09.500

StGB. Streichung der Artikel 19 und 20

Verfahrensbeitrag

Antrag der Mehrheit

Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit

(Heer, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Reimann Lukas, Schwander)

Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité

Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Heer, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Reimann Lukas, Schwander)

Donner suite à l'initiative

Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Mit meiner parlamentarischen Initiative möchte ich die Artikel 19 und 20 des Strafgesetzbuches streichen. Bei Artikel 19 geht es um die Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit des Täters. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. Bei Artikel 20 geht es um die Gutachten. Er lautet: "Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an."

Diese zwei Artikel dienen nur dem Schutz des Täters; damit muss nun Schluss sein. Es gibt unzählige Urteile, bei welchen Straftäter straffrei davonkommen. Nur drei Beispiele:

Ein erstes Beispiel: In den letzten Monaten konnte man in den Zeitungen lesen: "Amokläufer bleibt straffrei". Ein Mann schoss im Jahr 2007 in Baden in einem Restaurant fünf Menschen an; ein Mann starb. Nun wurde das Verfahren eingestellt, weil der Täter zur Tatzeit anscheinend schizophren und daher schuldunfähig war.

Ein zweites Beispiel: Ein Messerstecher wird freigesprochen. Ein Mann hatte ohne Grund mit einem Messer siebenmal auf einen anderen Mann eingestochen. Da der Messerstecher psychisch angeschlagen war, wird er freigesprochen.

Ein drittes Beispiel: Eine Frau erstach ihren Ex-Freund. Sie bekam nur vier Jahre Gefängnis, weil sie bei der Tat unter Kokaineinfluss gestanden sei.

Dies darf doch einfach nicht sein: Die gefährlichsten Verbrecher kommen mit nur kleinen Strafen oder sogar straffrei davon! Die Gutachten kosten sehr viel Geld und verzögern den Prozess. Sie sind nur für den Täter gut, denn Gutachten bedeuten fast immer eine Strafmilderung. Ich bin der Meinung, dass wir gar keine solchen Gutachten brauchen, denn auch für eine gewöhnliche Bürgerin oder einen gewöhnlichen Bürger ist es klar, dass ein Mörder und Vergewaltiger psychisch krank ist. Ebenfalls katastrophal ist die Strafmilderung, denn die Straftäter, welche psychisch krank sind oder unter Drogen- oder Alkoholeinfluss andere Menschen umbringen oder schwer verletzen, sind für die Allgemeinheit gefährlich und gehören weggesperrt. Eine Strafmilderung in solchen Fällen ist höchst fahrlässig und gefährdet die Sicherheit der Bevölkerung. Man weiss z. B. ganz genau, dass Triebtäter nicht therapierbar sind. Trotzdem lässt man sie immer wieder frei. Oft verüben sie dann wieder die gleichen Verbrechen. Denkt eigentlich auch je jemand an die Opfer?

Die Richter haben auch ohne diese zwei Artikel genug Handlungsspielraum, da es für jedes Delikt ein Minimalstrafmass ohne eine obere Limite gibt. Es muss auch festgestellt werden, dass heute ungefähr 70 Prozent aller Straftaten mit der Minimalstrafe belegt werden. Dies muss sich ändern. Die Initiative für die Wiedereinführung der Todesstrafe muss hellhörig machen. Auf das Leben der Opfer haben solche schweren Delikte erhebliche Auswirkungen. Die Lebensqualität der Betroffenen wird massiv beeinträchtigt. Solche Untaten dürfen nicht als Bagatellen behandelt werden. Die Gesellschaft erwartet, dass Unrecht aufgearbeitet, bewältigt und gesühnt wird. Die Strafe ist psychologisch ein ganz wichtiger Teil dieser Bewältigung und damit der Wiederherstellung der Gerechtigkeit, denn nebst dem Bedürfnis nach Sicherheit haben wir auch ein Bedürfnis nach Gerechtigkeit. Der Gerechtigkeitssinn liegt unserem Rechtsstaat zugrunde. Gehen Täter straffrei aus, so geht letztlich das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren. Deshalb ist es nicht richtig, Täter mit den Artikeln 19 und 20 des Strafgesetzbuchs zu schützen. Wir müssen die Opfer schützen, dann würde die extreme Forderung nach der Todesstrafe kaum entstehen. Das Gesetz muss korrigiert werden. Der Täterschutz muss zugunsten des Opferschutzes abgebaut werden.

