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Persönlicher Verkehr zwischen Grosseltern und Kindern
Freysinger Oskar · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Il s'agit d'une motion que j'avais déposée suite à l'affaire concernant la famille de Corinne Rey-Bellet, qui avait défrayé la chronique. C'est l'histoire du petit-fils d'Adrien et Verena Rey-Bellet, l'enfant de Corinne Rey-Bellet qui, après le décès de sa maman - qui avait été tragiquement assassinée par son époux -, avait passé deux ans chez ses grands-parents. Après un ordre des autorités tutélaires de Saint-Gall, on a placé cet enfant dans une famille, ce qui est très bien, mais on lui a interdit d'avoir un contact avec ses grands-parents, ce qui est absolument incompréhensible.
Suite à cette affaire, je me suis intéressé de plus près à cette problématique parce que les grands-parents, c'est quand même quelque chose d'important pour les enfants! Tous ceux qui ont eu la chance de côtoyer leurs grands-parents peuvent mesurer l'importance qu'ils ont dans le développement d'un enfant. "Grand-père, tu me racontes des histoires!", c'est quelque chose d'irremplaçable. La télévision n'est pas vraiment en mesure de prendre cette place.
L'actuel article 274a du Code civil octroie aux grands-parents un droit d'entretenir des relations personnelles uniquement dans des circonstances exceptionnelles. Au fond, les grands-parents en sont réduits à avoir le même statut que n'importe quelle personne; il n'y a pas de statut privilégié qui leur est accordé dans le contact avec leurs petits-enfants. Or, avec les drames sociaux que représentent les divorces, les séparations, les décès, etc., le fait que les grands-parents soient à ce point négligés, c'est une perte pour notre société.
Je rappelle aussi que la législation des pays voisins prévoit de telles dispositions, notamment le Code civil français à l'article 371-4 qui accorde à tous les ascendants le droit d'entretenir des relations personnelles avec l'enfant. Cela me semble d'autant plus favorable à son développement et à son éducation, si l'enfant le désire.
C'est pourquoi je vous prie de soutenir cette motion qui prévoit simplement que les grands-parents et l'enfant mineur ont réciproquement le droit d'entretenir des relations personnelles appropriées, évidemment à condition que cela soit dans l'intérêt de l'enfant; il est clair qu'il faudra une instance pour déterminer cela. Dans des circonstances exceptionnelles, le droit d'entretenir des relations personnelles peut aussi être étendu à d'autres personnes, à condition que cela soit dans l'intérêt de l'enfant. C'est évidemment toujours l'intérêt de l'enfant qui doit primer.
Je vous remercie de soutenir ma motion.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Herr Nationalrat Freysinger verlangt die Revision von Artikel 274a des Zivilgesetzbuches, das heisst, er verlangt, dass Grosseltern und das unmündige Kind ausdrücklich einen gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr erhalten.
Wenn im familiären Umfeld der Umgang von Verwandten nicht unproblematisch ist und das Gesetz zu Rate gezogen werden muss, um zu klären, ob und welche Ansprüche bestehen, dann gibt es - das ist klar - offensichtlich Probleme, und zwar grössere Probleme. Man muss davon ausgehen, dass es dann Verletzungen gegeben hat, Enttäuschungen - und dann sind immer Menschen und ihr spezifisches, persönliches Schicksal im Spiel; auch Herr Nationalrat Freysinger hatte ja eine bestimmte Familie im Sinn, als er diese Motion einreichte. Gerade für Kinder kann es eine sehr grosse Belastung sein, wenn ein Rechtsstreit darüber geführt wird, wer mit ihnen persönlichen Umgang haben darf.
