05.078

Opferhilfegesetz. Totalrevision

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Loi fédérale sur l'aide aux victimes d'infractions

Art. 8 Abs. 1

Antrag der Mehrheit

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Leutenegger Oberholzer, Amherd, Chappuis, Chevrier, Hämmerle, Hubmann, Menétrey-Savary, Moret, Sommaruga Carlo, Vischer)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 8 al. 1

Proposition de la majorité

Maintenir

Proposition de la minorité

(Leutenegger Oberholzer, Amherd, Chappuis, Chevrier, Hämmerle, Hubmann, Menétrey-Savary, Moret, Sommaruga Carlo, Vischer)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 8 beantragt Ihnen die Minderheit der Kommission, die Kantone zu verpflichten, die Situation der Opferhilfe bekanntzumachen. Die Mehrheit will diese Verpflichtung streichen.

Als Präsidentin der Gemeinsamen Opferhilfe beider Basel muss ich Ihnen sagen, dass mir unverständlich ist, wie man diesen Streichungsantrag begründen will. Das wäre ein ganz klarer Rückschritt gegenüber der heutigen Situation. Im heutigen Gesetz ist es so, dass die Opferhilfe-Beratungsstellen die Pflicht haben, ihre Tätigkeit bekanntzumachen. Mit der neuen Formulierung des Bundesrates will man es den Kantonen einfach offenlassen, ob sie Informationen selber verbreiten oder ob sie diese Aufgabe an die Opferhilfe-Beratungsstellen delegieren. Die Feststellung der Mehrheit war folgende: Es würde ja reichen, wenn die Polizei die Adressen und die Aufgaben der Beratungsstellen bekanntgeben würde. Aber es ist doch ein Unding, dass man den Einstieg allein via Polizei wählt. Wissen Sie, es gibt viele Opfer, die gar nicht zur Polizei gehen, die zuerst zu einer Beratungsstelle gehen. Die lassen sich dann beraten, ob sie zum Beispiel eine Anzeige machen sollen oder nicht. Folglich müssen doch Opfer wissen, dass es solche Beratungsstellen gibt. Wir haben ein Gesetz, mit dem wir die Kantone dazu verpflichten, Beratungsstellen für die Opfer einzurichten. Dann müssen wir doch die Bevölkerung auch darauf hinweisen, dass es diese Beratungsstellen gibt.

Ich bitte Sie deshalb: Folgen Sie dem Antrag der Minderheit, das entspricht dem Status quo. Die Öffentlichkeitsarbeit der Kantone ist nicht überbordet; wir haben nichts Derartiges gehört. Mit der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone über die Beratungsstellen haben Sie auch eine präventive Wirkung. Es wird nämlich bekanntgemacht, dass es diese Beratungsstellen gibt, was ihre Funktion ist; und ich bin überzeugt, dass das auch der Gewaltbekämpfung dient.

Also bitte ich Sie: Entscheiden Sie hier nicht ideologisch, sondern praktisch, im Sinne der geltenden Gesetzgebung und Praxis, und ändern Sie nicht etwas, das nicht geändert werden muss. Bitte folgen Sie der Minderheit.

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die SVP-Fraktion, die FDP-Fraktion und die CVP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen. Die grüne Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Minderheit unterstützt.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Es geht hier nicht um einen zentralen Punkt des Opferhilfegesetzes, es ist ein "Nebenkriegsschauplatz". Worum geht es? Gemäss der Fassung, wie der Bundesrat sie Ihnen in seinem Entwurf vorschlägt und wie sie der Ständerat gestern mit Stichentscheid des Präsidenten beschlossen hat, haben die Kantone die Pflicht, die Opferhilfe-Beratungsstellen und ihre Aufgaben bekanntzumachen. Wir finden es richtig und notwendig, dass man weiss, dass es geschieht. Auf welche Weise das geschieht, ist dann natürlich eine andere Frage. Hier setzen natürlich auch die Gegner an, indem sie fragen: Ja, ist das dann ein Rechtsanspruch, was muss man dann bekanntgeben, auf welche Seite hin, wer muss es tun und wann, und hat man es genügend getan? Darum wollen sie es gestrichen haben.

