12.037

Kollektivanlagengesetz. Änderung

Walter Hansjörg · P-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen

Loi fédérale sur les placements collectifs de capitaux

Art. 2 Abs. 2bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 2 al. 2bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 24 Abs. 3

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Germanier, Kaufmann, Müller Philipp, Müller Thomas, Müri, Noser, Pelli, Rime, Walter, Wandfluh)

Festhalten

Art. 24 al. 3

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Germanier, Kaufmann, Müller Philipp, Müller Thomas, Müri, Noser, Pelli, Rime, Walter, Wandfluh)

Maintenir

Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bei Artikel 24 beantragt Ihnen die Minderheit, bei der Version des Nationalrates zu bleiben. Wir sind der Meinung, dass die Regelung, wie das genau publiziert wird, auf Verordnungsstufe gelöst werden kann. Wir denken auch, wir sollten hier nicht über das Ziel hinausschiessen. Wir haben jetzt eine gute Regelung gefunden und müssen nicht noch im Gesetz festschreiben, wie genau das dann festgehalten wird, ob es schriftlich protokolliert werden muss oder ob es hier andere Möglichkeiten gibt, die besser sind.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, bei der Version des Nationalrates zu bleiben.

Walter Hansjörg · P-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt bei allen noch verbleibenden Differenzen den Beschluss des Ständerates.

Widmer-Schlumpf Eveline · BPR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte Sie bitten, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und der Version des Ständerates zuzustimmen. Der neue, vom Ständerat ergänzte Absatz 3 verstärkt den Anlegerschutz, also den Schutz des Kunden. Die Protokollierungspflicht hilft im Streitfall aber sowohl dem Kunden als auch dem Kundenberater. Die Ergänzung, die der Ständerat hier eingefügt hat, wonach eine Kopie des Protokolls auszuhändigen sei, sollte an sich selbstverständlich sein. Sie schafft aber Klarheit und dient der Rechtssicherheit. Ich möchte Sie daher bitten, dieser Version zuzustimmen.

Walter Hansjörg · P-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit.

Maier Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion

Betreffend Artikel 24 haben wir bekanntlich hier im Nationalrat ziemlich unbestritten die sogenannte Protokollierungspflicht eingeführt. Erfreulich ist, dass der Ständerat diese übernommen hat. Allerdings hat er noch den Zusatz eingefügt, dass dieses Protokoll dem Kunden schriftlich auszuhändigen sei. Die Kommission schliesst sich hier mit 14 zu 11 Stimmen dem Ständerat an. Der Ständerat hat sich - mit dieser Ergänzung - dem Nationalrat mit 26 zu 12 Stimmen angeschlossen.

Die vom Ständerat eingefügte Ergänzung ist unserer Meinung nach sinnvoll. Sie hilft, in Streitfragen, die hoffentlich selten auftreten, Beweise für die getroffenen Abmachungen und geführten Gespräche zu haben. Wie Sie gehört haben, wird kritisiert, dies sei für Privatkunden sicherlich sinnvoll; gerade für Personen, die Anlageentscheide für eine ganze Firma fällen, sei dies nicht praktikabel und auch nicht nötig. Der Mehrheit der Kommission geht es hier aber um einen wichtigen Grundsatz, den wir so festschreiben wollen. Wie und wo genau dies dann umgesetzt wird, zu welchen Bedingungen exakt, muss sowieso in einer Verordnung festgelegt werden. In dieser Verordnung kann dann auch auf die speziellen Bedürfnisse, wie erwähnt, Rücksicht genommen werden.

Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, hier der Mehrheit zu folgen und die Differenz mit dem Ständerat auszuräumen.

