12.036
DBG und StHG. Anpassung an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Antrag der Kommission
Nichteintreten
Proposition de la commission
Ne pas entrer en matière
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Das Bundesgesetz über eine Anpassung des Gesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB wurde dem Parlament am 2. März 2012 zugeleitet. Erstrat war der Ständerat. Er hat das Gesetz erst am 20. Juni 2013 beraten und dieser Vorlage mit 29 Stimmen ohne Gegenstimme und Enthaltungen zugestimmt.
Wesentlicher Zweck der Vorlage ist die sogenannte Nachführung - so die Sprachregelung in der Botschaft - der Verjährungsfristen für die Strafverfolgung und die Sanktionen bei Vergehen im Gesetz über die direkte Bundessteuer und im StHG. Zudem werden kleinere Anpassungen aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in anderen Belangen vorgenommen.
Die Vorgeschichte ist die folgende, und das macht das Ganze etwas kompliziert: Am 5. Oktober 2001 hat das Parlament die Verjährungsordnung im Strafgesetzbuch neu geregelt. Neu kennt man bei der Strafverfolgung kein Ruhen und keine Unterbrechung der Verjährung mehr. Damit wurde auch die Unterscheidung von relativen und absoluten Verjährungsfristen hinfällig. Das hatte nun zur Folge, dass die Verjährungsfristen sich faktisch verkürzten. Für die Verfolgung eines Deliktes steht damit weniger Zeit zur Verfügung, und das gilt auch für das Nebenstrafrecht, so auch für das Steuerrecht.
Mit einem neuen Artikel 333 früher Absatz 5, heute Absatz 6 StGB auf den 1. Oktober 2002, der die Anwendung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch auf andere Bundesgesetze regelt, also auch für das Nebenstrafrecht gilt, wurden die Verjährungsfristen schematisch verlängert. Das gilt damit auch für das Gesetz über die direkte Bundessteuer und für das Steuerharmonisierungsgesetz. Für diese Verlängerung wurde eine pauschale Regelung angewendet, und das war dann das Problem. Die Verfolgungsverjährung für Übertretungen wurde um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht. Damit beträgt die Verjährungsfrist für vollendete Steuerhinterziehung, eine Übertretung, seit dem 1. Oktober 2002 statt zehn neu zwanzig Jahre, für die Verletzung von Verfahrenspflichten statt zwei neu vier Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung statt vier neu acht Jahre. Die Bemessungsregel für Verbrechen und Vergehen lautete wie folgt: Die Verfolgungsverjährung wurde um die Hälfte der ordentlichen Dauer erhöht. Damit beträgt die Verjährungsfrist für Steuerbetrug, ein Vergehen, seit dem 1. Oktober 2002 statt 10 nun 15 Jahre. Genau diese pauschale Anpassungsregel führte für die Verjährung teilweise zu Inkongruenzen im Vergleich zwischen Verbrechen und Vergehen. Die Folge ist, dass wir für schwerere Tatbestände, für Vergehen wie zum Beispiel Steuerbetrug, eine Verjährungsfrist von 15 Jahren haben, für Übertretungen mit einem geringeren Unrechtsgehalt wie zum Beispiel vollendete Steuerhinterziehung eine längere Verjährungsfrist von 20 Jahren. Solche Inkongruenzen wollte der Bundesrat mit dieser Botschaft ausgleichen.
In der WAK des Nationalrates wurde Eintreten stillschweigend beschlossen, hingegen gab es Differenzen in der Frage, wie man diese Kongruenz herstellen soll. Die eine Seite, vor allem die SP und die Grünen, verlangte, dass man die Kongruenz dadurch herstellt, dass man sich nach den längeren Fristen richtet. Die andere Seite verlangte kürzere Verjährungsfristen, nämlich eine generelle Frist von 10 Jahren, was auch dem Problem der Aktenaufbewahrung gerecht würde. Weiter gaben dann in der WAK auch der unterschiedliche Fristenlauf im Strafrecht und im Steuerrecht zu Diskussionen Anlass.
