09.3295
Verkürzung fiskalischer Abgaben kein Ausschlussgrund für Amts- und Rechtshilfe
Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Mit meiner Motion verlange ich eine Änderung im Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG). Artikel 3 Absatz 3 IRSG sieht Ausnahmen vor, wenn im Bereich Amts- und Rechtshilfe um Zusammenarbeit nachgesucht wird: "Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt." Verkürzung fiskalischer Abgaben heisst für mich auf Deutsch Steuerhinterziehung, etwas anderes kann ich mir darunter nicht vorstellen. Allenfalls ist es noch Betrug, aber dort wird ja, davon gehe ich zumindest aus, Rechts- und Amtshilfe geleistet.
Die Motion wurde von mir eine Woche nach dem ominösen Freitag, dem Dreizehnten - dem 13. März 2009 -, eingereicht. Das war der Tag, an dem alt Bundesrat Merz sagte, dass das Bankgeheimnis zumindest für ausländische Steuerhinterzieher endgültig aufgehoben werde. Dass das nicht in allen Facetten ganz so ernst gemeint war, haben wir gerade in den letzten Tagen wieder erfahren. Wir sehen es auch, wenn wir die heutige Traktandenliste anschauen: Ursprünglich war für heute ja die Behandlung verschiedener Doppelbesteuerungsabkommen geplant, deren Behandlung aber abgesetzt werden musste, weil die Schweiz noch immer nicht gewillt ist, in Sachen Steuerhinterziehung wirklich so Amts- und Rechtshilfe zu gewähren, wie es in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens verlangt wird.
Ich bin der Ansicht, dass die Begründung des Bundesrates für seinen Antrag, meine Motion abzulehnen, nicht mehr stichhaltig ist. Es steht dort - die Stellungnahme ist bald zwei Jahre alt -, es sei noch verfrüht, hier aktiv zu werden. Was mich etwas erstaunt hat, ist der folgende Satz: "Bei Beachtung der zeitlichen Abfolge der Änderungen sollten Nachteile vermieden werden können." Das ist für mich die Festlegung der Taktik des Bundesrates, insbesondere des EFD, immer erst dann etwas zu machen, wenn es gar nicht mehr anders geht. Es ist das genaue Gegenteil der Maxime, dass Regieren eigentlich Vorausschauen heisst. Stattdessen gilt: Wir machen immer erst dann etwas, wenn es gar nicht mehr anders geht. Wohin das führt, sieht man bei diesem - ich muss es so nennen - DBA-Debakel.
Die Position des Bundesrates ist zu überdenken, wie ich finde. Wir brauchen einen sauberen, offenen, ehrlichen Finanzplatz, und das bedeutet auch eine entsprechende Amts- und Rechtshilfe.
Ich finde, im Sinne der Glaubwürdigkeit unserer Finanz- und Wirtschaftspolitik, aber auch unseres Finanzplatzes ist es absolut an der Zeit, hier jetzt etwas zu tun und diesen Absatz aufzuheben.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 20. Mai 2009 auf die Motion Fässler in erster Linie auf die schweizerische Verhandlungsposition in der Anpassung von Doppelbesteuerungsabkommen Rücksicht genommen. Die Möglichkeit, von einzelnen Staaten Gegenleistungen zu verlangen, wird eben eingeschränkt, wenn die entsprechende Öffnung in einem Gesetz gegenüber allen Staaten vorgenommen wird. Der Bundesrat hat dann aber am 29. Mai auch den Beschluss gefasst, dass das Rechtshilferecht an die neuen Grundsätze der Amtshilfe angepasst werden soll. Das soll aber in erster Linie mittels Staatsverträgen geschehen, und das IRSG sollte dann erst zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden.
Es ist offensichtlich, dass sich die schweizerische Zusammenarbeit in Steuersachen mit dem Ausland in den letzten Jahren stark verändert hat und zudem nach wie vor stark im Fluss ist. Die Möglichkeit einer Änderung der Rechtshilfe in Fiskalsachen mittels Staatsverträgen ist bisher kaum auf Interesse gestossen. Nur wenige Länder haben um eine Änderung des Rechtshilfeabkommens ersucht. Deshalb stellt sich auch dem Bundesrat die Frage, auf welche Weise eine rasche Anpassung der Rechtshilfe in Fiskalsachen an die neue Amtshilfepolitik erreicht werden könnte. Eine Möglichkeit wäre auch, die Ratifikation des entsprechenden Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen vorzunehmen.
Insgesamt ist aber zurzeit festzuhalten: Bei der Anpassung von Doppelbesteuerungsabkommen wurde doch schon viel erreicht, und darum besteht aus Sicht des Bundesrates derzeit kein Anlass, von der bisherigen Haltung abzuweichen und sich schon heute auf einen konkreten Änderungsvorschlag zu Artikel 3 Absatz 3 IRSG festzulegen. Das sind die Gründe, die den Bundesrat bewegen, Ihnen die Ablehnung der Motion zu beantragen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 60 Stimmen
Dagegen ... 111 Stimmen