Ich möchte Ihnen kurz erläutern, wie eigentlich die geltende Rechtslage aussieht: Ein gesetzlicher Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr besteht heute zwischen den Eltern und dem unmündigen Kind. Das Gesetz sieht ausserdem ausdrücklich die Möglichkeit vor, anderen Personen, insbesondere Verwandten, einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind einzuräumen. Das setzt allerdings voraus, dass erstens ausserordentliche Umstände vorherrschen und dass zweitens - und das ist wichtig - dies dem Kindeswohl dient. Ist ein Kind beispielsweise mit einer anderen Person ähnlich eng verbunden wie mit seinen Eltern und ist ein spontaner Kontakt zu solchen Bezugspersonen nicht mehr möglich, so soll die Beziehung trotzdem weitergeführt werden können. Unter diesen Umständen steht den Grosseltern also bereits mit dem geltenden Recht ein Anspruch auf persönlichen Verkehr zu.
Was will jetzt die Motion? Mit der Motion würde den Grosseltern ein generelles und einklagbares Recht eingeräumt. Der Bundesrat begrüsst es, wenn sich die Grosseltern um ihre Enkelkinder bemühen und sich namentlich auch zur Entlastung der Eltern in der Betreuung engagieren. Der Bundesrat ist aber der Ansicht, dass in der Regel in erster Linie die Eltern über den Kontakt der Kinder zu den Grosseltern bestimmen sollen. In den allermeisten Fällen findet sich ja auch eine Einigung, und eine gesetzliche Regelung ist Gott sei Dank überflüssig.
Bei der Familie, die Herr Nationalrat Freysinger zu seinem Vorstoss bewogen hat, ist die Situation sicher speziell und sicher auch ausserordentlich. Sowohl Mutter wie Vater leben nicht mehr, das Kind kann von den Eltern also gar nicht mehr betreut werden. In solchen Fällen ist eben die Kinderschutzbehörde zuständig. Sie ist besorgt, dass die für das Kind bestmögliche Lösung getroffen wird. Das heisst, im Zentrum steht das Wohl des Kindes. Die Wünsche und Interessen der Grosseltern sind zwar verständlich und auch nachvollziehbar, aber sie müssen hinter die Interessen und hinter das Wohl des Kindes zurückgestellt werden. Das kann unter Umständen auch beinhalten, dass ein persönlicher Verkehr mit den Grosseltern nicht im Interesse des Kindes liegt - oder anders gesagt: Ein gesetzlicher Anspruch der Grosseltern, mit ihrem Enkelkind persönlich zu verkehren, könnte auch eine Erwartungshaltung der Grosseltern hervorrufen und unter Umständen dann noch vermehrte Verfahren verursachen, die nicht im Interesse und zum Wohl des Kindes sind.
Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Freysinger Oskar · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Frage betrifft in diesem Fall Folgendes: Das Kind war zuerst zwei Jahre bei den Grosseltern. Da, nach dem Drama, waren also die Grosseltern gut genug, um sich um das Kind zu kümmern. Dann plötzlich ist alles in Ordnung: Man findet eine Familie, wo auch Kinder sind. Das ist normal, das ist für die Entwicklung des Kindes positiv. Aber dieses Kind durfte nicht einmal mehr bei seinen Grosseltern vorbeischauen, obschon es in nächster Nähe wohnte. Ist so etwas zu erklären? Da muss man doch irgendetwas machen. Das leuchtet mir nicht ein. Die Eltern aber desjenigen, der seine Frau ermordet hatte, durften das Kind uneingeschränkt sehen. Das übersteigt mein Fassungsvermögen!
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Besten Dank, Herr Freysinger, für diese Frage. Ich gehe davon aus, dass Sie Verständnis dafür haben, dass ich zu diesem speziellen Fall nicht Stellung nehmen kann, da ich auch die Hintergründe der Entscheide der Kinderschutzbehörde nicht kenne; ich weiss nicht, ob Sie sie kennen. Ich glaube aber, dass man hier auch die Entscheide der Kinderschutzbehörde kennen müsste, um überhaupt persönlich Stellung zu nehmen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 43 Stimmen
Dagegen ... 125 Stimmen