Schliesslich hat die WAK wie folgt entschieden: Ein Antrag auf Beibehaltung der längeren Verjährungsfristen und Anpassung auf dieser Basis wurde mit 17 zu 7 Stimmen abgelehnt, ein Antrag auf generelle Verkürzung der Fristen auf maximal 10 Jahre wurde mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt. Zum Schluss hat die WAK in der Gesamtabstimmung die Vorlage nicht unterstützt, und den Entwurf mit 11 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Damit liegt Ihnen nun ein Antrag der Kommission auf Nichteintreten auf die Vorlage vor.
Ich möchte Sie bitten, diesen Nichteintretensantrag zu unterstützen.
Rime Jean-François · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Je crois que ma collègue Madame Leutenegger Oberholzer vous a clairement expliqué que c'est un dossier relativement compliqué, aussi pour les membres de la commission. Dans sa séance du 25 février 2014, la Commission de l'économie et des redevances du Conseil national a examiné le projet de révision de la loi sur l'impôt fédéral direct (LIFD) et de la loi sur l'harmonisation des impôts directs (LHID), dans le but d'adapter aux dispositions générales du Code pénal les délais de prescription.
Depuis l'adoption par le Parlement en 2001 de la nouvelle réglementation sur la prescription de l'action pénale, on a supprimé la notion de délai de prescription absolu et relatif. Dans les faits, les délais de prescription ont été réduits. Le législateur a reconnu le problème et a allongé les délais de prescription dans le Code pénal. Aucune adaptation spécifique n'a cependant été faite pour la LIFD et la LHID. Il y a donc actuellement une situation provisoire avec des délais de prescription très longs en matière fiscale. Le Conseil fédéral souhaite par conséquent mettre à jour la prescription de l'action pénale. Ce but est correct si on agit de façon raisonnable. En principe, les délais de prescription sont adaptés aux peines encourues. Dans le domaine fiscal, il y a deux types d'infractions: la soustraction, qui est considérée comme une contravention et est sanctionnée par une amende, et la fraude fiscale, considérée comme un délit, pour lequel la peine peut aller jusqu'à trois ans de prison. Le paradoxe est que le délai de prescription pour la soustraction est plus long que celui pour la fraude.
Le premier commence en effet à la fin de la période fiscale, alors que le second commence à la remise de la déclaration d'impôts. Le système proposé est donc inacceptable. Une comparaison fait ressortir que les lois fiscales sont plus favorables à l'autorité que le Code pénal. Porter tous les délais à quinze ans, comme le propose le Conseil fédéral, est exagéré, d'autant plus que les documents comptables et administratifs des entreprises peuvent être détruits après dix ans.
La commission n'ayant pas réussi à se mettre d'accord sur des délais raisonnables, elle a rejeté, par 10 voix contre 11 et 3 abstentions, le projet lors du vote sur l'ensemble. Cela équivaut à une proposition de non-entrée en matière. Je précise encore que si le conseil décide d'entrer en matière, la discussion par article n'aura pas lieu aujourd'hui, mais que le dossier retournera en commission, comme nous sommes le second conseil.
Je vous demande cependant de soutenir la proposition de la commission, c'est-à-dire de refuser d'entrer en matière.
Caroni Andrea · Mit-M · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Unsere Fraktion steht im Grundsatz hinter dieser Vorlage. Es ist sinnvoll, ja sogar geboten, dass man diese starre Übergangslösung von Artikel 333 Absatz 6 StGB ablöst, zumal sie zu viel zu langen Verjährungsfristen führt. Daher wurde in der Kommission in der ersten Phase auf die Vorlage eingetreten.
Leider aber gelang es in der Detailberatung nicht, der Vorlage den nötigen Schliff zu geben. Denn auch in den bundesrätlichen Anpassungen sind einige Fristen immer noch unverhältnismässig lang, und das System ist somit schief.
Im Zentrum unserer Kritik steht die Verjährungsfrist bei der vollendeten Steuerhinterziehung gemäss Artikel 184 Absatz 1 Litera b DBG und der entsprechenden Bestimmung im StHG. Dies ist eine Übertretung, also eine Tat, die mit Busse bestraft wird. Im allgemeinen Strafrecht verjähren Übertretungen nach drei Jahren. Heute verjährt die vollendete Steuerhinterziehung nach 20 Jahren - nach 20 Jahren! -, also fast siebenmal später als jede andere Übertretung. Der Bundesrat will die Frist nun - wie im früheren Recht - auf 15 Jahre beschränken. Aber das ist uns immer noch viel zu lang, aus vier Gründen:
Erstens sind das immer noch zwölf Jahre mehr und damit fünfmal mehr als eine Übertretung beim StGB wie zum Beispiel eine sexuelle Belästigung oder eine Tätlichkeit.