Ich bitte Sie, meine parlamentarische Initiative zu unterstützen.

Schmid-Federer Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Frau Geissbühler, denken Sie z. B. an Eltern, die unter Schock stehen, weil sie gerade ihr Kind verloren haben, oder einen Mann, der mit Schlafmitteln eingeschlafen ist und von einem Einbrecher überrascht wurde, oder einen debilen Menschen, der nicht einmal weiss, dass es für eine Zugfahrt ein Ticket braucht. Sind Sie wirklich der Meinung, dass diese Leute, wenn sie eine Tat begehen, gleich schuldig sind wie ein kaltblütiger Mörder?

Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Grundsätzlich ist ein Delikt ein Delikt und bleibt ein Delikt. Wenn der Richter das Gefühl hat, es gebe einen Grund, ein Delikt als weniger schlimm zu beurteilen, ob es ein Mord ist oder nicht, dann kann er ja die Minimalstrafe aussprechen; das ist kein Problem. Er hat diesen Handlungsspielraum, und es wird ja auch sehr oft davon Gebrauch gemacht.

Lumengo Ricardo · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktionslos

Liebe Kollegin, Sie wissen doch, dass die Schuldfähigkeit ein zentraler Grundsatz unseres Systems ist. Schuldfähig sind nur erwachsene Personen, wobei Kinder und vermindert schuldfähige Personen im Gesetz gesondert behandelt werden. Mit Ihrer Initiative wollen Sie einfach diese Unterscheidung abschaffen: Kinder und nicht oder vermindert schuldfähige Personen sollen gleich behandelt werden wie schuldfähige Personen. Wollen Sie das?

Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Grundsätzlich sind natürlich Kinder im Jugendstrafrecht gar nicht straffähig, das ist überhaupt kein Problem. Es geht ja hier um die Strafminderung bei psychisch kranken Menschen und bei Menschen unter Drogen- oder Alkoholeinfluss. Von daher gesehen ist zu sagen: Wenn sie fähig sind, überhaupt ein so grausames Delikt auszuüben, dann sollten sie auch fähig sein, eine Strafe zu empfangen. Wenn sie nämlich so schwer behindert sind oder so schwer psychisch gestört sind, sind sie wahrscheinlich nicht in der Lage, ein so schweres Delikt zu verüben. Sonst sollen sie eben auch für das hinstehen, was sie gemacht haben.

Heer Alfred · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Im Namen der Minderheit möchte ich Ihnen beantragen, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Frau Geissbühler hat ausgeführt, worum es geht. Es gibt in der Praxis konkrete Beispiele, in denen es zu schlimmen Taten gekommen ist. Ein Beispiel aus dem Kanton Zürich möchte ich erwähnen, den Taximord in Wetzikon: Der Täter hatte bereits einmal einen Polizisten mit einem Messer schwer verletzt und wurde freigesprochen; es wurde eine Massnahme angeordnet, da er nicht schuldfähig war. Er war nicht schuldfähig, weil er als drogensüchtiger Mensch galt. Diese Massnahme hat dazu geführt, dass keine Strafe ausgesprochen worden ist. Der Täter wurde von der Polizei danach oftmals wieder verhaftet, weil er auffällig geworden war; die Polizei konnte allerdings keine Vorstrafe feststellen, da ja eine Massnahme nicht zu einer solchen führt. Das Endresultat war dann, dass der Mann unter starkem Drogeneinfluss einen Taxifahrer brutal hinrichtete. Die damalige Massnahme wurde auch nicht zu Ende geführt. Es konnte auch nicht auf eine nachträgliche Verwahrung zurückgegriffen werden, respektive es dauerte zu lange, bis diese hätte ausgesprochen werden können, da selbstverständlich der ganze Rechtsmittelzug zur Anwendung kam. Mit anderen Worten: Es ist eben so, dass die Schuldfähigkeit anders beurteilt werden muss, als dies heute der Fall ist. Die Mehrheit sagt ja selber, dass die Beurteilung des Täters von sogenannten Fachpersonen vorgenommen wird. Dabei handelt es sich in der Mehrzahl um Psychiater, welche ein täterfreundliches Bild erstellen, was dazu führt, dass keine Strafen, sondern Massnahmen angeordnet werden, was die Sicherheit der Bevölkerung nicht erhöht.

