie ihr unbegründet eine unlautere Absicht unterschiebt. Überdies enthält die Bundesverfassung genügend Bestimmungen, die es dem Bund ermöglichen, die innere Sicherheit zu gewährleisten und zu garantieren.
3. Der Bistumsartikel richtet sich faktisch einseitig gegen die römisch-katholische Kirche. Wenn auch Artikel 72 Absatz 3 allgemein von "Bistümern" spricht, so zeigt die Geschichte, dass mit Ausnahme des Nationalbistums der Christkatholischen Kirche im Jahre 1876 keine Errichtung eines nicht römisch-katholischen Bistums der Genehmigung bedurfte, wie das bei den orthodoxen, anglikanischen oder evangelisch-methodistischen Kirchen zu erwarten gewesen wäre. Nicht Ausnahmeartikel, sondern Vereinbarungen, Absprachen und Konkordate werden darum auch in Zukunft eine der heutigen Zeit entsprechende Form sein.
4. Der Bistumsartikel stempelt die Schweiz zu einem internationalen Sonderfall. Vergeblich wird man in den Verfassungen anderer Länder nach einem ähnlichen Ausnahmeartikel suchen. Mit dem Bistumsartikel stehen wir international als unverständlicher Sonderfall da, wenn wir diese Bestimmung aus der Kulturkampfzeit nicht aufheben.
Die Erinnerung an den bewegten Abstimmungskampf bei der Aufhebung des Jesuiten- und des Klosterartikels mag da und dort Bedenken wecken. Damals zeigten sich die Bürgerinnen und Bürger aufgeschlossen und bereit, überholte Vorurteile der Vergangenheit zu überwinden.
Ich zähle auch heute auf Gerechtigkeitssinn, Toleranz und Aufgeschlossenheit für die fällige Änderung und beantrage Ihnen, den Bistumsartikel in Artikel 72 Absatz 3 BV ersatzlos zu streichen. Wir müssen heute den Mut haben, den Haas oder die Hasen aufzuscheuchen. Die politische Treibjagd wird zwar - das ist voraussehbar - auch heute noch fundamental, schrill und laut sein, aber zahlenmässig dürften sich die Gegner in Grenzen halten.
Ich beantrage die ersatzlose Streichung von Artikel 72 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Der Bistumsartikel, Artikel 72 Absatz 3 der Bundesverfassung, ist ein Relikt aus dem Kulturkampf. Er ist die letzte konfessionelle Ausnahmebestimmung in unserer Bundesverfassung. Es ist Zeit, dass wir uns auch von dieser Bestimmung trennen. Der Vorbehalt, dass Bistümer nur mit Genehmigung des Bundes errichtet werden dürfen, steht im Widerspruch zur kooperativen Religionsfreiheit, wie wir sie in Artikel 15 der Bundesverfassung als Verfassungsgrundsatz dargelegt haben. Der Bistumsartikel ist nicht nur überholt, sondern auch diskriminierend, da er nur bei den katholischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern zur Anwendung kommen könnte, denn andere Konfessionen errichten keine Bistümer.
Mit der Nachführung der Bundesverfassung wollten Volk und Parlament eine realitätsbezogene Verfassung erhalten. Bei der Entstaubungsaktion ist jedoch Artikel 72 Absatz 3 hängen geblieben. Heute müssen wir diese Entstaubungsaktion abschliessen. Stimmen wir dem Nationalrat zu! Der parlamentarische Kreuzweg in dieser Frage sollte nun ein Ende haben.
Zwar scheint das heisse Eisen Bistumsartikel offenbar noch nicht ganz erkaltet zu sein. Diesen Eindruck muss man haben, wenn sich gewisse nichtkatholische Kreise gegen die Aufhebung dieses Artikels wehren. Die Diskussion lässt sich - meines Erachtens mit Recht - nicht vermeiden, und auch bei einer Volksabstimmung wird das zu Diskussionen führen. Ich vertraue aber auf unsere Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, dass diese Fragen fair diskutiert und auch mit der nötigen Distanz entschieden werden.
