09.514

Sexuelle Belästigung wirksam bekämpfen

Verfahrensbeitrag

Antrag der Mehrheit

Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit

(Wyss Brigit, Daguet, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Stöckli, Thanei, Vischer, von Graffenried)

Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité

Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Wyss Brigit, Daguet, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Stöckli, Thanei, Vischer, von Graffenried)

Donner suite à l'initiative

Teuscher Franziska · Mit-F · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion

Ich stelle Ihnen gerne meine parlamentarische Initiative zur wirksamen Bekämpfung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vor. Hier geht es um ein Tabuthema, das aber in der Schweiz in vielen Bereichen ein Problem ist. Sexuelle Belästigung ist leider für viele Arbeitnehmende Teil ihres Arbeitsalltags oder zumindest ein dunkles Kapitel in ihrer Laufbahn. Betrachtet man das Erwerbsleben insgesamt, so sieht man, dass 28 Prozent der Frauen und 10 Prozent der Männer mindestens einmal in ihrem Berufsleben sexuell belästigt werden.

Das Gleichstellungsgesetz verbietet sexuelle Belästigung klar. Mit meiner parlamentarischen Initiative möchte ich die Situation für die betroffenen Menschen verbessern. Mein Vorstoss umfasst daher zwei Punkte:

1. Beim Tatbeweis der sexuellen Belästigung soll die Umkehr der Beweislast gelten.

2. Es soll jeder Arbeitgeber eine interne oder externe Stelle bezeichnen, an die man sich bei sexueller Belästigung wenden kann.

Ich möchte diese zwei Punkte kurz begründen.

Das Gleichstellungsgesetz sieht für viele Diskriminierungsfälle wie Lohndiskriminierung oder missbräuchliche Kündigung vor, dass man die Beweislast umkehrt. Dies bedeutet, dass der Kläger oder die Klägerin die Diskriminierung glaubhaft machen muss, der Beschuldigte aber anschliessend auch beweisen muss, dass keine Diskriminierung vorliegt. Bei der sexuellen Belästigung ist das eben nicht der Fall, und in einem solchen Fall muss heute die belästigte Person alleine vor Gericht darlegen und beweisen, dass sie belästigt wurde.

Wir haben nun mittlerweile fünfzehn Jahre Erfahrung mit dem Gleichstellungsgesetz. Die Erfahrung zeigt, dass die sexuelle Belästigung nach der Lohnungleichheit die zweithäufigste Diskriminierung ist, die wir am Arbeitsplatz antreffen. Die Betroffenen haben jedoch meistens Angst, etwas gegen sexuelle Belästigung zu tun. Denn meistens verlieren die Klagenden anschliessend ihren Arbeitsplatz, weil ihnen gekündigt wird oder der psychische Druck so gross wird, dass sie die Arbeitsstelle selber verlassen. Heute ist es für die Opfer kaum möglich, den Beweis zu erbringen, dass sie sexuell belästigt wurden. Hier könnte die Beweislastumkehr dem Opfer helfen, einfacher Gehör zu bekommen.

Gegner der Beweislastumkehr wenden immer wieder ein, dass damit eine Frau ihren Vorgesetzten oder einen männlichen Arbeitskollegen erpressen und ihm sexuelle Belästigung vorwerfen könnte. Dagegen ist festzuhalten: Wer sich entscheidet, wegen sexueller Belästigung vor Gericht zu gehen, nimmt viele negative Konsequenzen in Kauf und profitiert davon überhaupt nicht. Die Erfahrung zeigt, dass es viel mehr Opfer gibt, die nicht wagen, eine Klage zu machen, und daher schweigen, als Frauen, die eine sexuelle Belästigung erfinden.

Ich komme zum zweiten Punkt meiner parlamentarischen Initiative, zur Anlaufstelle. 97 Prozent der befragten Unternehmen wissen, dass sie durch das Gleichstellungsgesetz verpflichtet sind, ihre Arbeitnehmenden vor sexueller Belästigung zu schützen. Doch zwei Drittel der Arbeitgebenden haben heute in ihrem Betrieb keine Massnahmen gegen sexuelle Belästigung umgesetzt. Hier könnte meine parlamentarische Initiative Abhilfe schaffen, denn jeder Betrieb kann eine interne oder externe Vertrauensperson oder Anlaufstelle bezeichnen, an die man sich wenden kann, wenn man sexuell belästigt worden ist. Dass sie die Vorgabe einer solchen unabhängigen Anlaufstelle umsetzen könnten, das haben die Arbeitgeber denn auch zugegeben. Aber häufig fehlt eben der Wille, das zu machen. Diejenigen Arbeitgeber, die diese Massnahme umgesetzt haben, haben bis anhin mehrheitlich positive Erfahrungen mit diesen externen oder internen Ansprechstellen.