Auf der anderen Seite gebe ich Frau Leutenegger Oberholzer Recht, wenn sie sagt, dass es für alle Fälle, in welche die Polizei involviert ist, dann eine Pflicht zur automatischen Meldung an die Opferhilfe-Beratungsstellen gibt, dass es aber auch andere Fälle gibt, in welche die Polizei eben nicht automatisch involviert ist. Das sind all die Fälle, in denen über gewisse Gewaltanwendungen, Delikte usw. - vor allem auch im Vergewaltigungs-, im Sexualbereich - natürlich erst viel später orientiert wird, in denen man die Polizei nicht unbedingt einbeziehen will. Davon wüssten die Opferhilfe-Beratungsstellen dann nichts.

Wenn Sie die Bestimmung streichen, heisst das nicht - das möchte ich hier festhalten -, dass die Kantone diese Stellen nicht bekanntmachen dürfen. Dafür braucht es keine besondere gesetzliche Grundlage. Wenn Sie sie streichen, ist aber diese Pflicht gestrichen.

Wir halten am bundesrätlichen Entwurf und am Beschluss des Ständerates fest.

Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion

Le Conseil national avait décidé en juin de l'année dernière de biffer cette disposition légale demandant explicitement aux cantons de faire connaître l'existence de l'aide aux victimes. Le Conseil des Etats a décidé de revenir sur cette décision et de s'en tenir au projet du Conseil fédéral, par 19 voix contre 19 avec la voix prépondérante du président qui a suivi le préavis de la commission de son conseil.

Notre commission a décidé de maintenir cet article selon la version que notre conseil avait précédemment adoptée, par 11 voix contre 10. D'abord, parce que ce sont les dispositions précises et détaillées de l'alinéa 2 qui sont les plus importantes, à savoir l'information faite par la police directement auprès de la victime. Ensuite, parce que dans de nombreux cantons, l'information générale est directement assurée par les prestataires de services et les centres de consultation. Leur existence est largement connue, d'autant que la loi est en vigueur depuis 1993, qu'elle est le résultat d'une votation populaire et qu'elle a déjà fait l'objet de deux révisions - nous en sommes actuellement à la troisième. Selon la majorité de la commission, le devoir d'information imposé aux cantons sur le plan légal n'est donc pas nécessaire. D'ailleurs, les cantons eux-mêmes sont divisés sur ce point. Enfin, une telle obligation d'information générale avait été évoquée par le Tribunal fédéral, mais pour la police et en lien avec les dispositions strictes concernant les délais de péremption. Les améliorations apportées à cette loi, précisément sur la question particulière des délais de péremption, atténuent la nécessité d'une telle information générale.

De manière un peu plus arithmétique, je vous rappelle encore que le Conseil national avait voté en juin dernier par 100 voix contre 54 la suppression de la disposition, donc par une proportion de deux contre un. Je souligne encore une fois que le Conseil des Etats a pris la position inverse de manière un peu plus partagée, par 19 voix contre 19 avec la voix prépondérante du président.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 100 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 73 Stimmen

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 30 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 30 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Auf Wunsch der Kommission präzisiere ich die neue Fassung des Ständerates wie folgt: Es geht hier rein um die Verfahrenskosten und nicht um die Anwaltskosten. Das war das Anliegen des Ständerates, das von Ihrer Kommission übernommen worden ist. Die Anwaltskostenregelung richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Absatz 3 von Artikel 30 enthält die Regelung für eine unentgeltliche Verteidigung. Handelt es sich aber um eine private Verteidigung, dann geht die Kostenregelung wie folgt: Wird der Täter verurteilt, dann hat er auch eine durch das Gericht festzulegende Parteientschädigung auszurichten. Das ist die Präzisierung zuhanden der Materialien und selbstverständlich zuhanden von Ihnen.

