12.4119

Wer politisch mitentscheidet, soll mit seinen Steuern die Folgen mittragen

Grossen Jürg · Mit-M · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion

Mit meiner Motion verlange ich, dass das Bundesgesetz über die politischen Rechte so angepasst wird, dass der politische und der steuerliche Wohnsitz grundsätzlich in derselben Gemeinde sein müssen. Eine Ausnahme davon soll ausschliesslich für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer möglich sein, welche logischerweise keinen steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und selbstverständlich weiter stimmberechtigt bleiben sollen.

Meine Forderung ist zugegebenermassen nicht weltbewegend, aber ich möchte eine Ausnahmeregelung abschaffen, die regelmässig vorsätzlich dazu gebraucht wird, einerseits in der einen Gemeinde die Steuern zu optimieren und andererseits in einer anderen Gemeinde politisch mitzuentscheiden. Es ist in meinen Augen eine Selbstverständlichkeit, dass eine Person, die in einer Gemeinde über Kredite und Reglemente befinden kann, in dieser Gemeinde auch die Steuern bezahlen sollte. Es kann doch nicht sein, dass jemand beispielsweise seinen steuerlichen Wohnsitz in eine Niedrigststeuergemeinde verlegt und in einer anderen Gemeinde dann grosszügig über Bauprojekte, Kultursubventionen usw. bestimmt. Genau das ist aber mit der heutigen Regelung möglich. Es geht noch weiter: Man kann in der Gemeinde sogar für ein politisches Amt kandidieren und im Extremfall in dieses Amt gewählt werden und die Steuern dennoch weiter woanders bezahlen. Die Stimmberechtigten erfahren im Normalfall nichts davon.

Die Stadtberner Regierung hat auf einen Vorstoss im Stadtparlament hin bestätigt, dass es bei den letzten Gemeindewahlen Kandidierende gab, welche zwar den politischen, nicht aber den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Bern hatten. Zwar wurden diese Kandidierenden nicht gewählt, aber sie haben mit den Stimmen, die sie erhalten haben, zweifellos zum Resultat ihrer Liste beigetragen.

Die Gründe, welche der Bundesrat gegen meinen Vorstoss aufführt, überzeugen mich nicht. Für Probleme in Übergangsphasen, wie zum Beispiel in einem Umzugsjahr usw., lassen sich meines Erachtens einfach pragmatische Lösungen finden. Auch der Umstand, dass der politische Wohnsitz und das Steuerdomizil nur in Einzelfällen auseinanderfallen, ist doch sicher kein Grund, meine Motion abzulehnen. Vielmehr spricht dieser Umstand doch gerade dafür, dass wir diese demokratisch nicht begründbare Ausnahme, welche nur von sehr wenigen Stimmberechtigten genutzt wird, aus dem Gesetz streichen.

Besten Dank für die Unterstützung und die Annahme meiner Motion.

Casanova Corina · BK-F · Graubünden

Bevor ich näher auf das Anliegen eingehe, bitte ich Sie zu beachten, dass die Stimmberechtigten ihre Stimme bereits heute in der Regel am Wohnort abgeben. Das Gesetz sieht diesen Grundsatz vor. Es erlaubt aber auch Ausnahmen. Wie eine Umfrage bei den Kantonen gezeigt hat, sind solche Ausnahmen in der Praxis selten; der politische Wohnsitz und das Steuerdomizil stimmen nur in Einzelfällen nicht überein. Zum Beispiel haben von rund 7800 Wochenaufenthaltern in der Stadt Bern gerade einmal 12 ihren politischen Wohnsitz in der Stadt.

Die Motion wird aber vor allem aus inhaltlichen Gründen zur Ablehnung empfohlen. Sie ist weder praktikabel, noch ist sie in der Sache gerechtfertigt. Die politischen Rechte stehen allen Personen zu, die das Schweizer Bürgerrecht haben und mündig sind. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann abstimmen und wählen. Dass eine Person Steuern bezahlt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der politische Wohnsitz zwingend dem steuerlichen Wohnsitz folgen soll.

Ausserdem eignet sich das Steuerdomizil aus ganz praktischen Gründen nicht zur Festlegung des politischen Wohnsitzes, denn die beiden Orte werden durch eine unterschiedliche Logik bestimmt: Während als steuerlicher Wohnsitz der Wohnort am Ende des Kalenderjahres gilt, wird der politische Wohnsitz direkt mit der Anmeldung begründet. Zieht ein Stimmberechtigter um, wird er für das ganze Jahr am neuen Wohnort steuerpflichtig, er hat sein Stimm- und Wahlrecht bis zum Umzug aber in der alten Wohngemeinde ausgeübt. Es entstehen also Unsicherheiten in Bezug auf die korrekte Zusammensetzung der Stimmbürgerschaft. Dieser Effekt wird dadurch verstärkt, dass Streitigkeiten über das Steuerdomizil häufig erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, namentlich dann, wenn die Steuern verlangt werden.

Erlauben Sie mir zum Schluss noch zwei allgemeine Bemerkungen zu Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte. Erstens will diese Regelung primär sicherstellen, dass jeder Stimmberechtigte seine Stimme nur einmal abgeben kann. Die Kantone und die Gemeinden werden durch die Bestimmung nicht eingeschränkt, wenn sie zum Beispiel das passive Wahlrecht auf niedergelassene Personen beschränken wollen. Zweitens erlaubt es Artikel 3 Absatz 2, besonderen Lebenskonstellationen - zum Beispiel von Studierenden - Rechnung zu tragen. Warum sollten solche Differenzierungen künftig entfallen? Wäre das nicht eine Benachteiligung gegenüber den Auslandschweizer Stimmberechtigten, die ihren politischen Wohnsitz wählen können?

In diesem Sinne beantrage ich im Namen des Bundesrates, die Motion abzulehnen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 49 Stimmen

Dagegen ... 129 Stimmen

(15 Enthaltungen)