Pelli Fulvio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

Il s'agit ici de l'article 24, probablement de la norme de protection la plus importante pour les clients. Nous avons introduit un alinéa 3 pour fixer des règles sur la façon de rendre compte de certaines discussions entre clients et gestionnaires de fonds. Le Conseil des Etats a suivi notre décision et a ajouté l'obligation de remettre au client l'inventaire avec le procès-verbal. C'est relativement simple dans le cas d'un client privé, mais c'est un peu plus compliqué dans le domaine des investisseurs institutionnels. Cependant, le Conseil fédéral va sûrement régler dans son ordonnance de façon praticable cette obligation que le Conseil des Etats a demandé d'introduire.

La majorité de la commission a suivi la décision du Conseil des Etats et je vous demande d'en faire de même.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 99 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 73 Stimmen

Walter Hansjörg · P-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Art. 73 Abs. 4

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Noser, Aeschi Thomas, Germanier, Kaufmann, Müller Philipp, Müller Thomas, Müri, Pelli, Rime, Walter, Wandfluh)

Festhalten

Art. 73 al. 4

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Noser, Aeschi Thomas, Germanier, Kaufmann, Müller Philipp, Müller Thomas, Müri, Pelli, Rime, Walter, Wandfluh)

Maintenir

Noser Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion

Wenn Sie Artikel 73 anschauen, stellen Sie erstens fest, dass der Ständerat sich bis auf Absatz 4 unserem Rat angeschlossen hat. Zweitens stellen Sie fest, dass in Artikel 73 immer von Fondsvermögen gesprochen wird; erst in Absatz 4 heisst es: "Der Bundesrat regelt die Anforderungen für die Tätigkeiten der Depotbank ...", und dann heisst es weiter: "... und kann Vorgaben zum Schutz der Wertpapieranlagen einführen."

Wir sind der Ansicht, dass der Ständerat bei der Änderung der Fassung unseres Rates einen Überlegungsfehler gemacht hat. Es genügt vollständig, wenn man schreibt: "Der Bundesrat regelt die Anforderungen für die Tätigkeiten der Depotbank." Auch unter dem Titel des Anlegerschutzes ist dies genügend und richtig, denn man müsste sich dann gut überlegen, warum unter den Anlegerschutz nur die Wertpapiere fallen, die in den Fonds sind; z. B. Gold, das auch in den Fonds liegt, oder gegebene Kredite in Geldmarktfonds wären nicht davon betroffen. Das heisst: Wenn man dem Bundesrat respektive dem Ständerat folgte, könnte man Vorgaben zum Schutz nur bei Wertpapieren machen, die physisch bei der Depotbank vorhanden sind. Für alles andere könnte man keine Vorgaben machen. Erstens ist das unter dem Gesichtspunkt der Logik falsch, und zweitens muss das ganz klar in der Verordnung geregelt werden. Es kann sein, dass wir hier keine Mehrheit für diesen Antrag der Minderheit finden, aber sachlich richtig ist der Antrag auf jeden Fall.

Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

Im Namen der SP-Fraktion und der Mehrheit der Kommission bitte ich Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen und der Fassung des Bundesrates zu folgen. Der Bundesrat hat es so formuliert: "Der Bundesrat regelt die Anforderungen für die Tätigkeiten der Depotbank und kann Vorgaben zum Schutz der Wertpapieranlagen einführen." Damit geben wir die Kompetenz, wenn nötig Vorgaben einzuführen, an den Bundesrat.

Im erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass Anlegerinnen und Anleger, die in Europa Wertpapierdienstleistungen in Anspruch nehmen, seit 1997 durch die EU-Richtlinie über die Entschädigung der Anleger geschützt sind. Diese Richtlinie gewährleistet eine Entschädigung in Fällen, in denen beispielsweise eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, einem Anleger oder einer Anlegerin die ihm oder ihr gehörenden Vermögenswerte zurückzugeben. Im Sinne eines guten Anlegerschutzes - da unterscheidet sich meine Argumentation natürlich stark von jener meines Vorredners - soll deshalb der Bundesrat Vorgaben zum Schutz der Wertpapieranlagen einführen können. Auch wenn diese Vorgaben noch nicht alles enthalten mögen, so ist es alleweil besser, schon einmal einen Teil der Wertpapieranlagen zu schützen, als einfach zu warten, bis irgendwann der grosse Wurf mit allem kommt.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Mehrheit zu unterstützen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BPR-F · Bundesrat · Graubünden