Wenn es keine Ansprechperson in einem Betrieb gibt, ist es für die betroffene Person nahezu unmöglich, den Vorfall der sexuellen Belästigung irgendwo einzuklagen oder auch nur mit jemandem darüber zu sprechen. Der Bund als Arbeitgeber kann hier Vorbild sein. Der Bund hat selber eine spezielle Anlaufstelle geschaffen, an die man sich im Fall sexueller Belästigung wenden kann. Natürlich können wir nicht von jedem Betrieb verlangen, dass er eine eigene unabhängige Beschwerdeinstanz schafft, wie das der Bund getan hat. Das ginge nur für grössere Arbeitgeber. Aber jeder Betrieb kann zusammen mit anderen eine Ansprechperson oder -stelle bezeichnen und damit die Opfer der sexuellen Belästigung besser schützen.

Es gibt heute zu viele Opfer, die sich nicht wehren, denen niemand hilft. Deshalb müssen wir auch in diesem Punkt das Gleichstellungsgesetz ernst nehmen. Ich bitte Sie daher, meiner parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Wyss Brigit · Mit-F · Nationalrat · Solothurn · Grüne Fraktion

Sexuelle Belästigung ist für sehr viele Arbeitnehmerinnen leider eine Tatsache. Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative will die Initiantin die Situation für diese Menschen mit zwei Massnahmen verbessern.

Einmal soll der Tatbestand der sexuellen Belästigung ebenfalls von Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes betreffend die Beweislasterleichterung erfasst werden. Das hatte der Bundesrat ursprünglich so vorgesehen, und erst in der Ratsdebatte wurde das geändert. Wenn Sie jetzt der Initiative in der ersten Phase Folge geben, dann ermöglichen Sie, dass die bisherigen Erfahrungen vertieft ausgewertet werden und eventuell gestützt darauf die nötige gesetzliche Anpassung diskutiert wird. Bei einer entsprechenden Änderung müsste die betroffene Person inskünftig nicht mehr beweisen, dass sie sexuell belästigt wurde, sondern sie müsste, wie bei den anderen Diskriminierungsfällen gemäss dem Gleichstellungsgesetz, den Tatbestand glaubhaft machen. Gemäss Bundesgericht bedeutet das, dass die Richterin oder der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck gewinnen muss, dass es sich gemäss den Ausführungen der betroffenen Person zugetragen hat, ohne allerdings dabei den Vorbehalt preiszugeben, dass es sich auch anders zugetragen haben könnte.

Bei sexuellen Belästigungen handelt es sich um klassische Aussage-gegen-Aussage-Fälle. Auch mit einer Beweislasterleichterung wäre die Hürde für die betroffenen Frauen und Männer nach wie vor hoch. Sexuelle Belästigung ist ein Tabuthema, und darüber zu reden fällt den betroffenen Personen entsprechend schwer. Wie bei den anderen Diskriminierungstatbeständen gemäss dem Gleichstellungsgesetz müssten die Arbeitgeber zukünftig darlegen, dass sie alles unternommen haben, damit die Diskriminierung in Form von sexueller Belästigung unterbunden wird. Selbstverständlich verhindert ein Reglement allein noch keine sexuellen Belästigungen. Aber dank entsprechenden Diskussionen in den Betrieben wird die Sensibilisierung zwangsläufig zunehmen, und das kann für beide Seiten hilfreich sein.

In Ergänzung zur Beweislasterleichterung fordert die Initiantin, dass die Arbeitgebenden Anlaufstellen bzw. Vertrauenspersonen bezeichnen, an die sich die betroffenen Personen wenden können. Hier müssen Lösungen gefunden werden, die praxistauglich sind. Es ist der Initiantin klar, dass nicht jeder Betrieb in der Schweiz unabhängig von seiner Grösse eine solche Stelle einrichten kann.

Zusammenfassend bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen und der parlamentarischen Initiative in der ersten Phase Folge zu geben, um damit eine eingehendere Diskussion über das Tabuthema sexuelle Belästigung zu ermöglichen.

Schmid-Federer Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Die am 11. Dezember 2009 eingereichte parlamentarische Initiative verlangt folgende zwei Punkte:

1. "Die Beweislasterleichterung gilt auch für den Tatbestand der sexuellen Belästigung." Damit ist gemeint, dass eine sexuell belästigte Person, eine Frau oder ein Mann, in Zukunft nicht mehr beweisen muss, dass sie Opfer geworden ist. Es reicht, wenn sie glaubhaft machen kann, dass sie Opfer geworden ist. Die Beweislast liegt damit beim Arbeitgeber. Falls es bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu einer Anklage kommt und es keiner Partei gelingen sollte, ihre Behauptungen zu beweisen, verliert diejenige Partei den Prozess, welche die Beweislast trägt. Ohne Beweise verliert daher der Arbeitgeber.