Es geht sicherlich auch darum, Frau Schmid-Federer, dass die Sühne respektive die Interessen der Opfer besser berücksichtigt werden, aber vor allem geht es darum, dass diese potenziell hochgefährlichen Täter weggesperrt werden. Das ist eigentlich das zentrale Anliegen, das ist der Kern dieser Sache. Wenn Täter eine Massnahme bekommen, wenn sie also schuldunfähig sind, dann laufen sie bald wieder frei herum. Eine Massnahme kann beispielsweise eine stationäre Therapie von einem oder zwei Jahren sein; danach werden sie wieder freigelassen.

Es geht tatsächlich um den Schutz der Bevölkerung vor Straftätern, welche irrational handeln und teilweise schuldunfähig sind, weil sie die Schuldunfähigkeit selber verursacht haben. Das ist ein wesentlicher Punkt. Niemand muss Alkohol bis zum Umfallen trinken oder Drogen konsumieren, bis er nicht mehr weiss, was er tut; wenn er dann als schuldunfähig gilt, ist das eine Verdrehung der Tatsachen.

Deshalb bitte ich Sie im Namen der Minderheit, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

La Commission des affaires juridiques s'est réunie le 3 septembre dernier. Elle a pris connaissance et débattu en détail de l'initiative parlementaire Geissbühler 09.500, "Code pénal. Abrogation des articles 19 et 20". Par 13 voix contre 6 et 1 abstention, elle propose de ne pas y donner suite.

Comme cela vous a été exposé par l'auteure de l'initiative, celle-ci se fonde sur le fait suivant: il est fréquent que les juges, en se basant sur l'article 19 du Code pénal, ne punissent pas les personnes qui ont commis des actes de violence sous l'emprise de la drogue ou de l'alcool, ou qu'ils atténuent leur peine. L'auteure de l'initiative estime que les personnes toxicodépendantes qui commettent des actes de violence échappent régulièrement aux peines prévues, ce qui est difficile à supporter pour leurs victimes. C'est pourquoi, à ses yeux, il faut abroger un article fondamental de notre Code pénal: l'article 19. Dans la mesure où l'abrogation de l'article 19 rend inutile l'article 20, il convient également de supprimer l'article 20. C'est ainsi que Madame Geissbühler a organisé le texte de son initiative.

La commission, comme je vous l'ai dit, vous propose de ne pas donner suite à l'initiative. En effet, le système suisse en matière de sanctions prévoit des peines et des mesures. Une peine est prononcée s'il existe des éléments constitutifs de l'infraction, si le comportement de l'accusé est illicite et s'il agit de manière coupable. Si l'accusé a commis un acte sans qu'il y ait eu faute de sa part, cet acte ne lui est pas reproché. Sont toutefois réservées des mesures telles que l'internement des personnes dangereuses.

J'aimerais simplement contredire clairement ce qui a été dit par le porte-parole de la minorité: ce n'est pas parce qu'une personne n'est pas condamnée parce qu'elle est en situation d'irresponsabilité - qui peut résulter d'un facteur génétique ou d'une maladie, mais qui peut aussi résulter de circonstances occasionnelles - qu'elle se retrouvera en liberté. Il est faux de le prétendre. En effet, le juge peut prononcer des mesures, comme par exemple - je vous l'ai dit - les différents types d'internement.