Nach dem Entscheid des Nationalrates, die Bestimmung ersatzlos zu streichen, konnten wir doch feststellen, dass die zum Teil befürchtete Negativreaktion ausblieb. Daher bin ich der Auffassung, dass wir uns dem Nationalrat ohne weiteres anschliessen und auch in der Volksabstimmung dafür eintreten können.
Es wird bei der Volksabstimmung aber nicht nur an den Politikern sein, für eine faire Auseinandersetzung einzustehen. Die kirchlichen Institutionen aller Richtungen müssen dabei das Ihre beitragen. Auch sie müssen dafür sorgen, dass das ökumenisch Gemeinsame nicht Schaden leidet und dass nicht Wunden aufgerissen werden.
In diesem Sinne werde ich dem Kommissionsantrag zustimmen.
Vielleicht noch etwas zum Religionsartikel: Diese Motion ist das Kind der ständerätlichen SPK, der Ständerat hat sie überwiesen, und der Nationalrat hat die Sache geprüft. Die nationalrätliche SPK hat in ihrem Bericht vom 24. Mai 2000 meines Erachtens hier klar Stellung genommen und auch gesagt, sie erachte die Erarbeitung eines Religionsartikels als gefährlichen, unnötigen und problematischen Umweg. Ich zitiere: "Es bleibt unklar, was Inhalt dieses Artikels sein soll. Weder die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens noch die Anhörung der Gegner einer ersatzlosen Aufhebung, noch die Diskussion im Ständerat haben hier etwas gebracht."
Mit Recht wirft die nationalrätliche SPK die Fragen auf, die dann naturgemäss folgen würden. Dabei würden neue Probleme entstehen und weitere Forderungen erhoben, beispielsweise: "Sollen auch vereinnahmende Bewegungen, Psycho-Organisationen, Sekten und neue religiöse Bewegungen einbezogen werden? Sollen Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung für Glaubensgemeinschaften umschrieben werden? Sollen Streitigkeiten bei der Bildung oder Trennung von Glaubensgemeinschaften geregelt werden? Haben die Angehörigen aller Glaubensgemeinschaften Anspruch auf eine Bestattung nach ihren religiösen Vorschriften? Sollen die Gemeinden gezwungen werden, Sonderfriedhöfe für gewisse Religionsgemeinschaften vorzusehen? Wie weit dürfen religiöse Symbole öffentlich angebracht und getragen werden?"
All diese Probleme, das sagt die nationalrätliche SPK mit Recht, konnten bisher im Einzelfall durch Auslegung der Religionsfreiheit oder durch kantonales Recht befriedigend gelöst werden. Es kann und soll nicht Aufgabe der Bundesverfassung sein, diese Probleme zu regeln.
Daher betrachte ich es als richtig, wenn wir auch in unserem Rat davon absehen, die Frage des Religionsartikels weiter zu verfolgen.
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich möchte nicht wiederholen, was zu dieser Vorlage bereits gesagt worden ist. Denn ich teile die Auffassung, dass dieser Verfassungsartikel antiquiert und aus den bereits von Kommissionssprecher Inderkum klar dargelegten Gründen rechtlich unhaltbar und daher ersatzlos aufzuheben ist.