Zweitens ist es auch fünf Jahre länger, als im normalen Strafrecht ein Vergehen verjährt, also schwere Delikte wie zum Beispiel eine Körperverletzung oder sexuelle Handlungen mit Abhängigen.
Drittens ist es auch um fünf Jahre länger als die Aufbewahrungsfrist für Akten der Buchhaltung. Diese Akten aber sind ja im Steuerstrafrecht quasi das einzige Beweismittel.
Viertens schliesslich - das ist für uns am widersinnigsten - ist diese Frist für Steuerhinterziehung, eine Übertretung, mit 15 Jahren formal gleich lang wie die für Steuerbetrug, ein Vergehen. Faktisch ist sie sogar länger, weil die Frist beim Betrug schon mit der Handlung beginnt, bei der Hinterziehung aber erst beim Abschluss der Steuerperiode, und das ist im Schnitt ein halbes Jahr später.
Aus diesen Gründen sind wir mit dieser Vorlage so nicht einverstanden. Wir bieten aber gerne Hand zu einer besseren Vorlage, wenn sie dann nach unserem Nichteintreten vom Ständerat wieder zurückkommt.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Die Fraktion der Grünen beantragt, dem Antrag der vorberatenden Kommission zu folgen und auf die Vorlage nicht einzutreten. Zwar ist die Kommission ohne Gegenantrag darauf eingetreten, in der Gesamtabstimmung überwogen dann aber die Neinstimmen, und das kommt einem Antrag auf Nichteintreten gleich. Inhaltlich geht es um die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung und die Vollstreckung im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz sowie um Sanktionen für Vergehen im Steuerrecht.
Im Ständerat passierte die Vorlage ohne grosse Debatte. Es wurden nur einige zusätzliche Änderungen beschlossen - sie gingen alle auf nachträglich eingebrachte Anträge der Verwaltung zurück. Man könnte daher denken, es handle sich bei diesen Vorgängen um bloss formelle Anpassungen, die das Parlament am besten möglichst schnell durchwinken sollte.
Das ist unseres Erachtens aber aus folgenden Gründen nicht so: Die Vorlage steht schräg in der Landschaft. Weltweit sind Steuerdelikte wie Steuerhinterziehung und Steuerbetrug verstärkt in Verruf gekommen und werden konsequenter verfolgt. Internationale Organisationen wie die OECD, aber auch zahlreiche mit der Schweiz befreundete Länder setzen Druck auf unser Land auf, damit es die Bedingungen für die Steueramtshilfe so ändert, dass Steuerhinterziehung besser oder überhaupt erst geahndet werden kann. Dem entspricht, dass Wirtschaftsdelikte heute generell stärker im Fokus von Ermittlungsbehörden sind. In dieser Situation halten wir das Signal dieser Vorlage für falsch. Steuerdelikte, sei es bei der Verfolgung, sei es bei der Vollstreckung, sollen nicht früher verjähren, eher müsste das Gegenteil der Fall sein.
Zudem ist es möglich, dass einzelne der Fristen, die jetzt zur Änderung beantragt werden, darauf schon bald erneut geändert würden. Gegenwärtig befindet sich das Steuerstrafrecht in Revision, der Bundesrat bereitet eine Botschaft für das Parlament vor.
In Zukunft sollen schwere Fälle von Steuerhinterziehung wie Steuerbetrug behandelt werden, analog der Steueramtshilfe auf internationaler Ebene; so diskutierte es der Bundesrat bisher. Wir Grünen werden bei dieser Gelegenheit wohl die Aufhebung des Unterschieds zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug beantragen. Entscheidend soll nur noch die Schwere des Delikts sein. Kommt diese Vorlage in die eidgenössischen Räte, wird sich das Parlament erneut mit der Frage der Fristen befassen wollen. Wir halten es daher für richtig, heute keine Vorentscheide zu treffen, sondern mit der Behandlung auch der Frage der Fristen zuzuwarten, bis das Geschäft als Ganzes spruchreif ist.