Der Grundgedanke von Absatz 4 in der Version von Bundesrat und Ständerat ist es, analog zum Einlegerschutz auch einen Schutz von Wertpapieranlagen einführen zu können, soweit sich dies aufgrund internationaler Standards als notwendig erweisen sollte. Das heisst, dass es eine Regelung ist, die es uns erlaubt, eine solche Vorschrift aufzunehmen, eine flexible Regulierung zu haben, ohne eine erneute Gesetzesrevision vornehmen zu müssen.

Ich möchte Sie bitten, das anzunehmen. Es ist im Sinne einer Vorbereitungsmassnahme gedacht für die Zeit, wo wir dies dringendst nötig haben werden. Wir könnten dann darauf verzichten, das Gesetz wieder zu revidieren.

Maier Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion

Hier geht es um den Schutz der Wertpapieranlagen. Im Namen der Mehrheit der Kommission, die mit 14 zu 11 Stimmen entschieden hat, möchte ich Sie bitten, dem Ständerat zu folgen. Der Ständerat hat hier einstimmig beschlossen, an seiner Variante festzuhalten. Ich bitte Sie, diese Differenz auszuräumen.

Faktisch, inhaltlich - dies konstatierte in einem gewissen Sinn auch die jetzige Minderheit in der Kommission - besteht kein sehr grosser Unterschied zwischen den beiden Formulierungen. Die Formulierung des Nationalrates ist etwas offener, aber auch beim Beschluss des Ständerates kann der Bundesrat umsichtig umsetzen und regeln.

Abstimmung

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Herr Pelli, der Berichterstatter, verzichtet auf das Wort.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 93 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 74 Stimmen

Walter Hansjörg · P-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Art. 98 Abs. 1, 2, 2bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 98 al. 1, 2, 2bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 120 Abs. 2 Bst. e

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Noser, Aeschi Thomas, Germanier, Kaufmann, Müller Philipp, Müller Thomas, Müri, Rime, Schneeberger, Walter, Wandfluh)

Festhalten

Art. 120 al. 2 let. e

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Noser, Aeschi Thomas, Germanier, Kaufmann, Müller Philipp, Müller Thomas, Müri, Rime, Schneeberger, Walter, Wandfluh)

Maintenir

Noser Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion

Auch hier haben wir eine inhaltliche Differenz, die unseres Erachtens wichtig ist. Die Minderheit empfiehlt Ihnen den Passus, dass eine Abmachung zwischen den Staaten nur dann nötig ist, wenn der andere Staat das vorsieht. Es kann ja sein, dass Produkte in einem Land, ich nehme willkürlich ein Land, z. B. die USA, zugelassen sind und von der Finma gemäss den Buchstaben a und b geprüft und als vernünftige Produkte befunden worden sind, die Amerikaner sich aber auf den Standpunkt stellen, dass sie keine Staatsverträge abschliessen. Dann könnte man diese Produkte in der Schweiz nicht verkaufen. Es braucht vom anderen Staat indirekt eine Einwilligung, denn es braucht einen Staatsvertrag.

Die Finma sagt vielleicht, sie mache mit einem Land noch keine Abmachung - auch dann können die Produkte aus diesem Land nicht verkauft werden. Wir möchten die Möglichkeit einbauen, dass vernünftige Produkte auch aus Staaten, die keinen Staatsvertrag eingehen, hier vertrieben werden können. Die Prüfung findet ja trotzdem statt, und es braucht trotzdem eine Finma-Zulassung. Man könnte sagen, dass die Zulassung etwas vorsichtiger geprüft werden müsse, wenn es keinen Staatsvertrag gibt.