Zwei Aspekte bewegen mich aber dazu, kurz eine Stellungnahme abzugeben. Zunächst geht es um die innerkirchliche Opposition gegen die ersatzlose Streichung des Bistumsartikels. Bekanntlich möchten namhafte römisch-katholische Kreise mit der Beibehaltung politisch Druck gegen die zuweilen selbstherrliche und autokratische römische Kirchenleitung machen. Sie stellen sich vor, mit dem Pfand des Bistumsartikels einer drohenden Aushebelung der konkordatsrechtlich verbrieften Bischofswahlrechte vorzubeugen, ja sogar den Bund zu veranlassen, diese Rechte mit dem Heiligen Stuhl in einem Staatsvertrag definitiv zu verankern. Bei aller Sympathie für die innerkirchliche Demokratisierung in der römisch-katholischen Kirche: Diese Absichten sind zwar durchaus gut gemeint, sie sind aber gleichsam ein Versuch am untauglichen Objekt. Zum einen werden durch die ersatzlose Streichung des so genannten Bistumsartikels die bestehenden konkordatsrechtlich verbrieften Wahlrechte weder formal noch tatsächlich tangiert. Vielmehr bleiben diese bestehen, ja, sie können gemäss geltender Zuständigkeitsordnung von Artikel 72 Absatz 1 der Bundesverfassung jederzeit erneuert und revidiert werden, was natürlich das gemeinsame Einvernehmen voraussetzt.
Zum anderen ist es eine Illusion zu glauben, dass der Bund, gestützt auf den Bistumsartikel, mit dem Heiligen Stuhl einen Staatsvertrag aushandeln wird und auch aushandeln könnte. Nach der klaren Zuständigkeitsordnung von Artikel 72 Absatz 1 der Bundesverfassung zugunsten der Kantone hat der Bund keinerlei Veranlassung, in deren Hoheit einzugreifen. Die Kantone dürften in dieser Frage verständlicherweise auf ihren Kompetenzen beharren und im Übrigen wohl kaum eine Unité de doctrine haben.
Zudem braucht es zum Abschluss eines Staatsvertrages definitionsgemäss die gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung beider Parteien, d. h. des Bundes und der Kantone einerseits, vor allem aber des Heiligen Stuhls anderseits. Wenn sich nun aber der Heilige Stuhl gegen die angestrebte Demokratisierung zur Wehr setzt, dann wird er mit Sicherheit - mit oder ohne Bistumsartikel - eben gerade nicht zum angestrebten Staatsvertrag Hand bieten.
Selbst liberale katholische Kreise, zu denen ich mich zähle, müssen daher Abstand von der Illusion nehmen, via die Beibehaltung des Bistumsartikels könnte eine Demokratisierung der römisch-katholischen Kirche herbeigeführt werden. Dieses Ziel muss auf anderem Weg erreicht werden.
Schliesslich noch ein Wort zur Frage, ob man mit diesem Streichungsantrag nicht eine unnötige politische Auseinandersetzung heraufbeschwören würde. Gewiss harren dringendere politische Fragen in unserem Staat einer Lösung; dennoch soll dieser alte Zopf eines religiösen Ausnahmeartikels angesichts der unzähligen parlamentarischen Vorstösse einerseits und im Hinblick auf die klare Rechtslage andererseits endlich ausgemerzt werden. Wir können dieses Problem nicht weiter vor uns her schieben. Es gehört zu den Verfassungsreformprojekten, die aus der Zeit des Kulturkampfes stammenden und längst überholten religiösen Diskriminierungen aus der Verfassung zu entfernen.
Ich gebe zwar zu, dass die bevorstehende Abstimmung zu dieser Frage kein Sonntagsspaziergang werden wird. Im Verbund aller liberal gesinnten und freiheitlich-demokratisch denkenden Kräfte wird es uns aber gelingen, Volk und Stände von der Notwendigkeit der ersatzlosen Streichung von Artikel 72 Absatz 3 der Bundesverfassung zu überzeugen.
Ich bitte Sie, der ersatzlosen Streichung zuzustimmen.
Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der aus dem 19. Jahrhundert und dem Kulturkampf hervorgegangene Bistumsartikel ist heute im eigentlichen Sinne obsolet geworden. Karl Barth verkündete schon vor dreissig Jahren, die Protestanten wollten mit diesem Zeichen der Unfreiheit nichts zu tun haben. Wenn überhaupt, scheint heute - und das ist bemerkenswert - eher eine Art Umkehr der Geschichte und der Argumentation stattzufinden, und zwar um 180 Grad, indem vereinzelte kirchliche Funktionäre glauben, der Artikel biete den Schweizer Katholiken mindestens einen symbolischen Schutz gegen eventuelle autoritäre Ansprüche des Vatikans.