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 35 Bst. bbis

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hubmann, Chappuis, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)

Festhalten

Art. 35 let. bbis

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hubmann, Chappuis, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)

Maintenir

Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Im Namen der Kommissionsminderheit bitte ich Sie, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten, und dies aus drei Gründen:

Die Fassung des Ständerates ist unpräzis und sprachlich verunglückt. Unpräzis: Was heisst "ungebührliche Verzögerung"? Heisst das eine Stunde, heisst das ein Tag, eine Woche? Niemand in diesem Saal wird das genau sagen können. Diese unklare Bestimmung wird die Gerichte dazu verleiten, diese Bestimmung ganz einfach zu missachten. Der Text ist auch sprachlich verunglückt: Das Wort "ungebührlich" hat eine moralische Bedeutung. Zum Beispiel: ungebührliches Verhalten oder eine ungebührliche Berührung. Im Zusammenhang mit einer Verzögerung ist dieses Wort fehl am Platz.

Viel wichtiger aber ist ein zweites Argument: Es geht hier um Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität. Solche Straftaten sind für die Opfer besonders schwer zu ertragen, und das Erzählen ist sehr schmerzlich. Deshalb sieht Artikel 35 vor, dass solche Opfer von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen werden müssen und im Gericht mindestens eine Person des gleichen Geschlechts sitzen muss. Dies soll auch für die Person gelten, welche übersetzt. Übersetzung - das weiss ich als Sprachwissenschafterin besonders gut - hat viel mit Einfühlung und Nachempfinden zu tun. Gerade bei Delikten gegen die sexuelle Integrität kann das entscheidend sein. Dazu kommt, dass eine vergewaltigte Frau aus verständlichen Gründen kein Vertrauen zu einem Mann haben kann. Seelische Verletzungen hinterlassen tiefe Wunden.

Schliesslich noch das letzte Argument: Wenn wir im Gesetz klar formulieren, dass eine Person des gleichen Geschlechts übersetzen muss, haben die Kantone Zeit, entsprechende Leute zu suchen und zu finden.

Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen und am Beschluss des Nationalrates festzuhalten.

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die SVP-Fraktion, die FDP-Fraktion und die CVP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen werden.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Wir bitten Sie, wie die Mehrheit, hier dem Ständerat zuzustimmen. Das, was der Ständerat hier festgelegt hat - dass "eine allfällige Übersetzung der Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts erfolgt, wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist" -, ist auch die Fassung, die wir in die neue Strafprozessordnung aufgenommen haben. Es heisst, die Übersetzung soll auch durch eine Person des gleichen Geschlechts erfolgen. Wenn das gar nicht geht, wenn eine solche Person nicht auffindbar ist und eine "ungebührliche Verzögerung", nicht nur eine "Verzögerung" des Verfahrens möglich ist, dann soll diese Bestimmung ausnahmsweise für die Übersetzung, nicht für die Befragung, angewendet werden.

Ich muss Ihnen sagen: Es ist keine theoretische Angelegenheit, dass man keine solche Übersetzerin oder keinen solchen Übersetzer findet. Wir haben heute, aktuell, im Asylrecht den Fall, dass wir plötzlich so viele Eritreer haben, dass wir in ganz Europa Übersetzer suchen müssen, die ihre Spezialsprache sprechen; sonst können wir die Sache nicht erledigen. Dann müssen Sie die Möglichkeit schaffen, dass man sich fragt, ob es jetzt schlimmer ist, dass sich das Verfahren ungebührlich verzögert, oder ob man sich hier bei den Übersetzern - nicht bei den Befragern, bei den Befragern ist das nicht so - sagt: "Jetzt nehmen wir jemand, der diese Sprache beherrscht, notfalls halt auch eine Person, die nicht das gleiche Geschlecht hat." Das werden aber Ausnahmefälle sein und bleiben.