Wenn die Produkte zugelassen sind, ist es nicht so, dass man ohne Staatsvertrag nicht zu Informationen kommt. Es gibt unter den Aufsichtsstellen Vereinbarungen, dass man die Informationen auch ohne Vertrag austauschen muss, wenn etwas vorfällt. Es ist also nicht so, dass man, wenn man keinen Vertrag gemäss Buchstabe e hat, zur Aufsicht des anderen Landes keinen Zugang hat.

Weiter kommt erschwerend dazu, dass dieses Gesetz am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt wird und man davon ausgehen kann, dass es heute sehr viele Produkte auf dem Markt gibt, zu denen die Finma gar keine Verträge hat. Das heisst, es würde auch die Einführung des Gesetzes vereinfachen, denn andernfalls wird es relativ komplizierte Übergangsbestimmungen brauchen.

Auch hier bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen.

Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion

Nach der ersten Lesung hier im Saal hat der "Tages-Anzeiger" getitelt: "Steuerumgehungs-Vehikel für Reiche", und er hat im betreffenden Artikel einige Punkte aufgezählt, die wir hier drin in diesem Gesetz beschlossen haben. Leider haben wir nicht in allen wesentlichen Punkten Differenzen zum Ständerat geschaffen. Insbesondere möchte ich Sie daran erinnern, was wir beim Einanlegerprinzip gemacht haben. Das ist nun wirklich ein Steuerumgehungs-Vehikel.

Wenn Sie hier der Minderheit Noser zustimmen - die jetzt Gott sei Dank eine Minderheit ist, nachdem Sie letztes Mal noch anders gestimmt haben -, dann höhlen Sie ausgerechnet den Schutz für nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anleger aus. Es geht ja hier um eine Genehmigungspflicht. Die ist davon abhängig, dass die Finma mit den entsprechenden, für den Vertrieb relevanten Aufsichtsbehörden im Ausland eine Vereinbarung hat. Vor allem auf der rechten Seite ist es doch üblich, dass man nicht nach fremden Richtern schreit bzw. die auch immer denunziert. Aber hier verlangen Sie, wenn Sie der Minderheit zustimmen, dass es nur dann als Grundlage für die Genehmigungspflicht gelten soll, wenn vom Ausland eine solche Vereinbarung verlangt wird. Das hebelt hier, wo alles um die nichtqualifizierten Anlegerinnen und Anleger geht, den Schutz dieser Personengruppe aus.

Ich möchte Sie dringend bitten, hier dem Ständerat zu folgen und auch dem Bundesrat, um nicht noch mehr Stoff zu liefern für Artikel wie jenen im "Tages-Anzeiger" vom 14. dieses Monats.

Widmer-Schlumpf Eveline · BPR-F · Bundesrat · Graubünden

Bei dieser Bestimmung, Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e, geht es um den Schutz nichtqualifizierter Anleger, und zwar um Anleger in der Schweiz. Das heisst, Sie würden, wenn Sie die Formulierung so annähmen, wie der Minderheitsantrag Noser es verlangt, den Anlegerschutz vermindern.

Die Finma muss aus Anlegerschutz- und Reputationsgründen über einen direkten Zugang zu ausländischen Aufsichtsbehörden und auch zu ausländischen Informationen verfügen, unabhängig von den Vorgaben des ausländischen Rechtes. Es kann ja nicht sein, dass wir uns abhängig machen von den Vorgaben des ausländischen Rechtes. Die Version gemäss Minderheitsantrag Noser würde die Verhandlungsposition der Schweiz erschweren und auch die Möglichkeit der Diskussion mit Drittstaaten über den Marktzutritt viel, viel schwieriger gestalten. Die Änderung würde dazu führen, dass der Marktzugang für neue sowie für die bereits zum Vertrieb an nichtqualifizierte Anleger in der Schweiz genehmigten 6000 Fonds ohne angemessene Aufsicht erfolgen würde.

