09.3170
Steuerflucht wirksam bekämpfen
Verfahrensbeitrag
Le président (Germanier Jean-René, président): La motion est combattue par Monsieur Kaufmann, remplacé aujourd'hui par Monsieur Schwander.
Fehr Hans-Jürg · Mit-M · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion
Diese Motion, die eine verbesserte Amtshilfe im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen verlangt, ist ungefähr zum gleichen Zeitpunkt eingereicht worden, wie der Bundesrat gegenüber der OECD eingeknickt ist und seinen langjährigen Widerstand dagegen aufgegeben hat, den Standard gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens in Zukunft für die schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen zu übernehmen. Sie wissen, worum es da geht. Ich bilde mir nicht ein, dass der Bundesrat wegen meiner Motion eingeknickt ist. Da ist mehr Druck nötig gewesen, und der kam von anderswo.
Aber immerhin deckt sich die seitherige Praxis, zum grössten Teil wenigstens, mit dem, was meine Motion verlangt, vorausgesetzt allerdings, dass wir jetzt mit dem Amtshilfegesetz bzw. der Amtshilfeverordnung wirklich OECD-konform vorgehen. Sie wissen ja, Frau Bundesrätin, dass wir das Thema in der Aprilsession noch vor uns haben. Dies vorausgesetzt - ich nehme an, dass wir das tun -, kann man sagen, dass die Motion überall dort erfüllt ist, wo wir Doppelbesteuerungsabkommen mit OECD-Staaten haben.
Meine Motion will natürlich mehr. Sie will, dass wir gegenüber allen Staaten, mit denen wir Doppelbesteuerungsabkommen abschliessen, diesen OECD-Standard integrieren. Und da tut sich jetzt für mich eben das Problem auf. In der Stellungnahme des Bundesrates zu meiner Motion heisst es: "Dieser Entscheid gilt für alle Länder, mit denen die Schweiz künftig Doppelbesteuerungsabkommen abschliesst, unbesehen ob sie Mitglied der OECD sind oder nicht." Wenn das so wäre, Frau Bundesrätin, dann wäre ich zu einem noch grösseren Teil zufrieden, als ich es sowieso schon bin. Aber wir werden ja im Rahmen der Aprilsession die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Georgien und Tadschikistan beraten, und dort fehlt eben dieser Standard. Das ist der Tatbeweis dafür, dass der Bundesrat dieser eigenen Aussage hier, dass er gegenüber allen Ländern diesen Standard in die DBA integrieren wolle, nicht nachgekommen ist, und zwar bei zwei Ländern, die nicht OECD-Mitglieder sind.
Das halte ich eben für ausserordentlich problematisch, und das bringt mich auch dazu, an dieser Motion festzuhalten. Sonst hätte ich dafür tatsächlich keinen Grund mehr gehabt. Aber es ist schon mehr als unschön, dass eine solche Erklärung abgegeben wird - die wir übrigens auch im Papier, in der Standortbestimmung des Staatssekretariates für internationale Finanzfragen finden; dort steht fast wörtlich der gleiche Satz -, dass wir dann aber zwei Doppelbesteuerungsabkommen ohne den Amtshilfestandard vorfinden.
Das bringt mich dazu, den Rat zu bitten, die Motion anzunehmen, damit diese Lücken wirklich geschlossen werden und nicht offenbleiben.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich beantrage Ihnen aus folgenden drei Gründen, die Motion abzulehnen:
1. Der Bundesrat betrachtet die vorliegende Motion aufgrund des Entscheides des Bundesrates vom 13. März 2009 als gegenstandslos. Darum die rhetorische Frage: Warum ist der Bundesrat dennoch bereit, die vorliegende Motion im Sinne seiner Erwägungen bei der Festlegung der Verhandlungsstrategie aufzunehmen? Diese Folgerung ist für uns undurchsichtig und nicht logisch.
2. Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Artikel 26 des OECD-Musterabkommens befasst sich mit dem Informationsaustausch, mit dem Teil, der Amtshilfe ist, und nicht mit der Rechtshilfe. Er beinhaltet einen Anspruch auf Unterstützung zugunsten des ersuchenden Staates durch Gewährung von Informationen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Zusammenhang sind aber auch die Rechte des Steuerpflichtigen zu schützen. Als Erstes muss geklärt werden, ob dem Steuerpflichtigen durch die Anwendung des Abkommens ein Steuervorteil zukommt, der ihm ohne Abkommen nicht zukommen würde. Falls diese Voraussetzung erfüllt ist, darf nur derjenige Staat ein Auskunftsbegehren stellen, der auf Steuereinnahmen verzichtet. In allen anderen Fällen dient die Auskunft zur Durchsetzung von innerstaatlichem Recht und ist damit aus Sicht des Steuerpflichtigen rechtsstaatlich nicht zulässig. Dieses Spannungsfeld zwischen den Fiskalinteressen des ersuchenden Staates und den schützenswerten Interessen des Steuerpflichtigen ist nach unserer Meinung zugunsten des Steuerpflichtigen aufzulösen.
3. Das Bankkundengeheimnis nach Artikel 47 des Bankengesetzes bleibt gemäss Bundesrat in jedem Fall bestehen. Schon bisher gewährte das Bankkundengeheimnis in Steuerbetrugsfällen keinen Schutz; das ist bekannt. Weiterhin sollen auch in diesem Bereich keine "fishing expeditions" toleriert werden.
Zusammenfassend: Wir wollen keinen automatischen, einseitigen, auf die Steuerdelikte ausgerichteten Informationsaustausch. Die Amtshilfe soll auf den Einzelfall begrenzt bleiben, und es sollen keine "fishing expeditions" zugelassen werden. Amtshilfe soll insbesondere verweigert werden, wenn der ersuchende Staat Informationen verwendet, die in Verletzung des Schweizer Rechts beschafft worden sind.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, die Motion abzulehnen.
Widmer-Schlumpf Eveline · VPBR-F · Bundesrat · Graubünden
Wir sind der Auffassung, dass die Motion an sich gegenstandslos geworden ist. Ich werde auf Georgien noch kurz zu sprechen kommen. Grundsätzlich ist es ja so - das hat Herr Nationalrat Schwander gesagt -: Rechtshilfe wird nicht in Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, dort wird die Amtshilfe geregelt. Ich denke, das haben wir geklärt. Dann gilt der OECD-Standard, wie wir ihn jetzt akzeptiert haben, für alle Staaten, mit denen wir Doppelbesteuerungsabkommen abschliessen. Das ist die Grundlage, die wir überall umsetzen und annehmen wollen. Daneben kommt es je nach Einzelfall noch zu einzelnen Regelungen im Gesamtinteresse mit dem betreffenden Staat, aber die Grundlage ist Artikel 26 des OECD-Musterabkommens.
Jetzt noch zu dieser Amtshilfeverordnung: Wir sind ja dabei, die Amtshilfeverordnung in ein Amtshilfegesetz zu überführen; die Vernehmlassung läuft. Wir möchten dort eben auch diesem Grundkonzept Rechnung tragen, dass die Amtshilfe im Sinne des OECD-Musterabkommens gewährt wird. Wir werden darüber noch diskutieren.
Jetzt noch zu Georgien - das ist ja eine Diskussion, die man seit Jahren führt. Unser Vertragspartner wollte die Anpassungen nur im Rahmen des bisherigen Abkommens machen, also noch gar nicht weiter gehen und diesen Schritt in die OECD-Regelungen hinein noch nicht vornehmen. Das wird in einem der nächsten Schritte möglicherweise auch noch diskutiert, aber es war ein Wunsch von Georgien, dass man nur das alte Doppelbesteuerungsabkommen so aktualisiert, dass es eben den heutigen Fällen Rechnung trägt.
Beim zweiten Fall, den Sie angesprochen haben, bin ich nicht sicher, wie die Argumentation dort ist. Aber noch einmal: Ich denke, Ihre Motion ist an sich gegenstandslos geworden.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 57 Stimmen
Dagegen ... 110 Stimmen