2. "Jeder Arbeitgeber bezeichnet eine interne oder externe Anlaufstelle ... an die man sich bei sexueller Belästigung wenden kann."

Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt die Initiative aus folgenden Gründen ab:

Wie bei allen Sexualdelikten ist bei sexueller Belästigung nach dem Gleichstellungsgesetz die Erbringung eines Beweises sehr schwierig. Bei gewissen Formen sexueller Belästigung kann kaum je bewiesen werden, ob eine Tat begangen wurde oder nicht. Der Arbeitgeber, der meist nicht anwesend war, wird deshalb auch keine Beweise liefern können, egal, ob der Täter bzw. die Täterin von aussen kam oder im Betrieb arbeitete. Zeugen gibt es in den meisten Fällen nicht. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht der Verursacher der sexuellen Belästigung. Seine Aufgabe ist es, sexuelle Belästigungen zu verhindern respektive darzutun, dass er Massnahmen getroffen hat, um solche Belästigungen zu verhindern. So ist es heute. Die Initiative will darüber hinausgehen. Heute gilt der Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. Neu würde gelten: Im Zweifel zulasten des Arbeitgebers.

Die Beweislasterleichterung für die belästigte Person gegenüber dem Arbeitgeber führt zu einer Einschränkung der Unschuldsvermutung gegenüber dem belästigenden Arbeitnehmer. Das ist gemäss Mehrheit ein Präjudiz für ein strafrechtliches Verfahren gegen den belästigenden Arbeitnehmer. Das hätte Auswirkungen: Die Unschuldsvermutung, ein wichtiger Grundsatz des Rechtsstaates im Strafrecht, würde zwangsläufig eingeschränkt. Es ist ja schlecht vorstellbar, dass im Prozess gegen den Arbeitgeber der Tatbestand der sexuellen Belästigung bejaht, in einem allfälligen Strafverfahren dann aber verneint würde.

Gemäss Verwaltung könnte sich ein Arbeitgeber exkulpieren, indem er darlegt, dass er möglichst viel getan hat, damit es zu keinen Diskriminierungen in Form sexueller Belästigungen kommt. Gemäss Mehrheit wäre es aber zu einfach, wenn ein Arbeitgeber sich exkulpieren könnte. Wenn schon, müsste für eine Exkulpation die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen verlangt werden. Wenn sich der Arbeitgeber aber exkulpieren kann, so fragt sich die Mehrheit, welche Wirkung die Initiative überhaupt hat.

Zur Anlaufstelle: Es gibt unzählige Arbeitgeber, die eine oder zwei Personen in einem Teilzeitpensum beschäftigen. Auch gibt es viele Familienbetriebe, welche Kleinbetriebe sind. Die abschliessende Formulierung "jeder Arbeitgeber" ist gemäss Mehrheit nicht umsetzbar und würde einen riesigen bürokratischen Aufwand mit enormen Kosten verursachen. Entscheidend wäre eher die Prävention. Das Verbot der sexuellen Belästigung ist durch mehrere Gesetze gewährleistet.

Die Minderheit möchte der parlamentarischen Initiative Folge geben, weil das Problem gravierend sei. Die betroffenen Opfer stünden oftmals vor dem Entscheid, den Täter anzuzeigen und damit den Job zu verlieren, also vor dem Problem der doppelten Diskriminierung. Die Minderheit verweist auf den Seco-Bericht von 2008, welcher auf eine zunehmende Tendenz bei sexuellen Belästigungen hinweise. Das Opfer habe meist keine Zeugen. Die Verfasser des Evaluationsberichtes zum Gleichstellungsgesetz kämen zudem zum Schluss, dass die Gerichtsentscheide zur sexuellen Belästigung, bei der es bis anhin keine Beweislasterleichterung gibt, für die Opfer tendenziell ungünstig ausfallen. Deshalb brauche es, so die Minderheit, die Beweislasterleichterung.

Die Mehrheit schliesst sich der Meinung des Bundesrates an, der in seiner Antwort vom 17. Mai 2006 auf die Motion Roth-Bernasconi 06.3028 festgehalten hat, dass er bei der aktuellen Rechtslage bleiben wolle, weil es für den Arbeitgeber schwierig, wenn nicht gar unmöglich wäre, die Vermutung der Diskriminierung zu beseitigen.

Die Mehrheit bittet Sie bei einem Stimmenverhältnis von 15 zu 8 bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben.

Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

C'est lors de sa séance du 21 janvier 2011 que la Commission des affaires juridiques de notre conseil a procédé à l'examen préalable de l'initiative parlementaire Teuscher 09.514, "Lutter efficacement contre le harcèlement sexuel", déposée le 11 décembre 2009.

Cette initiative vise à ce que l'allègement du fardeau de la preuve s'applique aussi à l'infraction constituée par le harcèlement sexuel et à ce que chaque employeur soit contraint de désigner un service ou une personne de confiance, interne ou externe, à qui s'adresser en cas de harcèlement sexuel.

Par 15 voix contre 8 et 1 abstention, la commission propose de ne pas donner suite à l'initiative. Une minorité propose de lui donner suite. Je précise que, dès lors que l'auteure de l'initiative et la porte-parole de la minorité se sont exprimées sur les motifs qui les ont conduites à ne pas suivre la majorité de la commission, je n'y reviendrai pas.

En vigueur depuis le 1er juillet 1996, la loi sur l'égalité interdit toute forme de harcèlement sexuel. Malgré cela, une femme sur trois et un homme sur dix continuent aujourd'hui d'être victimes de harcèlement sexuel au moins une fois dans leur vie professionnelle. Il est extrêmement rare que ces infractions à la loi sur l'égalité soient portées devant une autorité de conciliation ou devant un juge. Le rapport d'évaluation consacré à la loi sur l'égalité révèle d'ailleurs que les personnes victimes de harcèlement sexuel qui ont osé porter l'affaire devant la justice ont, dans la plupart des cas, quitté l'entreprise dans laquelle les faits se sont produits, ce qui montre que la peur de perdre son emploi est un facteur prépondérant qui retient les personnes concernées d'intenter une action en justice.

Les auteures du rapport d'évaluation sont arrivées à la conclusion que l'extension de l'allègement du fardeau de la preuve en cas de harcèlement sexuel pourrait aider les victimes à se défendre contre le harcèlement sexuel.

Lors des délibérations du Parlement sur la loi sur l'égalité, le Conseil fédéral avait lui-même proposé que l'allègement du fardeau de la preuve s'applique aussi au harcèlement sexuel. Par ailleurs, il faut que chaque entreprise dispose d'un service interne ou externe indépendant auquel les personnes victimes de harcèlement sexuel puissent s'adresser. Les victimes doivent pouvoir parler de ce qui leur est arrivé et obtenir l'aide dont elles ont besoin en s'adressant à des personnes indépendantes.

Selon l'auteure de l'initiative, chaque employeur doit donc être tenu de désigner un interlocuteur, interne ou externe à l'entreprise, vers lequel les victimes pourraient se tourner. A cet égard, l'employeur qu'est la Confédération a agi de façon exemplaire, puisqu'il a déjà rempli cette exigence. Quelques pays européens ont eux aussi légiféré sur l'institution de personnes auxquelles les victimes de harcèlement sexuel peuvent s'adresser.

La majorité de la commission propose néanmoins de ne pas donner suite à l'initiative parlementaire. Si elle considère qu'effectivement le harcèlement sexuel est une pratique intolérable qui ne saurait être autorisée, ni socialement, ni pénalement, elle estime néanmoins que l'institution d'un service de référence pour tout employeur est une mesure excessive et extrêmement difficile à mettre en oeuvre.

La Suisse compte environ 300 000 petites entreprises occupant moins de dix personnes. Pour ces employeurs-là, créer un service adéquat représenterait un travail administratif extrêmement important qui engendrerait des coûts supplémentaires, et pour tout dire disproportionnés.

De plus, la majorité est d'avis qu'un allègement du fardeau de la preuve en droit civil pourrait avoir un effet préjudiciel sur une éventuelle procédure pénale et restreindre la présomption d'innocence. A ce propos, la majorité de la commission renvoie à la réponse que le Conseil fédéral avait donné à la motion Roth-Bernasconi 06.3028, "Loi sur l'égalité. Allègement du fardeau de la preuve". Particulièrement lors de harcèlement sexuel, il peut être difficile, voire impossible à l'employeur de se libérer d'une présomption de discrimination dans le cadre de la procédure civile. Contrairement aux autres cas de discrimination, par exemple en cas d'inégalité de salaire, l'employeur ne détient pas les informations objectives lui permettant d'apporter la preuve de l'absence de discrimination puisque les faits ne se déroulent pas à son vu ou à son su. En conséquence, l'allègement du fardeau de la preuve doit rester l'exception.

C'est la raison pour laquelle la majorité de la commission, tout en étant parfaitement consciente du problème de harcèlement sexuel et tenant à dire encore une fois qu'il est condamnable, vous demande de ne pas donner suite à l'initiative parlementaire 09.514.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Folgegeben ... 58 Stimmen

Dagegen ... 116 Stimmen