Sollen weiterhin eine schnelle und effiziente Prüfung und Genehmigung von ausländischen Fonds sowie eine effiziente Aufsicht gewährleistet sein, sind Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den Sitzstaaten der Fonds unerlässlich. Dazu gibt es keine Alternative, diese Möglichkeit muss bestehen.

Ich möchte Sie daher bitten, der Version des Ständerates zuzustimmen.

Maier Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion

Dieser Artikel gab etwas mehr zu diskutieren. Ich erinnere Sie daran, dass es hier um den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen an nichtqualifizierte Anleger geht, die von der Finma genehmigt werden müssen. Die Genehmigung wird unter anderem dann erteilt, wenn eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Finma und den ausländischen Aufsichtsbehörden abgeschlossen worden ist. Dies ist die Version des Bundesrates und des Ständerates.

Beim Entscheid von letzter Woche folgten Sie der damaligen Kommissionsminderheit, die beantragt hatte, dass eine solche Kooperationsvereinbarung nur dann abzuschliessen sei, wenn das Domizilland der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen dies auch erfordere. Wir haben also hier im Nationalrat unser Recht quasi von ausländischem Recht abhängig gemacht. Der Ständerat hält an seiner und damit an der Version des Bundesrates fest.

Ihre Kommission hat nun mit 14 zu 11 Stimmen noch einmal beschlossen, dem Ständerat zu folgen und damit die Differenz auszuräumen. Im Namen der Mehrheit möchte ich Sie bitten, dies heute zu tun. Der Ständerat hat einstimmig beschlossen, an seiner Version festzuhalten. Bei uns fiel der Entscheid letzte Woche mit dem Stichentscheid des Präsidenten.

Hier geht es um einen wichtigen Punkt für den Schutz von nichtqualifizierten Anlegern. Wir sollten den Anlegerschutz nicht von ausländischem Recht abhängig machen; das tun wir bei anderen Gesetzen ja bewusst auch nicht. Dieser Punkt ist ein wichtiger Teil eines nun durchgängigen Kompromisses in diesem Gesetz. Im Namen der Mehrheit bitte ich Sie, das jetzt nicht aus der Balance zu bringen.

Noch zwei formale Punkte: Der Ständerat hat einstimmig beschlossen, wir aber mit Stichentscheid des Präsidenten. Sollten wir in eine Einigungskonferenz gehen müssen, haben wir, wie Sie einfach feststellen können, eine schlechte Ausgangslage. Zum Abschluss: Wenn Sie der Mehrheit Ihrer Kommission zustimmen, haben Sie die letzte Differenz ausgeräumt, und das KAG kann mit dem gefundenen und unserer Meinung nach ausgewogenen Kompromiss in die Schlussabstimmung gehen.

Pelli Fulvio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

Les placements collectifs étrangers, distribués en Suisse ou à l'étranger, doivent faire l'objet d'une autorisation de la FINMA. Les conditions de l'autorisation sont expliquées à l'alinéa 2. Les quatre premières, aux lettres a, b c et d, concernent le produit; la cinquième, à la lettre e, concerne quant à elle le pays de provenance. La majorité de la commission veut que la FINMA examine non seulement si le produit est conforme aux exigences et donc sûr pour les investisseurs, mais aussi si le pays de provenance est un pays avec lequel on peut passer des accords qui permettent une surveillance coordonnée.

La minorité est d'avis qu'il n'est pas nécessaire de disposer de cette règle, au contraire de la majorité. La FINMA aura donc deux possibilités de s'opposer à ce produit: pour des raisons liées au produit et pour des raisons liées au pays de provenance si une convention de surveillance ne peut être signée entre le pays de provenance et la FINMA.

Je vous demande d'adopter la proposition de la majorité de la commission.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 99 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 75 Stimmen

Walter Hansjörg · P-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Art. 158e

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté