01.5015
Anerkennung von Studientiteln
Villiger Kaspar · BR-M · Bundesrat · Luzern
Bei der Anerkennung von Diplomen muss man stets zwischen der beruflichen und der akademischen Anerkennung unterscheiden. Mit der beruflichen Anerkennung ist diejenige gemeint, die für die Berufsausübung oder Berufszulassung nötig ist. Im Gegensatz dazu ist die akademische Anerkennung jene im Hinblick auf die Zulassung zu einem Studiengang oder zu weiterführenden Studien.
Bei dem am 7. Dezember 2000 mit Italien unterzeichneten Abkommen geht es um die akademische Anerkennung. Das schweizerisch-italienische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich fördert die Mobilität der Studierenden beider Länder und erleichtert ihnen damit die Fortsetzung des Studiums im jeweiligen anderen Land.
Wie bei den mit Deutschland, Österreich und Frankreich schon bestehenden Abkommen geht es nicht um eine Diplomanerkennung im Hinblick auf die Zulassung zu einem Beruf oder die Berufsausübung. Die berufliche Anerkennung ist Gegenstand der bilateralen Verträge, die wir mit der Europäischen Union ausgehandelt haben. Die Diplomanerkennung im Hinblick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt wird insbesondere in Artikel 9 sowie im Anhang 3 des Abkommens zur Personenfreizügigkeit geregelt, das ja bekanntlich noch nicht überall ratifiziert ist.
Die zuständigen Bundesämter werden anlässlich der nächsten gemeinsamen Sitzung des gemischten Ausschusses Schweiz-EU vorschlagen, die Problematik der Anerkennung der Architektur-Diplome der Università della Svizzera italiana auf die Traktandenliste zu setzen, mit dem Ziel, den Anhang 3 zum Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU durch einen Eintrag der Accademia di Architettura der Università della Svizzera italiana zu ergänzen.