Wir haben diese Bestimmung ursprünglich gar nicht aufgeführt, denn für uns war dies selbstverständlich ein allgemeiner Grundsatz. Bei der Strafprozessordnung haben wir sie aber aufgeführt.

Sie müssen auch sehen: Wenn wir die Strafprozessordnung erlassen haben, werden alle diese Regelungen hier im Opferhilfegesetz gestrichen. Es ist doch unnötig, dass wir jetzt für ein, zwei Jahre eine andere Formulierung machen, dass wir sie dann aber streichen und durch eine Formulierung ersetzen, die so aussehen wird, wie wir sie hier haben.

Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Bundesrat, können Sie uns die Bedeutung des Wortes "ungebührlich" erklären?

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Es gibt im Gesetz immer solche Formulierungen, die für denjenigen, der das Gesetz anwendet, einen Ermessensspielraum enthalten. Das ist für jeden Fall wieder anders. Es kann für jemanden eine ungebührliche Verzögerung sein, wenn man zum Beispiel in einem Fall während zwei Monaten eine Anhörung nicht durchführen kann. In anderen Fällen ist das vielleicht verantwortbar; in bestimmten Fällen können das vielleicht schon vierzehn Tage sein. Das ist einfach so. "Ungebührlich" bedeutet nicht die kleinste Verzögerung, also nicht eine Minute, eine Stunde oder zwei Stunden, wenn das nicht nötig ist. Dort, wo es schwerwiegende Folgen hat, ist eine Verzögerung "ungebührlich", und das ist dann eine Auslegungssache. Notfalls ist das dann richterlich zu beurteilen.

Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion

Nous sommes d'avis que Madame Hubmann surestime assez largement la problématique, qui est avant tout formelle. Il s'agit ici de l'un des articles du chapitre 6 de la loi, qui est consacré à la protection et aux droits particuliers dans la procédure pénale. Les dispositions des articles 34 à 44 vont figurer à terme dans le nouveau Code de procédure pénale qui a déjà été traité par le Conseil des Etats et qui est actuellement traité par la commission de notre conseil. C'est pourquoi la Chambre des cantons a apporté une modification dans cette version intégrée provisoirement à la loi sur l'aide aux victimes d'infractions, pour que le texte corresponde aux décisions de l'autre dossier, à savoir le Code de procédure pénale.

Mais il s'agit d'une question éminemment délicate sur le fond. La possibilité pour la victime d'une infraction contre l'intégrité sexuelle d'exiger qu'une éventuelle traduction dans la procédure soit faite par une personne du même sexe est un principe qui est juste et que personne ne remet en cause. Le Conseil des Etats a ajouté une précision selon laquelle cela devrait être possible sans retarder indûment la procédure.

Pour la commission, il va de soi que tout doit être fait dans les cantons pour respecter le principe de base, et c'est dans cet esprit qu'elle considère la précision formelle apportée par le Conseil des Etats et à laquelle elle a adhéré par 13 voix contre 8 et 1 abstention.

Nous vous remercions de suivre la majorité de la commission.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 109 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 63 Stimmen

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 44 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 44 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 45 Abs. 1

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Menétrey-Savary, Chappuis, Hämmerle, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)

Festhalten

Art. 45 al. 1

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Menétrey-Savary, Chappuis, Hämmerle, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)

Maintenir

Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

A l'article 45, le projet du Conseil fédéral prévoit une adaptation périodique au renchérissement, aussi bien pour les indemnités que pour les réparations morales. En revanche, le Conseil des Etats propose de n'adapter au renchérissement que les indemnités, mais pas les réparations morales qui, elles, seraient adaptées seulement à bien plaire, d'une manière facultative et quand le Conseil fédéral le voudrait bien. L'argument du Conseil des Etats à cet égard est que, contrairement aux indemnités, les réparations morales ne sont pas en lien avec les revenus des victimes ou avec leur capacité économique.