Es macht deshalb in unseren Augen mehr Sinn, jetzt auf diese Vorlage nicht einzutreten. Wir bitten Sie, dem Antrag der vorberatenden Kommission zuzustimmen.
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion
Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, der WAK-NR zu folgen und auf diese Vorlage nicht einzutreten. Unsere Gründe für das Nichteintreten sind allerdings überhaupt nicht dieselben, wie jene der FDP-Liberalen Fraktion. Wir sind gar nicht der Meinung, dass es um eine Verkürzung der Fristen gehen sollte. Liest man den Titel "Botschaft zum Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB" so könnte man meinen, dass mit dieser Vorlage die Fristen mit dem StGB harmonisiert würden. Nun ist es aber so, dass die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährungsfristen im DBG und StHG per 1. Oktober 2002 gemäss den neuen Bestimmungen des StGB verlängert worden sind. Mit diesem Gesetzentwurf sollen nun gewisse Verjährungsfristen wieder gekürzt werden. Das lehnen wir ab, und das kann unserer Meinung nach auch nicht unter dem Titel "Anpassung" verkauft werden.
Dass es störend ist, dass Steuerhinterziehungsdelikte eine längere Verjährungsfrist haben als Steuerbetrug, kann man nachvollziehen. Aber anstelle einer Anpassung nach unten verlangen wir eine Anpassung nach oben, an die höhere Limite. Damit ist die Forderung nach einer Harmonisierung ebenfalls erfüllt, und es entspricht wieder dem StGB. Denn bei Steuerdelikten ist es oft so wie bei Wirtschaftsdelikten: Es sind aufwendige Untersuchungen nötig, die entsprechend Zeit brauchen. Da sind ausreichend lange Verjährungsfristen wichtig. Mit dem Nichteintreten auf diese Vorlage bleibt es bei der heutigen Regelung mit den längeren Verjährungsfristen. Die vorgeschlagenen formellen Anpassungen und allfällige Harmonisierungen im Sinne der höheren Fristen können mit einer neuen Botschaft unterbreitet werden.
Ich bitte Sie, in diesem Sinne dem Antrag der Kommission zu folgen und auf dieses Geschäft nicht einzutreten.
Meier-Schatz Lucrezia · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP
Wie Sie auf der Fahne sehen, gibt es keinen Minderheitsantrag auf Eintreten. Es mag Sie vielleicht erstaunen, aber die CVP/EVP-Fraktion wird auf dieses Geschäft eintreten. Wir sind mittlerweile, einmal mehr nach Beratung einer Vorlage, dahin gekommen, dass die Mehrheit der Kommission der Vorlage in der Gesamtabstimmung aus unterschiedlichen Gründen nicht zugestimmt hat. Dementsprechend ist heute die Mehrheit, die bis anhin gesprochen hat, für Nichteintreten.
Mit dieser Vorlage sollen die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung und die Sanktionen für Vergehen im Sinne des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches harmonisiert werden. Ob man dies will oder nicht, es handelt sich vorwiegend um formelle Anpassungen. Das sehen der Ständerat und der Bundesrat auch so. Wir hätten diese Harmonisierung eigentlich seit längerer Zeit vornehmen können. Doch wie Sie der Vorlage entnehmen, sind wir wieder einmal mit diesem Nichteintretensentscheid konfrontiert, und dennoch sind wir der Auffassung, dass wir das Geschäft durchaus behandeln können, selbst wenn wir über unterschiedliche Längen der Fristen sprechen.
Die CVP/EVP-Fraktion wird auf diese Vorlage eintreten und sich wie gesagt dem Ständerat anschliessen. Als wir die Revision des Allgemeinen Teils des StGB beraten haben, haben wir der Änderung im System der Verfolgungs-, der Vollstreckungs- und der Bezugsverjährung zugestimmt, und wir haben auch die Sanktionen für Vergehen akzeptiert. Die 2006 festgelegten Übergangsfristen sind immer noch in Kraft. Darin wurde festgehalten, dass die vorgesehenen Sanktionen für Widerhandlungen im DGB und StHG auch von den Änderungen betroffen sind. Es gibt keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung mehr und somit auch keine absoluten und relativen Verjährungsfristen. Bis zu diesem Zeitpunkt galt ein anderes Regime, da dieses eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ermöglichte. Seither leben wir mit dieser Übergangsbestimmung, die auch Umrechnungsbestimmungen beinhaltet.
Dabei geht es um die Frage, wie man die ursprünglichen Fristen auf die neue Regelung umrechnet, und, primär, um die Harmonisierung, und, noch wichtiger, um die Verankerung der Grundsätze im ordentlichen Recht, denn bis anhin sind diese Grundsätze, wie bereits erwähnt, nur in den Übergangsbestimmungen enthalten.
Mit den Änderungen im StGB ist die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung abgeschafft worden. Das führt dazu, dass die Verjährungsfrist faktisch verkürzt wird; wobei zu vermerken ist, dass damals im StGB die Verfolgungsverjährungsfristen für das Steuerstrafrecht verlängert worden sind. Wir haben mittlerweile also zwei unterschiedliche Fristen: eine Frist von 20 Jahren für einige Übertretungstatbestände, währenddem für den Steuerbetrug, also für eine Straftat, die schwerer wiegt, lediglich eine Verfolgungsverjährungsfrist von 15 Jahren gilt. Das Bundesgericht hat diese unterschiedlichen Fristen beanstandet und festgehalten, dass für alle Übertretungen eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gelten soll.
Die EVP/CVP-Fraktion schliesst sich nicht nur den Überlegungen des Bundesgerichtes, sondern sehr wohl auch den Überlegungen des Bundesrates und des Ständerates an und wird diesen formellen Anpassungen daher zustimmen. Sie bieten Rechtssicherheit und sind auch im Sinne einer Harmonisierung wesentlich. Die Harmonisierung der Fristen wurde zum Teil kritisiert, weil wir gemäss dem Vorschlag des Bundesrates die Frist, die vor Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des StGB galt, wieder aufnehmen. Aber wir lehnen, das sage ich hier ganz explizit, die Anträge der FDP-Liberalen Fraktion, die Anträge Pelli, die eine Verkürzung auf 10 Jahre festlegen wollen, ganz entschieden ab, und dies aus verschiedenen Gründen.
Maier Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Ich gebe gerne zu, dass ich die Sprengkraft dieser Vorlage in der Kommission zu Beginn etwas unterschätzt habe. Eigentlich sind die Ziele dieser Vorlage ja ganz einfach: Primär sollen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung und die Sanktionen für Vergehen im Sinne des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nachgeführt werden. Sie haben die entsprechenden Details auch sehr gut zusammengefasst von den Kommissionssprechern gehört.
Beruhigend kam oder kommt hinzu, dass der Ständerat die Vorlage ohne grosse Diskussion mit 29 zu 0 Stimmen gutgeheissen hat. Entsprechend sind wir von den Grünliberalen in der Kommission auf dieses Geschäft eingetreten.
Offenbar gibt es aber grössere Diskussionen darüber, ob diese Verjährungsfristen jetzt statt bei 15 bei 20 oder 25 Jahren oder doch besser bei zehn Jahren anzusetzen sind, je nachdem, worum es genau geht. Herr alt Nationalrat Pelli wies in der Kommission wohl zu Recht darauf hin, dass in Steuersachen andere Grundlagen gelten als im Strafrecht. Fakt ist auch, dass heute alle Dokumente zehn Jahre in meist elektronischen Archiven aufbewahrt werden. Schon das ist eine Herausforderung, haben doch die meisten IT-Systeme einen Lebenszyklus von drei bis fünf Jahren. Das heisst, dass es schon nach zehn Jahren, geschweige denn nach 15 bis 25 Jahren, sehr schwer möglich ist, überhaupt noch Programme zu finden, mit denen zehn Jahre alte Daten angezeigt werden können.