Aber der Bistumsartikel vermöchte daran auch nichts zu ändern. Er bleibt, wie das seit seiner Einführung vor 125 Jahren der Fall war, toter Buchstabe. "Theologisches Wohlverhalten", wenn man das überhaupt wollte, lässt sich kaum per Verfassung dekretieren.
Die gesellschaftlich konfessionelle Emanzipation in unserem Land, in unserer Bevölkerung vor allem, hat bewiesen, dass es der staatlichen Einmischung in innerkirchliche Angelegenheiten nicht bedarf. Aufgrund des hohen Gutes der Religionsfreiheit hat sich bei uns eine interkonfessionelle Toleranz, eine Ökumene oder - mit einem politischen Ansatz - ein religiöser Friede entwickelt, die echter sind und echter bleiben werden, wenn sie auf Dialog und nicht auf einem staatlichen Relikt aus dem letzten Jahrhundert gründen.
Der ins biblische Alter gekommene Bistumsartikel hat es verdient, heute ein schickliches Begräbnis zu erhalten.
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Ich freue mich, dass die Streichung des Bistumsartikels ganz offensichtlich unbestritten bleiben wird. Wenn ich trotzdem noch das Wort ergreife, dann mache ich es wegen des Votums von Kollege Büttiker. Er hat davon gesprochen, dass der Staat aufgrund der Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht befugt sei, in das kirchliche Organisationsrecht einzugreifen und Regelungen zu treffen. Mir scheint, dass diese Aussage vielleicht etwas zu wenig differenziert, zu allgemein gefasst worden ist. Weshalb?
Staat bedeutet bei uns Bund und Kantone. Wir haben es mehrfach vernommen, und ich möchte dies noch einmal betont haben, dass die staatskirchenrechtlichen Kompetenzen der Kantone durch die Streichung des Bistumsartikels nicht geschmälert werden. Es liegt mir daran, dass die Zuständigkeit der Kantone auch zum Abschluss von Konkordaten noch einmal ausdrücklich bestätigt wird. Es liegt mir daran, dass diese Kompetenz festgehalten wird, weil im Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates - wir haben in der Kommission darüber gesprochen - im Anhang die Grundkonkordate gar nicht aufgeführt sind, weil sie noch aus der Zeit vor der geltenden Bundesverfassung stammen.
Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass die Kantone ihre Befugnisse tatsächlich ungeschmälert erhalten können, auch nach der Streichung des Bistumsartikels, und ich bin froh, wenn das heute nochmals ausdrücklich bestätigt wird.
Berger Michèle · Ständerat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Déjà en 1964, le Conseil fédéral s'était engagé pour la suppression des articles constitutionnels d'exception sur les jésuites, les couvents et les évêchés. En 1973, les articles sur l'interdiction des jésuites et des couvents ont été abrogés. Cette décision a permis la ratification par la Suisse de la Convention européenne des droits de l'homme. Jugée trop délicate, la question des évêchés a été renvoyée à une révision totale de la Constitution. Mais tant le Conseil fédéral que le Parlement n'ont pas souhaité retirer cet article sur les évêchés, par crainte de faire capoter le projet lors de la révision de la Constitution fédérale, et ils ont eu raison.
En effet, en septembre de cette année, lorsque le Conseil fédéral demande la suppression de cet article, il est suivi par le Conseil national. Aujourd'hui, c'est à notre Chambre de se prononcer. Trois remarques m'amènent à considérer cet article comme obsolète:
1. L'article sur les évêchés pose la question du pouvoir romain. Certes, le pape est un chef spirituel et un chef d'Etat. Mais depuis les Accords du Latran en 1929, le pouvoir temporel du Vatican a fortement diminué. Force est de constater que l'Etat du Vatican ne présente pas une menace pour l'ordre public et politique suisse. Il est donc légitime que l'autorité politique fédérale laisse l'Eglise catholique s'organiser selon ses modalités.