L'article 19 du Code pénal vise un principe propre à l'Etat de droit: le principe de la responsabilité pour faute. Ainsi, une personne n'est punissable que si l'on peut lui reprocher personnellement un acte parce qu'elle était en mesure d'apprécier le caractère illicite de son acte et d'agir autrement. La peine sert à sanctionner une personne qui a commis un acte en sachant que la société ne tolérerait pas cet acte. Par contre, ce sont les mesures - celles que je viens d'évoquer - visées aux articles 59 et suivants du Code pénal qui servent à protéger la population contre un auteur dangereux, et non la peine. Ces mesures sont prononcées indépendamment de la culpabilité de l'auteur.

A l'examen de cette situation, abroger l'article 19 du Code pénal reviendrait à abandonner le principe de la responsabilité pour faute. Il serait extrêmement délicat de ne modifier le Code pénal que sur ce point, car de nombreuses autres dispositions sont concernées et devraient par conséquent être abrogées. L'initiative ne vise rien de moins que de bouleverser complètement le système de notre Code pénal.

La majorité de la commission estime qu'il n'y a pas lieu d'agir dans ce domaine. Selon elle, l'actuel droit pénal est bien conçu et prévoit des sanctions adaptées à chaque forme de comportement illicite. La majorité renvoie notamment à l'"actio libera in causa", qui exclut l'irresponsabilité si l'auteur pouvait éviter cette dernière et prévoir l'acte qu'il a commis, et aux actes commis en état d'irresponsabilité fautive.

Abroger les articles 19 et 20 du Code pénal créerait une grande confusion dans le système de sanctions, sans pour autant améliorer la sécurité publique. La majorité considère qu'une peine n'a pas à être prononcée pour que les victimes obtiennent satisfaction, mais pour prévenir d'éventuels délits ultérieurs. Ce ne sont pas les peines qui permettent de renforcer la sécurité publique face aux récidives en cas d'irresponsabilité, mais des mesures appropriées et indépendantes de la notion de faute telles que l'internement.

La minorité, vous l'avez entendu, pense au contraire que les personnes jugées irresponsables au sens de l'article 19 du Code pénal portent quand même une part de responsabilité vis-à-vis de leur état et qu'il y a donc lieu de considérer celles-ci comme pénalement responsables.

La proposition défendue par la minorité n'a pas passé la rampe puisque, par 13 voix contre 6 et 1 abstention, la commission vous demande de ne pas donner suite à cette initiative parlementaire.

Ingold Maja · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Frau Geissbühler will die Artikel 19 und 20 des Strafgesetzbuches streichen. Es geht um die Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit des Täters, das heisst um die Anerkennung beim Strafmass, wenn ein Täter zur Zeit seiner Tat nicht fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Um diesen Umstand abzuklären, um die Schuldfähigkeit bzw. die Schuldunfähigkeit zu ermitteln, ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine Begutachtung durch einen Sachverständigen an.

Diese beiden Artikel bestünden nur zum Schutz der Täter, schliesst die Initiantin aus ihrer Praxiserfahrung. Wir würden in einer Gerichtspraxis leben, die viel zu viele Strafen erlasse. Ob das der Statistik entspricht, konnte in der Kommissionssitzung nicht ganz transparent gemacht werden. Es sind auch keine Statistiken bekanntgegeben worden, wie oft eine solche Strafmilderung oder, gemäss Frau Geissbühler, ein solcher Straferlass aufgrund der Artikel 19 und 20 gewährt wird.

Von der Kommission wird anerkannt, dass in der Gesellschaft ein gewisses Unbehagen herrscht, wenn Medien berichten, dass Straftäter straffrei davonkommen, weil sie zur Tatzeit schuldunfähig waren. Diese verbreitete Wahrnehmung ist nicht zu bestreiten. Sie kann aber kaum gewichtet werden, weil sie auf der Selektion der Medien beruht, die schliesslich der Empörungsgesellschaft Nahrung verschaffen und das Gerechtigkeitsgefühl der Konsumenten ansprechen wollen. Die Gesellschaft erwartet, dass Unrecht aufgearbeitet und bewältigt und dass Schuld gesühnt wird. Die Strafe ist psychologisch ein ganz wichtiger Teil dieser Bewältigung und damit der Wiederherstellung der Gerechtigkeit. Diese Gefühle sind verbreitet, und der Ruf nach gerechter Strafe erfolgt häufig. Oft gründen die Wünsche nach Sühne sogar in einem Rachebedürfnis.