In diesem Sinn sind wir in der Kommission mit der grossen Mehrheit eingetreten. Ich teile in einem Punkt die Meinung der Mehrheit: Betreffend die Verjährungsfristen besteht offenbar noch Klärungs- und vor allem Diskussionsbedarf. Diese Klärung können wir erreichen, wenn wir entweder in der Detailberatung eine entsprechende Differenz zum Ständerat schaffen oder wenn wir, wie es jetzt seinen Weg nimmt, auch ohne einen entsprechenden Antrag auf Nichteintreten faktisch nicht auf die Vorlage eintreten, indem wir sie in der Gesamtabstimmung ablehnen.
In diesem Sinne bin ich zuversichtlich, dass der Ständerat diesen Punkt diskutieren und auch die nötige Korrektur vornehmen wird und dass wir demnächst an dieser Stelle eine erfolgreiche Vorlage beschliessen können.
Baader Caspar · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Unsere Fraktion unterstützt ebenfalls den Nichteintretensantrag der Kommission. Zu diesem kam es, wie Sie verschiedentlich gehört haben, weil die Beratungen in der Kommission zu einem unbefriedigenden Ergebnis geführt haben, sodass das Gesetz am Schluss von der Mehrheit der Kommissionsmitglieder in der Gesamtabstimmung abgelehnt worden ist.
Fakt ist: Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Artikel 333 Absatz 5 des alten Strafgesetzbuches per 1. Oktober 2002 bzw. mit dem per 1. Januar 2007 revidierten Artikel 333 Absatz 6 des Strafgesetzbuches wurde mehr Verwirrung als Klarheit geschaffen, indem via Strafgesetzbuch die Verjährungsregelungen anderer Bundesgesetze abgeändert wurden, so auch diejenigen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes. So wurden die Differenzierung zwischen relativer und absoluter Verjährungsfrist und die Möglichkeit der Unterbrechung der relativen Verjährungsfrist mit jeder Vollzugshandlung gegenüber den Steuerpflichtigen abgeschafft und die Verfolgungsverjährungsfristen um die ordentliche Dauer verlängert. Wir haben heute also die unbefriedigende Situation, dass beispielsweise bei versuchter Steuerhinterziehung die Verjährung acht Jahre dauert, bei vollendeter Steuerhinterziehung 20 Jahre und beim Steuerbetrug nur 15 Jahre. Bei der Übertretung Steuerhinterziehung dauert also die Verjährungsfrist länger als beim Steuerbetrug, welcher immerhin ein Vergehen darstellt. Das kann systematisch nicht stimmen. Zudem beginnen die Verjährungsfristen zu unterschiedlichen Zeiten zu laufen: Bei der Übertretung Steuerhinterziehung beginnt sie mit Ablauf der Steuerperiode, also per Ende Kalenderjahr, in welcher die Übertretung begangen worden ist. Beim Vergehen beginnt sie hingegen mit der Tat, beispielsweise bei der Fälschung von Urkunden oder beim Einreichen der Steuererklärung und der gefälschten Dokumente.
Die SVP-Fraktion ist nicht gegen eine Harmonisierung. Sie ist aber klar der Auffassung, dass es eine einheitliche Regelung für alle Vollzugsverjährungen braucht, sowohl bezüglich deren Beginn als auch deren Dauer, und dass die Dauer absolut bei 10 Jahren liegen sollte. Diese Dauer gilt als eingehalten, wenn im Falle der Steuerhinterziehung die zuständige Steuerverwaltung eine Veranlagungsverfügung über die Nach- und Strafsteuer erlassen hat, und wenn im Falle des Steuerbetrugs ein erstinstanzliches Gericht, also z. B. ein Strafgericht, ein erstinstanzliches Urteil gefällt hat. Erfolgt diese Verfügung bzw. das Urteil innert der Verjährungsfrist, soll nachher durch die Rechtsmittelverfahren keine Verjährung mehr eintreten können.
Die vorgesehene zehnjährige Frist korrespondiert mit der Aufbewahrungsfrist für Buchhaltungen, Jahresabschlüsse inklusive Belege gemäss Handelsregister und ist deshalb die einzig massgebliche Frist, weil es letztlich im Steuerrecht immer wieder darum geht, dass die Jahresrechnungen überprüft werden müssen. Es braucht also eine ganz neue Regelung. Darum unterstützen wir den Nichteintretensantrag, damit entweder der Ständerat nochmals über die Bücher gehen oder der Nationalrat die Sache in der zweiten Lesung von Grund auf nochmals anschauen kann. Vermutlich wäre es einfacher, wenn der Bundesrat dem Parlament einen grundsätzlich neuen Entwurf, welcher in die oben skizzierte Richtung geht, unterbreiten würde.
