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Schmiergelder. Steuerliche Nichtanerkennung
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Parlamentarische Initiative Carobbio von 1993 hat einen relativ weit zurückliegenden, historischen Hintergrund. Aufgrund eines Kreisschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. November 1946 können nämlich Bestechungsgelder dann als geschäftsmässig begründete Unkosten steuerlich abgezogen werden, wenn sie nachgewiesen werden können und wenn, bei schweizerischen Empfängern, deren Namen genannt wird. Bei einem ausländischen Empfänger solcher Leistungen muss nicht einmal der Name genannt werden.
Diese Regelung aus der Nachkriegszeit basiert auf einem Urteil des Bundesgerichtes vom Oktober 1946, kann aber heute kaum mehr in dieser Weise aufrechterhalten werden. Der Nationalrat beschloss deshalb im März 1995, der Parlamentarischen Initiative Carobbio Folge zu geben, und ging daran, eine gesetzliche Regelung für das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer wie auch für das Steuerharmonisierungsgesetz auszuarbeiten, welche die steuerliche Nichtanerkennung von Bestechungsgeldern vorsieht. Unsere Kommission hat in der Folge die Einsetzung einer Expertenkommission durch das Finanzdepartement beantragt.
Gestützt auf den Bericht dieser Expertenkommission hat die WAK des Nationalrates ein eigenes Projekt für die Änderung des DBG und des StHG ausgearbeitet, welches vom Nationalrat am 7. Oktober 1999 verabschiedet worden ist. Der vom Nationalrat verabschiedete Gesetzentwurf basiert auf der Kernaussage, dass Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechtes an schweizerische oder fremde Amtsträger steuerlich nicht mehr abzugsfähig sein sollen. Und zwar soll die Verweigerung des Abzuges durch den Steuerbeamten autonom erfolgen, sobald er eine solche Bestechung feststellt - und nicht erst dann, wenn ein rechtskräftiges Urteil des Strafrichters über diese Bestechung vorliegt.
Der Begriff der Bestechungsgelder im Sinne des schweizerischen Strafrechtes umfasst Zahlungen oder Leistungen an einen Amtsträger mit dem Zweck, dass dieser seine Amtspflicht verletze. Es geht also um die Bestechung im Sinne von Artikel 288 StGB und die neuen Regeln des Korruptionsstrafrechtes. Macht jemand geltend, er wolle eine Zahlung oder andere Leistungen als geschäftsmässig begründeten Aufwand steuerlich abziehen, muss er neu neben dem Betrag und dem Empfänger auch die Umstände der Zahlung darstellen. Er hat also dem Steuerbeamten, wenn dieser es verlangt, Erklärungen über die Umstände und den Zweck der Zahlung abzugeben und die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Kommt der Steuerbeamte aufgrund der Erklärungen zum Schluss, diese Gelder hätten dazu gedient, einen Amtsträger zu einer Verletzung seiner Amtspflicht zu veranlassen, muss er die Abzugsfähigkeit verneinen, d. h., diese Leistung darf steuerrechtlich nicht als Aufwand anerkannt werden.
Lassen Sie mich noch kurz etwas zum Begriff des Amtsträgers sagen: Der vom Nationalrat verabschiedete Entwurf spricht von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechtes an schweizerische oder fremde Amtsträger.
Es wird also nicht nur die Bestechung nach dem geltenden Artikel 288 StGB angesprochen, sondern auch diejenige nach dem neuen Artikel 322septies StGB, der die Bestechung fremder Amtsträger unter Strafe stellt.
Der Nationalrat ist hier der Kommissionsmehrheit gefolgt und hat damit sichergestellt, dass die Begriffe des Amtsträgers im Steuerrecht und im Korruptionsstrafrecht übereinstimmen. Dabei wird auf die Begriffsumschreibung gemäss OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr abgestellt. Ein fremder Amtsträger ist nach Artikel 1 Ziffer 4 Buchstabe a dieses OECD-Übereinkommens eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereiche der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, eine Person, die für einen anderen Staat, einschliesslich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens, öffentliche Aufgaben wahrnimmt sowie ein Amtsträger oder ein Bevollmächtigter einer internationalen Organisation.
Ein letzter Punkt, der durch Minderheitsanträge im Nationalrat eingebracht wurde, betrifft die so genannte Meldepflicht für Steuerbeamte an die Strafverfolgungsbehörden, wenn sie von einer solchen Amtspflichtverletzung erfahren. Der Nationalrat ist auch in diesem Bereich der Kommissionsmehrheit gefolgt und hat von der Einführung einer solchen Meldepflicht abgesehen. Der Umstand, dass in Bestechungsfällen die Verweigerung des Steuerabzuges nicht von einem Strafurteil abhängig sein soll, sondern autonom durch die Steuerbehörden verfügt wird, bewog die Mehrheit der WAK-NR und des Nationalrates dazu, auf eine Meldepflicht zu verzichten.