In diesem Schwarz-Weiss-Denken geht völlig unter, dass es Menschen gibt, die aufgrund ihrer psychischen Verfassung, einer Krankheit oder irgendeines Schwächezustandes keine oder keine volle Verantwortung für ihr unrechtes Tun übernehmen können. Auch die Initiantin will das mitnichten ignorieren. Sie scheint letztlich sogar davon auszugehen, dass schwere Delikte immer mit psychischer Krankheit zusammenhängen. Doch das Strafmass soll nicht oder nicht immer davon abhängen, sondern dem Gerechtigkeits- und Sühnebedürfnis der Gesellschaft entsprechen. Zwar würde sie den Gerichten gestatten, innerhalb ihrer Spielräume einer verminderten Zurechnungsfähigkeit Rechnung zu tragen und dann beim Strafmass im unteren Bereich zu bleiben - so ihre Schilderung einer Lösung ohne die zwei Strafgesetzartikel -, aber ohne professionelles Gutachten; dieser Artikel soll ja auch gestrichen werden.

Für Frau Geissbühler hat erste Priorität, dass die Öffentlichkeit das Strafmass mit dem Delikt in Zusammenhang bringen kann. Das ist die Kurzform ihrer Forderung. Aber dieser Wunsch kann nicht das Motiv sein, ein Prinzip im Strafrecht, das Schuldprinzip, das in den beiden Artikeln eine tragende Säule ist, umzustossen. Dem Schuldprinzip kommt sogar Verfassungsrang zu. Urteile, die gegen die Artikel 19 und 20 verstossen, verstossen gegen das Willkürverbot der Bundesverfassung. Dies wäre der Fall, wenn man die beiden Artikel streichen und damit letztlich riskieren würde, dass psychisch vollständig unzurechnungsfähige Leute zu einer Strafe verurteilt würden. Das kann niemand wollen. Der Schuldbegriff, der stets verwendet wird, bezieht sich nämlich auf die Vorwerfbarkeit der Tat. Es geht also darum, dass der Täter für die Tat überhaupt verantwortlich ist, darum, dass ihm das begangene Unrecht zur Last gelegt werden kann. Wenn wir Artikel 19 streichen, so verurteilen wir Personen, denen unter Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann. Das Schuldprinzip besagt, dass ein Täter nur im Ausmass seiner Schuld bestraft werden kann. Wenn die Schuld durch mangelnde Schuldfähigkeit vermindert ist, so muss das beim Strafmass berücksichtigt werden.

Die parlamentarische Initiative will das System der sorgfältigen Erhebung der Schuldfähigkeit aufheben. Die Initiantin argumentiert mit der Gefährlichkeit von Straftätern und dem berechtigten Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung. Aber mehr Sicherheit würde mit der Initiative nicht erreicht.

Die Kommission kommt mehrheitlich zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf besteht, dass die Abschaffung der Artikel 19 und 20 keine geeignete Massnahme ist. Die Wahrnehmung, dass milde Strafen verhängt werden, basiert auf der Unkenntnis des Systems des heutigen Strafrechts und respektiert das Schuldprinzip überhaupt nicht. Die Kommissionsminderheit will das Anliegen prüfen, weil in ihren Augen das Strafmass dem Delikt entsprechen muss und dem Gerechtigkeits- und Sühnebedürfnis der Gesellschaft Rechnung getragen werden soll.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Schmid-Federer Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Frau Ingold, die Initiantin behauptet, es brauche die geforderten Massnahmen, um schuldunfähige Täter aus dem Verkehr ziehen zu können. Ist es denn so, dass all diese Leute frei in der Gesellschaft herumlaufen, oder gibt es nicht auch Möglichkeiten, diese aus dem Verkehr zu ziehen?