Ich bitte Sie daher, den Nichteintretensantrag zu unterstützen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Sie haben es gehört, wir haben seit Oktober 2001 den neuen Allgemeinen Teil des StGB. Er ist seit 2002 in Kraft, und diese Revision hat eine Änderung bei der Verfolgungsverjährung und auch bei der Vollstreckungs- und Bezugsverjährung sowie bei den Sanktionen für die Vergehen gebracht. Im Allgemeinen Teil des StGB gibt es kein Stillstehen, keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung - das haben Sie heute gehört - und damit auch keine relativen und absoluten Verjährungsfristen mehr. Es ist auch neu, dass nach der Ausfällung eines erstinstanzlichen, also verurteilenden Urteils die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten kann. Das ist die heutige Regelung.
Diese Änderungen haben zu einer Vereinfachung des Instituts der Verfolgungsverjährung geführt, die in der Praxis begrüsst werden, mit Bezug auf unsere Fragen von heute aber auch Komplizierungen gebracht haben. Wenn die Stillstands- und Unterbrechungsgründe in einem Verjährungssystem wegfallen, werden die Verjährungsfristen verkürzt, das heisst, dass die verfolgenden Behörden dann weniger Zeit für ihre Arbeit haben. Bei der Revision des AT-StGB wurde diesem Umstand Rechnung getragen, indem man die Verfolgungsverjährungsfristen für die Straftatbestände im StGB verlängert hat.
Nebst der Revision des Verjährungsrechtes wirkt sich dann die zweite Revision aus, die Revision des Allgemeinen Teils des StGB, welche am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Sie wirkt sich auf das Nebenstrafrecht aus, also auch auf DBG und StHG - hier auf Sanktionen und Widerhandlungen -, über die wir heute diskutieren. Die von diesen beiden Revisionen betroffenen Bestimmungen des Steuerstrafrechtes wurden nun nicht unmittelbar im Zug der Revision des Allgemeinen Teils des StGB angepasst, sondern es wurden Umrechnungsformen oder -ansätze im StGB eingeführt. Es geht um Artikel 333 Absatz 6 StGB und, für das Sanktionensystem, Artikel 333 Absätze 2 bis 5 StGB. Das heisst, Sie können nicht direkt aus dem DBG und StHG absehen, was denn wirklich gilt, welche Verjährungsfristen gelten, sondern Sie müssen das umrechnen.
Artikel 333 Absatz 6 StGB legt zudem bezüglich Verjährung fest, dass die durch diese Bestimmung erwirkten Änderungen so lange bestehen bleiben, bis man Anpassungen im Nebenstrafrecht gemacht hat. Mit anderen Worten: Der aktuelle Wortlaut der von der Revision des Allgemeinen Teils des StGB betroffenen Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz gibt nicht das geltende Recht wieder. Das geltende Recht können Sie nur dann ermitteln, wenn Sie gemäss der Umrechnungsnorm von Artikel 333 StGB umrechnen.
Sie sehen bereits aus diesen Erläuterungen, dass das, was wir heute haben, ein enorm kompliziertes System ist. Das, was wir Ihnen vorschlagen, ist eine Vereinfachung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für den Bereich des Steuerrechts. Wir möchten im Bereich des Steuerrechts auch noch Vereinfachungen einführen; das gilt für die direkte Bundessteuer, das gilt auch für das Steuerharmonisierungsgesetz. Diese Änderungen sind notwendig, um Vereinfachungen vorzunehmen. Sie ergeben sich aber auch aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie sind zudem notwendig geworden, weil wir ein Entrümpelungsgesetz verabschiedet haben - Sie haben ihm zugestimmt -, das sich auch auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Steuerharmonisierungsgesetz auswirkt.