2. Il nous semble à la lecture de nombreux documents que l'argumentation pour le maintien de l'article soit motivée par des sentiments contre le pouvoir de Rome tant chez les catholiques que chez les réformés fondamentalement opposés à la suppression de cet article. C'est une attitude qui appartient à une minorité, me semble-t-il.
3. Certains auraient voulu un article sur les religions. D'autres auraient souhaité des concordats entre le Vatican et les cantons suisses. Mais il faut le redire: selon le principe du fédéralisme, les conditions d'ordre public à propos des Eglises sont du ressort des cantons. Les cantons qui connaissent la séparation de l'Eglise et de l'Etat ont déjà signé des concordats et introduit dans leur constitution cantonale un article sur les religions reconnues d'utilité publique.
Voilà les raisons qui m'amènent à vous inviter à voter la suppression d'un article dont l'histoire remonte à celle du Kulturkampf au XIXe siècle et qui aujourd'hui n'a plus de sens.
Lombardi Filippo · Ständerat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion
Desidero portare anche dalla Svizzera italiana un'adesione alla proposta di stralcio di questo articolo - dalla Svizzera italiana che è terra maggioritariamente cattolica, ma nella quale il delicato tema dei rapporti tra Chiesa e Stato è sempre stato molto sentito e fonte di lacerazioni che ne hanno segnato la storia.
Adesione dunque a questo passo storico, che oggi ha soprattutto una valenza culturale e di rispetto maggiore di tutte le componenti, di tutte le identità del nostro paese. Saper guardare al futuro e cancellare i retaggi negativi del passato è di per sé una buona cosa, ma lo è ancora di più se pensiamo all'importanza della coesione nazionale in questi tempi difficili.
Proprio dopo la votazione federale di domenica scorsa molti osservatori sono tornati a parlare di "Röstigraben" o di pericolo di spaccatura della Svizzera sul modello belga. Io non credo a questi profeti di sventura, anche se qualche preoccupazione è lecito averla. Ma mi sembra significativo che la Camera dei cantoni sia chiamata proprio oggi a dare un segnale in direzione opposta. Non vi sono insomma solo delle nuove difficoltà nella coesione confederale, ma vi è anche la capacità di superare le vecchie. È questa la strada giusta per il futuro del paese: superare le divisioni, rispettare le libertà, limitare l'intervento dello Stato laddove è veramente necessario per il bene comune.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Die bisherigen Beratungen im Nationalrat und in Ihrem Rat haben eines mit aller Deutlichkeit gezeigt: Der Bistumsartikel als letzte konfessionelle Ausnahmebestimmung, welche die katholische Kirche ungerechtfertigt diskriminiert, muss aufgehoben werden.
Ihr Rat wollte dies anfänglich über den Umweg eines Religionsartikels erreichen. Der Bundesrat, der Nationalrat und auch die Kommission Ihres Rates sind nach gründlicher Prüfung zum Schluss gekommen, dass dieser Umweg mit grössten Problemen verbunden wäre.
Der Bundesrat hat alle parlamentarischen Vorstösse, die seit 1964 die Aufhebung des Bistumsartikels verlangten, vorbehaltlos unterstützt. Leider musste aber der Entscheid immer wieder hinausgeschoben werden.
Der Bundesrat unterstützt die vorliegende Parlamentarische Initiative ohne Vorbehalte. Unsere Gründe sind die gleichen, welche die Kommission des Nationalrates in ihrem Bericht vom 25. Mai dieses Jahres, aber auch schon die Kommission Ihres Rates im Bericht vom Mai des letzten Jahres angeführt haben.