Même si cet argument est juste, la minorité estime que cette décision est particulièrement malheureuse. En effet, cette conception revient à dévaloriser encore un peu plus le principe de la réparation morale. Il faut rappeler qu'il est prévu à l'article 23 du projet de loi de plafonner les réparations morales, ce qui avait entraîné des protestations et des propositions de la part des représentants de la gauche, aussi bien dans notre conseil qu'au Conseil des Etats. Si maintenant on n'adapte plus ces réparations morales au renchérissement, on n'a plus une véritable réparation, mais juste une aumône.

Dans les conseils, la majorité des membres a expressément voulu maintenir la réparation morale, parce qu'elle joue un rôle réparateur; elle est un signe donné aux victimes que la société reconnaît le dommage qu'elles ont subi et le prend en compte. Mais si ce geste de solidarité est encore minimisé par le fait qu'il n'est plus adapté au renchérissement, il devient dérisoire pour les victimes. Dès lors, ce n'est plus véritablement une réparation, mais c'est encore une blessure supplémentaire.

C'est la raison pour laquelle la minorité vous invite à suivre la version du Conseil fédéral.

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die SVP-Fraktion, die FDP-Fraktion und die CVP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen werden. Die grüne Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Minderheit unterstützen wird.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Wir haben uns im Ständerat der ständerätlichen Fassung angeschlossen. Wir sind natürlich im Bundesrat nie dagegen, wenn da steht, dass der Bundesrat etwas tun kann: Wir haben es lieber, wenn er etwas tun kann, als wenn er etwas tun muss. Der Unterschied wird nicht so gross sein, aber es ist so: Bei den Genugtuungen ist es besser, wenn das natürlich in einer längeren Periode passiert, als wenn man dann dauernd, jedes Jahr, eine Anpassung an die Teuerung vornimmt.

Stimmen Sie darum bitte der Mehrheit und dem Ständerat zu, dann haben Sie wieder eine Differenz weniger.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Der Ständerat hat diese Aufteilung zwischen Genugtuung und Entschädigung ohne Gegenstimme und unsere Kommission hat sie mit 14 zu 8 Stimmen vorgenommen.

Worum geht es? Es geht darum, dass die Entschädigung gemäss Artikel 20 Absatz 3 - das betrifft den ersten Teil von Artikel 45 Absatz 1 - einen effektiven Schaden zu ersetzen hat. Der Schaden muss wertmässig ersetzt werden. Im Urteil heisst es dann zum Beispiel "5233 Franken". Das heisst, die Teuerung muss den effektiven wertmässigen Schaden ersetzen. Bei der Genugtuung nach Artikel 23 Absatz 2 - das betrifft den zweiten Teil von Artikel 45 Absatz 1 - geht es ebenfalls um den Ersatz eines Schadens, aber eben eines immateriellen Schadens. Das ist kein wertmässiger Ersatz, und deswegen werden durch die Gerichte auch runde Beträge zugesprochen - 5000, 10 000, 20 000 Franken - und nicht genauere Beträge.

Ich muss Frau Menétrey-Savary, die Sprecherin der Minderheit, in diesem Sinne doch bitten, zur Kenntnis zu nehmen, dass ein Almosen nichts mit einer Entschädigung zu tun hat und dass auch die Solidarität keine Entschädigung darstellt. Das ist eben der Unterschied zur Genugtuung, die ebenfalls einen Schaden ersetzt, aber nicht einen materiellen, sondern einen immateriellen. Ich weiss, das ist vielleicht formaljuristisch, aber es ist eben tatsächlich so.

Ich bitte Sie mit dieser Begründung, dem Antrag der Kommission zu folgen. Sie empfiehlt es Ihnen mit 14 zu 8 Stimmen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 101 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 62 Stimmen

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 47a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Änderung bisherigen Rechts

Modification du droit en vigueur

Ziff. 2 Art. 84d Bst. bbis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. 2 art. 84d let. bbis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Damit bleibt eine Differenz bestehen, und das Geschäft geht zurück an den Ständerat.