Die Vorlage, die wir heute vor uns haben, haben wir in eine Anhörung gegeben. Die Anhörungsteilnehmenden haben in ihrer grossen Mehrzahl diese Vorlage unterstützt, gerade auch darum, weil sie tatsächlich Vereinfachungen bringt. Mit Bezug auf die Verfolgungsverjährung sollen die Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz so angepasst werden, dass sie das heutige Recht tatsächlich abbilden. Wir wollen die schematisch verlängerten Verfolgungsverjährungsfristen bei der Übertretung gleichzeitig anpassen. Entgegen dem, was gesagt wurde - oder zum Teil gesagt wurde -, wollen wir die Verjährungsfristen bei Übertretungen nicht verlängern, sondern verkürzen. Diese Verkürzungen stellen dann Änderungen im materiellen Sinn dar.
Zur Vollstreckungsverjährung - das ist auch Artikel 333 StGB -: Diese beeinflusst auch die Bestimmung von Artikel 185 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; sie betrifft die Vollstreckungsverjährung von Bussen in Steuerstrafverfahren. Artikel 333 StGB hat für die Vollstreckungsverjährung von Bussen die Unterbrechungsgründe aufgehoben und die Stillstandsgründe beibehalten und verlängert die Verjährungsfristen bei Übertretungen schematisch um die Hälfte. Das heisst, wir haben mit Bezug auf die Vollstreckungsverjährung heute eine sehr komplizierte Situation.
Wir haben nämlich zwei unterschiedliche Vollstreckungsverjährungsfristen; zum einen für die Übertretungen und zum andern für die normalen Steuerforderungen. Es ist also relativ chaotisch. Ich denke, wenn man nicht selbst Jurist ist, hat man Mühe herauszufinden, was denn für welchen Straftatbestand gilt. Das gilt dann auch noch für die Sanktionen bei Steuervergehen, Artikel 333 Absatz 2 StGB. Das ist seit dem 1. Oktober 2002 auch eine Formulierung, die nicht einfach nachvollziehbar ist. Hier schlägt der Bundesrat Ihnen auch eine Vereinfachung vor.
Dann haben wir noch ein paar nicht steuerstrafrechtliche Anpassungen im DBG und StHG vorgenommen, das sind vor allem formelle Anpassungen. Konkret möchten wir eine Vereinfachung. Wir möchten auch nicht eine Erhöhung der Verjährungsfristen, sondern wir möchten eine Anpassung und eine Unterscheidung machen zwischen Vergehen und Übertretungen und die Verjährungsfristen auch entsprechend anpassen.
Es wurde heute gesagt, es sei kein Eintretensantrag gestellt worden. Ich möchte Ihnen aber empfehlen einzutreten oder Sie bitten einzutreten. Der Bundesrat bleibt bei seinem Antrag einzutreten. Mit einem Nichteintreten können Sie keine Probleme lösen. Mit einem Nichteintreten lösen Sie auch nicht das Problem, das heute ja angesprochen wurde, der Rechtsunsicherheit, der Intransparenz. Herr Baader hat gesagt, seit 2002 hätten wir mit der neuen Regelung mehr Verwirrung als Klarheit geschaffen. Ich teile diese Auffassung. Das ist genau der Grund, warum wir hier Klarheit schaffen und transparent aufzeigen möchten, wie die Verjährungsfristen eben gelten sollten, in welchem Bereich sie wie gelten sollen; dass Sie das aus dem Steuerharmonisierungsgesetz und aus dem Gesetz über die direkte Bundessteuer sehen.
Zur Frage dann, ob die Verjährungsfristen bei Übertretungen und Vergehen genau so sind, wie Sie das wünschen - das wurde heute auch angesprochen: Wir hätten lieber kürzere, wir hätten lieber längere -: Diese Diskussion können Sie führen, wenn Sie eintreten und dann die Detailberatung beginnen. Dann kann man noch einmal über die Länge und allfällige Anpassungen diskutieren. Noch einmal: Mit einem Nichteintreten lösen Sie keines der anstehenden Probleme.
Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Wir stimmen über den Eintretensantrag des Bundesrates ab. Die Kommission beantragt Nichteintreten.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Eintreten ... 39 Stimmen
Dagegen ... 140 Stimmen
(0 Enthaltungen)