Im Nationalrat und auch in der Kommission Ihres Rates wurde darauf hingewiesen, dass selbst katholische Kreise gegen eine ersatzlose Streichung des Bistumsartikels seien. In den Hearings der Kommissionen beider Räte kam deutlich zum Ausdruck, dass diese katholischen Kreise mit dem Faustpfand des Bistumsartikels grössere Mitspracherechte bei der Wahl von Bischöfen und bei der Festlegung von Bistumsgrenzen aushandeln möchten.
Dieses Anliegen ist eigentlich durchaus verständlich, doch der Bistumsartikel ist der falsche Weg, um innerkirchliche Auseinandersetzungen auszutragen. Ich möchte mit aller Deutlichkeit festhalten, dass es nicht Aufgabe des Staates ist, sich in die innerkirchliche Organisation einer Religionsgemeinschaft einzumischen, erst recht nicht mit einer Verfassungsbestimmung, die das Grundrecht nur einer Religionsgemeinschaft einschränkt.
Innerkirchliche Auseinandersetzungen gehen den Staat nichts an. Es ist eine Illusion zu glauben - hier nehme ich das Votum von Herrn Dettling auf -, der Bund könne sich, gestützt auf den Bistumsartikel, für mehr innerkirchliche Mitbestimmungsrechte einsetzen, und dies gerade nur bei einer Religionsgemeinschaft.
Ich möchte mit Nachdruck betonen: Jede Glaubensgemeinschaft kann frei darüber entscheiden, wie sie ihre geistlichen Oberhäupter wählt, für welches Gebiet diese zuständig sind und welche Mitspracherechte den Gläubigen gewährt werden. Sollte der unrealistische Fall eintreten, dass wegen Streitereien über die innere Organisation einer Glaubensgemeinschaft der religiöse Friede gestört würde, so könnten Bund und Kantone nach Artikel 72 Absatz 2 der Bundesverfassung die nötigen Massnahmen ergreifen.
Ich möchte auch noch einmal betonen, dass die bisherigen Kompetenzen der Kantone vollumfänglich erhalten bleiben, auch wenn wir Absatz 3 von Artikel 72 streichen.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, der Kommission Ihres Rates zu folgen und den Bistumsartikel ersatzlos zu streichen.
Wenn Sie nun Ihrer Kommission folgen, wird es im kommenden Jahr zu einer Volksabstimmung kommen, die wohl nicht frei von Emotionen sein wird. Es ist mir ein grosses Anliegen, dass die verfassungsrechtlich gebotene Beseitigung der letzten konfessionellen Ausnahmebestimmung nicht alte Wunden wieder aufreisst. Deshalb möchte ich bereits heute die Verantwortlichen der Kirchen, die Gläubigen und die in der Sache engagierten Politikerinnen und Politiker dazu aufrufen, die Diskussion besonnen zu führen. Ich habe auch schon Zusicherungen in diesem Sinne erhalten, die mich zuversichtlich stimmen. Um hier noch einmal das Votum von Herrn Dettling aufzunehmen, wonach der Abstimmungskampf kein Sonntagsspaziergang sein wird: Ich hoffe dennoch, dass mich viele von Ihnen dabei begleiten werden. Ich vertraue darauf, dass die gelebte Ökumene in unserem Land so stark ist, dass sie durch die Beseitigung einer Bestimmung aus der Zeit des Kulturkampfes nicht gefährdet wird.
Schmid Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesbeschluss über die Aufhebung der Genehmigungspflicht für die Errichtung von Bistümern
1. Arrêté fédéral portant abrogation de la disposition constitutionnelle soumettant l'érection des évêchés à l'approbation de la Confédération
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I, II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 33 Stimmen
(Einstimmigkeit)
2. Verordnung der Bundesversammlung über die Aufhebung des Bundesbeschlusses betreffend die Lostrennung schweizerischer Landesteile von auswärtigen Bistumsverbänden
2. Ordonnance de l'Assemblée fédérale portant abrogation de l'arrêté fédéral concernant la séparation de parties du territoire suisse d'avec des diocèses étrangers
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I, II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 33 Stimmen
(Einstimmigkeit)