Begründet wurde dieser Verzicht zudem damit, dass das geltende schweizerische Steuerrecht keine solche Meldepflicht kenne und dass eine solche gegebenenfalls generell für alle schweren Straftatbestände eingeführt werden müsste. Die Kommission des Nationalrates vertrat die Auffassung, dass die Frage der Meldepflicht zu gegebener Zeit umfassend zu prüfen ist und Gegenstand der neuen Strafprozessordnung bilden muss.
Die WAK unseres Rates hat von den Entscheiden des Nationalrates Kenntnis genommen und dessen Beschlüsse zur Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden diskussionslos und einstimmig gutgeheissen.
Ich stelle Ihnen deshalb im Namen der Kommission den Antrag, auf die Vorlage einzutreten und sich dem Beschluss des Nationalrates in dieser Sache anzuschliessen.
Villiger Kaspar · BR-M · Bundesrat · Luzern
Ich danke dem Kommissionspräsidenten für die zutreffende Darstellung des Sachverhaltes. Drei kurze Bemerkungen:
1. Der Bundesrat ist auch der Meinung, dass das organisierte Verbrechen, die Korruption usw. im Moment zu den schlimmsten Geisseln der Menschheit gehören und wir aus Eigeninteresse, aber auch aus Solidarität mit anderen Ländern alles daransetzen müssen, uns an der Bekämpfung dieser schlimmen Erscheinungen zu beteiligen.
In der Schweiz waren ja Bestechungsgelder für inländische und ausländische Amtsträger steuerlich immer abzugsfähig. Diese Regelung kam mehr und mehr unter Druck. Deshalb hat sich der Bundesrat dann auch dazu entschlossen, die OECD-Bestrebungen zur Bekämpfung der Korruption zu unterstützen. Es ist nichts als konsequent, wenn wir nun bezüglich unseres internen Rechtes die nötigen Schritte einleiten.
2. Sie haben es von Ihrem Kommissionspräsidenten gehört: Es standen sich zwei Konzepte gegenüber, nämlich das Konzept der Expertengruppe Locher und das Konzept der nationalrätlichen WAK, das vom Nationalrat übernommen worden ist. Ich war in dieser Frage am Anfang etwas unentschlossen. Das Konzept der Kommission Locher ist ein kohärentes Konzept, das auf eine rechtskräftige Verurteilung durch den Strafrichter abstellt. Damit wäre ganz klar festgestellt gewesen, wann es sich um eine Bestechung handelt und wann nicht. Damit der Strafrichter überhaupt in Aktion treten kann, hat die Kommission Locher konsequenterweise vorgeschlagen, eine Meldepflicht der Steuerbeamten, die auf einen solchen Sachverhalt stossen, einzuführen.
Es ist aber richtig, dass gerade diese Meldepflicht eine gewisse Problematik beinhaltet hätte, die in Bezug auf das Bankgeheimnis, auf die internationalen Verhältnisse usw. schwierig abzuschätzen ist. Dieses Verfahren wäre auch sehr schwerfällig gewesen, so dass das andere Konzept - welches darauf abstellt, dass die Abzugsfähigkeit dann nicht gegeben ist, wenn der Steuerbeamte selber auf einen solchen Sachverhalt stösst, auch bevor der Strafrichter überhaupt eingeschritten ist - in Bezug auf Speditivität des Verfahrens doch einige Vorteile hat.
Deshalb hat sich der Bundesrat entschlossen, dieser Lösung zuzustimmen. Ich muss allerdings darauf hinweisen, dass man sich in Bezug auf die Entdeckungsmöglichkeit solcher Bestechungsfälle durch die Steuerbehörden keine Illusionen machen darf. Das dürfte recht schwierig sein, weil das häufig sehr versteckt gemacht wird. Aber ich glaube, dass diese Lösung als ein rasches Zeichen der internationalen Solidarität, als ein Zeichen dafür, dass wir bereit sind, ein solches effizientes Verfahren durchzuziehen, richtig ist. Der Bundesrat kann sich deshalb der nationalrätlichen Lösung anschliessen.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag Ihrer Kommission auf Zustimmung zum Nationalrat zu folgen.
Schmid-Sutter Carlo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern
Loi fédérale sur la déductibilité des commissions occultes
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I-III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I-III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 37 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national