Ingold Maja · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Wir haben ja gehört, dass dann meistens eine Massnahme ausgesprochen wird. Das heisst nicht, dass diese Personen frei herumlaufen und der Gesellschaft wieder im gleichen Mass zur Last fallen. Es ist ja eben gerade das Ziel, dass sie der Gesellschaft nicht zur Last fallen und nicht wieder Delikte begehen. In einem solchen Prozess hat das Gericht den Fall im Griff; es entscheidet sich dafür, eine Massnahme auszusprechen, statt ein Strafmass festzulegen.

Ich bin der Meinung, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der Situation, im Hinblick darauf, dass diese Menschen nicht mehr straffällig werden, eine Strafmassnahme besser ist, als wenn diese Menschen eine Strafe absitzen müssen.

Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Frau Ingold, kann ein Gericht nicht auch ohne die Artikel 19 und 20 jederzeit eine Fachperson beiziehen, um die Schuldfähigkeit abzuklären?

Ingold Maja · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Natürlich hat das Gericht diese Kompetenz. Aber es ist doch unbestritten, dass die Begutachtung durch Fachpersonen eigentlich zwingend ist. Das Gericht würde das auch ohne diese Artikel machen, das traue ich dem Gericht zu. Aber auch wenn das Gericht, wie Frau Geissbühler sagt, beim unteren Strafmass bleiben kann, ist das allenfalls immer noch überhaupt nicht gerecht, weil ein völlig unzurechnungsfähiger Mensch vielleicht nicht einmal das untere Strafmass verdient, sondern überhaupt nicht schuldfähig ist. Diese Abklärung kann doch erst das Fachgutachten vornehmen.

Schenk Simon · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Meine Frage bezieht sich auf ein Gerichtsurteil, über das kürzlich in einer Zeitung berichtet wurde: Ein Sexualtäter wurde wegen "psychosexueller Entwicklungsdisharmonie" freigesprochen. Wie beurteilen Sie ein Urteil, bei dem ein Sexualtäter wegen "psychosexueller Entwicklungsdisharmonie" freigesprochen wird?

Ingold Maja · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Die "psychosexuelle Disharmonie" ist natürlich einer der Fachbegriffe, die die Medien mit Lust aufgreifen, da niemand sie versteht. Ein Fachgutachten ist aber nicht dazu da, die Bevölkerung darüber zu informieren, aus welchem Grund ein Täter teilschuldunfähig ist. Es ist nicht anzunehmen, dass die Schuldunfähigkeit bestätigt wird, wenn eine Straftat mit einer Schuldfähigkeit zusammenhängt. Das haben wir ja gehört und bestätigt bekommen: Kein Gericht spricht keine Strafe aus, wenn eine Schuldfähigkeit gegeben ist. Wenn keine Schuldfähigkeit gegeben ist, dann wird das im Fachgutachten so festgehalten worden sein. Aber das kann man sicher nicht aufgrund von Medienberichten beurteilen.

Heer Alfred · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Frau Ingold, Sie haben auf die Frage von Frau Schmid-Federer geantwortet, dass die Täter mit einer Massnahme nicht mehr frei herumlaufen würden. Wir haben den Taximord in Wetzikon erlebt: Der Täter lief frei herum. Meine Frage ist folgende: Wenn man eine ambulante Massnahme beantragt, läuft dann jemand frei herum oder nicht?

Ingold Maja · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Ich bin nicht Richterin, und ich bin auch nicht Juristin, ich kann das nicht beurteilen. Aber ich traue unserer Strafgesetzgebung und unserer richterlichen Praxis zu, dass die Massnahmen so bemessen werden, dass die Gesellschaft im Verhältnis zur Gefährlichkeit des Täters oder der Täterin geschützt wird. Irgendwo müssen wir doch die Verhältnismässigkeit wahren.

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